http://www.menschenrechtsbeirat.at/downloads/e3ofh/19.%20und%2020.%20Bericht%20an%20den%20Steierm%C3%A4rkischen%20Landtag%201999%20und%202000.pdf
DIE VA TRITT FÜR BUNDESWEIT EINHEITLICH AUSGESTALTETE, " KONSUMENTENFREUNDLICHERE " HEIMVERTRÄGE EIN
Bereits im Frühjahr 2001 brachte die VA im Jahresbericht 1999 & 2000 Steiermark auf den Seiten 28 bis 30 die obige Schlagzeile obenauf und dann im Rahmen folgende geradezu rechtsdogmatische Aussage:
Gerade weil aber die Beziehungen zwischen Heimträgern und Heimbewohnern nicht immer konfliktfrei gestaltet werden können und landesrechtliche Regelungen in Bezug auf den Abschluß und die Ausgestaltung von Heimverträgen sehr unterschiedlich sind, erachtet es die VA als unumgänglich, für eine bundesweite, einheitliche Verankerung dieser Heimverträge einzutreten."
Soweit also die absolut zutreffende rechtsdogmatische Darlegung der Volxi schon vor über 12 Jahren, noch mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des bundesrechtlichen Heimvertragsgesetzes 2004 ! Einfacher und deutlicher kann man es ja wahrlich nicht mehr ausdrücken. Lesen wir nun weiter die Erklärungen auf den folgenden Seiten :
"Der Verbraucherschutz in Österreich ist sehr einseitig auf Konsumgeschäfte hin ausgerichtet, während andere wichtige Lebensbereiche - wie im gegebenen Zusammenhang Unterkunft, Pflege und Betreuung alter & behinderter Menschen - nicht in diesen Normenbereich integriert wurden. Dies mag unter anderem damit zusammenhängen, daß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13.237 bereits 1992 festgestellt hat, daß der Bereich der Alten- und Pflegebetreuung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt. Einzelne Bundesländer haben aber die Rechtsbeziehung zwischen Heimbewohnern & Heimträgern nicht näher determiniert. Andere Bundesländer - wie etwa Oberösterreich im Rahmen der OÖ. Alten- und Pflegeheimverordnung , LGBl. Nr. 29/1996 - regeln zwar einige Aspekte und verweisen darauf, daß Heimverträge in Schriftform abgeschlossen werden müßten, doch werden die aus dem Dauerschuldverhältnis resultierenden Rechte & Pflichten der Heimbewohner und der Heimträger in der Praxis nirgendwo taxativ angeführt.
Bemerkenswert scheint der Umstand, daß die Steiermark zwar das 1. Bundesland war, das ein Pflegeheimgesetz und verbindliche Standards für die Trägereinrichtungen erlassen hat, (vgl. Stmk. LGBl. 1994/108), andererseits jedoch bei der Kostentragung für die stationäre Unterbringung und Pflege restriktiver vorgeht, als die übrigen Bundesländer . Der Anspruch auf Unterbringung & Betreuung in einer den individuellen Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung wird in der Steiermark nämlich nicht in natura als Sachleistung zugestanden, sondern nur in Form einer Übernahme der (Rest-)Kosten garantiert. Zweck des Gesetzes ist es , die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner zu beachten sowie die Menschenwürde und Selbständigkeit der Heimbewohner im Pflegeheim zu sichern. Auch in der Steiermark haben die Heimbewohner nicht die Möglichkeit, auf die Ausfertigung von Heimverträgen zu bestehen, bereits der Eintritt in das Pflegeheim hat die Wirkung des Vertragsabschlusses. Allgemeine Rechte der Bewohner werden in einem HEIMSTATUT , welches öffentlich zugänglich sein muß, umschrieben, die Einhaltung soll durch eine ehrenamtliche Heimbewohneranwaltschaft überwacht werden.
In bundeseinheitlichen Heimverträgen sollte jedoch stärker auf die zivilrechtlichen Aspekte des Leistungsaustausches und etwaiger Leistungsstörungen eingegangen werden, ohne daß Heimbewohner wegen Beschwerden oder Differenzen befürchten müssen, ihren Heimplatz zu verlieren.
In Heimverträgen wäre vorab zu klären, wie sich Grund- und Pflegetarife zusammensetzen, von welchen überprüfbaren Faktoren die Entgeltfestsetzung abhängt, wie sich kurz- oder längerfristige Abwesenheiten auf das fällige Entgelt auswirken, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Heimbewohner gekündigt werden darf, ob die Pflege nur institutionell oder auch von heimfremden Personen erbracht werden kann, ob und in welchem Umfang die freie Arztwahl besteht bzw. die Unterbringung auch bei zunehmender Pflegebedürftigkeit noch gewährleistet werden kann , etc.
