http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2006030/LRNI_2006030.pdf
NIEDERÖSTERREICHISCHE WOHN - und TAGESBETREUUNGSVERORDNUNG GENAU 7 JAHRE IN KRAFT !
Nach wie vor singulär erscheint die am 1. Mai 2006 in Kraft getretene Verordnung der NÖ Landesregierung über besondere Modalitäten der Einrichtung und des Betriebes von speziellen Behindertenheimen. Der Hintergrund war die im Jahresbericht für 2004 und 2005 der Volksanwaltschaft erwähnte Beschwerde NÖ 197 bzw. Ges 05 der Familie LICHTENAUER : siehe dazu die S. 22 und 23 im hier verlinkten Dokument.
http://www.menschenrechtsbeirat.at/downloads/9h64o/Nieder%C3%B6sterreich%20Bericht%202004%202005.pdf
Nur aufgrund dieser Beschwerde also wurde der Druck auf die NÖ - Landesregierung groß genug, die bislang geheimgehaltenen internen Richtlinien transparent und publik zu machen durch eine öffentlich - rechtliche Verordnung, Höchst bedeutsam und wertvoll für unsere Bemühungen ist der Abschnitt 5 mit dem Titel " BEZIEHUNGEN ZWISCHEN EINRICHTUNG und BEWOHNERINNEN und BEWOHNERN " von § 14 bis 18
In § 14 Abs.1 werden schier unglaubliche 21 "Rechte der Bewohnerinnen & Bewohner" taxativ aufgezählt, die uns zum Großteil bereits bekannt sind aus dem Heimvertragsgesetz des Bundes und aus diversen Landesregelungen über die Seniorenheime. Bitte genau nachlesen diesen umfangreichen Katalog der unabdingbaren Grundrechte in den Behindertenheimen des Landes NÖ.
In § 15 " Interessenvertretung" wird die Bildung einer hausinternen "Gewerkschaft" garantiert.entsprechend den schon länger bestehenden Vorschriften über die Seniorenheime. Diesbezüglich überaus schüchterne Versuche hat es auch schon hier in Salzburg gegeben vor Jahren, aber offensichtlich ist wieder alles eingeschlafen.
Mit § 16 " BETREUUNGSVERTRAG und HAUSORDNUNG " kommen wir nun in medias res ! Gerdezu sensationell schon der 1. Satz : " Der Träger einer stationären Einrichtung hat mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser muß entweder bei Aufnahme oder bei unbefristeter Aufnahme spätestens drei Monate nach Aufnahme in der Einrichtung in schriftlicher Form erfolgen. Im Abs. 2 werden 14 Pflichtpunkte aufgezählt und wird auch die "Zuweisung durch Bescheid" erwähnt und gewürdigt. Der "Musterheimvertrag" findet Erwähnung in Abs.3
Abs.4 bringt dann die "Hausordnung" ins Spiel mit 15 Pflichtpunkten. Abs.5 verlangt die Aushändigung dieser HO samt Tarifliste etc an ausnahmslos jeden Bewohner und Abs.6 trifft Regelung für einen "Schnupperkurs" im Heim bis zu 4 Wochen.
§ 17 zwingt jeden Träger einer solchen Einrichtung zum Abschluß einer Haftpflicht - Versicherung und auch einer Feuerversicherung, die im "Betreuungsvertrag" näher dargelegt werden müssen. § 18 "Beschwerde" bringt durchaus bemerkenswerte Vorschriften über ein effektives Management bezüglich diverser Mängel und besonderer Vorkommnisse.
Insgesamt ist das nun schon von besonderer Bedeutung : denn noch am 11.10.2006 hatte der OBERSTE GERICHTSHOF von FELIX AUSTRIA noch völlig konträre Ansichten in der Entscheidung Nr. 82.339 mit Gz 7 Ob 175/06 w, die wir hier schon ausführlich abgehandelt haben als erschütterndes Dokument der totalen Verwirrung im Bereich Heimvertragsrecht in den Behindertenheimen.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_000/JJT_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_000.pdf
Dort lesen wir nämlich in der "Rechtlichen Beurteilung" der beiden Vorinstanzen schier Unfaßbares, ja da bleibt uns förmlich die Spucke weg : " Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen kein vertragliches Verhältnis besteht und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land NÖ und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages in Betracht kommt........"
In der Klagsbeantwortung behauptete nämlich die beklagte Partei "Lebenshilfe NÖ" folgendes : "Zwischen dem Kläger.....und der Erstbeklagten bestehe keine wie immer geartete Rechtsbeziehung..."
Das Erstgericht (LG Wiener Neustadt) stellte ebenfalls fest in seiner Klagsabweisung in 1. Instanz: "Zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten bestehe keine Rechtsbeziehung, insbesondere kein Betreuungsvertrag".
