OFFENER BRIEF AN DEN NATIONALRATS - ABGEORDNETEN JOHANN M A I E R
Wie Sie bereits erfahren haben, wurde das Klagsverfahren am Bezirksgericht Salzburg 33 C 207/12 i auf Herausgabe des Heimvertrages für WOLFGANG S. am 1.10.2012 nach "Vorbereitender Tagsatzung " vom prozeßführenden Richter Dr. Wolfgang F I L I P bis auf weiteres unterbrochen nach § 190 ZPO. Mittlerweile ist auch die Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg im parallelgeführten Verfahren 35 HA 4/12 v bei uns eingelangt und wurde hier im Blog bereits ausführlich abgehandelt. Es ist nun also vollkommen klar erkennbar, daß der Justiz - Apparat die Rechtsdurchsetzung bezüglich des nach wie vor verweigerten Heimvertrages zumindestens endlos verschleppt, möglicherweise jedoch total blockiert.
Dies mit der abenteuerlichen Begründung, im konkreten Fall bestehe keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner und dem Heim - Träger, weil der konkrete Heim - Platz durch öffentlich - rechtlichen Bescheid nach dem Salzburger Behindertengesetz von der Landesregierung ZUGEWIESEN wurde. Somit bestehe überhaupt kein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Bewohner und Träger der Einrichtung am Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling und das gesamte Konsumenten - Schutz - Gesetz sei somit überhaupt nicht anwendbar ! Erschreckenderweise findet sich dieselbe Diktion sogar in diversen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Wien ! So z.B. wird im Beschluß des OGH vom 11.10.2006 zum Revisionsrekursverfahren 7 Ob 175/06 w (Senats - Präsidentin Ilse H U B E R ) wörtlich festgestellt: "Die Behinderten werden mit Bescheid des Landes NÖ auf Basis des NÖ SHG in eine Einrichtung der Erstbeklagten (Lebenshilfe NÖ) EINGEWIESEN..............Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen (verunfallter Heim - Bewohner & beklagter Heim - Träger) KEIN VERTRAGLICHES VERHÄLTNIS BESTEHT, und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung.................in Betracht kommt."
Auch in den Erläuterungen zum bezughabenden Ministerialentwurf 366 ME der XXI.GP. und auch noch in der Regierungsvorlage 202 der nachfolgenden XXII.GP. finden sich deutliche Hinweise auf die Auswirkungen einer solchen öffentlich -rechtlichen ZUWEISUNG oder sogar EINWEISUNG auf den Status des Bewohners gegenüber dem Heimträger ! Entscheidend ist hier jedoch nur, was der Justiz - Ausschuß dann im Gefolge am 20.1.2004 beraten und beschlossen hat. Wir entnehmen nun dem Ausschuß - Bericht 377/XXII.GP. klar & deutlich, daß Sie damals an den Beratungen und an der Beschlußfassung direkt beteiligt waren. Das Entscheidende ist hier, daß der JA den Katalog der "PERSÖNLICHKEITS - RECHTE" aus dem Antrag 231/A von JAROLIM & Co. (oppositionelle SPÖ) übernommen und extra in die Regierungsvorlage implantiert hat als § 27 d Abs. 3. Im SPÖ - Antrag 231/A/XXII.GP. lautete übrigens der diesbezügliche § 9 Abs.1 : " Der Heimträger hat die Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu gewährleisten. Er hat dabei die Persönlichkeitsrechte des Privatrechts (insbesondere die §§ 16 und 17 ABGB) ebenso zu achten wie die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte sowie straf - und verwaltungsrechtliche Schutzbestimmungen." Dazu lesen wir im JAB 377 folgenden Kommentar: "§ 9 regelt den Persönlichkeitsschutz von Heimbewohnern . Dabei wird klargestellt, daß der verfassungsrechtliche Grundrechts - und der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz (zusammen mit straf- und verwaltungsrechtlichen Regelungen) eine Einheit bilden. Diese Bestimmung versucht erstmals, einen "Kern" der wichtigsten Persönlichkeitsrechte für alte oder pflegebedürftige oder behinderte Menschen zu schaffen, was rechtspolitisch nötig erscheint, zumal in Österreich für die betroffene Personengruppe kein expliziter und faßlicher Grundrechtsschutz existiert. "
Weiters lesen wir auf Seite 3 des JAB 377 als Begründung für den eingebrachten Abänderungsantrag Fekter & Rosenkranz : "Die Mindestinhalte des Heimvertrags beschränken sich nach der Regierungsvorlage auf rein verbraucherrechtliche Belange. Diese Inhalte werden durch weitere Rechte des Heimbewohners ergänzt. Der Träger hat auch Persönlichkeitsrechte, die in Abs.3 des § 27 d demonstrativ in Anlehnung an § 9 des Selbstständigen Antrags 231/A für ein "Bundes - Heimvertragsgesetz" aufgezählt werden, zu wahren und diese Rechte im Vertrag selbst anzuführen. Dabei handelt es sich ebenfalls um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG. Die im § 27 d Abs. 3 KSchG aufgezählten Rechte können nur nach Maßgabe der unerläßlichen Erfordernisse des Heimbetriebs eingeschränkt werden., etwa durch eine Besuchszeitenregelung, die auf die Interessen der übrigen Heimbewohner Bedacht nimmt. Die Persönlichkeitsrechte der Bewohner können - § 2 Abs.2 KSchG - im Übrigen nicht vertraglich abbedungen werden."
