http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_09969372_02G00208_00/JFT_09969372_02G00208_00.pdf
DER VERFASSUNGS - GERICHTSHOF SPRICHT EIN MACHTWORT : G 208/02
Der Antrag der Bundesregierung vom 4.6.2002 an den VfGH gegen diverse Gesetzesstellen im neuen Vorarlberger Pflegeheimgesetz hatte zur Folge ein sehr umfangreiches Überprüfungsverfahren durch das oberste Organ der Kompetenzfeststellung. Das Ergebnis finden wir heute unter der Sammlungsnummer 16.929 auf eng bedruckten 21 Seiten, wenn man die PDF - Version anschaut oder ausdruckt im www.ris.bka.gv.at . Allerdings ist das keine leichte und lockere Lektüre, sondern eine äußerst dicht gedrängte kompetenzrechtliche Analyse der Sonderklasse - jeder am Heimwesen interessierte sollte sich dieses Erkenntnis vom 28.6.2003 ganz ganz genau anschauen, denn da bekommt man sehr tiefgehende Einblicke in unsere föderalistische Grundproblematik.
Als besonders hier bedeutsame Kostprobe möchte ich wörtlich zitieren und kurz kommentieren aus der rechtfertigenden Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung im Punkt II/2./2 der Begründung des VfGH: "Zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art.10 Abs.1 Z 12 B-VG)
..................Zur kompetenzrechtlich relevanten Unterscheidung zwischen der Ausgestaltung sanitätspolizeilicher Anhaltungen einerseits und internen Beschränkungen freiwillig aufgenommener Pfleglinge als Element des 'Betriebes' andererseits:
a)Aus den Ausführungen der Bundesregierung ist für ihren Rechtsstandpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die angefochtenen Regelungen über freiheits - beschränkende und freiheits - entziehende Maßnahmen in Pflegeheimen - anders als bei den zu Unrecht herangezogenen Beispielen aus dem Seuchen- bzw. Unterbringungsrecht - keine sanitätspolizeiliche Anhaltung zum Gegenstand haben, bei welcher die Institution (hier : das Heim) als Vollzugsort eines im öffentlichen Interesse verhängten Freiheitsentzuges in Erscheinung tritt: Der Heimaufenthalt als solcher - also das Grundverhältnis zwischen Pflegling und Heim - ist nach der klaren Konzeption des Pflegeheimgesetzes nicht zwangsweise begründet, sondern bewegt sich im Rahmen und auf der Grundlage eines ' normalen ' zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich eines Heimvertrages (vergleiche § 4 des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes)
Das Vorarlberger Pflegeheimgesetz kennt keine zwangsweise Begründung des Heimverhältnisses und folglich auch keine 'Anhaltung' in einem Pflegeheim. § 5 Abs.2 leg.cit. betont sogar ausdrücklich, daß 'niemand gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verbracht oder daran gehindert werden darf, dieses wieder zu verlassen.' § 12 kann nur zum Tragen kommen, wenn ein Heimbewohner sich einerseits weigert, das Heim zu verlassen, und anderseits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit aus den in § 12 genannten Gründen notwendig ist. Insofern gehen alle Hinweise der Bundesregierung auf das Unterbringungsgesetz bzw. die dazu bestehenden Lehrmeinungen (insbesondere die einschlägigen Ausführungen bei Kopetzki, Unterbringungsrecht, Bd.1, 136 ff) ins Leere. Bei den im § 12 des V. PHG vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich vielmehr um freiheitsbeschränkende bzw - entziehende Maßnahmen im Rahmen eines - privatautonom begründeten - Heimverhältnisses. Die Regelung freiheitsbeschränkender Maßnahmen betrifft hier die Ausgestaltung des für sämtliche Heimbewohner geltenden Rechtsverhältnisses zum Heim, in concreto : die rechtliche Ausgestaltung der zwangsbewehrten Abwehr von ' betriebstypischen' Gefährdungen durch Personen im Heim, die in ihrer Willensbildungsfähigkeit typischerweise mehr oder weniger beeinträchtigt sind.
