Dienstag, 27. November 2012

EIN IRREFÜHRENDER RATGEBER STELLT DIE WEICHEN FALSCH

http://www.lebenshilfe-stmk.at/cms/fileadmin/lh_steiermark/recht/Gesetzestexte/LHOE_Info_HeimVG_Dr._Engel.pdf

IRREFÜHRENDE   WEICHEN  -  STELLUNG   IM   FRÜHJAHR  2004   DURCH  DAS  BMJ   SELBST  !!!


                   Dankenswerter  Weise hat die Leitung der "Lebenshilfe Steiermark"  im Jahre 2004 das oben verlinkte PDF - Dokument  über einen  "INFORMATIONSTAG   HEIMVERTRAGSGESETZ"  ins Internet gestellt, was nun sehr hilfreich ist für die Aufklärung so mancher sonst völlig unerklärlicher Probleme rund um die hier massiv aufgegriffene Heimvertragsverweigerung  seitens der  "Lebenshilfe  Salzburg"  im konkreten Anlaßfall  WOLFGANG S.  Es gab also irgendwann im Frühjahr 2004  einen speziellen solchen Info - Tag  durch den zuständigen Legisten im Bundesministerium für Justiz in Wien, Dr. Arno   E N G E L . Das uns hier vorliegende Dokument ist allerdings eine Zusammenfassung in gemeinsamer Verantwortung von Dr. Heinz  TROMPISCH  und Mag. Silvia  WEISSENBERG von der LHÖ in Wien. (leider undatiert !)

                  Schon im Vorwort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um die persönliche Rechtsmeinung  des Referenten handelt und die (authentische) Interpretation erst durch die Rechtsprechung erfolgen muß und wird.  Apodiktisch wird auch vorangestellt, daß  sämtliche Heimträger als  "Unternehmer"  und alle Bewohner  als  "Verbraucher"  im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu betrachten sind. Für uns von entscheidender Bedeutung sind nun folgende Bemerkungen  zum Thema

" ÖFFENTLICHE  -  PRIVATRECHTLICHE   BEZIEHUNG "

           "In einigen Buundesländern existiert kein Vertrag zwischen Heimträger und Heimbewohner,  sondern es gibt ausschließlich einen Bescheid des Sozialhilfe - und Behindertenhilfeträgers.  Hier ist zu unterscheiden: Wird mittels Bescheid der Klient einer bestimmten Einrichtung   ZUGEWIESEN,  ohne daß es eines zusätzlichen Vertrags zwischen Heimträger und Heimbewohner bedarf,  handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Akt  und die Beziehungen richten sich daher nach öffentlichem Recht.  FÜR   DIE   ANWENDBARKEIT   DES   HEIMVERTRAGSGESETZES   BLEIBT   HIER   GAR   KEIN   RAUM.

              Wird  dagegen mittels Bescheid nur ein Zuschuß gewährt und der Klient angehalten sich selbst eine Einrichtung zu suchen,  muß ein (privatrechtlicher)  Vertrag zwischen Heimträger & Heimbewohner zustande kommen.  Erst dieser Vertrag ist die Grundlage für die gegenseitigen Leistungen (Entgelt- Unterkunft/Pflege....) In diesem Fall ist das HeimVG (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) anzuwenden. 
          Beispiel: in WIEN  werden im Rahmen der gewährten Kontingente  Plätze   ZUGESPROCHEN,  ohne einen konkreten Heimträger zu nennen,  der Klient muß sich dann selbst ein Heim suchen.  Das Heim VG ist anzuwenden.  Im Fall der  Z U W E I S U N G   des Klienten an den Heimträger  aufgrund eines Bescheides  ohne zusätzlichen Vertrag zwischen Heimträger & Heimbewohner, ist zu prüfen, was für Konsequenzen das ev. für den Heimträger haben könnte, insb. wenn Probleme im Leistungsverhältnis auftauchen."

            Besonders wichtig ist dann auf den S. 5 und 6  die Darlegung über die Befugnisse der  "VERTRAUENS - PERSON"  (§ 27 e KSchG) , was bekanntlich von uns nun konkret eingeklagt  worden ist am Bezirksgericht Salzburg im Verfahren  33 C 207/12 i  gegen den beklagten Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"

              Insgesamt ist dieses Dokument  ein höchst bedeutsamer Zeuge für die  irreführenden Machenschaften direkt aus dem zuständigen BMJ !  Denn der Nationalratsbeschluß vom 29.Jänner 2004  wird offensichtlich  schwerwiegend fehlinterpretiert  und die Anwendbarkeit des Heim VG in Fällen einer landesbehördlichen Zuweisung  strikt in Abrede gestellt. Deutlich erkennbar ist somit  eine fatale irreführende Weichenstellung  durch den zuständigen Legisten der Zivilrechtssektion im BMJ  schon vor Inkrafttreten des Heim VG  am 1. 7. 2004. Mit voller Absicht werden die eindeutigen und klaren Ergebnisse der  NR - Ausschuß - Beratung vom 20.1.2004 ignoriert und die hier schon vielfach erwähnten Interventionen der 9 Landesfürsten in den Vordergrund gestellt !  Wir werden die gesamte Intrige nun vollständig erforschen, aufklären und veröffentlichen.

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00377/index.shtml

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