Montag, 6. Mai 2013

SEPTEMBER 2007 : VA REFLEKTIERT ÜBER 3 JAHRE HEIMVERTRAGSGESETZ

http://www.lindeverlag.at/zeitschrift-12-12/ifamz-3/

SEPTEMBER  2007  in der  iFamZ :  VOLKSANWALTSCHAFT  BERICHTET  über  " DAS   NEUE   HEIMVERTRAGSRECHT  und  seine   AUSWIRKUNGEN  auf  die   PRAXIS "

            Mag. Markus  HUBER  von der Volksanwaltschaft Wien  berichtete in der  "iFamZ"  vom September 2007  auf den Seiten 238 bis 240  mit obiger Schlagzeile und mit folgendem Untertitel :

" Zum Spannungsfeld zwischen tatsächlicher Vertragsgestaltung und Transparenzgebot."

Machen wir nun einen Streifzug durch  diesen wichtigen Bericht  und ordnen wir ihn richtig ein in die gesamte Problementwicklung :
            " Am 1.7.2004 trat das neue Heimvertragsgesetz  (HVerG, §§ 27 b bis 27 i KSchG)  in Kraft. Es zeigt sich jedoch, daß nicht alle öffentlich - rechtlichen  und privatrechtlichen  Heimträger ihre Verträge  mit den Heimbewohnern an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepaßt haben, sondern nachteilige Veränderungen für die Heimbewohner vornehmen. Damit wird aber gegen die im KSchG verankerten Verbraucherschutzbestimmungen  verstoßen. Besonders im Bereich der Heimentgelterhöhung setzen sich die Heimträger über zwingende Bestimmungen hinweg und scheinen auf ihre wirtschaftliche Machtposition gegenüber den Heimbewohnern zu vertrauen.  Die nachstehenden Beispiele sollen dies veranschaulichen.

          I. GELTUNGSZEITRAUM  des  NEUEN   HEIMVERTRAGSRECHTS
Gemäß  § 41 a KSchG treten die §§ 27 b bis 27 i,  28 a und 42 idF BGBl.I/2004/12  mit 1.7.2004 in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden,  die  nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden. Die neuen Bestimmungen  finden daher auf  "Altverträge" dann Anwendung, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem Inkrafttreten ereignet.

             Ein solcher Sachverhalt ist natürlich auch die Änderung der geltenden Tarifordnung . Veränderungen der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen , die der Heimbetreiber nach dem 1.7.2004 vornimmt, müssen daher den neuen Schutzbestimmungen des Heimvertragsrechts entsprechen.  Dieser dem Gesetz folgenden Rechtsansicht  wird nicht flächendeckend nachgekommen.  Manche Heimträger wollen das Heimvertragsrecht nur auf nach dem 1.7.2004  abgeschlossene Verträge , jedoch nicht auf sonstige Änderungen (z.B. Tarifordnung)  bestehender Verträge anwenden. Der OGH  hat in seiner erst unlängst ergangenen  Entscheidung zu  4 Ob 188/06 k klargestellt, daß nur Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Heimvertragsgesetzes  endgültig und abschließend  verwirklicht wurden, nach der alten  Rechtslage zu beurteilen sind.

II.   AUFSCHLÜSSELUNG   des   HEIMENTGELTS 

        Gemäß § 27 d Abs 1 Z 6 hat der Heimvertrag Angeben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts sowie  eine Aufschlüsselung  des Entgelts für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung, für besondere Pflegeleistungen und für zusätzliche Leistungen zu enthalten. Unter Grundbetreuung versteht der Gesetzgeber die Unterstützung der Bewohner in denjenigen Bereichen, in denen sie - ohne ständig pfllegebedürftig zu sein - auf fremde Hilfe angewiesen sind. Der vom BMSG  (nunmehr  BMASK) ausgearbeitete Musterheimvertrag unterteilt.................