In Deutschland wurde die Einführung der Pflegeversicherung mit dem Inkrafttreten eines Heimgesetzes, in dem einzelne, sozialpolitisch dringend gebotene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, gekoppelt. Dies führte dazu, daß praktisch in allen Heimen neue Heimverträge abgeschlossen werden mußten. In diesen Verträgen sind auch die Leistungen zwischen Heimbewohnern & Heimträgern, die teilweise aus der Pflegeversicherung getragen werden, genau festgelegt. Im Gegensatz zu Österreich liegen in der BRD bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen vor, die überwiegend den Bereich der Entgelterhöhung und damit zusammenhängender Vertragsklauseln betreffen. Dies ist neben der expliziten gesetzlichen Regelung des Heimvertrages vor allem darauf zurückzuführen, daß in Deutschland Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit der abstrakten Vertragskontrollklage eingeräumt wurde, weil in der Praxis der Abschluß dieser Heimverträge auf der Grundlage von Vertragsmustern oder Mustervertragsbestandteilen, die im Modulsystem den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner entsprechend zusammengestellt werden können, erfolgt.
Weder Heimbewohnern noch deren Angehörigen sind langwierige zivilrechtliche Verfahren mit einem Heimträger zumutbar. Auch in Österreich könnte die Klagslegitimation durch ein Bundesgesetz auf Verbraucherschutzorganisationen, Senioren- bzw. Pensionistenverbände ausgedehnt werden, Diese wären auch im Sinne des § 29 Konsumentenschutzgesetz zur Verbandsklage berechtigt, was den Vorteil hätte, daß Mustervertragsbestandteile , Tariflisten etc rascher der gerichtlichen Kontrolle unterzogen würden.
Aus der Sicht der VA ist dieser Weg auch in Ö. gangbar und im Interesse alter und pflegebedürftiger Menschen notwendig . Vorgespräche mit dem für Konsumentenschutz zuständigen Bundesminister für Justiz wurden bereits geführt. "
Soweit die Position der VA im Frühjahr 2001, ein höchst bedeutsames Dokument für die Entwicklung der gesamten Materie Heimvertrag ! Umso bedauerlicher, daß unsere seit dem 5.12.2011 anhängige Klage gegen den verantwortlichen Heimträger "Lebenshilfe Salzburg" auf Herausgabe des Heimvertrages für WOLFGANG S. auf der unzweifelhaften Rechtsgrundlage des § 27 d Abs. 5 KSchG nun seit über 1 Jahr und 4 Monaten vom gesamten Justizapparat unterdrückt bzw. endlos verschleppt wird mit fürchterlich absurden Ausreden ! Sämtliche zuständigen Stellen haben uns in erbärmlichster Weise im Stich gelassen, sogar der VKI verweigert die Mithilfe !
SKANDALÖSE VERWEIGERUNG DER RECHTSPFLEGE IN SACHEN HEIMVERTRAG FÜR WOLFGANG S. !
Bereits im Frühjahr 2001 brachte die VA im Jahresbericht 1999 & 2000 Steiermark auf den Seiten 28 bis 30 die obige Schlagzeile obenauf und dann im Rahmen folgende geradezu rechtsdogmatische Aussage:
" Die Gewährung stationärer Versorgung in einem Alten - oder Pflegeheim beruht auf privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem einzelnen Bewohner bzw. der stationär versorgten Person und dem jeweiligen Heimträger. Dies auch dann, wenn die EINWEISUNG in Einrichtungen sowie die Kostentragung durch den zuständigen Sozialhilfeträger bescheidmäßig verfügt wurde.
Soweit also die absolut zutreffende rechtsdogmatische Darlegung der Volxi schon vor über 12 Jahren, noch mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des bundesrechtlichen Heimvertragsgesetzes 2004 ! Einfacher und deutlicher kann man es ja wahrlich nicht mehr ausdrücken. Lesen wir nun weiter die Erklärungen auf den folgenden Seiten :
"Der Verbraucherschutz in Österreich ist sehr einseitig auf Konsumgeschäfte hin ausgerichtet, während andere wichtige Lebensbereiche - wie im gegebenen Zusammenhang Unterkunft, Pflege und Betreuung alter & behinderter Menschen - nicht in diesen Normenbereich integriert wurden. Dies mag unter anderem damit zusammenhängen, daß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13.237 bereits 1992 festgestellt hat, daß der Bereich der Alten- und Pflegebetreuung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt. Einzelne Bundesländer haben aber die Rechtsbeziehung zwischen Heimbewohnern & Heimträgern nicht näher determiniert. Andere Bundesländer - wie etwa Oberösterreich im Rahmen der OÖ. Alten- und Pflegeheimverordnung , LGBl. Nr. 29/1996 - regeln zwar einige Aspekte und verweisen darauf, daß Heimverträge in Schriftform abgeschlossen werden müßten, doch werden die aus dem Dauerschuldverhältnis resultierenden Rechte & Pflichten der Heimbewohner und der Heimträger in der Praxis nirgendwo taxativ angeführt.