Insgesamt ist also wohl eindeutig erkennbar, daß dann am 29.1.2004 vom Plenum des Nationalrates das Heimvertragsgesetz in der Fassung des Justiz - Ausschusses 377 d. B. mit der Intention beschlossen wurde, daß AUSNAHMSLOS ALLE HEIM - BEWOHNER nach der Zuständigkeitsregelung am Anfang des Gesetzes in den vollständigen Schutz dieser nun erstmals einfachgesetzlich geregelten Grundrechte kommen. Es kann diesbezüglich überhaupt nicht darauf ankommen, ob jemandem ein Heimplatz von einer LR förmlich durch Bescheid zugewiesen worden ist oder ob jemand mehr oder minder zwangsweise in ein Pflegeheim eingewiesen worden ist, was leider tagtäglich vorkommt, obwohl es dafür in der gesamten Republik keinerlei Rechtsgrundlage gibt !!
Die VOLKSANWALTSCHAFT befaßte sich seinerzeit schon mehrfach mit dieser Problemstellung und vermerkte z.B. bereits im Juni 2001 im Jahresbericht 1999 & 2000 zum Sozialbereich Oberösterreich auf S. 23 : " Die VA tritt für ein "konsumentenfreundliches" Bundes - Heimvertragsgesetz ein......Heimbewohner sind typische "Verbraucher" und Heimträger typische "Unternehmer" im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Mit der stationären Unterbringung werden aber nicht nur vielschichtige rechtliche Beziehungen zwischen den Betreibern von Alten - und Pflegeheimen und den Bewohnern derartiger Einrichtungen einerseits sondern auch Rechtsbeziehungen zwischen den Heimbetreibern und staatlichen Aufsichtsstellen bzw. öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Förderungseinrichtungen begründet. " Auch hier ist wohl eindeutig erkennbar, daß der Schutzzweck des KSchG sich ausnahmslos auf alle Heim - Bewohner erstrecken sollte. Nirgends ist die Rede von irgendwelchen Ausnahmen, das würde ja auch die Intention der Gesetzgebung völlig durchkreuzen !
Wir erwarten nun von Ihnen persönlich, Herr Abgeordneter zum Nationalrat "Jackie" M A I E R die öffentliche Erklärung über die AUTHENTISCHE INTERPRETATION der Reichweite des Heimvertragsgesetzes 2004, BGBl.I /Nr.12, weil gerade Sie als versierter Konsumentenschützer und als Verfasser des 1. Entwurfes für Heimverträge im Land Salzburg vor vielen Jahren ganz genau wissen, worum es geht : kein einziger Bewohner eines Behinderten - Heimes darf von den im KSchG festgelegten Persönlichkeitsrechten und Verbraucherschutzrechten ausgeschlossen werden durch irgendwelche hinterhältigen Manöver und Fehldeutungen. Da in dieser überaus bedeutsamen Sache weder von der Justiz noch vom Konsumentenschutzministerium konkrete Hilfe und authentische Interpretation zu erwarten ist, ersuchen wir Sie um entsprechende Bemühungen im Nationalrat. Sie sollten jedoch schon jetzt sofort eine persönliche Stellungnahme abgeben, die wir hier im blogspot des "Enthinderungsexperten" veröffentlichen. Wir danken Ihnen schon jetzt für alle diesbezüglichen Bemühungen und verbleiben mit den besten Grüßen
Renate K Ö L T R I N G E R, A - 5204 Straßwalchen, Salzburgerstraße 4 als leidgeprüfte Mutter und Vertrauensperson nach § 27 e KSchG des betroffenen Heim - Bewohners Wolfgang S.
