Donnerstag, 15. November 2012

NATIONALRAT IN WIEN DEBATTIERT KONSUMENTENSCHUTZ

http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2012/PK0915/index.shtml


WIE  GUT   GEHT  ES   DEN  ÖSTERREICHERINNEN ?

           Laut  Parlaments - Korrespondenz Nr.915 von heute Donnerstag, 15.November 2012 kam es heute im Nationalrats - Plenum im Rahmen der Budget - Debatte auch zu einer Wortmeldung von NR Jackie  M A I E R  bezüglich des Konsumenten - Schutzes. Das schauen wir uns nun etwas genauer an : " Abgeordneter Johann MAIER  (SPÖ)  widmete sich erneut dem Themenfeld KonsumentInnenschutz und begrüßte, daß der Sozialminister in seiner Budgetplanung die  STÄRKUNG  der   RECHTS  -  POSITION   von   KONSUMENTINNEN   ANSTREBT.  Das Budget für KonsumentInnenschutz  ermögliche weiterhin die effektive Arbeitder öst. Konsumentenschutz - Organisationen, wie etwa jene des Vereins für Konsumenteninformation,  der   ERFOLGREICHE   UNTERSTÜTZUNG  bei   GERICHTS  PROZESSEN   von  BÜRGERINNEN   gegen   UNTERNEHMEN   LEISTE.  Maier erwähnte weiters..............

        Damit sind wir also schon mitten im aktuellen Thema : der VKI  hat vor etlichen Wochen strikt abgelehnt, den Klagsprozess des  WOLFGANG   gegen den Heimträger  LHS gGmbH  auf  unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages  nach § 27 d Abs. 5 Konsumentenschutzgesetz  zu unterstützen und hat sich für unzuständig erklärt.  Das hat offensichtlich sogar den versierten NR Jackie Maier gewundert und irritiert ! Nochmals zur Sachlage: am Bezirksgericht Salzburg behängt unter der GZ  33 C 207 i  eine zivilrechtliche  K L A G E   gegen die "Lebenshilfe",  die sich nach wie vor strikt weigert,  dem Wolfgang das  konsensuale Vertragsverhältnis zuzuerkennen  als Heimbewohner  und somit als  "Konsument"  nach der gesetzlichen Vorgabe von § 27 b  bis § 27 i  KSchG !!  Die Fronten sind unversöhnlich festgefahren, der Richter hat das Verfahren unbefristet unterbrochen nach § 190 ZPO  und quasi den Kopf in den Sand gesteckt............

                  Auch der "Bundes - Behinderten - Anwalt"  Erwin  BUCHINGER  verweigert jedwede Unterstützung,  desgleichen der  sogenannte  "Klagsverband" und über ein Dutzend weitere Stellen, die wir um Unterstützung und formelle Nebenintervention nach der ZPO  ersucht haben in diesem Kampf David gegen Goliath !  So also schaut die Realität aus in diesen  "Geschützten Werkstätten",  man sucht sich die medienwirksamen Rosinen heraus und haut dann auch noch groß auf die Pauke  -  völlig wehrlose  Schwerbehinderte in  "Wohnheimen"  werden jedoch kläglichst im Stich gelassen bei der Rechtsdurchsetzung.

                 Das gibt erneut Anlaß genug, um die  " RECHTS  -  NATUR "  des   "HEIM  -  VERHÄLTNISSES"   genauer zu analysieren !  Nach wie vor ist nämlich umstritten, ob durch öffentlich - rechtlichen  Bescheid in ein Heim zugewiesene  oder sogar eingewiesene  Bewohner als  "Konsumenten"  anzusehen sind  oder ob sie  nicht doch eher  besondere Beneficiaten,  Stipendiaten und Alumnen der jeweiligen Landesregierung sind  und somit keine  Vertragsnehmer gegenüber dem Heimträger. Wie hier schon mehrfach ausführlich dargelegt, gibt es in Bezug auf diese überaus wichtige Vorfrage  massiv divergierende Ansichten , die nun durch eine  "Authentische  Interpretation"  des Nationalrates  bezüglich des Wirkungskreises von § 27 b KSchG  geklärt werden müssen.

               Erneut möchte ich hier lobend erwähnen  das  KÄRNTNER   HEIM  -  GESETZ,  das in einem sehr umfangreichen § 6 mit der Überschrift  "Verpflichtung  in Bezug auf Vertragsinhalte und Bewohnerrechte"  festlegt in Abs.1 :  " Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs.1 und den Bewohnern sind - soweit sich dies nicht bereits aus § 27 d Abs.5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.Nr.140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz  BGBl. I Nr. 62/2004, ergibt - durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen."

                Diese Art  der Verpflichtungs - Festlegung ist singulär in der gesamten Republik und läßt keinerlei Fragen offen, weil ausdrücklich auch alle Behinderten - Heime damit erfaßt sind nach der taxativen Aufzählung  in § 1 Abs. K .- HG !  BRAVO  KOROSKA !!!

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrK&Dokumentnummer=LKT12003933&ResultFunctionToken=14953534-6980-41cb-a7fd-2982df22df0a&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=K-HG&Gesetz

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