Donnerstag, 2. Mai 2013

VORBILDLICH : NÖ - WTB - VERORDNUNG 2006 !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2006030/LRNI_2006030.pdf

NIEDERÖSTERREICHISCHE  WOHN - und  TAGESBETREUUNGSVERORDNUNG  GENAU  7  JAHRE  IN  KRAFT !

               Nach wie vor singulär erscheint die am 1. Mai 2006  in Kraft getretene  Verordnung der NÖ Landesregierung  über besondere Modalitäten der Einrichtung und des Betriebes von speziellen Behindertenheimen. Der Hintergrund war die im Jahresbericht für 2004 und 2005  der Volksanwaltschaft  erwähnte Beschwerde  NÖ 197  bzw. Ges 05  der Familie  LICHTENAUER : siehe dazu die S. 22 und 23  im hier verlinkten  Dokument.

http://www.menschenrechtsbeirat.at/downloads/9h64o/Nieder%C3%B6sterreich%20Bericht%202004%202005.pdf

                Nur aufgrund dieser Beschwerde also wurde der Druck auf die NÖ - Landesregierung groß genug, die bislang geheimgehaltenen internen Richtlinien transparent und publik zu machen durch eine öffentlich - rechtliche Verordnung, Höchst bedeutsam und wertvoll für unsere Bemühungen ist  der Abschnitt 5 mit dem Titel  " BEZIEHUNGEN   ZWISCHEN  EINRICHTUNG  und   BEWOHNERINNEN  und   BEWOHNERN "  von § 14  bis  18

               In § 14  Abs.1  werden schier unglaubliche  21 "Rechte  der Bewohnerinnen & Bewohner"  taxativ aufgezählt, die uns zum Großteil bereits bekannt sind aus dem Heimvertragsgesetz des Bundes und aus diversen Landesregelungen über die Seniorenheime. Bitte genau nachlesen diesen umfangreichen Katalog der unabdingbaren Grundrechte in den Behindertenheimen des Landes NÖ.

               In §  15  " Interessenvertretung"  wird die Bildung einer hausinternen  "Gewerkschaft"  garantiert.entsprechend den  schon länger bestehenden  Vorschriften über die Seniorenheime. Diesbezüglich überaus schüchterne Versuche hat es  auch schon hier in Salzburg gegeben vor  Jahren, aber offensichtlich ist wieder alles eingeschlafen.

                Mit  §  16   " BETREUUNGSVERTRAG  und   HAUSORDNUNG "  kommen wir nun in medias res !  Gerdezu sensationell schon der 1. Satz : " Der Träger einer stationären Einrichtung hat mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser muß entweder bei Aufnahme oder bei unbefristeter Aufnahme spätestens drei Monate nach Aufnahme in der Einrichtung in schriftlicher Form erfolgen.  Im Abs. 2 werden 14 Pflichtpunkte aufgezählt  und  wird  auch die  "Zuweisung durch Bescheid" erwähnt und gewürdigt.  Der "Musterheimvertrag"  findet Erwähnung in Abs.3
Abs.4 bringt dann die "Hausordnung" ins Spiel mit 15 Pflichtpunkten. Abs.5 verlangt die Aushändigung dieser HO samt Tarifliste etc an ausnahmslos jeden Bewohner  und Abs.6 trifft Regelung für einen "Schnupperkurs"  im Heim bis zu 4 Wochen.

               § 17  zwingt jeden  Träger einer solchen Einrichtung zum Abschluß einer  Haftpflicht - Versicherung  und auch einer Feuerversicherung, die im "Betreuungsvertrag"  näher  dargelegt werden müssen.  § 18  "Beschwerde"   bringt  durchaus  bemerkenswerte  Vorschriften über ein effektives  Management  bezüglich  diverser Mängel und besonderer Vorkommnisse.