Bemerkenswert scheint der Umstand, daß die Steiermark zwar das 1. Bundesland war, das ein Pflegeheimgesetz und verbindliche Standards für die Trägereinrichtungen erlassen hat, (vgl. Stmk. LGBl. 1994/108), andererseits jedoch bei der Kostentragung für die stationäre Unterbringung und Pflege restriktiver vorgeht, als die übrigen Bundesländer . Der Anspruch auf Unterbringung & Betreuung in einer den individuellen Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung wird in der Steiermark nämlich nicht in natura als Sachleistung zugestanden, sondern nur in Form einer Übernahme der (Rest-)Kosten garantiert. Zweck des Gesetzes ist es , die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner zu beachten sowie die Menschenwürde und Selbständigkeit der Heimbewohner im Pflegeheim zu sichern. Auch in der Steiermark haben die Heimbewohner nicht die Möglichkeit, auf die Ausfertigung von Heimverträgen zu bestehen, bereits der Eintritt in das Pflegeheim hat die Wirkung des Vertragsabschlusses. Allgemeine Rechte der Bewohner werden in einem HEIMSTATUT , welches öffentlich zugänglich sein muß, umschrieben, die Einhaltung soll durch eine ehrenamtliche Heimbewohneranwaltschaft überwacht werden.
In bundeseinheitlichen Heimverträgen sollte jedoch stärker auf die zivilrechtlichen Aspekte des Leistungsaustausches und etwaiger Leistungsstörungen eingegangen werden, ohne daß Heimbewohner wegen Beschwerden oder Differenzen befürchten müssen, ihren Heimplatz zu verlieren.
In Heimverträgen wäre vorab zu klären, wie sich Grund- und Pflegetarife zusammensetzen, von welchen überprüfbaren Faktoren die Entgeltfestsetzung abhängt, wie sich kurz- oder längerfristige Abwesenheiten auf das fällige Entgelt auswirken, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Heimbewohner gekündigt werden darf, ob die Pflege nur institutionell oder auch von heimfremden Personen erbracht werden kann, ob und in welchem Umfang die freie Arztwahl besteht bzw. die Unterbringung auch bei zunehmender Pflegebedürftigkeit noch gewährleistet werden kann , etc.
In Deutschland wurde die Einführung der Pflegeversicherung mit dem Inkrafttreten eines Heimgesetzes, in dem einzelne, sozialpolitisch dringend gebotene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, gekoppelt. Dies führte dazu, daß praktisch in allen Heimen neue Heimverträge abgeschlossen werden mußten. In diesen Verträgen sind auch die Leistungen zwischen Heimbewohnern & Heimträgern, die teilweise aus der Pflegeversicherung getragen werden, genau festgelegt. Im Gegensatz zu Österreich liegen in der BRD bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen vor, die überwiegend den Bereich der Entgelterhöhung und damit zusammenhängender Vertragsklauseln betreffen. Dies ist neben der expliziten gesetzlichen Regelung des Heimvertrages vor allem darauf zurückzuführen, daß in Deutschland Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit der abstrakten Vertragskontrollklage eingeräumt wurde, weil in der Praxis der Abschluß dieser Heimverträge auf der Grundlage von Vertragsmustern oder Mustervertragsbestandteilen, die im Modulsystem den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner entsprechend zusammengestellt werden können, erfolgt.
Weder Heimbewohnern noch deren Angehörigen sind langwierige zivilrechtliche Verfahren mit einem Heimträger zumutbar. Auch in Österreich könnte die Klagslegitimation durch ein Bundesgesetz auf Verbraucherschutzorganisationen, Senioren- bzw. Pensionistenverbände ausgedehnt werden, Diese wären auch im Sinne des § 29 Konsumentenschutzgesetz zur Verbandsklage berechtigt, was den Vorteil hätte, daß Mustervertragsbestandteile , Tariflisten etc rascher der gerichtlichen Kontrolle unterzogen würden.
Aus der Sicht der VA ist dieser Weg auch in Ö. gangbar und im Interesse alter und pflegebedürftiger Menschen notwendig . Vorgespräche mit dem für Konsumentenschutz zuständigen Bundesminister für Justiz wurden bereits geführt. "
Soweit die Position der VA im Frühjahr 2001, ein höchst bedeutsames Dokument für die Entwicklung der gesamten Materie Heimvertrag ! Umso bedauerlicher, daß unsere seit dem 5.12.2011 anhängige Klage gegen den verantwortlichen Heimträger "Lebenshilfe Salzburg" auf Herausgabe des Heimvertrages für WOLFGANG S. auf der unzweifelhaften Rechtsgrundlage des § 27 d Abs. 5 KSchG nun seit über 1 Jahr und 4 Monaten vom gesamten Justizapparat unterdrückt bzw. endlos verschleppt wird mit fürchterlich absurden Ausreden ! Sämtliche zuständigen Stellen haben uns in erbärmlichster Weise im Stich gelassen, sogar der VKI verweigert die Mithilfe !
SKANDALÖSE VERWEIGERUNG DER RECHTSPFLEGE IN SACHEN HEIMVERTRAG FÜR WOLFGANG S. !
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