Dienstag, 7. Mai 2013

PRAECEDENS CASUS EXEMPLARIS EGMR : STANEV CONTRA BULGARIAM !

PRAECEDENS   CASUS   EXEMPLARIS :  STANEV   CONTRA   BULGARIAM  !


http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13057

          Am 7. März 2012  brachte die oben verlinkte bizeps - Info 13057  einen  vom Klagsverband Wien verfaßten Bericht  über das Urteil des EGMR Straßburg vom 17.1.2012  in der Beschwerdesache des bulgarischen Staatsbürgers R. STANEV  unter der GZ 36.760  aus dem Jahre2006.

https://www.google.com/#output=search&sclient=psy-ab&q=newsletter+menschenrechte+stanev+bulgarien&oq=newsletter+mensch&gs_l=hp.1.0.35i39j0j0i30l2.2659.8654.0.12742.17.15.0.2.2.0.184.2009.0j15.15.0...0.0...1c.1.12.psy-ab.sBbSVxWucow&pbx=1&bav=on.2,or.r_cp.r_qf.&bvm=bv.45960087,d.ZWU&fp=6edb442190aa5502&biw=1152

           Das Salzburger Institut für Menschenrechte  veröffentlichte  im "Newsletter" Nr1/2012  die oben verlinkte Zusammenfassung  und der OGH  stellte dann anschließend diesen Text auch noch besser lesbar ins RIS -JUDIKATUR :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20120117_AUSL000_000BSW36760_0600000_000/JJT_20120117_AUSL000_000BSW36760_0600000_000.pdf

          Wir benötigen aber unbedingt auch das vollständige Urteil im englischen Text, das wir am Bizeps - Artikel 13057  finden, aber auch  auf der Homepage des OIM direkt wie unten verlinkt :

http://www.menschenrechte.ac.at/orig/12_1/Stanev.pdf

              Mehrere schallende Ohrfeigen hat sich die bulgarische Justiz  in Straßburg abholen müssen in dieser für uns äußerst wichtigen  Präzedenz - Sache !  Haarsträubende systematische Menschenrechtsverletzungen durch viele Jahre ganz ähnlich wie in unserem Fall " WOLFGANG " !  Die große Kammer  des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg  verurteilte einstimmig  die Regierung Bulgariens in Sofia in 5 Anklagepunkten  und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 15.000 Euro zu . Schauen wir uns nun den Sachverhalt an in einem groben Überblick :

           Der 1956 geborene Kläger  wurde am  10. Dezember 2002  überfallsartig, ohne auch nur irgendeine Vorausinformation  oder gar Zustimmungserklärung,  mit der Rettung aus seinem Heimatort Ruse ins 430 Kilometer entfernte Pastra verschleppt  und dort in einem staatlichen Heim für sogenannte  "geistig Behinderte" zwangsuntergebracht. Einzige  Begründung : angeblich schizophrenes  Zustandsbild  mit Arbeitsunfähigkeit,  Verwahrlosung,  Zukunftslosigkeit etc........Das würde entsprechen hierzulande  einer überfallsartigen Verschleppung eines Wiener  Behinderten  nach Schernberg im Pongau  oder  eines Linzers in die Rankweiler Valduna !

            Hochdramatisch zu lesen der Volltext des Urteils in Englisch, leider gibt es keine vollständige Übersetzung ins Deutsche !  Der dortige Zwangsaufenthalt im Exil  wirkte sich jedoch auf den Betroffenen überhaupt nicht positiv aus, aber er hatte nicht die geringste Chance , da jemals wieder herauszukommen........Das bulgarische Recht  betrachtete eine solche Zwangsunterbringung in einem Pflegeheim eben nicht als Freiheits - Entziehung, sondern  "nur" als unbedingt notwendige sozialbehördliche Maßnahme. Trotz heftiger Gegenwehr der bulgarischen Regierung  wurde jedoch von den 17 Richtern der Großen Straßburger Urteilskammer  einstimmig festgestellt . DEPRIVATION   OF   LIBERTY  nach Art. 5  Abs. 1 der EMRK !

              In durchaus vergleichbarer Weise  wurde   WOLFGANG S.  am  17. Oktober 2003  in einer besonders hinterhältigen & heimtückischen Weise vom   Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg"  unter Mitwirkung der Bundespolizei  aus dem Fotogeschäft  seiner Eltern in Neumarkt am Wallersee   " ABGEHOLT " und  wieder in dasselbe "Wohnheim"  der LHS in Salzburg verschleppt, wo er bis zum Juni 2002 schon jahrelang untergebracht gewesen war. Mittlerweile sind bereits  mehr als 9 1/2 Jahre  vergangen seit dieser gewaltsamen Entführung  und bislang sind alle Versuche gescheitert, ihn von dort wieder rauszuholen und ihm ein Leben in der "Normalwelt"  seines Heimatortes im Kreise seiner Familie und seiner Freunde zu ermöglichen .

         Wir sehen in der sogenannten  " RECHTS  -  ORDNUNG "   hier in  FELIX   AUSTRIA  dasselbe gigantische Problem wie im ausjudizierten Fall Stanev gegen Bulgarien : es gibt keinerlei Rechtsmittel gegen eine zwangsweise Verbringung in ein Pflegeheim ! Sämtliche staatlichen Stellen verleugnen die jederzeit beweisbare Tatsache, daß es hierzulande alljährlich zu mehreren Tausend  solcher zwangsweisen Einlieferungen in ein  Pflegeheim kommt, sowohl  volljährige Behinderte betreffend ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, als auch  hochbetagte pflegebedürftige Senioren !  Das Heimaufenthaltsgesetz greift in diesen Fällen überhaupt nicht, weil ausdrücklich die  Umstände der Aufnahme in ein Heim  eben nicht von den staatlich bezahlten "Bewohnervertretern"  überprüft und belangt werden dürfen !  Und das Unterbringungsgesetz wiederum beschäftigt sich nur mit  der Psychiatrie und  eben nicht mit der  mehr oder minder zwangsweisen "Unterbringung" in Heimen.


WOLFGANG  S.  AUF  DEM  WEG   NACH   STRASSBURG :  SCHALLENDE   OHRFEIGEN  FÜR   ÖSTERREICHS    JUSTIZ   SIND  MEHR  ALS  GEWISS  !!!


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