Freitag, 7. Dezember 2012

GRUND - RECHTE & FREIHEITS - RECHTE BITTE NICHT VERMISCHEN !

http://bidok.uibk.ac.at/library/gsenger-freiheitsbeschraenkung-dipl.html

UNZULÄSSIGE   VERMISCHUNG   von   GRUND  -  RECHTEN   und   PERSÖNLICHKEITS  -  RECHTEN

           In der besonders vorbildhaften  Online - Bibliothek "bidok"  Innsbruck  findet sich  unter mannigfachen hochinteressanten Abhandlungen  zur Heim - Problematik  auch die oben verlinkte Diplomarbeit von Mag. Maritta  G S E N G E R , Innsbruck  über  "Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Behinderteneinrichtungen aus Sicht von sonder- und heilpädagogischen  Sachverständigen"     aus dem Jahre 2009.  Sehr zu empfehlen die genaue Lektüre dieser hochinteressanten Studie !

          Was mir aber sofort aufgefallen ist : auch hier wird leider in unzulässiger Weise  der Begriff der  "PERSÖNLICHKEITS  -  RECHTE "  im Zusammenhang mit der Vollziehung des Heimaufenthaltsgesetzes  verwendet. Das führt nämlich zu einer gefährlichen Begriffsverwirrung mit weitreichenden Folgen, wie noch näher darzulegen ist.  So lesen wir in der "Einleitung"  schon im ersten Absatz folgende  Darlegungen : "Im Zuge des Heimaufenthaltsgesetzes, welches am 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist und die gesetzliche Stellung  von Menschen mit Behinderung  und deren Personal in Einrichtungen regelt, setzte sich in der Behindertenpädagogik die Diskussion über Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Gang.  Durch das neue Gesetz  werden die  Persönlichkeitsrechte  jedes und jeder Einzelnen geschützt,  aber auch das Personal erhält den notwendigen gesetzlichen Rahmen für seine Arbeit. Trotzdem werden freiheitsentziehende Maßnahmen in Behinderteneinrichtungen nach wie vor angewandt, weshalb die Auseinandersetzung  mit pädagogischen Alternativen zur Freiheitsbeschränkung unerlässlich ist."

        Am Beginn von Kapitel 2  "Darstellung des HeimAufG"  wird wörtlich zitiert aus einer  Internet - Broschüre der Fachbereichsleiterin im "Vertretungsnetz" für die Bewohnervertretung Mag. Susanne  JAQUEMAR, Wien , Fassung 2005 : "Das neue Gesetz hat zwei zentrale Ziele : den Schutz der Persönlichkeitsrechte von BewohnerInnen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Unterstützung der dort arbeitenden Menschen".

     Und im Kap.13 "Schlußwort"  lesen wir im 3. Absatz:  "Das Heimaufenthaltsgesetz, welches mit 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist, regelt die  Persönlichkeitsrechte für Menschen mit Behinderung und ist ein entscheidendes Instrument für deren bessere rechtliche Stellung vor Gericht"

           Diese Begriffsverwendung  ist  tatsächlich falsch und unzulässig ! Denn das HeimAufG beschäftigt sich ausschließlich mit dem verfassungsmäßig verbürgten  G R U N D   -   R E C H T    auf persönliche Freiheit und eben nicht mit den  zivilrechtlich verankerten  Persönlichkeitsrechten : selbige wurden ausdrücklich  im Heim - Vertrags - Gesetz  verankert durch den  Nationalratsbeschluß vom 29.Jänner 2004.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079153/NOR40079153.pdf

        Wir finden also  die unabdingbaren  "Persönlichkeitsrechte"  der Heimbewohner  seit dem 1.7.2004 im § 27d  des Konsumentenschutzgesetzes  und sie müssen ausnahmslos jedem Heimbewohner vertraglich zugesichert werden durch den Heimvertrag. Dies nur zur Klarstellung, weil das leider ständig vertauscht und verwechselt wird  mit  dem Grundrecht auf persönliche Freiheit, wie es im HeimAufG  behandelt wird.
         Sogar die Führung des "Vertretungsnetzes"  verwendete jahrelang  unzulässigerweise den Begriff der "Persönlichkeitsrechte"  im Zusammenhang mit dem HeimAufG,  hat aber mittlerweile diesen Fehler beseitigt, wie wir gleich sehen werden:

http://www.vsp.at/index.php?id=22

        Hier lesen wir noch die alte Fassung aus 2005: ".....Die Entwicklung des HeimAufG hat Jahre benötigt, in denen der Verein immer wieder daran mitwirkte und darum bemüht war, daß die bisherige Grauzone in diesem Bereich endlich beseitigt werden kann. Das neue Gesetz liefert nun eine Orientierung und trägt zur Sensibilisierung für freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei. Die Persönlichkeitsrechte  von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden"..Dr. Peter  SCHLAFFER, Geschäftsführer.
http://www.vsp.at/fileadmin/user_upload/1_SERVICE_Publikationen/HeimAufG_web2012.pdf

Hier jedoch in der aktualisierten Neufassung 2012  lautet der entsprechende Satz: Die  FREIHEITS  -  RECHTE   von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden."   Und auf der S.5 lesen wir dann eine hervorragende  Zusammenfassung: "Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht....".

http://www.vsp.at/index.php?id=24

In dieser Datei aus 2006 lesen wir ebenfalls  noch in unzulässiger Begriffsverwendung unter Punkt 12. "Schutz der Persönlichkeitsrechte" und so wurde das auch in der Fachzeitschrift "FamZ"  Nr.1/2006 abgedruckt.

       Ist das etwa nur  "Haarspalterei", wenn ich unbedingt darauf poche, hier klare Begriffe zu verwenden ? Aus den Erfahrungen der letzten Monate muß ich leider berichten, daß sogar im Justiz - Bereich noch immer erschreckende Unsicherheit und Unwissenheit besteht über die Rechte der Heimbewohner  und daß  sowohl die Persönlichkeitsrechte nach dem Heimvertragsgesetz (und anderen zivilrechtlichen Regelungen)  als auch die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte in Einrichtungen der landesrechtlichen Behindertenhilfe massiv mit Füßen getreten werden. Nach wie vor verweigert das Bezirksgericht Salzburg die Durchsetzung der schon vor über 1 Jahr am 5.12.2011 eingeklagten  Heimvertragsrechte des  WOLFGANG.

  WELCH   EINE   SCHANDE  FÜR  DEN   RECHTS  -  STAAT !




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