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SEPTEMBER 2007 in der iFamZ : VOLKSANWALTSCHAFT BERICHTET über " DAS NEUE HEIMVERTRAGSRECHT und seine AUSWIRKUNGEN auf die PRAXIS "
Mag. Markus HUBER von der Volksanwaltschaft Wien berichtete in der "iFamZ" vom September 2007 auf den Seiten 238 bis 240 mit obiger Schlagzeile und mit folgendem Untertitel :
" Zum Spannungsfeld zwischen tatsächlicher Vertragsgestaltung und Transparenzgebot."
Machen wir nun einen Streifzug durch diesen wichtigen Bericht und ordnen wir ihn richtig ein in die gesamte Problementwicklung :
" Am 1.7.2004 trat das neue Heimvertragsgesetz (HVerG, §§ 27 b bis 27 i KSchG) in Kraft. Es zeigt sich jedoch, daß nicht alle öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Heimträger ihre Verträge mit den Heimbewohnern an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepaßt haben, sondern nachteilige Veränderungen für die Heimbewohner vornehmen. Damit wird aber gegen die im KSchG verankerten Verbraucherschutzbestimmungen verstoßen. Besonders im Bereich der Heimentgelterhöhung setzen sich die Heimträger über zwingende Bestimmungen hinweg und scheinen auf ihre wirtschaftliche Machtposition gegenüber den Heimbewohnern zu vertrauen. Die nachstehenden Beispiele sollen dies veranschaulichen.
I. GELTUNGSZEITRAUM des NEUEN HEIMVERTRAGSRECHTS
Gemäß § 41 a KSchG treten die §§ 27 b bis 27 i, 28 a und 42 idF BGBl.I/2004/12 mit 1.7.2004 in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden. Die neuen Bestimmungen finden daher auf "Altverträge" dann Anwendung, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem Inkrafttreten ereignet.
Ein solcher Sachverhalt ist natürlich auch die Änderung der geltenden Tarifordnung . Veränderungen der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen , die der Heimbetreiber nach dem 1.7.2004 vornimmt, müssen daher den neuen Schutzbestimmungen des Heimvertragsrechts entsprechen. Dieser dem Gesetz folgenden Rechtsansicht wird nicht flächendeckend nachgekommen. Manche Heimträger wollen das Heimvertragsrecht nur auf nach dem 1.7.2004 abgeschlossene Verträge , jedoch nicht auf sonstige Änderungen (z.B. Tarifordnung) bestehender Verträge anwenden. Der OGH hat in seiner erst unlängst ergangenen Entscheidung zu 4 Ob 188/06 k klargestellt, daß nur Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Heimvertragsgesetzes endgültig und abschließend verwirklicht wurden, nach der alten Rechtslage zu beurteilen sind.
II. AUFSCHLÜSSELUNG des HEIMENTGELTS
Gemäß § 27 d Abs 1 Z 6 hat der Heimvertrag Angeben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts sowie eine Aufschlüsselung des Entgelts für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung, für besondere Pflegeleistungen und für zusätzliche Leistungen zu enthalten. Unter Grundbetreuung versteht der Gesetzgeber die Unterstützung der Bewohner in denjenigen Bereichen, in denen sie - ohne ständig pfllegebedürftig zu sein - auf fremde Hilfe angewiesen sind. Der vom BMSG (nunmehr BMASK) ausgearbeitete Musterheimvertrag unterteilt.................
III. ERHÖHUNG des HEIMENTGELTS
Die in der Praxis vereinbarten Heimverträge enthalten idR nicht selbst das Regulativ über das Heimentgelt, sondern verweisen auf das Heimstatut und gesonderte Tarifbestimmungen. Bei diesem Verweis gilt es aber, achtzugeben. Die Vertragsklausel "Das Heimstatut und die Tarifbestimmungen gelten als integrierender Bestandteil des Vertrages" ist nicht ausreichend bestimmt ................Der Grundsatz der Vertragstreue verbietet nachträgliche einseitige Eingriffe in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung & Entgelt...........Entgeltänderungen müssen vereinbart, klar nachvollziehbar, in ihren Kriterien sachlich gerechtfertigt, für beide Seiten in gleicher Weise gegeben und in ihren Voraussetzungen vom Willen den Unternehmers unabhängig sein........................Die Heimträger verwenden aber noch weitere vertragliche Instrumentarien, um den Konsumenten das Tarifsystem so intransparent wie möglich zu gestalten. Man entwickelt zum Besispiel eine Verweisungskette................
