REKURS gemäß § 45 ff AUSSERSTREITGESETZ
RECHTS - SACHE : Sachwalterschaft für SCHWARZ Wolfgang, geb. 12.4.1971
Bezirksgericht Salzburg zu 2 P 236/04 m - ON 559 vom 23.9.2013, zugestellt
RSB am 27.9.2013
Binnen gesetzlicher Frist erhebe ich das zulässige Rechtsmittel des REKURSES gegen den obzit. Beschluß der Außerstreitrichterin Dr. Claudia HIRSCH , womit mein ordentlicher Revisionsrekurs an den OGH Wien zur angeblichen " Verbesserung " zurückgestellt worden ist.
Die angeforderte Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder eines Notars kann nicht beigebracht werden. Der am 18.9.2013 bereits fristgerecht eingebrachte ORR wird im Papier - Original meinerseits erneut vorgelegt zur Weiterleitung an den OGH .
B E G R Ü N D U N G
Nach weiteren umfangreichen Nachfragen und Nachforschungen hat sich erneut unzweifelhaft bestätigt : kein einziger Rechtsanwalt oder Notar im gesamten Bundesland Salzburg ist bereit, unseren überaus sorgfältig ausgearbeiteten ordentlichen Revisionsrekurs zu unterfertigen ! Vielmehr gibt es tatsächlich keinen einzigen Rechtsanwalt oder Notar in Salzburg, der auch nur ansatzweise die Fachgebiete
1. Heimvertragsrecht des Bundes
2. Heimaufenthaltsrecht des Bundes
3. Heimunterbringungsrecht des Landes Salzburg
4. Behindertenrechte nach der UN - BRK BGBl. III/155/2008
beherrscht. Das wird auch ganz offen zugestanden von hochrangigen Vertretern beider Zünfte : es gibt schlicht und einfach normalerweise diesbezüglich null Interesse von Klienten !
Somit steht nun der Außerstreitrichterin offen die Anwendung von § 5 Abs.2 Z 2 lit. d AußStrG :
" Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen...........für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn............eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf ".
In Verbindung mit dem schon ins Kalkül gezogenen § 10 Abs.3 RAO : " Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die VERTRETUNG ÜBERNEHMEN MUSS. " Ob derlei Vorgangsweise jedoch Sinn macht unter Berücksichtigung der oben erwähnten unzweifelhaften Fakten - das möge vorerst dahingestellt bleiben.
Jedenfalls geht es hier um die unbeschränkte Ausübung der mehrfach konventionell und verfassungsgesetzlich garantierten Grund- und Freiheitsrechte, allen voran im konkreten Verfahrensschritt um das unabdingbare Recht auf freie Meinungsäußerung in jeder beliebigen Form bezüglich der geradezu katastrophalen Missachtung der Rechte meines besonders pflegebefohlenen Sohnes Wolfgang. in jedweder Hinsicht.
Denn das diesbezügliche " S Ü N D E N R E G I S T E R " der J U § T I Z ist enorm lang und durchaus erschrecklich :
1. Seit fast vollen 10 Jahren nun ( Stichtag 17.10.2003 ) stures Festhalten an einer völlig rechtswidrig verhängten familienfremden und familienzerstörenden Sachwalterschaft durch eine völlig ungeeignete angebliche " Rechts - Anwältin ."
2. Seit über 3 Jahren zielstrebige Verschleppung des Antragsverfahrens nach § 278 ABGB betreffend Umbestellung und Rückübertragung der SW an mich als die Mutter des Betroffenen.
3. Seit dem 5.12.2011 ebenso zielstrebige Unterdrückung des Klagsverfahrens auf Herausgabe des Heimvertrages gegenüber dem verantwortlichen Heimträger " Lebenshilfe Salzburg gGmbH."