III.   ERHÖHUNG   des   HEIMENTGELTS

        Die in der Praxis vereinbarten Heimverträge enthalten idR nicht selbst das Regulativ über das Heimentgelt, sondern verweisen auf das Heimstatut und gesonderte Tarifbestimmungen. Bei diesem Verweis gilt es aber, achtzugeben. Die Vertragsklausel "Das Heimstatut und die Tarifbestimmungen gelten als integrierender Bestandteil des Vertrages"  ist nicht ausreichend bestimmt ................Der Grundsatz der Vertragstreue verbietet nachträgliche einseitige Eingriffe  in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung & Entgelt...........Entgeltänderungen müssen vereinbart, klar nachvollziehbar, in ihren Kriterien sachlich gerechtfertigt, für beide Seiten in gleicher Weise gegeben und in ihren Voraussetzungen vom Willen den Unternehmers unabhängig sein........................Die Heimträger verwenden aber noch weitere vertragliche Instrumentarien, um den Konsumenten  das Tarifsystem so intransparent wie möglich zu  gestalten. Man entwickelt zum Besispiel eine  Verweisungskette................

IV.   ZUSAMMENFASSUNG :  Das neue HVerG ist nun seit rund drei Jahren in Kraft.  Es haben aber noch nicht sämtliche Heimträger ihre Vertragsbestimmungen den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen angepaßt, sodaß die Heimbewohner unter rechtswidrigen Vereinbarungen und nachteiligen Veränderungen leiden.  Gerade das Rechtsverhältnis  zwischen den Heimträgern  und den pflegebedürftigen Bewohnern  bezieht sich auf einen sehr sensiblen Bereich.  Für die Heimbewohner ist der Aufenthalt im Pflegeheim idR  der letzte Abschnitt ihres Lebens. Sie sehen sich dem Heimträger oft machtlos gegenüber und befürchten bei Erhebung von Beschwerden  bzw.  Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte   Repressalien seitens des Heimträgers  (Androhung der Kündigung,  schlechtere Betreuung etc.). Aus diesem Grund nehmen auch viele Heimbewohner die  rechtswidrigen Maßnahmen  des Heimträgers  ohne weitere Gegenwehr zur Kenntnis.  Es bedarf somit weiterhin  und im verstärkten Ausmaß  einer aufmerksamen Kontrolle  durch die im  § 29 KSchG aufgezählten Verbraucherschutzeinrichtungen, die gesetzlich ermächtigt sind, das Vorgehen der Heimträger zu überwachen und erforderlichenfalls  das Mittel der Verbandsklage zu erheben. "

             Sioweit also auszugsweise  der Situationsbericht der Volxi vom September 2007.  Offensichtlich hatte damals Markus  HUBER  den vorgängigen Spezialbericht von Hans - Peter  ZIERL  in der Jänner  2007 - Ausgabe derselben   iFamZ   über die  Probleme mit den Behindertenheimen  überhaupt nicht zur Kenntnis genommen

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/02/famz-janner-2007-hans-peter-z-i-e-r-l.html

Und wie sieht derselbe  Markus  HUBER   heute die aktuelle Situation ?  Seine letzte Antwort auf unsere Beschwerde  über die skandalöse Heimvertragsverweigerung  gegenüber  WOLFGANG S. war mehr als nur ernüchternd !!!  Völlig unverständlich für uns, wieso die  Volksanwaltschaft  die schier unvorstellbaren Mißstände  betreffend den Heimvertrag  in den "Lebenshilfe - Heimen"  hier in Salzburg  unter den Tisch kehrt !!  Wir erwarten  eine ausreichende Klarstellung durch die Volxi, warum hier absolut nichts weitergeht !

WO   BLEIBT   DIE  ÖFFENTLICHE   KLARSTELLUNG   DER   VA  ZUR  SKANDALÖSEN   HEIMVERTRAGSVERWEIGERUNG   BEI   LANDESRECHTLICHER   ZUWEISUNG  ?

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