http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/ME/ME_00366_36/index.shtml
VORARLBERGER LANDES - LEGISTIK IM HARTEN KAMPF GEGEN BUNDES - KOMPETENZ !
Zur Aufklärung der hier aufgeworfenen Streitfragen um die Kompetenzen bezüglich des Heim - Vertrages und überhaupt des gesamten Heim - Aufenthaltes ist von größter Bedeutung, den überaus hartnäckigen Abwehrkampf der Vorarlberger Landes - Legistik gegen die Offensive der Bundes - Regierung vor genau 10 Jahren näher zu betrachten. Die Bundesregierung hatte nämlich bereits im Juni 2002 einen umfassenden Angriff gegen das im April 2002 in Kraft getretene neue Vorarlberger Pflegeheimgesetz beim Verfassungsgerichtshof gestartet mit dem konkreten Antrag, diverse §§ in diesem Landesgesetz für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.
Und ohne die Entscheidung des VfGH abzuwarten, wurde dann von der BR bald auch der Ministerialentwurf 366/ME/XXI.GP. zur allgemeinen Begutachtung ausgesandt mit einem gemeinsamen Gesetzesvorhaben für den Heimvertrag und für die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen . Das brachte die Xiberger nun vollends auf die Barrikaden : Mit Schreiben vom 7.10.2002 finden wir in der Sammlung der ungefähr 40 Stellungnahmen zu diesem Entwurf die ganz oben verlinkte offizielle Stellungnahme des damaligen Landesrates Sigi S T E M E R auf 6 vollen Seiten, die wir uns nun hier näher anschauen, weil das äußerst tiefgehende Einblicke ermöglicht in den offensichtlich bis heute nicht restlos ausgefochtenen Kampf um die Kompetenzen im gesamten Heim - Bereich !
" Die Vorarlberger Landesregierung verweist auf den gemeinsamen Länderstandpunkt , der von der Landesamtsdirektorenkonferenz am 20.September 2002 beschlossen und mit dem Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 24.Sept.2002 VST - 4104/8 dem BM für Justiz mitgeteilt wurde. Im Folgenden werden einzelne Kritikpunkte des gemeinsamen Länderstandpunktes näher ausgeführt und darüber hinausgehende Einwändungen gegen den Gesetzesentwurf erhoben.
I. Zu Artikel I (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes) :
VORARLBERGER LANDES - LEGISTIK IM HARTEN KAMPF GEGEN BUNDES - KOMPETENZ !
Zur Aufklärung der hier aufgeworfenen Streitfragen um die Kompetenzen bezüglich des Heim - Vertrages und überhaupt des gesamten Heim - Aufenthaltes ist von größter Bedeutung, den überaus hartnäckigen Abwehrkampf der Vorarlberger Landes - Legistik gegen die Offensive der Bundes - Regierung vor genau 10 Jahren näher zu betrachten. Die Bundesregierung hatte nämlich bereits im Juni 2002 einen umfassenden Angriff gegen das im April 2002 in Kraft getretene neue Vorarlberger Pflegeheimgesetz beim Verfassungsgerichtshof gestartet mit dem konkreten Antrag, diverse §§ in diesem Landesgesetz für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.
Und ohne die Entscheidung des VfGH abzuwarten, wurde dann von der BR bald auch der Ministerialentwurf 366/ME/XXI.GP. zur allgemeinen Begutachtung ausgesandt mit einem gemeinsamen Gesetzesvorhaben für den Heimvertrag und für die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen . Das brachte die Xiberger nun vollends auf die Barrikaden : Mit Schreiben vom 7.10.2002 finden wir in der Sammlung der ungefähr 40 Stellungnahmen zu diesem Entwurf die ganz oben verlinkte offizielle Stellungnahme des damaligen Landesrates Sigi S T E M E R auf 6 vollen Seiten, die wir uns nun hier näher anschauen, weil das äußerst tiefgehende Einblicke ermöglicht in den offensichtlich bis heute nicht restlos ausgefochtenen Kampf um die Kompetenzen im gesamten Heim - Bereich !
