Die SALZBURG - KRONE bringt heute Mittwoch, 29.Mai 2013 auf der Seite 14 eine Rezension des Redakteurs Robert REDTENBACHER über den neuesten Parlamentsbericht der Volksanwaltschaft für 2012 mit der riesengroßen Schlagzeile:
RICHTERIN " Ü B E R S A H " EINEN AKT
"Verschlampte Anträge, endlose Verfahren und haarsträubende Fehler in den Ämtern.............Ebenfalls im Flachgau brachte eine Mutter Klage ein. Sie verlangte die Herausgabe des Heimvertrags und die Prüfung der Freiheitsbeschränkungen, weil ihr Sohn einen Sachwalter hat und in einem Heim lebt. Diesen Akt leitete das Bezirksgericht Neumarkt nach Salzburg weiter - dort ÜBERSAH ihn eine Richterin und bearbeitete ihn erst nach sechs Monaten. Für diese Verzögerung entschuldigte sich das Ministerium ganz offiziell.........."
Soweit der lapidare Kurzbericht in der Salzburger Krone von heute, der geradezu schreit nach Ergänzung und Richtigstellung, die wir schon vor etlichen Tagen hier in den Blog gestellt haben :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/klarstellung-zu-va-bd-j0444-b12012.html
Es handelte sich also keineswegs um ein bloßes " Ü B E R - S E H E N " des Antrages, sondern um eine gezielte Unterdrückungsaktion mit mehreren Tatbeteiligten, die nun schon monatelang von der Dienstaufsicht massiv abgeschirmt und geschützt werden , damit nur ja nicht die volle & ganze Wahrheit ans Licht kommen kann ! Dieses üble Spiel wird hierzulande ja immer wieder vorexerziert, wenn die vorgebrachten Beschwerden berechtigt sind und eigentlich Anlaß geben würden für ein anschließendes öffentliches Strafverfahren gegen Richter wegen bewußter und willkürlicher Verhinderung der sogenannten Rechtspflege.
Wir verlangen nun eine ausreichende Ergänzung & Richtigstellung in der "Krone" mit Hinweis auf die oben verlinkte Blogpost vom 18.April 2013 . Wir stellen nochmals in aller Deutlichkeit fest, daß die näheren Umstände der "Unterbringung" des WOLFGANG S. im Wohnheim der "Lebenshilfe" nichts anderes darstellen als eine " DETENTION" nach der Judikatur des EGMR in Straßburg und zwar eine solche, die den konventionswidrigen Tatbestand einer " DEPRIVATION of LIBERTY " ohne irgendeine Rechtsgrundlage erfüllt wie im hier ausführlich schon abgehandelten Fall STANEV gegen Bulgarien.
Für eine derartige konsenslose "Unterbringung" in einem Behindertenheim gibt es weder eine Rechtsgrundlage im Salzburger Behindertengesetz, das im deutlichen Gegensatz zur Jugendwohlfahrtsordnung und zum (Senioren)Pflegegesetz keinerlei Regelungen über eine solche Heimunterbringung enthält :
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000366
noch gibt es dafür auch nur irgendeine Rechtsgrundlage im Sachwalterschaftsrecht des ABGB , zuletzt umfassend neu geregelt durch das SWRÄG 2006
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2006_I_92/BGBLA_2006_I_92.pdf
noch auch im Heimaufenthaltsgesetz , gültig ab dem 1.7.2005 ,das ausdrücklich voraussetzt, daß für jeden einzelnen Bewohner ein wirklich konsensual erstellter Heimvertrag schriftlich vorliegen muß und zwangsweise Unterbringungen in Heimen überhaupt nicht in Frage kommen
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003231
und auch nicht im Unterbringungsgesetz, das sich ausschließlich mit akutpsychiatrischer Anstaltsaufnahme befaßt mit einem ausführlich geregelten und auch lückenlos funktionierendem Rechtsschutz :
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002936
Somit ergibt sich als erschreckender Befund, daß das Land Salzburg über vorgeschobene Heimträger privater Art eine durch und durch menschenrechtswidrige SCHUTZHAFTPOLITIK betreibt , die wir nun in alle Welt lautstark hinausposaunen müssen, weil wir innerstaatlich überhaupt kein Gehör finden, nicht einmal bei den Menschenrechtsorganisationen.
http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13343 GUANTANAMO LÄSST GRÜSSEN !
