http://www.vsp.at/fileadmin/user_upload/6_Bewohnervertretung/Juristenkommission_Schauplatz__Pflegeheim.pdf
http://www.vsp.at/index.php?id=25
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AM "SCHAUPLATZ" PFLEGEHEIM ODER VON DER FREIHEIT ZU STÜRZEN bzw. EINE BEHANDLUNG ABZULEHNEN
Dankenswerterweise hat der führende "Verein für Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft & Bewohnervertretung " mit Sitz in Wien diesen hochinteressanten Vortrag des BMJ - Legisten Dr. Peter B A R T H auf der "Weissenbach - Tagung " der ÖJK 2006 auf seine Homepage gestellt, wie oben verlinkt zweimal. Denn in diesem Vortrag finden wir viele sehr wertvolle Anregungen für die hier von uns angeschnittenen Probleme. Im I. Kapitel dieses umfangreichen Vortrages geht es also um "die Freiheit zu stürzen - körperliches Wohl versus Autonomie"
"Frau S. war bis vor ihrem EIN - ZUG ins Seniorenheim Bäuerin in K. Die ÜBER .- SIEDLUNG ins Heim wurde durch ihre Kinder forciert., die wie sie sagen, "es zu Hause mit der Mutter nicht mehr ausgehalten haben." Ihre beginnende Demenz ließ sie zu Hause vergessen, daß die Herdplatte eingeschaltet ist oder ähnliches . Frau S. war gegen den Einzug ins Heim und konnte sich nur schwer damit abfinden, nicht mehr zu Hause zu leben. Täglich wanderte Frau S. mit ihrem Gehstock die ein bis zwei Kilometer nach Hause zu ihrem Bauernhof. Die Angehörigen riefen jedes Mal erbost an und beschwerten sich , daß die Heimmitarbeiterinnen nicht genug auf die Mutter aufpaßten. Teilweise wurde Frau S. von den Angehörigen, teilweise von Gendarmerie oder anderen Bekannten aus dem Ort wieder ins Heim zurückgebracht. Oftmals hinderte das Pflegepersonal Frau S. am Fortgehen, indem sie sie zurückhielten, ihr wieder und wieder nachliefen und sie dazu überredeten ins Heim zurückzukehren (oft bis zu zehnmal täglich). Schließlich wurde ihr sogar der Gehstock weggenommen und der Haupteingang bereits am späteren Nachmittag abgeschlossen. Die Folge war, daß Frau S. ohne Gehstock ( was zu einer Erhöhung des Sturzrisikos beitrug) und einmal sogar um vier Uhr früh leicht bekleidet durch die Hintertür in Richtung Dorf ging. Es kam auch wirklich zu einzelnen Stürzen, die glücklicherweise glimpflich verliefen. Die Angehörigen beschwerten sich schließlich beim Hausarzt. Dieser verordnete sedierende Medikamente, die Frau S. so stark dämpften, daß sie nicht mehr selbständig aus dem Bett aufstehen konnte. Die Sturzgefahr war nun noch erheblich höher, woraufhin auch Bettgitter angebracht wurden....................................."
Es folgen dann ausführliche juridische Darlegungen, die mich vorwiegend interessieren bezüglich der Tatsache, daß diese betagte Bäurin praktisch von den eigenen Kindern mehr oder minder zwangsweise ins Heim verfrachtet worden ist - was tagtäglich irgendwo vorkommt im gesamten Bundesgebiet. Daß dann solche zwangsverschleppten Heimlinge immer wieder versuchen, die frühere Wohnstätte aufzusuchen, wird ihnen dann in blasphemischer Weise als " P O R I O M A N I A " als akut selbstgefährdende Erkrankung um den Hals gehängt - wie schrecklich !!!
Ministerial - Legist Dr. Peter BARTH behandelt dann im weiteren Verlauf seines Vortrages sehr ausführlich verschiedenste Aspekte einer solchen "ZWANGS - EINWEISUNG" in das Heim, insbesondere auch unter dem Aspekt von § 284 a ABGB , der anläßlich des SWRÄG 2006 neu eingeführt worden war. Dabei erfahren wir sogar aus erster Hand, daß damals angedacht war, Modalitäten einer solchen Zwangsverheimung im ABGB gesetzlich zu ermöglichen. Es wurde dann jedoch davon Abstand genommen aus verschiedensten Gründen......................
Resümmee: Diese bedauernswerte Frau S. wurde also von den eigenen Kindern ins Heim "ABGESCHOBEN " und dort zwangsweise "UNTERGEBRACHT" gegen ihren erklärten Willen. Sie wurde also ihrer verfassungsrechtlich verbürgten FREIHEIT BERAUBT, was den Straftatbestand nach dem § 99 StGB darstellt ohne den geringsten Zweifel. Wie wir dann in diesem Vortrag später erfahren, kam es dann doch zu einem gewissen "Happy - End" mit Resignation der Zwangsverschleppten und mit gewissen Behübschungsmaßnahmen..........
Warum erzähle ich das hier überhaupt so penetrant : weil der W O L F G A N G damals vor über 9 Jahren, exakt am 17. Oktober 2003 in besonders hinterhältiger & heimtückischer Weise unter haarsträubenden Verleumdungen " ENT - FÜHRT " und anschließend " ZWANGS - VERHEIMT " wurde in schwerster Rechtsverletzung in jeder Hinsicht. Und nun läuft schon im 3. Jahre ein äußerst zähes Antragsverfahren nach § 278 ABGB auf Rückübertragung der sogenannten "Sachwalterschaft" auf seine eigene Mutter und in diesem Zusammenhang befundet nun die neu bestellte Sachverständige für Familien - Psychologie die Situation an allen bezughabenden "Schau - Plätzen".