Karl S T A N G L, selbständiger Sozialarbeiter, Behinderten - Begleiter, Bewohner - Vertreter etc
Wie Sie bereits erfahren haben, wurde das Klagsverfahren am Bezirksgericht Salzburg 33 C 207/12 i auf Herausgabe des Heimvertrages für WOLFGANG S. am 1.10.2012 nach "Vorbereitender Tagsatzung " vom prozeßführenden Richter Dr. Wolfgang F I L I P bis auf weiteres unterbrochen nach § 190 ZPO. Mittlerweile ist auch die Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg im parallelgeführten Verfahren 35 HA 4/12 v bei uns eingelangt und wurde hier im Blog bereits ausführlich abgehandelt. Es ist nun also vollkommen klar erkennbar, daß der Justiz - Apparat die Rechtsdurchsetzung bezüglich des nach wie vor verweigerten Heimvertrages zumindestens endlos verschleppt, möglicherweise jedoch total blockiert.
Dies mit der abenteuerlichen Begründung, im konkreten Fall bestehe keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner und dem Heim - Träger, weil der konkrete Heim - Platz durch öffentlich - rechtlichen Bescheid nach dem Salzburger Behindertengesetz von der Landesregierung ZUGEWIESEN wurde. Somit bestehe überhaupt kein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Bewohner und Träger der Einrichtung am Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling und das gesamte Konsumenten - Schutz - Gesetz sei somit überhaupt nicht anwendbar ! Erschreckenderweise findet sich dieselbe Diktion sogar in diversen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Wien ! So z.B. wird im Beschluß des OGH vom 11.10.2006 zum Revisionsrekursverfahren 7 Ob 175/06 w (Senats - Präsidentin Ilse H U B E R ) wörtlich festgestellt: "Die Behinderten werden mit Bescheid des Landes NÖ auf Basis des NÖ SHG in eine Einrichtung der Erstbeklagten (Lebenshilfe NÖ) EINGEWIESEN..............Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen (verunfallter Heim - Bewohner & beklagter Heim - Träger) KEIN VERTRAGLICHES VERHÄLTNIS BESTEHT, und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung.................in Betracht kommt."
Auch in den Erläuterungen zum bezughabenden Ministerialentwurf 366 ME der XXI.GP. und auch noch in der Regierungsvorlage 202 der nachfolgenden XXII.GP. finden sich deutliche Hinweise auf die Auswirkungen einer solchen öffentlich -rechtlichen ZUWEISUNG oder sogar EINWEISUNG auf den Status des Bewohners gegenüber dem Heimträger ! Entscheidend ist hier jedoch nur, was der Justiz - Ausschuß dann im Gefolge am 20.1.2004 beraten und beschlossen hat. Wir entnehmen nun dem Ausschuß - Bericht 377/XXII.GP. klar & deutlich, daß Sie damals an den Beratungen und an der Beschlußfassung direkt beteiligt waren. Das Entscheidende ist hier, daß der JA den Katalog der "PERSÖNLICHKEITS - RECHTE" aus dem Antrag 231/A von JAROLIM & Co. (oppositionelle SPÖ) übernommen und extra in die Regierungsvorlage implantiert hat als § 27 d Abs. 3. Im SPÖ - Antrag 231/A/XXII.GP. lautete übrigens der diesbezügliche § 9 Abs.1 : " Der Heimträger hat die Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu gewährleisten. Er hat dabei die Persönlichkeitsrechte des Privatrechts (insbesondere die §§ 16 und 17 ABGB) ebenso zu achten wie die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte sowie straf - und verwaltungsrechtliche Schutzbestimmungen." Dazu lesen wir im JAB 377 folgenden Kommentar: "§ 9 regelt den Persönlichkeitsschutz von Heimbewohnern . Dabei wird klargestellt, daß der verfassungsrechtliche Grundrechts - und der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz (zusammen mit straf- und verwaltungsrechtlichen Regelungen) eine Einheit bilden. Diese Bestimmung versucht erstmals, einen "Kern" der wichtigsten Persönlichkeitsrechte für alte oder pflegebedürftige oder behinderte Menschen zu schaffen, was rechtspolitisch nötig erscheint, zumal in Österreich für die betroffene Personengruppe kein expliziter und faßlicher Grundrechtsschutz existiert. "
Weiters lesen wir auf Seite 3 des JAB 377 als Begründung für den eingebrachten Abänderungsantrag Fekter & Rosenkranz : "Die Mindestinhalte des Heimvertrags beschränken sich nach der Regierungsvorlage auf rein verbraucherrechtliche Belange. Diese Inhalte werden durch weitere Rechte des Heimbewohners ergänzt. Der Träger hat auch Persönlichkeitsrechte, die in Abs.3 des § 27 d demonstrativ in Anlehnung an § 9 des Selbstständigen Antrags 231/A für ein "Bundes - Heimvertragsgesetz" aufgezählt werden, zu wahren und diese Rechte im Vertrag selbst anzuführen. Dabei handelt es sich ebenfalls um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG. Die im § 27 d Abs. 3 KSchG aufgezählten Rechte können nur nach Maßgabe der unerläßlichen Erfordernisse des Heimbetriebs eingeschränkt werden., etwa durch eine Besuchszeitenregelung, die auf die Interessen der übrigen Heimbewohner Bedacht nimmt. Die Persönlichkeitsrechte der Bewohner können - § 2 Abs.2 KSchG - im Übrigen nicht vertraglich abbedungen werden."