Das Berufungsgericht (OLG Wien) reagierte mit Aufhebungsbeschluß und beleuchtete die Rechtsverhältnisse völlig anders als das LG Wiener Neustadt. Dagegen erhob die LH - NÖ Rekurs an den OGH mit dem Zwischerergebnis wie ausführlich nachzulesen in der oben verlinkten Volltext - Datei. Was dann letztendlich rausgekommen ist, wurde nie publik gemacht in größerem Rahmen und sollte jedoch in ausführlichster Form noch publiziert werden, so derart lehrreich ist diese ganze causa für viele Betroffene !
Auch in weiteren Entscheidungen des OGH, die hier ebenfalls schon ausführlich abgehandelt worden sind, ist maximale Unsicherheit und grenzenlose Verworrenheit bezüglich der Rechtsverhältnisse im Behindertenheim erkennbar. In den Jahren 2007 bis 2010 ist die gesamte Problematik in der Fachliteratur vielfach massiv beklagt worden mit minimalem Erfolg und dann offensichtlich völlig eingeschlafen...........Wie also ist das nur möglich, daß der OGH am 11. Oktober 2006 offensichtlich keinerlei Kenntnis hat von dieser NÖ - WTB - VO , die bereits Monate zuvor, nämlich am 1. Mai desselben Jahres in volle Kraft getreten ist und ausdrücklich klarstellt und anordnet, daß auch in sämtlichen Behindertenheimen das konsumentenschutzrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem schwächeren Part Bewohner und dem dominierenden Part Heimträger ausnahmslos durch eine gesetzeskonforme schriftliche Vertragsurkunde bestätigt und besiegelt werden muß !?
Und wieso kann es sich das Land Salzburg nach wie vor "leisten", überhaupt keine öffentlich - rechtlichen Vorschriften zu diesen Verhältnissen zu erlassen, was nichts anderes bewirkt als die totale Willkür seitens diverser Heimträger, die nach wie vor den Bewohnern schriftliche Heimverträge strikt verweigern und auch alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte !? Fragen über Fragen, auf deren Beantwortung wir nun schon vergeblich warten länger als 2 Jahre und nach wie vor wird am BG und auch am LG Salzburg die diesbezügliche Rechtsdurchsetzung amtsmißbräuchlich unterdrückt und endlos verschleppt !
Nach wie vor singulär erscheint die am 1. Mai 2006 in Kraft getretene Verordnung der NÖ Landesregierung über besondere Modalitäten der Einrichtung und des Betriebes von speziellen Behindertenheimen. Der Hintergrund war die im Jahresbericht für 2004 und 2005 der Volksanwaltschaft erwähnte Beschwerde NÖ 197 bzw. Ges 05 der Familie LICHTENAUER : siehe dazu die S. 22 und 23 im hier verlinkten Dokument.
http://www.menschenrechtsbeirat.at/downloads/9h64o/Nieder%C3%B6sterreich%20Bericht%202004%202005.pdf
Nur aufgrund dieser Beschwerde also wurde der Druck auf die NÖ - Landesregierung groß genug, die bislang geheimgehaltenen internen Richtlinien transparent und publik zu machen durch eine öffentlich - rechtliche Verordnung, Höchst bedeutsam und wertvoll für unsere Bemühungen ist der Abschnitt 5 mit dem Titel " BEZIEHUNGEN ZWISCHEN EINRICHTUNG und BEWOHNERINNEN und BEWOHNERN " von § 14 bis 18
In § 14 Abs.1 werden schier unglaubliche 21 "Rechte der Bewohnerinnen & Bewohner" taxativ aufgezählt, die uns zum Großteil bereits bekannt sind aus dem Heimvertragsgesetz des Bundes und aus diversen Landesregelungen über die Seniorenheime. Bitte genau nachlesen diesen umfangreichen Katalog der unabdingbaren Grundrechte in den Behindertenheimen des Landes NÖ.
In § 15 " Interessenvertretung" wird die Bildung einer hausinternen "Gewerkschaft" garantiert.entsprechend den schon länger bestehenden Vorschriften über die Seniorenheime. Diesbezüglich überaus schüchterne Versuche hat es auch schon hier in Salzburg gegeben vor Jahren, aber offensichtlich ist wieder alles eingeschlafen.