RICHTERIN " Ü B E R S A H " EINEN AKT
"Verschlampte Anträge, endlose Verfahren und haarsträubende Fehler in den Ämtern.............Ebenfalls im Flachgau brachte eine Mutter Klage ein. Sie verlangte die Herausgabe des Heimvertrags und die Prüfung der Freiheitsbeschränkungen, weil ihr Sohn einen Sachwalter hat und in einem Heim lebt. Diesen Akt leitete das Bezirksgericht Neumarkt nach Salzburg weiter - dort ÜBERSAH ihn eine Richterin und bearbeitete ihn erst nach sechs Monaten. Für diese Verzögerung entschuldigte sich das Ministerium ganz offiziell.........."
Soweit der lapidare Kurzbericht in der Salzburger Krone von heute, der geradezu schreit nach Ergänzung und Richtigstellung, die wir schon vor etlichen Tagen hier in den Blog gestellt haben :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/klarstellung-zu-va-bd-j0444-b12012.html
Es handelte sich also keineswegs um ein bloßes " Ü B E R - S E H E N " des Antrages, sondern um eine gezielte Unterdrückungsaktion mit mehreren Tatbeteiligten, die nun schon monatelang von der Dienstaufsicht massiv abgeschirmt und geschützt werden , damit nur ja nicht die volle & ganze Wahrheit ans Licht kommen kann ! Dieses üble Spiel wird hierzulande ja immer wieder vorexerziert, wenn die vorgebrachten Beschwerden berechtigt sind und eigentlich Anlaß geben würden für ein anschließendes öffentliches Strafverfahren gegen Richter wegen bewußter und willkürlicher Verhinderung der sogenannten Rechtspflege.
Wir verlangen nun eine ausreichende Ergänzung & Richtigstellung in der "Krone" mit Hinweis auf die oben verlinkte Blogpost vom 18.April 2013 . Wir stellen nochmals in aller Deutlichkeit fest, daß die näheren Umstände der "Unterbringung" des WOLFGANG S. im Wohnheim der "Lebenshilfe" nichts anderes darstellen als eine " DETENTION" nach der Judikatur des EGMR in Straßburg und zwar eine solche, die den konventionswidrigen Tatbestand einer " DEPRIVATION of LIBERTY " ohne irgendeine Rechtsgrundlage erfüllt wie im hier ausführlich schon abgehandelten Fall STANEV gegen Bulgarien.
Für eine derartige konsenslose "Unterbringung" in einem Behindertenheim gibt es weder eine Rechtsgrundlage im Salzburger Behindertengesetz, das im deutlichen Gegensatz zur Jugendwohlfahrtsordnung und zum (Senioren)Pflegegesetz keinerlei Regelungen über eine solche Heimunterbringung enthält :
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000366
noch gibt es dafür auch nur irgendeine Rechtsgrundlage im Sachwalterschaftsrecht des ABGB , zuletzt umfassend neu geregelt durch das SWRÄG 2006
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2006_I_92/BGBLA_2006_I_92.pdf
noch auch im Heimaufenthaltsgesetz , gültig ab dem 1.7.2005 ,das ausdrücklich voraussetzt, daß für jeden einzelnen Bewohner ein wirklich konsensual erstellter Heimvertrag schriftlich vorliegen muß und zwangsweise Unterbringungen in Heimen überhaupt nicht in Frage kommen
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003231
und auch nicht im Unterbringungsgesetz, das sich ausschließlich mit akutpsychiatrischer Anstaltsaufnahme befaßt mit einem ausführlich geregelten und auch lückenlos funktionierendem Rechtsschutz :
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002936
Somit ergibt sich als erschreckender Befund, daß das Land Salzburg über vorgeschobene Heimträger privater Art eine durch und durch menschenrechtswidrige SCHUTZHAFTPOLITIK betreibt , die wir nun in alle Welt lautstark hinausposaunen müssen, weil wir innerstaatlich überhaupt kein Gehör finden, nicht einmal bei den Menschenrechtsorganisationen.
http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13343 GUANTANAMO LÄSST GRÜSSEN !
LANDESHÄFTLING WOLFGANG S. KLAGT AN : ZU LEBENSLANGER SCHUTZHAFT VERURTEILT OHNE BERUFUNGSMÖGLICHKEIT !
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