Insgesamt ist also wohl eindeutig erkennbar, daß dann am 29.1.2004 vom Plenum des Nationalrates das Heimvertragsgesetz in der Fassung des Justiz - Ausschusses 377 d. B. mit der Intention beschlossen wurde, daß AUSNAHMSLOS ALLE HEIM - BEWOHNER nach der Zuständigkeitsregelung am Anfang des Gesetzes in den vollständigen Schutz dieser nun erstmals einfachgesetzlich geregelten Grundrechte kommen. Es kann diesbezüglich überhaupt nicht darauf ankommen, ob jemandem ein Heimplatz von einer LR förmlich durch Bescheid zugewiesen worden ist oder ob jemand mehr oder minder zwangsweise in ein Pflegeheim eingewiesen worden ist, was leider tagtäglich vorkommt, obwohl es dafür in der gesamten Republik keinerlei Rechtsgrundlage gibt !!
Die VOLKSANWALTSCHAFT befaßte sich seinerzeit schon mehrfach mit dieser Problemstellung und vermerkte z.B. bereits im Juni 2001 im Jahresbericht 1999 & 2000 zum Sozialbereich Oberösterreich auf S. 23 : " Die VA tritt für ein "konsumentenfreundliches" Bundes - Heimvertragsgesetz ein......Heimbewohner sind typische "Verbraucher" und Heimträger typische "Unternehmer" im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Mit der stationären Unterbringung werden aber nicht nur vielschichtige rechtliche Beziehungen zwischen den Betreibern von Alten - und Pflegeheimen und den Bewohnern derartiger Einrichtungen einerseits sondern auch Rechtsbeziehungen zwischen den Heimbetreibern und staatlichen Aufsichtsstellen bzw. öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Förderungseinrichtungen begründet. " Auch hier ist wohl eindeutig erkennbar, daß der Schutzzweck des KSchG sich ausnahmslos auf alle Heim - Bewohner erstrecken sollte. Nirgends ist die Rede von irgendwelchen Ausnahmen, das würde ja auch die Intention der Gesetzgebung völlig durchkreuzen !
Wir erwarten nun von Ihnen persönlich, Herr Abgeordneter zum Nationalrat "Jackie" M A I E R die öffentliche Erklärung über die AUTHENTISCHE INTERPRETATION der Reichweite des Heimvertragsgesetzes 2004, BGBl.I /Nr.12, weil gerade Sie als versierter Konsumentenschützer und als Verfasser des 1. Entwurfes für Heimverträge im Land Salzburg vor vielen Jahren ganz genau wissen, worum es geht : kein einziger Bewohner eines Behinderten - Heimes darf von den im KSchG festgelegten Persönlichkeitsrechten und Verbraucherschutzrechten ausgeschlossen werden durch irgendwelche hinterhältigen Manöver und Fehldeutungen. Da in dieser überaus bedeutsamen Sache weder von der Justiz noch vom Konsumentenschutzministerium konkrete Hilfe und authentische Interpretation zu erwarten ist, ersuchen wir Sie um entsprechende Bemühungen im Nationalrat. Sie sollten jedoch schon jetzt sofort eine persönliche Stellungnahme abgeben, die wir hier im blogspot des "Enthinderungsexperten" veröffentlichen. Wir danken Ihnen schon jetzt für alle diesbezüglichen Bemühungen und verbleiben mit den besten Grüßen
Renate K Ö L T R I N G E R, A - 5204 Straßwalchen, Salzburgerstraße 4 als leidgeprüfte Mutter und Vertrauensperson nach § 27 e KSchG des betroffenen Heim - Bewohners Wolfgang S.
Karl S T A N G L, selbständiger Sozialarbeiter, Behinderten - Begleiter, Bewohner - Vertreter etc
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