Regelungsgegenstand ist nicht die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen 'in Heimen', sondern die Abwehr jener Selbst- oder Fremdgefährdungen, die beim Betrieb eines Heimes und in Bezug auf den durchschnittlichen Bewohnerkreis potenziell erforderlich werden können. Es geht also hier nicht um die Ausgestaltung einer insgesamt freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne einer Anhaltung, die lediglich in Heimen 'vollzogen' wird, sondern um Beschränkungen, deren Notwendigkeit aus dem Betrieb von Pflegeheimen und den dabei typischerweise auftretenden Gefährdungslagen und Interessenkonflikten erwachsen kann. " # Zitat Ende #
Soweit also eine Kostprobe aus dem unversöhnlichen Duell Bundesregierung gegen Xiberger Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof vor genau 10 Jahren ! Warum ist das von so großer Wichtigkeit & Bedeutung ? Weil es trotz aller Schönrednerei alljährlich zu abertausenden mehr oder minder zwangsweisen "Einlieferungen" wehrloser und besonders pflegebedürftiger volljähriger Personen in Heime diverser Qualitäten kommt mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Der dann später in ein Heim eilende Bewohnervertreter darf sich bekanntlich jedoch gar nicht mit der Frage beschäftigen, ob die nun zu befragende Person überhaupt freiwillig ins Heim gekommen ist, er muß dies quasi stillschweigend voraussetzen, auch wenn es gar nicht zutrifft. Und beschäftigt sich dann eher mit oberflächlichen Phänomenen der Freiheits -Beschränkung, anstatt der grundsätzlichen Freiheits - Beraubung anläßlich des Heimeintrittes nachzuspüren................
Und was nun, wenn sich sogar herausstellt, daß eben überhaupt kein konsensuales Vertrags - Verhältnis besteht zwischen dem angetroffenen Heim - Bewohner und dem Heim - Träger ??? Sondern eine bloße verwaltungsbehördliche " E I N - W E I S U N G " durch Bescheid, wie im Falle des W O L F G A N G !!!
DANN LIEGT SICHER EINE TOTAL GRUND - RECHTS - WIDRIGE ANHALTUNG VOR , SOMIT EINE SPEZIELLE AUSGESTALTUNG VON " SCHUTZ - HAFT " !
DER VERFASSUNGS - GERICHTSHOF SPRICHT EIN MACHTWORT : G 208/02
Der Antrag der Bundesregierung vom 4.6.2002 an den VfGH gegen diverse Gesetzesstellen im neuen Vorarlberger Pflegeheimgesetz hatte zur Folge ein sehr umfangreiches Überprüfungsverfahren durch das oberste Organ der Kompetenzfeststellung. Das Ergebnis finden wir heute unter der Sammlungsnummer 16.929 auf eng bedruckten 21 Seiten, wenn man die PDF - Version anschaut oder ausdruckt im www.ris.bka.gv.at . Allerdings ist das keine leichte und lockere Lektüre, sondern eine äußerst dicht gedrängte kompetenzrechtliche Analyse der Sonderklasse - jeder am Heimwesen interessierte sollte sich dieses Erkenntnis vom 28.6.2003 ganz ganz genau anschauen, denn da bekommt man sehr tiefgehende Einblicke in unsere föderalistische Grundproblematik.