IV. ZUSAMMENFASSUNG : Das neue HVerG ist nun seit rund drei Jahren in Kraft. Es haben aber noch nicht sämtliche Heimträger ihre Vertragsbestimmungen den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen angepaßt, sodaß die Heimbewohner unter rechtswidrigen Vereinbarungen und nachteiligen Veränderungen leiden. Gerade das Rechtsverhältnis zwischen den Heimträgern und den pflegebedürftigen Bewohnern bezieht sich auf einen sehr sensiblen Bereich. Für die Heimbewohner ist der Aufenthalt im Pflegeheim idR der letzte Abschnitt ihres Lebens. Sie sehen sich dem Heimträger oft machtlos gegenüber und befürchten bei Erhebung von Beschwerden bzw. Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte Repressalien seitens des Heimträgers (Androhung der Kündigung, schlechtere Betreuung etc.). Aus diesem Grund nehmen auch viele Heimbewohner die rechtswidrigen Maßnahmen des Heimträgers ohne weitere Gegenwehr zur Kenntnis. Es bedarf somit weiterhin und im verstärkten Ausmaß einer aufmerksamen Kontrolle durch die im § 29 KSchG aufgezählten Verbraucherschutzeinrichtungen, die gesetzlich ermächtigt sind, das Vorgehen der Heimträger zu überwachen und erforderlichenfalls das Mittel der Verbandsklage zu erheben. "
Sioweit also auszugsweise der Situationsbericht der Volxi vom September 2007. Offensichtlich hatte damals Markus HUBER den vorgängigen Spezialbericht von Hans - Peter ZIERL in der Jänner 2007 - Ausgabe derselben iFamZ über die Probleme mit den Behindertenheimen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/02/famz-janner-2007-hans-peter-z-i-e-r-l.html
Und wie sieht derselbe Markus HUBER heute die aktuelle Situation ? Seine letzte Antwort auf unsere Beschwerde über die skandalöse Heimvertragsverweigerung gegenüber WOLFGANG S. war mehr als nur ernüchternd !!! Völlig unverständlich für uns, wieso die Volksanwaltschaft die schier unvorstellbaren Mißstände betreffend den Heimvertrag in den "Lebenshilfe - Heimen" hier in Salzburg unter den Tisch kehrt !! Wir erwarten eine ausreichende Klarstellung durch die Volxi, warum hier absolut nichts weitergeht !
Mag. Markus HUBER von der Volksanwaltschaft Wien berichtete in der "iFamZ" vom September 2007 auf den Seiten 238 bis 240 mit obiger Schlagzeile und mit folgendem Untertitel :
" Zum Spannungsfeld zwischen tatsächlicher Vertragsgestaltung und Transparenzgebot."
Machen wir nun einen Streifzug durch diesen wichtigen Bericht und ordnen wir ihn richtig ein in die gesamte Problementwicklung :
" Am 1.7.2004 trat das neue Heimvertragsgesetz (HVerG, §§ 27 b bis 27 i KSchG) in Kraft. Es zeigt sich jedoch, daß nicht alle öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Heimträger ihre Verträge mit den Heimbewohnern an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepaßt haben, sondern nachteilige Veränderungen für die Heimbewohner vornehmen. Damit wird aber gegen die im KSchG verankerten Verbraucherschutzbestimmungen verstoßen. Besonders im Bereich der Heimentgelterhöhung setzen sich die Heimträger über zwingende Bestimmungen hinweg und scheinen auf ihre wirtschaftliche Machtposition gegenüber den Heimbewohnern zu vertrauen. Die nachstehenden Beispiele sollen dies veranschaulichen.
I. GELTUNGSZEITRAUM des NEUEN HEIMVERTRAGSRECHTS
Gemäß § 41 a KSchG treten die §§ 27 b bis 27 i, 28 a und 42 idF BGBl.I/2004/12 mit 1.7.2004 in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden. Die neuen Bestimmungen finden daher auf "Altverträge" dann Anwendung, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem Inkrafttreten ereignet.
Ein solcher Sachverhalt ist natürlich auch die Änderung der geltenden Tarifordnung . Veränderungen der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen , die der Heimbetreiber nach dem 1.7.2004 vornimmt, müssen daher den neuen Schutzbestimmungen des Heimvertragsrechts entsprechen. Dieser dem Gesetz folgenden Rechtsansicht wird nicht flächendeckend nachgekommen. Manche Heimträger wollen das Heimvertragsrecht nur auf nach dem 1.7.2004 abgeschlossene Verträge , jedoch nicht auf sonstige Änderungen (z.B. Tarifordnung) bestehender Verträge anwenden. Der OGH hat in seiner erst unlängst ergangenen Entscheidung zu 4 Ob 188/06 k klargestellt, daß nur Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Heimvertragsgesetzes endgültig und abschließend verwirklicht wurden, nach der alten Rechtslage zu beurteilen sind.
