PRAECEDENS CASUS EXEMPLARIS : STANEV CONTRA BULGARIAM !
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13057
Am 7. März 2012 brachte die oben verlinkte bizeps - Info 13057 einen vom Klagsverband Wien verfaßten Bericht über das Urteil des EGMR Straßburg vom 17.1.2012 in der Beschwerdesache des bulgarischen Staatsbürgers R. STANEV unter der GZ 36.760 aus dem Jahre2006.
https://www.google.com/#output=search&sclient=psy-ab&q=newsletter+menschenrechte+stanev+bulgarien&oq=newsletter+mensch&gs_l=hp.1.0.35i39j0j0i30l2.2659.8654.0.12742.17.15.0.2.2.0.184.2009.0j15.15.0...0.0...1c.1.12.psy-ab.sBbSVxWucow&pbx=1&bav=on.2,or.r_cp.r_qf.&bvm=bv.45960087,d.ZWU&fp=6edb442190aa5502&biw=1152
Das Salzburger Institut für Menschenrechte veröffentlichte im "Newsletter" Nr1/2012 die oben verlinkte Zusammenfassung und der OGH stellte dann anschließend diesen Text auch noch besser lesbar ins RIS -JUDIKATUR :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20120117_AUSL000_000BSW36760_0600000_000/JJT_20120117_AUSL000_000BSW36760_0600000_000.pdf
Wir benötigen aber unbedingt auch das vollständige Urteil im englischen Text, das wir am Bizeps - Artikel 13057 finden, aber auch auf der Homepage des OIM direkt wie unten verlinkt :
http://www.menschenrechte.ac.at/orig/12_1/Stanev.pdf
Mehrere schallende Ohrfeigen hat sich die bulgarische Justiz in Straßburg abholen müssen in dieser für uns äußerst wichtigen Präzedenz - Sache ! Haarsträubende systematische Menschenrechtsverletzungen durch viele Jahre ganz ähnlich wie in unserem Fall " WOLFGANG " ! Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg verurteilte einstimmig die Regierung Bulgariens in Sofia in 5 Anklagepunkten und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 15.000 Euro zu . Schauen wir uns nun den Sachverhalt an in einem groben Überblick :
Der 1956 geborene Kläger wurde am 10. Dezember 2002 überfallsartig, ohne auch nur irgendeine Vorausinformation oder gar Zustimmungserklärung, mit der Rettung aus seinem Heimatort Ruse ins 430 Kilometer entfernte Pastra verschleppt und dort in einem staatlichen Heim für sogenannte "geistig Behinderte" zwangsuntergebracht. Einzige Begründung : angeblich schizophrenes Zustandsbild mit Arbeitsunfähigkeit, Verwahrlosung, Zukunftslosigkeit etc........Das würde entsprechen hierzulande einer überfallsartigen Verschleppung eines Wiener Behinderten nach Schernberg im Pongau oder eines Linzers in die Rankweiler Valduna !
Hochdramatisch zu lesen der Volltext des Urteils in Englisch, leider gibt es keine vollständige Übersetzung ins Deutsche ! Der dortige Zwangsaufenthalt im Exil wirkte sich jedoch auf den Betroffenen überhaupt nicht positiv aus, aber er hatte nicht die geringste Chance , da jemals wieder herauszukommen........Das bulgarische Recht betrachtete eine solche Zwangsunterbringung in einem Pflegeheim eben nicht als Freiheits - Entziehung, sondern "nur" als unbedingt notwendige sozialbehördliche Maßnahme. Trotz heftiger Gegenwehr der bulgarischen Regierung wurde jedoch von den 17 Richtern der Großen Straßburger Urteilskammer einstimmig festgestellt . DEPRIVATION OF LIBERTY nach Art. 5 Abs. 1 der EMRK !
