JOURNAL FÜR RECHTSPOLITIK 1998 : WEGWEISENDE ÜBERLEGUNGEN ZUM HEIM - VERTRAG durch Heinz B A R T A & Michael G A N N E R Innsbruck
Um die komplizierte Rechtsentwicklung bezüglich der Heim - Verträge besser zu beleuchten, lohnt es sich gewiß, etliche Auszüge aus dieser programmatischen Skizze der beiden Innsbrucker Zivilrechtler hier zu wiederholen. Im Kapitel I. schreiben sie: " WORUM GEHT ES ?
Die Rechtslage in den österreichischen Bundesländern ist in Bezug auf den Heimvertrag sehr unterschiedlich. Das hängt ua damit zusammen, daß der VfGH im Erk. VfSlg. 13.237 bereits 1992 festgestellt hat, daß der Bereich der Alten- und Pflegebetreuung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt. Trotzdem wurden bisher nicht in allen Bundesländern landesrechtliche Bestimmungen erlassen. Die in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen wurden wiederum nur teilweise koordiniert, obwohl die Pflege - Vereinbarung zwischen Bund und Ländern von 1993 (BGBl. 866 über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen) als Ziel die "Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen" anführt.
Das hat dazu geführt, daß einzelne Bundesländer für die Rechtsbeziehung zwischen Heimbewohnern und Heimträgern KEINEN PRIVATRECHTLICHEN VERTRAG VORSEHEN, sondern diese Beziehung nur ÖFFENTLICHRECHTLICH ausgestalten. Andere Länder sehen zwar in erlassenen Vorschriften den Abschluß von Heimverträgen vor, allein diese Vorschriften stellen kein angewandtes Recht dar. Die Rechtspraxis geht vielmehr andere Wege. Wieder ein anderer Teil sieht gesetzlich den Abschluß von Heimverträgen vor und praktiziert dies auch. Schließlich haben die Bundesländer Tirol & Vorarlberg noch überhaupt keine Regelung getroffen und bewegen sich - rechtsstaatlich gesehen - in einem rechtsfreiem Raum. Es erschiene uns daher wünschenswert, eine klare Linie in diese UNGEWOLLTE VIELFALT zu bringen und einheitliche Rahmenbedingungen für ganz Österreich zu schaffen. Das kann uE am besten durch eine privatrechtliche Lösung erfolgen.
II. ZUR RECHTLICHEN BEZIEHUNG BEWOHNER - HEIMTRÄGER
Eine idealtypische Gegenüberstellung von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen zeigt folgendes:
A) GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN ÖFFENTLICHEM & PRIVATEM RECHT:
Das öffentliche Recht wird grundsätzlich durch eine Über- und Unterordnung der jeweiligen Kontrahenten charakterisiert, sofern es sich nicht um Beziehungen zwischen öffentlichen Körperschaften handelt. Der Einzelne steht demnach einem öffentlichen Träger nicht gleichberechtigt gegenüber, sondern grundsätzlich untergeordnet ( Fußnote: Die Koppelung der BESCHEIDMÄSSIGEN EINWEISUNG INS HEIM mit Maßnahmen der Sozialhilfe spricht uE für eine öffentlichrechtliche Lösung. Daneben existieren aber unseres Wissens auch "Mischmodelle", die zu Rechtsunsicherheiten führen. Natürlich gibt es auch rein privatrechtliche Beziehungen.) Ganz anders ist es im Privatrecht. Hier dominiert nicht das Prinzip der Über- und Unterordnung, sondern die Gleichstellung der Beteiligten. Das Privatrecht bringt demnach die Gleichheit von Rechtssubjekten ohne Ausnahme zum Ausdruck. Damit ist nicht zu verwechseln, daß es selbstverständlich auch im Privatrecht da und dort ein beträchtliches Machtgefälle gibt, das des Ausgleichs und der Unterstützung bedarf. Aber selbst ein faktisches Machtgefälle ändert nichts an der grundsätzlich egalitären Rechtsbeziehung der Kontrahenten. Gerade im untersuchten Bereich sollte ein zweifellos bestehendes Machtgefälle zwischen Heimträgern & Heimbewohnern legistisch durch ausgleichende Regelungen kompensiert werden.
Es ist demnach keinesfalls nur eine Frage des rechtlichen Geschmacks, ob künftig eine öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Lösung für die Heimträger - Heimbewohner - Beziehung gewählt wird. Vielmehr hängt an dieser Entscheidung die wichtige Aussage darüber, ob der jeweilige Gesetzgeber die Heimbewohner mit den Heimträgern rechtlich gleichstellen will oder nicht. Es ist uE auch kein Argument gegen eine privatrechtliche Lösung, daß alte Menschen oft nicht mehr selbst auf ihre Rechte und deren Durchsetzung achten können; Siehe dazu IV. A. Diese Situation ist dem Privatrecht vielmehr auch andernorts vertraut : Minderjährigenschutz, Sachwalterschaft etc. Zu erinnern gilt es schließlich daran, daß das Privatrecht - vergleiche § 21 ABGB - bestimmte Personengruppen seit jeher "unter den besonderen Schutz der Gesetze" stellt. Dazu zählen auch alte Menschen.
