Freitag, 3. Mai 2013

SCHON 2001 ABSOLUTER KLARTEXT durch die VOLXI !

http://www.menschenrechtsbeirat.at/downloads/e3ofh/19.%20und%2020.%20Bericht%20an%20den%20Steierm%C3%A4rkischen%20Landtag%201999%20und%202000.pdf

DIE  VA  TRITT  FÜR  BUNDESWEIT   EINHEITLICH   AUSGESTALTETE,  " KONSUMENTENFREUNDLICHERE "   HEIMVERTRÄGE   EIN

 Bereits  im Frühjahr 2001   brachte die VA  im Jahresbericht  1999 & 2000  Steiermark  auf den Seiten 28 bis 30  die obige Schlagzeile  obenauf  und dann im Rahmen  folgende geradezu rechtsdogmatische Aussage:

            " Die Gewährung stationärer Versorgung in einem Alten - oder Pflegeheim  beruht auf privatrechtlichen  Vereinbarungen  zwischen dem einzelnen  Bewohner bzw. der stationär versorgten Person und dem jeweiligen  Heimträger. Dies auch dann, wenn die    EINWEISUNG   in Einrichtungen sowie die Kostentragung durch den zuständigen Sozialhilfeträger bescheidmäßig verfügt wurde.

          Gerade weil aber die Beziehungen zwischen Heimträgern und Heimbewohnern nicht immer konfliktfrei gestaltet werden können  und landesrechtliche Regelungen in Bezug auf den Abschluß und die Ausgestaltung von Heimverträgen  sehr unterschiedlich sind, erachtet es die VA als unumgänglich, für eine bundesweite,  einheitliche Verankerung dieser Heimverträge einzutreten."

              Soweit also die  absolut zutreffende rechtsdogmatische Darlegung  der Volxi  schon vor über 12  Jahren, noch mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des bundesrechtlichen Heimvertragsgesetzes  2004 ! Einfacher und deutlicher kann man es ja wahrlich nicht mehr ausdrücken. Lesen wir nun weiter die Erklärungen auf den folgenden Seiten :

                 "Der Verbraucherschutz in Österreich ist sehr einseitig auf Konsumgeschäfte hin ausgerichtet, während andere wichtige Lebensbereiche - wie im gegebenen  Zusammenhang Unterkunft, Pflege und Betreuung  alter & behinderter Menschen - nicht in diesen Normenbereich integriert wurden. Dies mag unter anderem  damit zusammenhängen, daß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13.237  bereits 1992 festgestellt hat, daß der Bereich der Alten- und Pflegebetreuung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt.  Einzelne Bundesländer haben aber die Rechtsbeziehung zwischen Heimbewohnern & Heimträgern nicht näher determiniert.  Andere Bundesländer  - wie etwa Oberösterreich im Rahmen der OÖ. Alten- und Pflegeheimverordnung , LGBl. Nr. 29/1996 - regeln zwar einige Aspekte und verweisen darauf, daß Heimverträge in Schriftform abgeschlossen werden müßten, doch werden die aus dem Dauerschuldverhältnis  resultierenden Rechte & Pflichten der Heimbewohner und der Heimträger in der Praxis nirgendwo taxativ angeführt.

            Bemerkenswert scheint der Umstand, daß die Steiermark zwar das 1. Bundesland war, das ein Pflegeheimgesetz und verbindliche Standards  für die Trägereinrichtungen erlassen hat, (vgl. Stmk.  LGBl. 1994/108), andererseits jedoch bei der Kostentragung für die stationäre Unterbringung und Pflege  restriktiver vorgeht, als die übrigen Bundesländer . Der Anspruch auf  Unterbringung & Betreuung  in einer den individuellen Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung  wird in der Steiermark nämlich nicht in natura als Sachleistung zugestanden, sondern nur in Form einer Übernahme der (Rest-)Kosten garantiert. Zweck des Gesetzes ist es , die Interessen und Bedürfnisse  der Heimbewohner zu  beachten sowie die Menschenwürde  und Selbständigkeit der Heimbewohner im Pflegeheim zu sichern.  Auch in der Steiermark haben die Heimbewohner  nicht die Möglichkeit, auf die Ausfertigung  von Heimverträgen zu bestehen, bereits der Eintritt in das Pflegeheim hat die Wirkung des Vertragsabschlusses.  Allgemeine Rechte der Bewohner werden in einem   HEIMSTATUT   , welches öffentlich zugänglich sein muß, umschrieben,  die Einhaltung soll durch eine ehrenamtliche  Heimbewohneranwaltschaft überwacht werden.

