Montag, 30. September 2013

ZURÜCKSTELLUNG zur ANGEBLICHEN VERBESSERUNG !?

GEFÄHRLICHE  DROHUNG :  " SOLLTE   DIESEM   VERBESSSERUNGSAUFTRAG  NICHT  FRISTGERECHT  NACHGEKOMMEN  WERDEN,  WIRD  DER  ORDENTLICHE   REVISIONSREKURS  ZURÜCKGEWIESEN  WERDEN "

         Als die ON  (Ordnungsnummer) 559  im himmelhoch aufgetürmten Sachwalterschaftsakt von  WOLFGANG S. langte am vergangenen Freitag per Post RSB  folgender

                                                        B E S C H L U S S

des Bezirksgerichtes Salzburg, Rudolfsplatz 3 , ein : versehen mit dem  bedrohlichen  Symbolon der


 J U § T I Z             REPUBLIK    ÖSTERREICH

PFLEGSCHAFTSSACHE   WOLFGANG  S., Lebenshilfe, Kralgrabenweg 6,  5020  Salzburg

         " Renate   KÖLTRINGER, 5204 Straßwalchen, Salzburger Straße 4, wird der ordentliche Revisionsrekurs vom 17.09.2013, eingelangt am 18.9.2013,  im Original  zurückgestellt und aufgetragen, diesen binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Unterfertigung des ordentlichen Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar   ZU   VERBESSERN.

Sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen werden, wird der ordentliche Revisionsrekurs  zurückgewiesen werden.

                                                     B E G R Ü N D U N G

       Mit  Schriftsatz  vom 17.09.2013, eingelangt am 18.9.2013, erhob Renate  Költringer ordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss zu 21 R 160/13 w des Landesgerichtes Salzburg vom 30.8.2013, welcher lediglich von ihr eigenhändig unterfertigt wurde.

         Gemäß § 6 Abs.2 AußStrG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren über die Sachwalterschaft  von behinderten Personen entweder durch einen Rechtsanwalt  oder einen Notar vertreten lassen . Ist ein eingebrachtes Rechtsmittel nur vom Rechtsmittelwerber selbst unterfertigt, ist daher ein Verbesserungsverfahren  nach § 10 Abs.4 AußStrG durchzuführen. Bleibt dieses erfolglos, ist das fehlerhafte Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen ( vgl. RECHBERGER, AußStrG 2. Aufl., § 6 Rz 3 ).

      Renate Költringer war sohin die Verbesserung des ordentlichen Revisionsrekurses durch Unterfertigung eines Rechtsanwaltes oder Notares aufzutragen.

        Auf die Bestimmung des § 10 Abs.3 RAO ( " Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig unternimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muss." ) wird hingewiesen.

         Sollte die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, so ist binnen 14 Tagen ein Verfahrenshilfeantrag zu stellen.

Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 2,  am  23.9.2013

Dr.  Claudia  H I R S C H 

Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG "               #    Zitat   Ende   #

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/ordentlicher-revisions-rekurs-den-ogh.html

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40046634/NOR40046634.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40124989/NOR40124989.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40094730/NOR40094730.pdf

http://www.verlagoesterreich.at/ausserstreitgesetz-rechberger-978-3-7046-6252-1

BEILAGE :  RECHTSMITTELBELEHRUNG   standardisiert  für sämtliche Rekursverfahren nach dem AußStrG

KOMMENTAR :       Gegen diesen Beschluß des BG Salzburg wird binnen gesetzlicher Frist   REKURS  ausgeführt werden und wie üblich zuerst hier im Blog veröffentlicht, dann auch in Papierform am BG Salzburg rechtzeitig eingebracht werden.

            Erkennbar ist eindeutig ein weiterer Versuch der Erpressung und Knebelung : die Durchsetzung der mehrfach verfassungsmäßig verbürgten Grundrechte  kann auch in dritter Instanz vor dem OGH   nicht abhängig gemacht werden von einer Vertretung , der man keinerlei Vertrauen entgegenbringen kann, wie die tagtägliche Erfahrung zeigt. Im angemeldeten Rekurs wird in wenigen Tagen eine ausführliche  Rechtsdarlegung öffentlich erfolgen !


SCHLUSS   MIT    UNTERWERFUNG    UNTER   SKRUPELLOSE , GELDGIERIGE  , ABSOLUT  VERTRAUENSUNWÜRDIGE  &  PROFESSIONELLE   RECHTSVERDREHER  !!!

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