Freitag, 9. November 2012

HEIM - VERTRAG SCHRIFTLICH AUSNAHMSLOS FÜR ALLE HEIM - BEWOHNER !

OFFENER   BRIEF   AN   DEN   NATIONALRATS  -  ABGEORDNETEN    JOHANN    M A I E R

                    Wie Sie bereits  erfahren haben,  wurde das Klagsverfahren  am Bezirksgericht Salzburg  33 C 207/12 i  auf Herausgabe des Heimvertrages für  WOLFGANG  S. am 1.10.2012  nach "Vorbereitender Tagsatzung " vom prozeßführenden Richter Dr. Wolfgang  F I L I P   bis auf weiteres unterbrochen  nach § 190 ZPO.  Mittlerweile ist auch die Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg im parallelgeführten Verfahren 35 HA 4/12 v bei uns eingelangt und wurde hier im Blog bereits ausführlich abgehandelt.  Es ist nun also vollkommen klar erkennbar, daß der Justiz - Apparat die Rechtsdurchsetzung  bezüglich des nach wie vor verweigerten Heimvertrages  zumindestens endlos verschleppt, möglicherweise jedoch total blockiert.

             Dies mit der abenteuerlichen Begründung, im konkreten Fall bestehe keinerlei  Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner und dem Heim - Träger, weil der konkrete Heim - Platz  durch öffentlich - rechtlichen Bescheid nach dem Salzburger Behindertengesetz  von der Landesregierung   ZUGEWIESEN  wurde. Somit bestehe überhaupt kein privatrechtliches  Rechtsverhältnis  zwischen Bewohner und Träger  der Einrichtung am Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling und das gesamte Konsumenten - Schutz - Gesetz sei somit überhaupt nicht anwendbar !   Erschreckenderweise findet sich dieselbe Diktion sogar in diversen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Wien ! So z.B. wird im Beschluß des OGH vom 11.10.2006 zum Revisionsrekursverfahren  7 Ob 175/06 w (Senats - Präsidentin Ilse  H U B E R ) wörtlich festgestellt: "Die Behinderten werden mit Bescheid  des Landes NÖ auf Basis des NÖ SHG in eine Einrichtung  der  Erstbeklagten (Lebenshilfe NÖ)  EINGEWIESEN..............Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen (verunfallter Heim - Bewohner & beklagter  Heim - Träger)  KEIN   VERTRAGLICHES   VERHÄLTNIS   BESTEHT,  und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung.................in Betracht kommt."

    Auch in den Erläuterungen zum bezughabenden Ministerialentwurf   366 ME der XXI.GP.  und auch noch in der  Regierungsvorlage 202 der nachfolgenden XXII.GP. finden sich deutliche Hinweise auf die Auswirkungen einer solchen öffentlich -rechtlichen   ZUWEISUNG  oder  sogar  EINWEISUNG  auf den Status  des Bewohners gegenüber dem Heimträger !  Entscheidend ist hier jedoch nur, was der Justiz - Ausschuß dann im Gefolge am 20.1.2004 beraten und beschlossen hat.  Wir entnehmen  nun dem Ausschuß - Bericht 377/XXII.GP.  klar & deutlich, daß Sie damals an den Beratungen und an der Beschlußfassung direkt beteiligt waren.  Das Entscheidende ist hier, daß  der JA  den Katalog der  "PERSÖNLICHKEITS - RECHTE"  aus dem Antrag  231/A von JAROLIM & Co. (oppositionelle SPÖ)  übernommen  und extra  in die Regierungsvorlage implantiert  hat  als § 27 d Abs. 3.  Im  SPÖ - Antrag  231/A/XXII.GP.  lautete übrigens der diesbezügliche § 9 Abs.1 : " Der Heimträger hat die Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu gewährleisten.  Er hat dabei die Persönlichkeitsrechte des Privatrechts (insbesondere die §§ 16 und 17 ABGB)  ebenso zu achten wie die verfassungsrechtlich  gewährleisteten  Grundrechte  sowie straf - und verwaltungsrechtliche Schutzbestimmungen."  Dazu lesen wir im JAB 377 folgenden Kommentar: "§ 9 regelt den Persönlichkeitsschutz von Heimbewohnern . Dabei wird klargestellt, daß der verfassungsrechtliche  Grundrechts - und der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz (zusammen mit straf- und verwaltungsrechtlichen Regelungen) eine Einheit bilden. Diese Bestimmung versucht erstmals, einen "Kern" der wichtigsten Persönlichkeitsrechte  für alte oder pflegebedürftige oder behinderte Menschen zu schaffen, was rechtspolitisch nötig erscheint, zumal in Österreich für die betroffene Personengruppe kein expliziter und faßlicher Grundrechtsschutz existiert. "