" Die Vorarlberger Landesregierung verweist auf den gemeinsamen Länderstandpunkt , der von der Landesamtsdirektorenkonferenz am 20.September 2002 beschlossen und mit dem Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 24.Sept.2002 VST - 4104/8 dem BM für Justiz mitgeteilt wurde. Im Folgenden werden einzelne Kritikpunkte des gemeinsamen Länderstandpunktes näher ausgeführt und darüber hinausgehende Einwändungen gegen den Gesetzesentwurf erhoben.
I. Zu Artikel I (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes) :
a) Keine Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern.
In den Erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Entwurf (Seite 11) wird davon ausgegangen, daß den Ländern " nicht auch die Kompetenz zur Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern zusteht" . Die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Trägern und den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen seien vielmehr Teil des Vertrags- und Verbrauchsrechts, sie fielen in den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" nach Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG.
Diese Rechtsauffassung wird von der Xiberger Landesregierung aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Nach dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 13.237 / 1992 obliegt die Kompetenz zur "Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes" von Pflegeheimen den Ländern. Die Bundesregierung zieht in dem beim VfGH anhängigen Gesetzesprüfungsantrag mit GZ 650.718/005-V/2/2002, Seite 6, aus diesem Erkenntnis den Schluß, daß diese Landeskompetenz "insoweit nicht anders zu verstehen ist als die Kompetenz nach Art. 12 Abs.1 Z 1 B-VG zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Heil - und Pflegeanstalten"
KOPETZKI, Krankenanstaltenrecht, in Holoubek/Potacs (Hg.), Band I, 469 f, vertritt die Rechtsauffassung, daß dem Krankenanstaltenkompetenztatbestand "insbesondere die Ausgestaltung der Rechtbeziehungen zwischen Anstalt und Patient einschließlich der 'Patientenrechte' und der Behandlungseinwilligung im stationären Bereich, die - auch wenn man diese durchwegs vertraglich deutet - dem Art.12 und nicht etwa dem Zivilrechtswesen iSd Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG zuzuordnen sind.". Begründend führt Kopetzki insbesondere an, daß das KAG 1920 unter dem Titel "Betrieb" der Anstalt auch Regelungen über die " Rahmenbedingungen der ärztlichen Behandlung" sowie die "Aufnahme und Entlassung der Patienten" enthielt. Kopetzki sieht seine Auffassung durch VfSlg. 10.066, 12.470, 13.000 und Schrammel, die Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten in Schnorr- Festschrift, 421 bestätigt (vgl. auch Kopetzki, Unterbringungsrecht, 151 mit FN 1038.
Weiters wird diese Auffassung von Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien, Wien 2001, 31 f geteilt. Schneider spricht ausdrücklich davon, daß Art.12 Abs. 1 B-VG eine SONDERZIVILRECHTSKOMPETENZ beinhaltet .
Aufgrund der von der Bundesregierung im zitierten Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH vertretenen Parallelität der Kompetenztatbestände "Pflegeheime" und "Heil - und Pflegeanstalten" ist somit die (zivilrechtliche) Rechtsbeziehung zwischen Pflegling und Pflegeheim dem Kompetenztatbestand "Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes" von Pflegeheimen zuzuordnen, und nicht dem Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen". # Zitat Ende #
Soweit ein erster wortgetreuer Auszug aus dieser epochalen Vorarlberger Verteidigungs - Strategie von damals vor genau 10 Jahren ! Noch weit umfassender war dann die offizielle Stellungnahme der Xiberger gegenüber dem Verfasssungsgerichtshof bei der Verteidigung der §§ 12 und 13 ihres ganz neuen Pflegeheimgesetzes. Auch das werden wir uns hier noch näher anschauen in den kommenden Tagen, weil es deutlich macht, welch ein gigantischer Kampf damals tobte um die Kompetenzen. Ein Kampf, der bis heute nicht ganz ausgefochten ist und zur Folge hat, daß sich niemand richtig zuständig erachtet für die konkrete Durchsetzung der Heimvertragspflicht in den Behindertenheimen !
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