                Insgesamt  ist das nun schon von  besonderer Bedeutung : denn noch am  11.10.2006  hatte der  OBERSTE  GERICHTSHOF von  FELIX   AUSTRIA   noch völlig konträre Ansichten  in  der  Entscheidung Nr. 82.339  mit Gz  7 Ob 175/06 w, die wir hier schon ausführlich abgehandelt haben  als erschütterndes Dokument der totalen Verwirrung  im Bereich Heimvertragsrecht in den Behindertenheimen.

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html 

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_000/JJT_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_000.pdf 

              Dort lesen wir nämlich in der  "Rechtlichen  Beurteilung"  der beiden Vorinstanzen  schier Unfaßbares, ja da bleibt uns förmlich die  Spucke weg :  " Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen kein vertragliches Verhältnis besteht  und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten  gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land NÖ und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages in Betracht kommt........" 

               In der Klagsbeantwortung  behauptete nämlich die beklagte Partei "Lebenshilfe NÖ" folgendes : "Zwischen dem Kläger.....und der Erstbeklagten bestehe keine wie immer geartete  Rechtsbeziehung..."

               Das Erstgericht  (LG Wiener Neustadt)  stellte ebenfalls fest in seiner Klagsabweisung in 1. Instanz: "Zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten bestehe keine Rechtsbeziehung, insbesondere kein Betreuungsvertrag".

                 Das Berufungsgericht  (OLG Wien)  reagierte mit Aufhebungsbeschluß  und  beleuchtete die Rechtsverhältnisse völlig anders als das LG Wiener Neustadt.  Dagegen erhob die LH - NÖ Rekurs an den OGH  mit dem Zwischerergebnis  wie ausführlich nachzulesen in der oben verlinkten Volltext -  Datei.  Was dann letztendlich rausgekommen ist, wurde nie publik gemacht in größerem Rahmen  und sollte jedoch in ausführlichster Form noch publiziert werden, so derart lehrreich ist diese ganze causa für viele Betroffene !

         Auch in weiteren Entscheidungen des OGH, die hier ebenfalls schon ausführlich abgehandelt worden sind, ist maximale Unsicherheit und grenzenlose Verworrenheit  bezüglich der Rechtsverhältnisse im Behindertenheim erkennbar. In den Jahren 2007 bis 2010  ist die gesamte Problematik in der Fachliteratur vielfach massiv beklagt worden  mit minimalem Erfolg  und dann offensichtlich völlig  eingeschlafen...........Wie also ist das nur möglich,  daß der OGH  am 11. Oktober 2006  offensichtlich  keinerlei Kenntnis hat von dieser  NÖ - WTB - VO , die bereits Monate zuvor, nämlich am 1. Mai desselben Jahres in volle Kraft getreten ist  und ausdrücklich klarstellt und anordnet, daß auch in sämtlichen Behindertenheimen  das konsumentenschutzrechtliche  Vertragsverhältnis zwischen dem schwächeren Part Bewohner und dem dominierenden Part Heimträger  ausnahmslos durch eine gesetzeskonforme schriftliche Vertragsurkunde bestätigt und besiegelt werden muß !?

             Und wieso kann es sich das Land Salzburg nach wie vor  "leisten", überhaupt keine öffentlich - rechtlichen Vorschriften  zu diesen Verhältnissen zu erlassen, was nichts anderes bewirkt als die totale Willkür seitens diverser Heimträger,  die nach wie vor den Bewohnern schriftliche Heimverträge strikt verweigern  und auch alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte !?  Fragen über Fragen, auf deren Beantwortung wir nun schon vergeblich warten  länger als 2 Jahre  und nach wie vor wird am BG und auch am LG Salzburg die diesbezügliche Rechtsdurchsetzung amtsmißbräuchlich unterdrückt und endlos verschleppt !
WANN   ERFOLGT   GERICHTLICHE   KLARSTELLUNG   BEZÜGLICH   DES   HEIMVERTRAGES   FÜR   WOLFGANG  S. ?

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