Mit § 16 " BETREUUNGSVERTRAG und HAUSORDNUNG " kommen wir nun in medias res ! Gerdezu sensationell schon der 1. Satz : " Der Träger einer stationären Einrichtung hat mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser muß entweder bei Aufnahme oder bei unbefristeter Aufnahme spätestens drei Monate nach Aufnahme in der Einrichtung in schriftlicher Form erfolgen. Im Abs. 2 werden 14 Pflichtpunkte aufgezählt und wird auch die "Zuweisung durch Bescheid" erwähnt und gewürdigt. Der "Musterheimvertrag" findet Erwähnung in Abs.3
Abs.4 bringt dann die "Hausordnung" ins Spiel mit 15 Pflichtpunkten. Abs.5 verlangt die Aushändigung dieser HO samt Tarifliste etc an ausnahmslos jeden Bewohner und Abs.6 trifft Regelung für einen "Schnupperkurs" im Heim bis zu 4 Wochen.
§ 17 zwingt jeden Träger einer solchen Einrichtung zum Abschluß einer Haftpflicht - Versicherung und auch einer Feuerversicherung, die im "Betreuungsvertrag" näher dargelegt werden müssen. § 18 "Beschwerde" bringt durchaus bemerkenswerte Vorschriften über ein effektives Management bezüglich diverser Mängel und besonderer Vorkommnisse.
Insgesamt ist das nun schon von besonderer Bedeutung : denn noch am 11.10.2006 hatte der OBERSTE GERICHTSHOF von FELIX AUSTRIA noch völlig konträre Ansichten in der Entscheidung Nr. 82.339 mit Gz 7 Ob 175/06 w, die wir hier schon ausführlich abgehandelt haben als erschütterndes Dokument der totalen Verwirrung im Bereich Heimvertragsrecht in den Behindertenheimen.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_000/JJT_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_000.pdf
Dort lesen wir nämlich in der "Rechtlichen Beurteilung" der beiden Vorinstanzen schier Unfaßbares, ja da bleibt uns förmlich die Spucke weg : " Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen kein vertragliches Verhältnis besteht und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land NÖ und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages in Betracht kommt........"
In der Klagsbeantwortung behauptete nämlich die beklagte Partei "Lebenshilfe NÖ" folgendes : "Zwischen dem Kläger.....und der Erstbeklagten bestehe keine wie immer geartete Rechtsbeziehung..."
Das Erstgericht (LG Wiener Neustadt) stellte ebenfalls fest in seiner Klagsabweisung in 1. Instanz: "Zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten bestehe keine Rechtsbeziehung, insbesondere kein Betreuungsvertrag".
Das Berufungsgericht (OLG Wien) reagierte mit Aufhebungsbeschluß und beleuchtete die Rechtsverhältnisse völlig anders als das LG Wiener Neustadt. Dagegen erhob die LH - NÖ Rekurs an den OGH mit dem Zwischerergebnis wie ausführlich nachzulesen in der oben verlinkten Volltext - Datei. Was dann letztendlich rausgekommen ist, wurde nie publik gemacht in größerem Rahmen und sollte jedoch in ausführlichster Form noch publiziert werden, so derart lehrreich ist diese ganze causa für viele Betroffene !
Auch in weiteren Entscheidungen des OGH, die hier ebenfalls schon ausführlich abgehandelt worden sind, ist maximale Unsicherheit und grenzenlose Verworrenheit bezüglich der Rechtsverhältnisse im Behindertenheim erkennbar. In den Jahren 2007 bis 2010 ist die gesamte Problematik in der Fachliteratur vielfach massiv beklagt worden mit minimalem Erfolg und dann offensichtlich völlig eingeschlafen...........Wie also ist das nur möglich, daß der OGH am 11. Oktober 2006 offensichtlich keinerlei Kenntnis hat von dieser NÖ - WTB - VO , die bereits Monate zuvor, nämlich am 1. Mai desselben Jahres in volle Kraft getreten ist und ausdrücklich klarstellt und anordnet, daß auch in sämtlichen Behindertenheimen das konsumentenschutzrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem schwächeren Part Bewohner und dem dominierenden Part Heimträger ausnahmslos durch eine gesetzeskonforme schriftliche Vertragsurkunde bestätigt und besiegelt werden muß !?
Und wieso kann es sich das Land Salzburg nach wie vor "leisten", überhaupt keine öffentlich - rechtlichen Vorschriften zu diesen Verhältnissen zu erlassen, was nichts anderes bewirkt als die totale Willkür seitens diverser Heimträger, die nach wie vor den Bewohnern schriftliche Heimverträge strikt verweigern und auch alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte !? Fragen über Fragen, auf deren Beantwortung wir nun schon vergeblich warten länger als 2 Jahre und nach wie vor wird am BG und auch am LG Salzburg die diesbezügliche Rechtsdurchsetzung amtsmißbräuchlich unterdrückt und endlos verschleppt !
WANN ERFOLGT GERICHTLICHE KLARSTELLUNG BEZÜGLICH DES HEIMVERTRAGES FÜR WOLFGANG S. ?
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