Montag, 10. Dezember 2012

VOR GENAU 10 JAHREN : CONTUMACIA ISTA XIBERGIANA !!!

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/ME/ME_00366_36/index.shtml


VORARLBERGER   LANDES  -  LEGISTIK   IM   HARTEN   KAMPF   GEGEN   BUNDES  -  KOMPETENZ  !


          Zur  Aufklärung der hier aufgeworfenen Streitfragen um die Kompetenzen bezüglich des Heim - Vertrages und überhaupt des gesamten Heim - Aufenthaltes ist von größter Bedeutung, den überaus hartnäckigen Abwehrkampf der Vorarlberger Landes - Legistik gegen  die Offensive der Bundes - Regierung  vor genau 10 Jahren näher zu betrachten. Die Bundesregierung hatte nämlich bereits im Juni 2002 einen umfassenden Angriff gegen das im April 2002 in Kraft getretene neue Vorarlberger Pflegeheimgesetz  beim Verfassungsgerichtshof  gestartet  mit dem konkreten Antrag, diverse §§ in diesem Landesgesetz für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben. 

                  Und ohne die Entscheidung des VfGH  abzuwarten, wurde dann von der BR  bald auch der  Ministerialentwurf  366/ME/XXI.GP.   zur allgemeinen Begutachtung ausgesandt  mit  einem gemeinsamen Gesetzesvorhaben für den Heimvertrag und  für die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen . Das brachte die Xiberger nun vollends auf die Barrikaden : Mit Schreiben vom 7.10.2002  finden wir in der Sammlung der ungefähr 40 Stellungnahmen  zu diesem Entwurf  die ganz oben verlinkte  offizielle Stellungnahme des damaligen Landesrates Sigi  S T E M E R  auf 6 vollen Seiten, die wir uns nun hier näher anschauen, weil das äußerst tiefgehende Einblicke ermöglicht in den offensichtlich bis heute nicht restlos ausgefochtenen Kampf um die Kompetenzen im gesamten  Heim - Bereich !

         " Die Vorarlberger Landesregierung verweist auf den gemeinsamen Länderstandpunkt , der von der  Landesamtsdirektorenkonferenz am 20.September 2002 beschlossen und mit dem Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 24.Sept.2002  VST - 4104/8  dem BM für Justiz mitgeteilt wurde.  Im Folgenden werden einzelne Kritikpunkte des gemeinsamen Länderstandpunktes näher ausgeführt  und  darüber  hinausgehende Einwändungen gegen den Gesetzesentwurf erhoben.

I. Zu Artikel I (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes) :


a)  Keine Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung  der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern.

          In den Erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Entwurf (Seite 11) wird davon ausgegangen, daß den Ländern " nicht auch die Kompetenz zur Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern zusteht" . Die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Trägern und den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen seien vielmehr Teil des Vertrags- und Verbrauchsrechts, sie fielen in den Kompetenztatbestand  "Zivilrechtswesen"  nach Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG. 

           Diese Rechtsauffassung wird von der Xiberger Landesregierung aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Nach dem Erkenntnis des VfGH  VfSlg. 13.237 / 1992  obliegt die Kompetenz zur  "Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes"  von Pflegeheimen den Ländern.  Die Bundesregierung zieht in dem beim VfGH anhängigen Gesetzesprüfungsantrag mit GZ 650.718/005-V/2/2002, Seite 6, aus diesem Erkenntnis den Schluß, daß diese Landeskompetenz  "insoweit  nicht anders zu verstehen ist als die Kompetenz nach Art. 12 Abs.1 Z 1 B-VG  zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Heil - und Pflegeanstalten"

            KOPETZKI,  Krankenanstaltenrecht, in  Holoubek/Potacs (Hg.), Band I, 469 f, vertritt die Rechtsauffassung, daß dem Krankenanstaltenkompetenztatbestand  "insbesondere die Ausgestaltung  der Rechtbeziehungen  zwischen Anstalt und Patient  einschließlich der 'Patientenrechte' und der Behandlungseinwilligung im stationären Bereich, die - auch wenn man diese durchwegs vertraglich deutet - dem Art.12 und nicht etwa dem  Zivilrechtswesen iSd Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG zuzuordnen sind.". Begründend führt Kopetzki insbesondere an, daß das KAG 1920 unter dem Titel "Betrieb" der Anstalt auch Regelungen  über die " Rahmenbedingungen der ärztlichen Behandlung" sowie die  "Aufnahme und Entlassung der Patienten" enthielt. Kopetzki sieht seine Auffassung durch VfSlg. 10.066,  12.470,  13.000  und Schrammel, die Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten in Schnorr- Festschrift, 421 bestätigt (vgl. auch Kopetzki, Unterbringungsrecht, 151 mit FN 1038.

         Weiters wird diese Auffassung von Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien, Wien 2001, 31 f geteilt. Schneider spricht ausdrücklich davon, daß Art.12 Abs. 1 B-VG eine  SONDERZIVILRECHTSKOMPETENZ  beinhaltet . 

           Aufgrund der von der Bundesregierung im zitierten Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH vertretenen Parallelität der Kompetenztatbestände  "Pflegeheime" und "Heil - und Pflegeanstalten" ist somit die  (zivilrechtliche) Rechtsbeziehung zwischen Pflegling und Pflegeheim dem Kompetenztatbestand  "Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes" von Pflegeheimen zuzuordnen, und nicht dem Kompetenztatbestand  "Zivilrechtswesen".     #  Zitat  Ende  # 


                Soweit  ein erster wortgetreuer Auszug  aus dieser epochalen  Vorarlberger  Verteidigungs - Strategie von damals vor genau 10 Jahren ! Noch weit umfassender war dann die offizielle Stellungnahme der Xiberger gegenüber dem Verfasssungsgerichtshof  bei der Verteidigung der §§ 12 und 13 ihres ganz neuen  Pflegeheimgesetzes. Auch das werden wir uns hier noch näher anschauen in den kommenden Tagen, weil es deutlich macht, welch ein gigantischer  Kampf damals tobte um die Kompetenzen. Ein Kampf, der bis heute nicht ganz ausgefochten ist und zur Folge hat,  daß sich niemand richtig zuständig erachtet für die konkrete Durchsetzung der Heimvertragspflicht in den Behindertenheimen !               

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