II. AUFSCHLÜSSELUNG des HEIMENTGELTS
Gemäß § 27 d Abs 1 Z 6 hat der Heimvertrag Angeben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts sowie eine Aufschlüsselung des Entgelts für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung, für besondere Pflegeleistungen und für zusätzliche Leistungen zu enthalten. Unter Grundbetreuung versteht der Gesetzgeber die Unterstützung der Bewohner in denjenigen Bereichen, in denen sie - ohne ständig pfllegebedürftig zu sein - auf fremde Hilfe angewiesen sind. Der vom BMSG (nunmehr BMASK) ausgearbeitete Musterheimvertrag unterteilt.................
III. ERHÖHUNG des HEIMENTGELTS
Die in der Praxis vereinbarten Heimverträge enthalten idR nicht selbst das Regulativ über das Heimentgelt, sondern verweisen auf das Heimstatut und gesonderte Tarifbestimmungen. Bei diesem Verweis gilt es aber, achtzugeben. Die Vertragsklausel "Das Heimstatut und die Tarifbestimmungen gelten als integrierender Bestandteil des Vertrages" ist nicht ausreichend bestimmt ................Der Grundsatz der Vertragstreue verbietet nachträgliche einseitige Eingriffe in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung & Entgelt...........Entgeltänderungen müssen vereinbart, klar nachvollziehbar, in ihren Kriterien sachlich gerechtfertigt, für beide Seiten in gleicher Weise gegeben und in ihren Voraussetzungen vom Willen den Unternehmers unabhängig sein........................Die Heimträger verwenden aber noch weitere vertragliche Instrumentarien, um den Konsumenten das Tarifsystem so intransparent wie möglich zu gestalten. Man entwickelt zum Besispiel eine Verweisungskette................
IV. ZUSAMMENFASSUNG : Das neue HVerG ist nun seit rund drei Jahren in Kraft. Es haben aber noch nicht sämtliche Heimträger ihre Vertragsbestimmungen den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen angepaßt, sodaß die Heimbewohner unter rechtswidrigen Vereinbarungen und nachteiligen Veränderungen leiden. Gerade das Rechtsverhältnis zwischen den Heimträgern und den pflegebedürftigen Bewohnern bezieht sich auf einen sehr sensiblen Bereich. Für die Heimbewohner ist der Aufenthalt im Pflegeheim idR der letzte Abschnitt ihres Lebens. Sie sehen sich dem Heimträger oft machtlos gegenüber und befürchten bei Erhebung von Beschwerden bzw. Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte Repressalien seitens des Heimträgers (Androhung der Kündigung, schlechtere Betreuung etc.). Aus diesem Grund nehmen auch viele Heimbewohner die rechtswidrigen Maßnahmen des Heimträgers ohne weitere Gegenwehr zur Kenntnis. Es bedarf somit weiterhin und im verstärkten Ausmaß einer aufmerksamen Kontrolle durch die im § 29 KSchG aufgezählten Verbraucherschutzeinrichtungen, die gesetzlich ermächtigt sind, das Vorgehen der Heimträger zu überwachen und erforderlichenfalls das Mittel der Verbandsklage zu erheben. "
Sioweit also auszugsweise der Situationsbericht der Volxi vom September 2007. Offensichtlich hatte damals Markus HUBER den vorgängigen Spezialbericht von Hans - Peter ZIERL in der Jänner 2007 - Ausgabe derselben iFamZ über die Probleme mit den Behindertenheimen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/02/famz-janner-2007-hans-peter-z-i-e-r-l.html
Und wie sieht derselbe Markus HUBER heute die aktuelle Situation ? Seine letzte Antwort auf unsere Beschwerde über die skandalöse Heimvertragsverweigerung gegenüber WOLFGANG S. war mehr als nur ernüchternd !!! Völlig unverständlich für uns, wieso die Volksanwaltschaft die schier unvorstellbaren Mißstände betreffend den Heimvertrag in den "Lebenshilfe - Heimen" hier in Salzburg unter den Tisch kehrt !! Wir erwarten eine ausreichende Klarstellung durch die Volxi, warum hier absolut nichts weitergeht !
WO BLEIBT DIE ÖFFENTLICHE KLARSTELLUNG DER VA ZUR SKANDALÖSEN HEIMVERTRAGSVERWEIGERUNG BEI LANDESRECHTLICHER ZUWEISUNG ?
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