Donnerstag, 10. Oktober 2013

REKURS gemäß § 45 ff AUSSERSTREITGESETZ

REKURS   gemäß  § 45 ff  AUSSERSTREITGESETZ

RECHTS  -  SACHE :  Sachwalterschaft  für  SCHWARZ  Wolfgang, geb. 12.4.1971
                                     Bezirksgericht Salzburg  zu  2 P 236/04 m - ON 559  vom  23.9.2013, zugestellt
                                     RSB  am 27.9.2013

                   Binnen gesetzlicher Frist erhebe ich  das zulässige Rechtsmittel des  REKURSES  gegen den obzit. Beschluß  der Außerstreitrichterin Dr. Claudia  HIRSCH  , womit mein ordentlicher Revisionsrekurs an den OGH Wien zur angeblichen " Verbesserung " zurückgestellt worden ist.

            Die angeforderte Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder eines Notars kann nicht beigebracht werden. Der am 18.9.2013  bereits fristgerecht eingebrachte  ORR  wird im Papier - Original  meinerseits erneut vorgelegt zur Weiterleitung an den OGH .

                                                     B E G R Ü N D U N G

             Nach weiteren umfangreichen Nachfragen und Nachforschungen  hat sich erneut  unzweifelhaft bestätigt : kein einziger Rechtsanwalt oder Notar im gesamten Bundesland Salzburg ist bereit, unseren überaus sorgfältig  ausgearbeiteten  ordentlichen Revisionsrekurs zu unterfertigen !  Vielmehr gibt es tatsächlich keinen einzigen Rechtsanwalt oder Notar in Salzburg,  der auch nur ansatzweise  die Fachgebiete
1. Heimvertragsrecht des Bundes
2. Heimaufenthaltsrecht  des Bundes
3. Heimunterbringungsrecht des Landes Salzburg
4. Behindertenrechte nach der UN - BRK BGBl. III/155/2008
beherrscht.  Das wird auch ganz offen zugestanden von hochrangigen Vertretern beider Zünfte : es gibt schlicht und einfach normalerweise diesbezüglich null  Interesse von Klienten !

              Somit steht nun  der Außerstreitrichterin  offen die Anwendung von § 5 Abs.2 Z 2 lit. d AußStrG :
" Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen...........für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn............eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf ".
In Verbindung mit dem schon ins Kalkül gezogenen § 10 Abs.3 RAO : " Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die  VERTRETUNG   ÜBERNEHMEN   MUSS. "   Ob derlei Vorgangsweise jedoch Sinn macht  unter Berücksichtigung der oben erwähnten unzweifelhaften Fakten - das möge vorerst dahingestellt bleiben.

         Jedenfalls geht es hier um die unbeschränkte Ausübung  der mehrfach konventionell und verfassungsgesetzlich garantierten Grund- und Freiheitsrechte, allen voran im konkreten Verfahrensschritt um das unabdingbare Recht auf freie Meinungsäußerung in jeder beliebigen Form   bezüglich der geradezu katastrophalen  Missachtung der Rechte meines besonders pflegebefohlenen Sohnes Wolfgang. in jedweder Hinsicht.

               Denn das diesbezügliche   " S Ü N D E N R E G I S T E R "  der  J U § T I Z   ist enorm lang und durchaus erschrecklich :

1.  Seit fast vollen 10 Jahren nun  ( Stichtag 17.10.2003 ) stures Festhalten an einer völlig rechtswidrig verhängten familienfremden und familienzerstörenden Sachwalterschaft durch eine völlig ungeeignete angebliche " Rechts  -  Anwältin ."

2.  Seit über 3 Jahren zielstrebige Verschleppung  des Antragsverfahrens nach § 278 ABGB betreffend  Umbestellung und Rückübertragung der SW an mich als die Mutter des Betroffenen.

3.  Seit dem 5.12.2011 ebenso zielstrebige Unterdrückung des Klagsverfahrens auf Herausgabe des Heimvertrages gegenüber dem verantwortlichen Heimträger  " Lebenshilfe Salzburg gGmbH."

4.  Seit dem 5.12.2011 in gleicher Weise Sabotage gegenüber sämtlichen Anträgen auf gerichtliche Überprüfung der Freiheitsbeschränkungen nach § 11 ff Heimaufenthaltsgesetz des Bundes. 

5.  Vollständige Mißachtung sämtlicher  Bestimmungen der UN - BRK  betreffend die Behindertenrechte  meines Sohnes Wolfgang, wir haben darüber bereits ausführlich im Blog berichtet und auch in diversen Eingaben an das Gericht.

REKURS  -  ANTRÄGE :

1.  Die zuständige Richterin möge gem. § 50 AußStrG diesem Rekurs selbst Folge geben, vom beabsichtigten Zurückweisungsgrund Abstand nehmen und den  nun erneut im Papier - Original eingebrachten ORR an den OGH Wien übersenden mit dem vorgeschriebenen Vorlagebericht.

2.  In eventu diesen Rekurs dem Landesgericht Salzburg vorlegen zur Entscheidung. Dies würde jedoch  mit großer Wahrscheinlichkeit  zur noch absurderen Konstellation führen, daß wir gezwungen  wären, dann erneut Revisionsrekurs an den OGH  zu erheben  zur Bekämpfung des angeblichen Vertretungszwanges - das wird erst recht kein einziger Rechtsanwalt oder Notar unterstützen !

ZUSTELLUNG :

1.  Veröffentlichung im Blog des " Enthinderungsexperten "
2.  Link - Versand per E - Mail  an   claudia.hirsch@justiz.gv.at
3.  Link - Versand  an  medienstelle.bgs@justiz.gv.at, medienstelle.lgs@justiz.gv.at
4.  Link - Versand  an diverse weitere wichtige Adressaten
5.  Post - Versand  eingeschrieben mit Rückschein eigenhändig an die Richterin, aufgegeben heute Donnerstag, 10.10.2013 um exakt  16 Uhr auf der Filiale 5204 Straßwalchen der Post AG 

Die Rekurswerberin eigenhändig unterschrieben :

Renate  KÖLTRINGER,  Salzburgerstr.4 in  A - 5204  STRASSWALCHEN, Land Salzburg .

                F I A T      I U S T I T I A  !

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