WANN ENDET DIE TOTAL RECHTSWIDRIGE ZWANGS - VERHEIMUNG DES WOLFGANG ?
"Frau S. war bis vor ihrem EIN - ZUG ins Seniorenheim Bäuerin in K. Die ÜBER .- SIEDLUNG ins Heim wurde durch ihre Kinder forciert., die wie sie sagen, "es zu Hause mit der Mutter nicht mehr ausgehalten haben." Ihre beginnende Demenz ließ sie zu Hause vergessen, daß die Herdplatte eingeschaltet ist oder ähnliches . Frau S. war gegen den Einzug ins Heim und konnte sich nur schwer damit abfinden, nicht mehr zu Hause zu leben. Täglich wanderte Frau S. mit ihrem Gehstock die ein bis zwei Kilometer nach Hause zu ihrem Bauernhof. Die Angehörigen riefen jedes Mal erbost an und beschwerten sich , daß die Heimmitarbeiterinnen nicht genug auf die Mutter aufpaßten. Teilweise wurde Frau S. von den Angehörigen, teilweise von Gendarmerie oder anderen Bekannten aus dem Ort wieder ins Heim zurückgebracht. Oftmals hinderte das Pflegepersonal Frau S. am Fortgehen, indem sie sie zurückhielten, ihr wieder und wieder nachliefen und sie dazu überredeten ins Heim zurückzukehren (oft bis zu zehnmal täglich). Schließlich wurde ihr sogar der Gehstock weggenommen und der Haupteingang bereits am späteren Nachmittag abgeschlossen. Die Folge war, daß Frau S. ohne Gehstock ( was zu einer Erhöhung des Sturzrisikos beitrug) und einmal sogar um vier Uhr früh leicht bekleidet durch die Hintertür in Richtung Dorf ging. Es kam auch wirklich zu einzelnen Stürzen, die glücklicherweise glimpflich verliefen. Die Angehörigen beschwerten sich schließlich beim Hausarzt. Dieser verordnete sedierende Medikamente, die Frau S. so stark dämpften, daß sie nicht mehr selbständig aus dem Bett aufstehen konnte. Die Sturzgefahr war nun noch erheblich höher, woraufhin auch Bettgitter angebracht wurden....................................."
Es folgen dann ausführliche juridische Darlegungen, die mich vorwiegend interessieren bezüglich der Tatsache, daß diese betagte Bäurin praktisch von den eigenen Kindern mehr oder minder zwangsweise ins Heim verfrachtet worden ist - was tagtäglich irgendwo vorkommt im gesamten Bundesgebiet. Daß dann solche zwangsverschleppten Heimlinge immer wieder versuchen, die frühere Wohnstätte aufzusuchen, wird ihnen dann in blasphemischer Weise als " P O R I O M A N I A " als akut selbstgefährdende Erkrankung um den Hals gehängt - wie schrecklich !!!
Ministerial - Legist Dr. Peter BARTH behandelt dann im weiteren Verlauf seines Vortrages sehr ausführlich verschiedenste Aspekte einer solchen "ZWANGS - EINWEISUNG" in das Heim, insbesondere auch unter dem Aspekt von § 284 a ABGB , der anläßlich des SWRÄG 2006 neu eingeführt worden war. Dabei erfahren wir sogar aus erster Hand, daß damals angedacht war, Modalitäten einer solchen Zwangsverheimung im ABGB gesetzlich zu ermöglichen. Es wurde dann jedoch davon Abstand genommen aus verschiedensten Gründen......................
Resümmee: Diese bedauernswerte Frau S. wurde also von den eigenen Kindern ins Heim "ABGESCHOBEN " und dort zwangsweise "UNTERGEBRACHT" gegen ihren erklärten Willen. Sie wurde also ihrer verfassungsrechtlich verbürgten FREIHEIT BERAUBT, was den Straftatbestand nach dem § 99 StGB darstellt ohne den geringsten Zweifel. Wie wir dann in diesem Vortrag später erfahren, kam es dann doch zu einem gewissen "Happy - End" mit Resignation der Zwangsverschleppten und mit gewissen Behübschungsmaßnahmen..........
Warum erzähle ich das hier überhaupt so penetrant : weil der W O L F G A N G damals vor über 9 Jahren, exakt am 17. Oktober 2003 in besonders hinterhältiger & heimtückischer Weise unter haarsträubenden Verleumdungen " ENT - FÜHRT " und anschließend " ZWANGS - VERHEIMT " wurde in schwerster Rechtsverletzung in jeder Hinsicht. Und nun läuft schon im 3. Jahre ein äußerst zähes Antragsverfahren nach § 278 ABGB auf Rückübertragung der sogenannten "Sachwalterschaft" auf seine eigene Mutter und in diesem Zusammenhang befundet nun die neu bestellte Sachverständige für Familien - Psychologie die Situation an allen bezughabenden "Schau - Plätzen".
WANN ENDET DIE TOTAL RECHTSWIDRIGE ZWANGS - VERHEIMUNG DES WOLFGANG ?
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