       Weiters lesen wir auf Seite 3 des JAB 377  als Begründung für den eingebrachten Abänderungsantrag  Fekter & Rosenkranz :  "Die Mindestinhalte des Heimvertrags beschränken sich nach der Regierungsvorlage auf rein verbraucherrechtliche Belange.  Diese Inhalte werden durch weitere Rechte des Heimbewohners ergänzt.  Der Träger hat auch  Persönlichkeitsrechte, die in Abs.3 des § 27 d demonstrativ in Anlehnung an § 9 des Selbstständigen Antrags 231/A für ein  "Bundes - Heimvertragsgesetz"  aufgezählt werden, zu wahren und diese Rechte im Vertrag selbst anzuführen.  Dabei handelt es sich ebenfalls um zivilrechtliche Ansprüche  im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG. Die im § 27 d Abs. 3 KSchG aufgezählten Rechte können nur nach Maßgabe der unerläßlichen Erfordernisse des Heimbetriebs eingeschränkt werden., etwa durch eine Besuchszeitenregelung, die auf die Interessen der übrigen Heimbewohner Bedacht nimmt. Die Persönlichkeitsrechte der Bewohner können  - § 2 Abs.2 KSchG  -  im Übrigen nicht vertraglich abbedungen werden."

              Insgesamt ist also wohl  eindeutig erkennbar,  daß dann am 29.1.2004 vom Plenum des Nationalrates  das Heimvertragsgesetz  in der Fassung des  Justiz - Ausschusses   377 d. B. mit der Intention beschlossen wurde, daß  AUSNAHMSLOS   ALLE   HEIM  -  BEWOHNER   nach der Zuständigkeitsregelung  am Anfang des Gesetzes in den vollständigen Schutz dieser nun erstmals einfachgesetzlich geregelten Grundrechte kommen.  Es kann diesbezüglich überhaupt nicht darauf ankommen, ob jemandem ein Heimplatz von einer LR förmlich durch Bescheid zugewiesen worden ist  oder ob jemand  mehr oder minder zwangsweise in ein Pflegeheim eingewiesen worden ist,  was leider tagtäglich vorkommt, obwohl es dafür  in der gesamten Republik  keinerlei Rechtsgrundlage gibt !!

                Die  VOLKSANWALTSCHAFT   befaßte sich seinerzeit schon  mehrfach mit dieser  Problemstellung und vermerkte z.B. bereits im Juni 2001 im Jahresbericht  1999 & 2000 zum Sozialbereich Oberösterreich auf S. 23 : " Die VA tritt für ein  "konsumentenfreundliches"  Bundes - Heimvertragsgesetz ein......Heimbewohner sind typische  "Verbraucher"   und Heimträger  typische   "Unternehmer"   im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Mit der stationären  Unterbringung werden aber nicht nur vielschichtige rechtliche Beziehungen zwischen den Betreibern von Alten - und Pflegeheimen und den Bewohnern  derartiger Einrichtungen einerseits  sondern auch Rechtsbeziehungen  zwischen den Heimbetreibern  und staatlichen Aufsichtsstellen  bzw. öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Förderungseinrichtungen begründet.    "    Auch hier ist wohl eindeutig erkennbar,  daß der Schutzzweck des KSchG  sich ausnahmslos auf alle Heim - Bewohner erstrecken sollte.  Nirgends ist die Rede von irgendwelchen Ausnahmen, das würde ja auch die Intention der Gesetzgebung völlig durchkreuzen !


            Wir erwarten nun von Ihnen persönlich, Herr Abgeordneter zum Nationalrat  "Jackie"  M A I E R die öffentliche Erklärung  über die  AUTHENTISCHE  INTERPRETATION  der  Reichweite des Heimvertragsgesetzes 2004, BGBl.I /Nr.12,  weil gerade Sie als versierter Konsumentenschützer  und als Verfasser des 1. Entwurfes für Heimverträge im Land Salzburg  vor vielen Jahren  ganz genau wissen, worum es geht : kein einziger Bewohner eines Behinderten - Heimes darf  von den  im KSchG  festgelegten  Persönlichkeitsrechten  und Verbraucherschutzrechten  ausgeschlossen werden  durch irgendwelche  hinterhältigen Manöver und Fehldeutungen. Da in dieser überaus bedeutsamen Sache weder von der Justiz noch vom Konsumentenschutzministerium  konkrete Hilfe und authentische Interpretation  zu erwarten ist, ersuchen wir Sie um entsprechende Bemühungen im Nationalrat. Sie sollten jedoch  schon jetzt sofort eine  persönliche Stellungnahme abgeben, die wir hier im blogspot des  "Enthinderungsexperten"  veröffentlichen.  Wir danken Ihnen schon jetzt für alle diesbezüglichen Bemühungen und verbleiben mit den besten Grüßen

Renate   K Ö L T R I N G E R,  A - 5204 Straßwalchen,  Salzburgerstraße 4 als leidgeprüfte Mutter und Vertrauensperson nach § 27 e KSchG  des betroffenen Heim - Bewohners  Wolfgang S.

Karl   S T A N G L,  selbständiger Sozialarbeiter, Behinderten - Begleiter, Bewohner - Vertreter etc 

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