http://bidok.uibk.ac.at/library/gsenger-freiheitsbeschraenkung-dipl.html
UNZULÄSSIGE VERMISCHUNG von GRUND - RECHTEN und PERSÖNLICHKEITS - RECHTEN
In der besonders vorbildhaften Online - Bibliothek "bidok" Innsbruck findet sich unter mannigfachen hochinteressanten Abhandlungen zur Heim - Problematik auch die oben verlinkte Diplomarbeit von Mag. Maritta G S E N G E R , Innsbruck über "Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Behinderteneinrichtungen aus Sicht von sonder- und heilpädagogischen Sachverständigen" aus dem Jahre 2009. Sehr zu empfehlen die genaue Lektüre dieser hochinteressanten Studie !
Was mir aber sofort aufgefallen ist : auch hier wird leider in unzulässiger Weise der Begriff der "PERSÖNLICHKEITS - RECHTE " im Zusammenhang mit der Vollziehung des Heimaufenthaltsgesetzes verwendet. Das führt nämlich zu einer gefährlichen Begriffsverwirrung mit weitreichenden Folgen, wie noch näher darzulegen ist. So lesen wir in der "Einleitung" schon im ersten Absatz folgende Darlegungen : "Im Zuge des Heimaufenthaltsgesetzes, welches am 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist und die gesetzliche Stellung von Menschen mit Behinderung und deren Personal in Einrichtungen regelt, setzte sich in der Behindertenpädagogik die Diskussion über Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Gang. Durch das neue Gesetz werden die Persönlichkeitsrechte jedes und jeder Einzelnen geschützt, aber auch das Personal erhält den notwendigen gesetzlichen Rahmen für seine Arbeit. Trotzdem werden freiheitsentziehende Maßnahmen in Behinderteneinrichtungen nach wie vor angewandt, weshalb die Auseinandersetzung mit pädagogischen Alternativen zur Freiheitsbeschränkung unerlässlich ist."
Am Beginn von Kapitel 2 "Darstellung des HeimAufG" wird wörtlich zitiert aus einer Internet - Broschüre der Fachbereichsleiterin im "Vertretungsnetz" für die Bewohnervertretung Mag. Susanne JAQUEMAR, Wien , Fassung 2005 : "Das neue Gesetz hat zwei zentrale Ziele : den Schutz der Persönlichkeitsrechte von BewohnerInnen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Unterstützung der dort arbeitenden Menschen".
Und im Kap.13 "Schlußwort" lesen wir im 3. Absatz: "Das Heimaufenthaltsgesetz, welches mit 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist, regelt die Persönlichkeitsrechte für Menschen mit Behinderung und ist ein entscheidendes Instrument für deren bessere rechtliche Stellung vor Gericht"
Diese Begriffsverwendung ist tatsächlich falsch und unzulässig ! Denn das HeimAufG beschäftigt sich ausschließlich mit dem verfassungsmäßig verbürgten G R U N D - R E C H T auf persönliche Freiheit und eben nicht mit den zivilrechtlich verankerten Persönlichkeitsrechten : selbige wurden ausdrücklich im Heim - Vertrags - Gesetz verankert durch den Nationalratsbeschluß vom 29.Jänner 2004.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079153/NOR40079153.pdf
Wir finden also die unabdingbaren "Persönlichkeitsrechte" der Heimbewohner seit dem 1.7.2004 im § 27d des Konsumentenschutzgesetzes und sie müssen ausnahmslos jedem Heimbewohner vertraglich zugesichert werden durch den Heimvertrag. Dies nur zur Klarstellung, weil das leider ständig vertauscht und verwechselt wird mit dem Grundrecht auf persönliche Freiheit, wie es im HeimAufG behandelt wird.