In durchaus vergleichbarer Weise wurde WOLFGANG S. am 17. Oktober 2003 in einer besonders hinterhältigen & heimtückischen Weise vom Heimträger "Lebenshilfe Salzburg" unter Mitwirkung der Bundespolizei aus dem Fotogeschäft seiner Eltern in Neumarkt am Wallersee " ABGEHOLT " und wieder in dasselbe "Wohnheim" der LHS in Salzburg verschleppt, wo er bis zum Juni 2002 schon jahrelang untergebracht gewesen war. Mittlerweile sind bereits mehr als 9 1/2 Jahre vergangen seit dieser gewaltsamen Entführung und bislang sind alle Versuche gescheitert, ihn von dort wieder rauszuholen und ihm ein Leben in der "Normalwelt" seines Heimatortes im Kreise seiner Familie und seiner Freunde zu ermöglichen .
Wir sehen in der sogenannten " RECHTS - ORDNUNG " hier in FELIX AUSTRIA dasselbe gigantische Problem wie im ausjudizierten Fall Stanev gegen Bulgarien : es gibt keinerlei Rechtsmittel gegen eine zwangsweise Verbringung in ein Pflegeheim ! Sämtliche staatlichen Stellen verleugnen die jederzeit beweisbare Tatsache, daß es hierzulande alljährlich zu mehreren Tausend solcher zwangsweisen Einlieferungen in ein Pflegeheim kommt, sowohl volljährige Behinderte betreffend ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, als auch hochbetagte pflegebedürftige Senioren ! Das Heimaufenthaltsgesetz greift in diesen Fällen überhaupt nicht, weil ausdrücklich die Umstände der Aufnahme in ein Heim eben nicht von den staatlich bezahlten "Bewohnervertretern" überprüft und belangt werden dürfen ! Und das Unterbringungsgesetz wiederum beschäftigt sich nur mit der Psychiatrie und eben nicht mit der mehr oder minder zwangsweisen "Unterbringung" in Heimen.
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13057
Am 7. März 2012 brachte die oben verlinkte bizeps - Info 13057 einen vom Klagsverband Wien verfaßten Bericht über das Urteil des EGMR Straßburg vom 17.1.2012 in der Beschwerdesache des bulgarischen Staatsbürgers R. STANEV unter der GZ 36.760 aus dem Jahre2006.
https://www.google.com/#output=search&sclient=psy-ab&q=newsletter+menschenrechte+stanev+bulgarien&oq=newsletter+mensch&gs_l=hp.1.0.35i39j0j0i30l2.2659.8654.0.12742.17.15.0.2.2.0.184.2009.0j15.15.0...0.0...1c.1.12.psy-ab.sBbSVxWucow&pbx=1&bav=on.2,or.r_cp.r_qf.&bvm=bv.45960087,d.ZWU&fp=6edb442190aa5502&biw=1152
Das Salzburger Institut für Menschenrechte veröffentlichte im "Newsletter" Nr1/2012 die oben verlinkte Zusammenfassung und der OGH stellte dann anschließend diesen Text auch noch besser lesbar ins RIS -JUDIKATUR :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20120117_AUSL000_000BSW36760_0600000_000/JJT_20120117_AUSL000_000BSW36760_0600000_000.pdf
Wir benötigen aber unbedingt auch das vollständige Urteil im englischen Text, das wir am Bizeps - Artikel 13057 finden, aber auch auf der Homepage des OIM direkt wie unten verlinkt :
http://www.menschenrechte.ac.at/orig/12_1/Stanev.pdf
Mehrere schallende Ohrfeigen hat sich die bulgarische Justiz in Straßburg abholen müssen in dieser für uns äußerst wichtigen Präzedenz - Sache ! Haarsträubende systematische Menschenrechtsverletzungen durch viele Jahre ganz ähnlich wie in unserem Fall " WOLFGANG " ! Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg verurteilte einstimmig die Regierung Bulgariens in Sofia in 5 Anklagepunkten und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 15.000 Euro zu . Schauen wir uns nun den Sachverhalt an in einem groben Überblick :
Der 1956 geborene Kläger wurde am 10. Dezember 2002 überfallsartig, ohne auch nur irgendeine Vorausinformation oder gar Zustimmungserklärung, mit der Rettung aus seinem Heimatort Ruse ins 430 Kilometer entfernte Pastra verschleppt und dort in einem staatlichen Heim für sogenannte "geistig Behinderte" zwangsuntergebracht. Einzige Begründung : angeblich schizophrenes Zustandsbild mit Arbeitsunfähigkeit, Verwahrlosung, Zukunftslosigkeit etc........Das würde entsprechen hierzulande einer überfallsartigen Verschleppung eines Wiener Behinderten nach Schernberg im Pongau oder eines Linzers in die Rankweiler Valduna !