In der angesprochenen Entscheidung einer öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Lösung steckt jedenfalls, und das sollte nicht geleugnet werden, politische Brisanz. Tragfähiger für die Zukunft erscheint uns eine privatrechtliche Lösung, weil diese das rechtliche Grundprinzip der Privatautonomie nützen kann, während das öffentliche Recht nichts Vergleichbares entgegenzusetzen hat (FN 5 : Natürlich gibt es auch den öffentlichrechtlichen Vertrag, aber auch diese Lösungsvariante weist alle Probleme und Charakteristika öffentlichrechtlicher Lösungen auf: Über- und Unterordnung, Verwaltungsweg etc.)" # Text Ende #
Das war also vor 14 Jahren, noch lange vor der Beschlußfassung des Nationalrates Ende Jänner 2004 für ein rein privatrechtliches Heimverhältnis als Inserat ins Konsumentenschutzgesetz hinein. Und heute , mehr als 8 1/2 Jahre nach Inkrafttreten des Heim - Vertrags - Gesetzes des Bundes, gibt es hier im Bundesland Salzburg noch immer Bereiche , wo dieses zwingende Heim - Vertrags - Recht des Bundes völlig ignoriert wird !! Der beklagte Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" behauptet in öffentlicher Verhandlung am Bezirksgericht Salzburg am 1.10.2012 in arrogantester Form, es bestehe keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner W O L F G A N G und dem Heim - Träger, weil er mit Bescheid der Landesregierung sozusagen auf Lebzeiten in die Hascherl - Haft - Anstalt EIN - GE - WIESEN WORDEN IST !
Wie ist so etwas überhaupt nur möglich im sogenannten "Rechts - Staat" : schwerbehinderte Mitmenschen werden aller Persönlichkeitsrechte beraubt und bekommen auf Dauer keinen konsensualen Heim - Vertrag, weil geschäftstüchtige "Seilschaften" aus dieser bestens getarnten Sklavenhalterei ein geradezu todsicheres Geschäftsfeld aufgebaut haben ! QUO USQUE TANDEM ?
Um die komplizierte Rechtsentwicklung bezüglich der Heim - Verträge besser zu beleuchten, lohnt es sich gewiß, etliche Auszüge aus dieser programmatischen Skizze der beiden Innsbrucker Zivilrechtler hier zu wiederholen. Im Kapitel I. schreiben sie: " WORUM GEHT ES ?
Die Rechtslage in den österreichischen Bundesländern ist in Bezug auf den Heimvertrag sehr unterschiedlich. Das hängt ua damit zusammen, daß der VfGH im Erk. VfSlg. 13.237 bereits 1992 festgestellt hat, daß der Bereich der Alten- und Pflegebetreuung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt. Trotzdem wurden bisher nicht in allen Bundesländern landesrechtliche Bestimmungen erlassen. Die in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen wurden wiederum nur teilweise koordiniert, obwohl die Pflege - Vereinbarung zwischen Bund und Ländern von 1993 (BGBl. 866 über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen) als Ziel die "Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen" anführt.
Das hat dazu geführt, daß einzelne Bundesländer für die Rechtsbeziehung zwischen Heimbewohnern und Heimträgern KEINEN PRIVATRECHTLICHEN VERTRAG VORSEHEN, sondern diese Beziehung nur ÖFFENTLICHRECHTLICH ausgestalten. Andere Länder sehen zwar in erlassenen Vorschriften den Abschluß von Heimverträgen vor, allein diese Vorschriften stellen kein angewandtes Recht dar. Die Rechtspraxis geht vielmehr andere Wege. Wieder ein anderer Teil sieht gesetzlich den Abschluß von Heimverträgen vor und praktiziert dies auch. Schließlich haben die Bundesländer Tirol & Vorarlberg noch überhaupt keine Regelung getroffen und bewegen sich - rechtsstaatlich gesehen - in einem rechtsfreiem Raum. Es erschiene uns daher wünschenswert, eine klare Linie in diese UNGEWOLLTE VIELFALT zu bringen und einheitliche Rahmenbedingungen für ganz Österreich zu schaffen. Das kann uE am besten durch eine privatrechtliche Lösung erfolgen.