4. Seit dem 5.12.2011 in gleicher Weise Sabotage gegenüber sämtlichen Anträgen auf gerichtliche Überprüfung der Freiheitsbeschränkungen nach § 11 ff Heimaufenthaltsgesetz des Bundes.
5. Vollständige Mißachtung sämtlicher Bestimmungen der UN - BRK betreffend die Behindertenrechte meines Sohnes Wolfgang, wir haben darüber bereits ausführlich im Blog berichtet und auch in diversen Eingaben an das Gericht.
REKURS - ANTRÄGE :
1. Die zuständige Richterin möge gem. § 50 AußStrG diesem Rekurs selbst Folge geben, vom beabsichtigten Zurückweisungsgrund Abstand nehmen und den nun erneut im Papier - Original eingebrachten ORR an den OGH Wien übersenden mit dem vorgeschriebenen Vorlagebericht.
2. In eventu diesen Rekurs dem Landesgericht Salzburg vorlegen zur Entscheidung. Dies würde jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit zur noch absurderen Konstellation führen, daß wir gezwungen wären, dann erneut Revisionsrekurs an den OGH zu erheben zur Bekämpfung des angeblichen Vertretungszwanges - das wird erst recht kein einziger Rechtsanwalt oder Notar unterstützen !
ZUSTELLUNG :
1. Veröffentlichung im Blog des " Enthinderungsexperten "
2. Link - Versand per E - Mail an claudia.hirsch@justiz.gv.at
3. Link - Versand an medienstelle.bgs@justiz.gv.at, medienstelle.lgs@justiz.gv.at
4. Link - Versand an diverse weitere wichtige Adressaten
5. Post - Versand eingeschrieben mit Rückschein eigenhändig an die Richterin, aufgegeben heute Donnerstag, 10.10.2013 um exakt 16 Uhr auf der Filiale 5204 Straßwalchen der Post AG
Die Rekurswerberin eigenhändig unterschrieben :
Renate KÖLTRINGER, Salzburgerstr.4 in A - 5204 STRASSWALCHEN, Land Salzburg .
F I A T I U S T I T I A !
RECHTS - SACHE : Sachwalterschaft für SCHWARZ Wolfgang, geb. 12.4.1971
Bezirksgericht Salzburg zu 2 P 236/04 m - ON 559 vom 23.9.2013, zugestellt
RSB am 27.9.2013
Binnen gesetzlicher Frist erhebe ich das zulässige Rechtsmittel des REKURSES gegen den obzit. Beschluß der Außerstreitrichterin Dr. Claudia HIRSCH , womit mein ordentlicher Revisionsrekurs an den OGH Wien zur angeblichen " Verbesserung " zurückgestellt worden ist.
Die angeforderte Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder eines Notars kann nicht beigebracht werden. Der am 18.9.2013 bereits fristgerecht eingebrachte ORR wird im Papier - Original meinerseits erneut vorgelegt zur Weiterleitung an den OGH .
B E G R Ü N D U N G
Nach weiteren umfangreichen Nachfragen und Nachforschungen hat sich erneut unzweifelhaft bestätigt : kein einziger Rechtsanwalt oder Notar im gesamten Bundesland Salzburg ist bereit, unseren überaus sorgfältig ausgearbeiteten ordentlichen Revisionsrekurs zu unterfertigen ! Vielmehr gibt es tatsächlich keinen einzigen Rechtsanwalt oder Notar in Salzburg, der auch nur ansatzweise die Fachgebiete
1. Heimvertragsrecht des Bundes
2. Heimaufenthaltsrecht des Bundes
3. Heimunterbringungsrecht des Landes Salzburg
4. Behindertenrechte nach der UN - BRK BGBl. III/155/2008
beherrscht. Das wird auch ganz offen zugestanden von hochrangigen Vertretern beider Zünfte : es gibt schlicht und einfach normalerweise diesbezüglich null Interesse von Klienten !
Somit steht nun der Außerstreitrichterin offen die Anwendung von § 5 Abs.2 Z 2 lit. d AußStrG :
" Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen...........für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn............eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf ".