Sogar die Führung des "Vertretungsnetzes" verwendete jahrelang unzulässigerweise den Begriff der "Persönlichkeitsrechte" im Zusammenhang mit dem HeimAufG, hat aber mittlerweile diesen Fehler beseitigt, wie wir gleich sehen werden:
http://www.vsp.at/index.php?id=22
Hier lesen wir noch die alte Fassung aus 2005: ".....Die Entwicklung des HeimAufG hat Jahre benötigt, in denen der Verein immer wieder daran mitwirkte und darum bemüht war, daß die bisherige Grauzone in diesem Bereich endlich beseitigt werden kann. Das neue Gesetz liefert nun eine Orientierung und trägt zur Sensibilisierung für freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei. Die Persönlichkeitsrechte von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden"..Dr. Peter SCHLAFFER, Geschäftsführer.
http://www.vsp.at/fileadmin/user_upload/1_SERVICE_Publikationen/HeimAufG_web2012.pdf
Hier jedoch in der aktualisierten Neufassung 2012 lautet der entsprechende Satz: Die FREIHEITS - RECHTE von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden." Und auf der S.5 lesen wir dann eine hervorragende Zusammenfassung: "Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht....".
http://www.vsp.at/index.php?id=24
In dieser Datei aus 2006 lesen wir ebenfalls noch in unzulässiger Begriffsverwendung unter Punkt 12. "Schutz der Persönlichkeitsrechte" und so wurde das auch in der Fachzeitschrift "FamZ" Nr.1/2006 abgedruckt.
Ist das etwa nur "Haarspalterei", wenn ich unbedingt darauf poche, hier klare Begriffe zu verwenden ? Aus den Erfahrungen der letzten Monate muß ich leider berichten, daß sogar im Justiz - Bereich noch immer erschreckende Unsicherheit und Unwissenheit besteht über die Rechte der Heimbewohner und daß sowohl die Persönlichkeitsrechte nach dem Heimvertragsgesetz (und anderen zivilrechtlichen Regelungen) als auch die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte in Einrichtungen der landesrechtlichen Behindertenhilfe massiv mit Füßen getreten werden. Nach wie vor verweigert das Bezirksgericht Salzburg die Durchsetzung der schon vor über 1 Jahr am 5.12.2011 eingeklagten Heimvertragsrechte des WOLFGANG.
WELCH EINE SCHANDE FÜR DEN RECHTS - STAAT !
UNZULÄSSIGE VERMISCHUNG von GRUND - RECHTEN und PERSÖNLICHKEITS - RECHTEN
In der besonders vorbildhaften Online - Bibliothek "bidok" Innsbruck findet sich unter mannigfachen hochinteressanten Abhandlungen zur Heim - Problematik auch die oben verlinkte Diplomarbeit von Mag. Maritta G S E N G E R , Innsbruck über "Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Behinderteneinrichtungen aus Sicht von sonder- und heilpädagogischen Sachverständigen" aus dem Jahre 2009. Sehr zu empfehlen die genaue Lektüre dieser hochinteressanten Studie !
Was mir aber sofort aufgefallen ist : auch hier wird leider in unzulässiger Weise der Begriff der "PERSÖNLICHKEITS - RECHTE " im Zusammenhang mit der Vollziehung des Heimaufenthaltsgesetzes verwendet. Das führt nämlich zu einer gefährlichen Begriffsverwirrung mit weitreichenden Folgen, wie noch näher darzulegen ist. So lesen wir in der "Einleitung" schon im ersten Absatz folgende Darlegungen : "Im Zuge des Heimaufenthaltsgesetzes, welches am 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist und die gesetzliche Stellung von Menschen mit Behinderung und deren Personal in Einrichtungen regelt, setzte sich in der Behindertenpädagogik die Diskussion über Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Gang. Durch das neue Gesetz werden die Persönlichkeitsrechte jedes und jeder Einzelnen geschützt, aber auch das Personal erhält den notwendigen gesetzlichen Rahmen für seine Arbeit. Trotzdem werden freiheitsentziehende Maßnahmen in Behinderteneinrichtungen nach wie vor angewandt, weshalb die Auseinandersetzung mit pädagogischen Alternativen zur Freiheitsbeschränkung unerlässlich ist."