Als besonders hier bedeutsame Kostprobe möchte ich wörtlich zitieren und kurz kommentieren aus der rechtfertigenden Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung im Punkt II/2./2 der Begründung des VfGH: "Zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art.10 Abs.1 Z 12 B-VG)
..................Zur kompetenzrechtlich relevanten Unterscheidung zwischen der Ausgestaltung sanitätspolizeilicher Anhaltungen einerseits und internen Beschränkungen freiwillig aufgenommener Pfleglinge als Element des 'Betriebes' andererseits:
a)Aus den Ausführungen der Bundesregierung ist für ihren Rechtsstandpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die angefochtenen Regelungen über freiheits - beschränkende und freiheits - entziehende Maßnahmen in Pflegeheimen - anders als bei den zu Unrecht herangezogenen Beispielen aus dem Seuchen- bzw. Unterbringungsrecht - keine sanitätspolizeiliche Anhaltung zum Gegenstand haben, bei welcher die Institution (hier : das Heim) als Vollzugsort eines im öffentlichen Interesse verhängten Freiheitsentzuges in Erscheinung tritt: Der Heimaufenthalt als solcher - also das Grundverhältnis zwischen Pflegling und Heim - ist nach der klaren Konzeption des Pflegeheimgesetzes nicht zwangsweise begründet, sondern bewegt sich im Rahmen und auf der Grundlage eines ' normalen ' zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich eines Heimvertrages (vergleiche § 4 des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes)
Das Vorarlberger Pflegeheimgesetz kennt keine zwangsweise Begründung des Heimverhältnisses und folglich auch keine 'Anhaltung' in einem Pflegeheim. § 5 Abs.2 leg.cit. betont sogar ausdrücklich, daß 'niemand gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verbracht oder daran gehindert werden darf, dieses wieder zu verlassen.' § 12 kann nur zum Tragen kommen, wenn ein Heimbewohner sich einerseits weigert, das Heim zu verlassen, und anderseits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit aus den in § 12 genannten Gründen notwendig ist. Insofern gehen alle Hinweise der Bundesregierung auf das Unterbringungsgesetz bzw. die dazu bestehenden Lehrmeinungen (insbesondere die einschlägigen Ausführungen bei Kopetzki, Unterbringungsrecht, Bd.1, 136 ff) ins Leere. Bei den im § 12 des V. PHG vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich vielmehr um freiheitsbeschränkende bzw - entziehende Maßnahmen im Rahmen eines - privatautonom begründeten - Heimverhältnisses. Die Regelung freiheitsbeschränkender Maßnahmen betrifft hier die Ausgestaltung des für sämtliche Heimbewohner geltenden Rechtsverhältnisses zum Heim, in concreto : die rechtliche Ausgestaltung der zwangsbewehrten Abwehr von ' betriebstypischen' Gefährdungen durch Personen im Heim, die in ihrer Willensbildungsfähigkeit typischerweise mehr oder weniger beeinträchtigt sind.
Regelungsgegenstand ist nicht die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen 'in Heimen', sondern die Abwehr jener Selbst- oder Fremdgefährdungen, die beim Betrieb eines Heimes und in Bezug auf den durchschnittlichen Bewohnerkreis potenziell erforderlich werden können. Es geht also hier nicht um die Ausgestaltung einer insgesamt freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne einer Anhaltung, die lediglich in Heimen 'vollzogen' wird, sondern um Beschränkungen, deren Notwendigkeit aus dem Betrieb von Pflegeheimen und den dabei typischerweise auftretenden Gefährdungslagen und Interessenkonflikten erwachsen kann. " # Zitat Ende #
Soweit also eine Kostprobe aus dem unversöhnlichen Duell Bundesregierung gegen Xiberger Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof vor genau 10 Jahren ! Warum ist das von so großer Wichtigkeit & Bedeutung ? Weil es trotz aller Schönrednerei alljährlich zu abertausenden mehr oder minder zwangsweisen "Einlieferungen" wehrloser und besonders pflegebedürftiger volljähriger Personen in Heime diverser Qualitäten kommt mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Der dann später in ein Heim eilende Bewohnervertreter darf sich bekanntlich jedoch gar nicht mit der Frage beschäftigen, ob die nun zu befragende Person überhaupt freiwillig ins Heim gekommen ist, er muß dies quasi stillschweigend voraussetzen, auch wenn es gar nicht zutrifft. Und beschäftigt sich dann eher mit oberflächlichen Phänomenen der Freiheits -Beschränkung, anstatt der grundsätzlichen Freiheits - Beraubung anläßlich des Heimeintrittes nachzuspüren................
Und was nun, wenn sich sogar herausstellt, daß eben überhaupt kein konsensuales Vertrags - Verhältnis besteht zwischen dem angetroffenen Heim - Bewohner und dem Heim - Träger ??? Sondern eine bloße verwaltungsbehördliche " E I N - W E I S U N G " durch Bescheid, wie im Falle des W O L F G A N G !!!
DANN LIEGT SICHER EINE TOTAL GRUND - RECHTS - WIDRIGE ANHALTUNG VOR , SOMIT EINE SPEZIELLE AUSGESTALTUNG VON " SCHUTZ - HAFT " !
WIE KANN ES DAS ÜBERHAUPT GEBEN : SEIT ÜBER 8 JAHREN OHNE HEIM - VERTRAG INTERNIERT DURCH DIE ANGEBLICHE " LEBENS - HILFE " ??
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