In Verbindung mit dem schon ins Kalkül gezogenen § 10 Abs.3 RAO : " Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die VERTRETUNG ÜBERNEHMEN MUSS. " Ob derlei Vorgangsweise jedoch Sinn macht unter Berücksichtigung der oben erwähnten unzweifelhaften Fakten - das möge vorerst dahingestellt bleiben.
Jedenfalls geht es hier um die unbeschränkte Ausübung der mehrfach konventionell und verfassungsgesetzlich garantierten Grund- und Freiheitsrechte, allen voran im konkreten Verfahrensschritt um das unabdingbare Recht auf freie Meinungsäußerung in jeder beliebigen Form bezüglich der geradezu katastrophalen Missachtung der Rechte meines besonders pflegebefohlenen Sohnes Wolfgang. in jedweder Hinsicht.
Denn das diesbezügliche " S Ü N D E N R E G I S T E R " der J U § T I Z ist enorm lang und durchaus erschrecklich :
1. Seit fast vollen 10 Jahren nun ( Stichtag 17.10.2003 ) stures Festhalten an einer völlig rechtswidrig verhängten familienfremden und familienzerstörenden Sachwalterschaft durch eine völlig ungeeignete angebliche " Rechts - Anwältin ."
2. Seit über 3 Jahren zielstrebige Verschleppung des Antragsverfahrens nach § 278 ABGB betreffend Umbestellung und Rückübertragung der SW an mich als die Mutter des Betroffenen.
3. Seit dem 5.12.2011 ebenso zielstrebige Unterdrückung des Klagsverfahrens auf Herausgabe des Heimvertrages gegenüber dem verantwortlichen Heimträger " Lebenshilfe Salzburg gGmbH."
4. Seit dem 5.12.2011 in gleicher Weise Sabotage gegenüber sämtlichen Anträgen auf gerichtliche Überprüfung der Freiheitsbeschränkungen nach § 11 ff Heimaufenthaltsgesetz des Bundes.
5. Vollständige Mißachtung sämtlicher Bestimmungen der UN - BRK betreffend die Behindertenrechte meines Sohnes Wolfgang, wir haben darüber bereits ausführlich im Blog berichtet und auch in diversen Eingaben an das Gericht.
REKURS - ANTRÄGE :
1. Die zuständige Richterin möge gem. § 50 AußStrG diesem Rekurs selbst Folge geben, vom beabsichtigten Zurückweisungsgrund Abstand nehmen und den nun erneut im Papier - Original eingebrachten ORR an den OGH Wien übersenden mit dem vorgeschriebenen Vorlagebericht.
2. In eventu diesen Rekurs dem Landesgericht Salzburg vorlegen zur Entscheidung. Dies würde jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit zur noch absurderen Konstellation führen, daß wir gezwungen wären, dann erneut Revisionsrekurs an den OGH zu erheben zur Bekämpfung des angeblichen Vertretungszwanges - das wird erst recht kein einziger Rechtsanwalt oder Notar unterstützen !
ZUSTELLUNG :
1. Veröffentlichung im Blog des " Enthinderungsexperten "
2. Link - Versand per E - Mail an claudia.hirsch@justiz.gv.at
3. Link - Versand an medienstelle.bgs@justiz.gv.at, medienstelle.lgs@justiz.gv.at
4. Link - Versand an diverse weitere wichtige Adressaten
5. Post - Versand eingeschrieben mit Rückschein eigenhändig an die Richterin, aufgegeben heute Donnerstag, 10.10.2013 um exakt 16 Uhr auf der Filiale 5204 Straßwalchen der Post AG
Die Rekurswerberin eigenhändig unterschrieben :
Renate KÖLTRINGER, Salzburgerstr.4 in A - 5204 STRASSWALCHEN, Land Salzburg .
F I A T I U S T I T I A !
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