           In bundeseinheitlichen Heimverträgen sollte jedoch stärker  auf die zivilrechtlichen Aspekte des Leistungsaustausches  und etwaiger Leistungsstörungen eingegangen werden, ohne daß Heimbewohner wegen Beschwerden oder Differenzen  befürchten müssen, ihren Heimplatz zu verlieren.

           In Heimverträgen wäre vorab zu klären, wie sich Grund- und Pflegetarife zusammensetzen, von welchen überprüfbaren Faktoren die Entgeltfestsetzung  abhängt, wie sich kurz- oder längerfristige Abwesenheiten auf das fällige Entgelt auswirken, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Heimbewohner gekündigt werden darf, ob die Pflege nur institutionell oder auch von heimfremden Personen erbracht werden kann, ob und in welchem Umfang  die freie Arztwahl  besteht bzw. die Unterbringung auch bei zunehmender Pflegebedürftigkeit noch gewährleistet werden kann , etc.

                 In Deutschland wurde die Einführung der Pflegeversicherung mit dem Inkrafttreten  eines Heimgesetzes, in dem einzelne, sozialpolitisch dringend gebotene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, gekoppelt. Dies führte dazu,  daß praktisch in allen Heimen neue Heimverträge abgeschlossen werden mußten. In diesen Verträgen sind auch  die Leistungen zwischen  Heimbewohnern & Heimträgern, die teilweise aus der Pflegeversicherung  getragen werden, genau festgelegt.  Im Gegensatz zu Österreich liegen in der BRD bereits mehrere  gerichtliche Entscheidungen vor, die überwiegend den Bereich der Entgelterhöhung  und damit zusammenhängender  Vertragsklauseln betreffen.  Dies ist neben der expliziten  gesetzlichen Regelung des Heimvertrages vor allem darauf zurückzuführen, daß in  Deutschland  Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit der abstrakten Vertragskontrollklage eingeräumt wurde, weil in der Praxis der Abschluß dieser Heimverträge  auf der Grundlage von  Vertragsmustern oder Mustervertragsbestandteilen, die im Modulsystem den individuellen Bedürfnissen  der Vertragspartner entsprechend zusammengestellt werden können, erfolgt.

                Weder  Heimbewohnern noch deren Angehörigen sind langwierige zivilrechtliche Verfahren mit einem Heimträger zumutbar.  Auch in Österreich könnte die Klagslegitimation durch ein Bundesgesetz auf Verbraucherschutzorganisationen, Senioren- bzw. Pensionistenverbände ausgedehnt werden, Diese wären auch im Sinne des § 29 Konsumentenschutzgesetz zur Verbandsklage berechtigt, was den Vorteil hätte, daß Mustervertragsbestandteile , Tariflisten etc rascher der gerichtlichen Kontrolle unterzogen würden.

           Aus der Sicht der VA ist dieser Weg auch in Ö. gangbar  und im Interesse alter und pflegebedürftiger Menschen notwendig . Vorgespräche mit dem für Konsumentenschutz zuständigen Bundesminister für Justiz wurden bereits geführt. " 

             Soweit  die Position der VA im  Frühjahr 2001, ein höchst bedeutsames Dokument  für die Entwicklung der gesamten Materie Heimvertrag !  Umso bedauerlicher, daß  unsere seit dem 5.12.2011  anhängige Klage  gegen den verantwortlichen Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg"  auf Herausgabe des Heimvertrages für  WOLFGANG S.  auf der unzweifelhaften Rechtsgrundlage des § 27 d Abs. 5  KSchG  nun seit über  1 Jahr und  4 Monaten  vom gesamten Justizapparat unterdrückt bzw. endlos verschleppt wird  mit fürchterlich absurden Ausreden !  Sämtliche zuständigen Stellen haben uns  in erbärmlichster Weise im Stich gelassen, sogar der VKI  verweigert die Mithilfe !
SKANDALÖSE   VERWEIGERUNG   DER   RECHTSPFLEGE   IN   SACHEN    HEIMVERTRAG   FÜR  WOLFGANG S. !
                

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