Am Beginn von Kapitel 2 "Darstellung des HeimAufG" wird wörtlich zitiert aus einer Internet - Broschüre der Fachbereichsleiterin im "Vertretungsnetz" für die Bewohnervertretung Mag. Susanne JAQUEMAR, Wien , Fassung 2005 : "Das neue Gesetz hat zwei zentrale Ziele : den Schutz der Persönlichkeitsrechte von BewohnerInnen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Unterstützung der dort arbeitenden Menschen".
Und im Kap.13 "Schlußwort" lesen wir im 3. Absatz: "Das Heimaufenthaltsgesetz, welches mit 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist, regelt die Persönlichkeitsrechte für Menschen mit Behinderung und ist ein entscheidendes Instrument für deren bessere rechtliche Stellung vor Gericht"
Diese Begriffsverwendung ist tatsächlich falsch und unzulässig ! Denn das HeimAufG beschäftigt sich ausschließlich mit dem verfassungsmäßig verbürgten G R U N D - R E C H T auf persönliche Freiheit und eben nicht mit den zivilrechtlich verankerten Persönlichkeitsrechten : selbige wurden ausdrücklich im Heim - Vertrags - Gesetz verankert durch den Nationalratsbeschluß vom 29.Jänner 2004.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079153/NOR40079153.pdf
Wir finden also die unabdingbaren "Persönlichkeitsrechte" der Heimbewohner seit dem 1.7.2004 im § 27d des Konsumentenschutzgesetzes und sie müssen ausnahmslos jedem Heimbewohner vertraglich zugesichert werden durch den Heimvertrag. Dies nur zur Klarstellung, weil das leider ständig vertauscht und verwechselt wird mit dem Grundrecht auf persönliche Freiheit, wie es im HeimAufG behandelt wird.
Sogar die Führung des "Vertretungsnetzes" verwendete jahrelang unzulässigerweise den Begriff der "Persönlichkeitsrechte" im Zusammenhang mit dem HeimAufG, hat aber mittlerweile diesen Fehler beseitigt, wie wir gleich sehen werden:
http://www.vsp.at/index.php?id=22
Hier lesen wir noch die alte Fassung aus 2005: ".....Die Entwicklung des HeimAufG hat Jahre benötigt, in denen der Verein immer wieder daran mitwirkte und darum bemüht war, daß die bisherige Grauzone in diesem Bereich endlich beseitigt werden kann. Das neue Gesetz liefert nun eine Orientierung und trägt zur Sensibilisierung für freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei. Die Persönlichkeitsrechte von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden"..Dr. Peter SCHLAFFER, Geschäftsführer.
http://www.vsp.at/fileadmin/user_upload/1_SERVICE_Publikationen/HeimAufG_web2012.pdf
Hier jedoch in der aktualisierten Neufassung 2012 lautet der entsprechende Satz: Die FREIHEITS - RECHTE von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden." Und auf der S.5 lesen wir dann eine hervorragende Zusammenfassung: "Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht....".
http://www.vsp.at/index.php?id=24
In dieser Datei aus 2006 lesen wir ebenfalls noch in unzulässiger Begriffsverwendung unter Punkt 12. "Schutz der Persönlichkeitsrechte" und so wurde das auch in der Fachzeitschrift "FamZ" Nr.1/2006 abgedruckt.
Ist das etwa nur "Haarspalterei", wenn ich unbedingt darauf poche, hier klare Begriffe zu verwenden ? Aus den Erfahrungen der letzten Monate muß ich leider berichten, daß sogar im Justiz - Bereich noch immer erschreckende Unsicherheit und Unwissenheit besteht über die Rechte der Heimbewohner und daß sowohl die Persönlichkeitsrechte nach dem Heimvertragsgesetz (und anderen zivilrechtlichen Regelungen) als auch die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte in Einrichtungen der landesrechtlichen Behindertenhilfe massiv mit Füßen getreten werden. Nach wie vor verweigert das Bezirksgericht Salzburg die Durchsetzung der schon vor über 1 Jahr am 5.12.2011 eingeklagten Heimvertragsrechte des WOLFGANG.
WELCH EINE SCHANDE FÜR DEN RECHTS - STAAT !
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