Hochdramatisch zu lesen der Volltext des Urteils in Englisch, leider gibt es keine vollständige Übersetzung ins Deutsche ! Der dortige Zwangsaufenthalt im Exil wirkte sich jedoch auf den Betroffenen überhaupt nicht positiv aus, aber er hatte nicht die geringste Chance , da jemals wieder herauszukommen........Das bulgarische Recht betrachtete eine solche Zwangsunterbringung in einem Pflegeheim eben nicht als Freiheits - Entziehung, sondern "nur" als unbedingt notwendige sozialbehördliche Maßnahme. Trotz heftiger Gegenwehr der bulgarischen Regierung wurde jedoch von den 17 Richtern der Großen Straßburger Urteilskammer einstimmig festgestellt . DEPRIVATION OF LIBERTY nach Art. 5 Abs. 1 der EMRK !
In durchaus vergleichbarer Weise wurde WOLFGANG S. am 17. Oktober 2003 in einer besonders hinterhältigen & heimtückischen Weise vom Heimträger "Lebenshilfe Salzburg" unter Mitwirkung der Bundespolizei aus dem Fotogeschäft seiner Eltern in Neumarkt am Wallersee " ABGEHOLT " und wieder in dasselbe "Wohnheim" der LHS in Salzburg verschleppt, wo er bis zum Juni 2002 schon jahrelang untergebracht gewesen war. Mittlerweile sind bereits mehr als 9 1/2 Jahre vergangen seit dieser gewaltsamen Entführung und bislang sind alle Versuche gescheitert, ihn von dort wieder rauszuholen und ihm ein Leben in der "Normalwelt" seines Heimatortes im Kreise seiner Familie und seiner Freunde zu ermöglichen .
Wir sehen in der sogenannten " RECHTS - ORDNUNG " hier in FELIX AUSTRIA dasselbe gigantische Problem wie im ausjudizierten Fall Stanev gegen Bulgarien : es gibt keinerlei Rechtsmittel gegen eine zwangsweise Verbringung in ein Pflegeheim ! Sämtliche staatlichen Stellen verleugnen die jederzeit beweisbare Tatsache, daß es hierzulande alljährlich zu mehreren Tausend solcher zwangsweisen Einlieferungen in ein Pflegeheim kommt, sowohl volljährige Behinderte betreffend ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, als auch hochbetagte pflegebedürftige Senioren ! Das Heimaufenthaltsgesetz greift in diesen Fällen überhaupt nicht, weil ausdrücklich die Umstände der Aufnahme in ein Heim eben nicht von den staatlich bezahlten "Bewohnervertretern" überprüft und belangt werden dürfen ! Und das Unterbringungsgesetz wiederum beschäftigt sich nur mit der Psychiatrie und eben nicht mit der mehr oder minder zwangsweisen "Unterbringung" in Heimen.
WOLFGANG S. AUF DEM WEG NACH STRASSBURG : SCHALLENDE OHRFEIGEN FÜR ÖSTERREICHS JUSTIZ SIND MEHR ALS GEWISS !!!
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