II. ZUR RECHTLICHEN BEZIEHUNG BEWOHNER - HEIMTRÄGER
Eine idealtypische Gegenüberstellung von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen zeigt folgendes:
A) GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN ÖFFENTLICHEM & PRIVATEM RECHT:
Das öffentliche Recht wird grundsätzlich durch eine Über- und Unterordnung der jeweiligen Kontrahenten charakterisiert, sofern es sich nicht um Beziehungen zwischen öffentlichen Körperschaften handelt. Der Einzelne steht demnach einem öffentlichen Träger nicht gleichberechtigt gegenüber, sondern grundsätzlich untergeordnet ( Fußnote: Die Koppelung der BESCHEIDMÄSSIGEN EINWEISUNG INS HEIM mit Maßnahmen der Sozialhilfe spricht uE für eine öffentlichrechtliche Lösung. Daneben existieren aber unseres Wissens auch "Mischmodelle", die zu Rechtsunsicherheiten führen. Natürlich gibt es auch rein privatrechtliche Beziehungen.) Ganz anders ist es im Privatrecht. Hier dominiert nicht das Prinzip der Über- und Unterordnung, sondern die Gleichstellung der Beteiligten. Das Privatrecht bringt demnach die Gleichheit von Rechtssubjekten ohne Ausnahme zum Ausdruck. Damit ist nicht zu verwechseln, daß es selbstverständlich auch im Privatrecht da und dort ein beträchtliches Machtgefälle gibt, das des Ausgleichs und der Unterstützung bedarf. Aber selbst ein faktisches Machtgefälle ändert nichts an der grundsätzlich egalitären Rechtsbeziehung der Kontrahenten. Gerade im untersuchten Bereich sollte ein zweifellos bestehendes Machtgefälle zwischen Heimträgern & Heimbewohnern legistisch durch ausgleichende Regelungen kompensiert werden.
Es ist demnach keinesfalls nur eine Frage des rechtlichen Geschmacks, ob künftig eine öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Lösung für die Heimträger - Heimbewohner - Beziehung gewählt wird. Vielmehr hängt an dieser Entscheidung die wichtige Aussage darüber, ob der jeweilige Gesetzgeber die Heimbewohner mit den Heimträgern rechtlich gleichstellen will oder nicht. Es ist uE auch kein Argument gegen eine privatrechtliche Lösung, daß alte Menschen oft nicht mehr selbst auf ihre Rechte und deren Durchsetzung achten können; Siehe dazu IV. A. Diese Situation ist dem Privatrecht vielmehr auch andernorts vertraut : Minderjährigenschutz, Sachwalterschaft etc. Zu erinnern gilt es schließlich daran, daß das Privatrecht - vergleiche § 21 ABGB - bestimmte Personengruppen seit jeher "unter den besonderen Schutz der Gesetze" stellt. Dazu zählen auch alte Menschen.
In der angesprochenen Entscheidung einer öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Lösung steckt jedenfalls, und das sollte nicht geleugnet werden, politische Brisanz. Tragfähiger für die Zukunft erscheint uns eine privatrechtliche Lösung, weil diese das rechtliche Grundprinzip der Privatautonomie nützen kann, während das öffentliche Recht nichts Vergleichbares entgegenzusetzen hat (FN 5 : Natürlich gibt es auch den öffentlichrechtlichen Vertrag, aber auch diese Lösungsvariante weist alle Probleme und Charakteristika öffentlichrechtlicher Lösungen auf: Über- und Unterordnung, Verwaltungsweg etc.)" # Text Ende #
Das war also vor 14 Jahren, noch lange vor der Beschlußfassung des Nationalrates Ende Jänner 2004 für ein rein privatrechtliches Heimverhältnis als Inserat ins Konsumentenschutzgesetz hinein. Und heute , mehr als 8 1/2 Jahre nach Inkrafttreten des Heim - Vertrags - Gesetzes des Bundes, gibt es hier im Bundesland Salzburg noch immer Bereiche , wo dieses zwingende Heim - Vertrags - Recht des Bundes völlig ignoriert wird !! Der beklagte Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" behauptet in öffentlicher Verhandlung am Bezirksgericht Salzburg am 1.10.2012 in arrogantester Form, es bestehe keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner W O L F G A N G und dem Heim - Träger, weil er mit Bescheid der Landesregierung sozusagen auf Lebzeiten in die Hascherl - Haft - Anstalt EIN - GE - WIESEN WORDEN IST !
Wie ist so etwas überhaupt nur möglich im sogenannten "Rechts - Staat" : schwerbehinderte Mitmenschen werden aller Persönlichkeitsrechte beraubt und bekommen auf Dauer keinen konsensualen Heim - Vertrag, weil geschäftstüchtige "Seilschaften" aus dieser bestens getarnten Sklavenhalterei ein geradezu todsicheres Geschäftsfeld aufgebaut haben ! QUO USQUE TANDEM ?
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