Samstag, 15. Dezember 2012

SCHAU - PLATZ PFLEGE - HEIM BELEUCHTET DURCH VSP WIEN

http://www.vsp.at/fileadmin/user_upload/6_Bewohnervertretung/Juristenkommission_Schauplatz__Pflegeheim.pdf

http://www.vsp.at/index.php?id=25

AM   "SCHAUPLATZ"   PFLEGEHEIM   ODER  VON  DER   FREIHEIT  ZU   STÜRZEN  bzw.  EINE   BEHANDLUNG   ABZULEHNEN

             Dankenswerterweise  hat der führende  "Verein für Sachwalterschaft,  Patientenanwaltschaft  &  Bewohnervertretung "  mit Sitz in Wien  diesen  hochinteressanten Vortrag des BMJ - Legisten Dr. Peter  B A R T H  auf  der "Weissenbach - Tagung " der ÖJK  2006  auf seine Homepage gestellt, wie oben  verlinkt zweimal. Denn in diesem Vortrag finden wir viele sehr wertvolle Anregungen für die hier von uns angeschnittenen Probleme.  Im I. Kapitel  dieses umfangreichen Vortrages geht es also  um "die Freiheit zu stürzen  -  körperliches  Wohl  versus  Autonomie"

             "Frau S. war bis vor ihrem  EIN  -  ZUG  ins Seniorenheim Bäuerin in K. Die  ÜBER  .-  SIEDLUNG  ins Heim wurde durch ihre Kinder  forciert., die wie sie sagen, "es zu Hause  mit der Mutter nicht mehr ausgehalten haben." Ihre beginnende Demenz  ließ sie zu Hause vergessen, daß die Herdplatte eingeschaltet ist oder ähnliches .  Frau S. war gegen den  Einzug ins Heim  und konnte sich nur schwer damit abfinden, nicht mehr zu Hause zu leben.  Täglich wanderte Frau S. mit ihrem Gehstock die ein bis zwei Kilometer nach Hause zu ihrem Bauernhof.  Die Angehörigen riefen jedes Mal erbost an und beschwerten sich , daß die Heimmitarbeiterinnen nicht genug auf die Mutter aufpaßten.  Teilweise wurde Frau S. von den Angehörigen, teilweise von Gendarmerie oder anderen Bekannten aus dem Ort wieder ins Heim zurückgebracht.  Oftmals hinderte das Pflegepersonal Frau S. am Fortgehen,  indem sie sie zurückhielten,  ihr wieder und wieder nachliefen  und sie dazu überredeten  ins Heim zurückzukehren  (oft bis zu zehnmal täglich).  Schließlich wurde ihr sogar der Gehstock weggenommen  und der Haupteingang bereits am späteren Nachmittag abgeschlossen.  Die Folge war, daß Frau S. ohne Gehstock ( was zu einer Erhöhung des Sturzrisikos beitrug)  und einmal sogar um vier Uhr früh leicht bekleidet durch die Hintertür in Richtung Dorf ging.  Es kam auch wirklich zu einzelnen Stürzen, die glücklicherweise glimpflich verliefen.  Die Angehörigen beschwerten sich schließlich beim Hausarzt.  Dieser verordnete sedierende Medikamente, die Frau S. so stark dämpften, daß sie nicht mehr selbständig aus dem Bett aufstehen konnte. Die Sturzgefahr war nun noch erheblich höher, woraufhin auch Bettgitter angebracht wurden....................................."


                 Es folgen dann  ausführliche juridische Darlegungen, die mich vorwiegend interessieren  bezüglich der Tatsache,  daß diese betagte Bäurin  praktisch von den eigenen Kindern  mehr oder minder zwangsweise ins Heim verfrachtet worden ist  -  was  tagtäglich irgendwo  vorkommt im gesamten Bundesgebiet.  Daß dann solche zwangsverschleppten  Heimlinge immer wieder versuchen, die frühere Wohnstätte aufzusuchen, wird ihnen dann in blasphemischer Weise als   " P O R I O M A N I A "   als  akut selbstgefährdende  Erkrankung um den Hals gehängt  - wie schrecklich !!!

                  Ministerial - Legist  Dr. Peter  BARTH  behandelt dann im weiteren Verlauf seines Vortrages  sehr ausführlich verschiedenste Aspekte einer solchen  "ZWANGS  -  EINWEISUNG"  in das  Heim, insbesondere auch unter dem Aspekt von § 284 a ABGB , der anläßlich des SWRÄG 2006  neu eingeführt worden war. Dabei erfahren wir sogar aus erster Hand, daß damals angedacht war, Modalitäten einer solchen Zwangsverheimung im ABGB  gesetzlich zu ermöglichen.  Es wurde dann jedoch davon Abstand genommen aus verschiedensten Gründen......................

                  Resümmee:  Diese bedauernswerte Frau S. wurde also von den eigenen Kindern  ins Heim  "ABGESCHOBEN "   und dort zwangsweise  "UNTERGEBRACHT"   gegen ihren erklärten Willen.  Sie wurde also ihrer verfassungsrechtlich verbürgten  FREIHEIT  BERAUBT,  was den Straftatbestand nach dem § 99 StGB darstellt ohne den geringsten Zweifel. Wie wir dann in diesem Vortrag später erfahren, kam es dann doch zu einem gewissen "Happy - End"  mit Resignation der Zwangsverschleppten  und mit gewissen Behübschungsmaßnahmen..........

                  Warum erzähle ich das hier überhaupt so penetrant : weil der  W O L F G A N G   damals vor über 9 Jahren, exakt am 17. Oktober 2003  in besonders hinterhältiger  &  heimtückischer  Weise  unter haarsträubenden  Verleumdungen   " ENT  -  FÜHRT "  und anschließend    " ZWANGS  -  VERHEIMT "  wurde  in schwerster Rechtsverletzung in jeder Hinsicht. Und nun  läuft schon im 3. Jahre ein äußerst zähes Antragsverfahren nach § 278 ABGB  auf Rückübertragung der sogenannten "Sachwalterschaft"  auf seine eigene Mutter und in diesem Zusammenhang befundet nun die neu bestellte Sachverständige für Familien - Psychologie die Situation an allen bezughabenden  "Schau - Plätzen".

WANN   ENDET   DIE   TOTAL   RECHTSWIDRIGE    ZWANGS  -  VERHEIMUNG   DES   WOLFGANG  ?            

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