An das BEZIRKSGERICHT SALZBURG zur VORLAGE an den OBERSTEN GERICHTSHOF
ORDENTLICHER REVISIONSREKURS gem. § 140 iVm 62 AußStrG
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40147063/NOR40147063.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40106033/NOR40106033.pdf
Sachwalterschaftssache meines Sohnes Wolfgang SCHWARZ 2 P 236/04 m - ON 556
Gegen des Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30.8.2013 GZ. 21 R 160/13 w wird binnen offener Frist das für zulässig erklärte Rechtsmittel des ordentlichen Revisionsrekurses erhoben :
Der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluß des LG Salzburg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben !
B E G R Ü N D U N G
Spätestens seit der Erlassung des SWRÄG 2006 /BGBl.I/92 ist jedwede Analogiebildung vom Kindschaftsrecht zum Sachwalterrecht ausdrücklich untersagt durch mehrfache deutliche Hinweise in den Gesetzesmaterialien. Vielmehr intendierte der gesetzgebende Nationalrat eine endgültige, konsequente und alles umfassende Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht, wie sie schon durch das KindRÄG 2001 begonnen worden war. Somit ist die Bestimmung des § 140 Außerstreitgesetz nicht durch lückenfüllende Analogiebildung unmittelbar anwendbar im Sachwalterschaftsverfahren. Andernfalls würde sich in den Materialien zum SWRÄG 2006, im bezughabenden Ausschussbericht oder letztlich im Plenarprotokoll des Nationalrates ein ausreichender Hinweis finden. Dem ist jedoch nicht so : die angebliche " planwidrige Lücke " ist eine Erfindung des erkennenden Senates des LG Salzburg !
Dies gilt ja insbesondere in gleicher Weise für die überaus bedeutsame Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Sachwalters, die wir hier im Blog bereits umfangreich abgehandelt haben.
http://www.vsp.at/index.php?id=66
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/07/nochmals-wohnortbestimmung-versus.html
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
Im hier durch Rekurs und in letzter Instanz durch Revisionsrekurs angefochtenen Beschluß des BG Salzburg vom 12.2.2013 geht es jedoch um das verfassungsmäßig mehrfach verbürgte und garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung auch in besonders wirksamen und geeigneten Medien, wie es ein solcher Blog nun einmal darstellt. Die besondere Schutzbedürftigkeit und das Wohl meines schwerbehinderten Sohnes werden hier jedoch nur als Vorwand genommen, um mich als besorgte Mutter zu knebeln und mundtot zu machen. Wir werden wie angekündigt weiterhin im Internet und auch in diversen Printmedien, beim "Bürgeranwalt" im TV etc ausführlich über die skandalöse Rechtsverweigerung gegenüber meinem wehrlosen Sohn in durchaus verantwortbarer Weise berichten. Niemand hat das Recht, uns das zu verbieten : zur effektiven Rechtsdurchsetzung braucht es nun den massiven Druck durch eine ausreichend informierte Öffentlichkeit.
Im Übrigen bleibt das gesamte Rekursvorbringen in ON 533 vom 26.2.2013 vollinhaltlich aufrecht samt Nachtrag vom 14.4.2013 und braucht hier nicht wiederholt zu werden :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/02/rekurs-gema-1403-austrg-maulkorb-wird.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/supplementum-recursarium-das-lgs.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/praecedens-casus-exemplaris-egmr-stanev.html
Mein Sohn Wolfgang wird nach wie vor vom bereits strafrechtlich angezeigten Heimträger " Lebenshilfe Salzburg gGmbH " wie ein Leibeigener oder wie ein Schutzhäftling in menschenrechtswidriger Anhaltung gefangengehalten genau gleich wie im Falle EGMR STANEV gegen Bulgarien : es handelt sich um schwerste Verletzung von Art. 5 EMRK durch fortgesetzte und dauerhafte
DEPRIVATION OF LIBERTY
Diesbezüglich besteht einerseits die unumschränkte Amtshaftung nach § 1 AHG durch die verantwortliche Salzburger Landesregierung nach dem aktuellen Erkenntnis OGH 1 Ob 19/13 w
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html
Andererseits jedoch besteht auch die ausdrückliche gesetzliche Amtshaftung des Bundes nach § 24 Heimaufenthaltsgesetz, weil der Bund seinen Verpflichtungen hier keineswegs nachkommt und die schon mehrfach involvierte " Bewohnervertretung " nach § 8/2 HeimAufG sich als völlig wirkungslos erweist in solchen Problemlagen einer landesrechtlichen bescheidförmigen " DETENTION "
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050338/NOR40050338.pdf
Ich wiederhole hier erneut meine felsenfeste Überzeugung, daß das gesamte Sachwalterschaftsverfahren betreffend meinen schwerbehinderten Sohn Wolfgang seit dem 17. Oktober 2003 ( ON 182 ) an einer unheilbaren NICHTIGKEIT leidet wie schon mehrfach begründet und daß dies nun endgültig zur dementsprechenden Feststellung durch den OGH führen muß.
Somit beantragt die ordentliche Revisionsrekurswerberin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LG Salzburg und die Nichtigerklärung des gesamten SW - Verfahrens seit dem 17.10.2003 wegen schwerster Rechtsverletzung durch Mißachtung von Subsidiarität und gesetzlich strikt vorgegebenem Stufenbau bei der Sachwalterbestellung.
Leider gibt es im gesamten Bundesland Salzburg keinen einzigen Rechtsanwalt, der tatsächlich als Anwalt der Rechte meines Sohnes und meiner eigenen Rechte als Mutter tätig werden will. Sondern sämtliche Rechtsanwälte erweisen sich nur als geldgierige und skrupellose Rechtsverdreher, denen man nicht das geringste Vertrauen entgegenbringen kann. Ganz besonders trifft das zu auf die vom BG Neumarkt bei Salzburg seinerzeit unter schwerster Rechtsverletzung bestellte " Rechtsanwältin " Dr. Ingeborg HALLER, die als systemkonforme Sachwalterin die menschenrechtswidrige Anbindehaltung in den Salzburger Lebenshilfeställen massiv unterstützt, obwohl sie sich überall als besondere Menschenrechtsaktivistin medienwirksam in den Vordergrund spielt !
Mit besonderem Hinweis auf Art. 8 EMRK : " Uneingeschränktes Recht auf Familie " :
Renate KÖLTRINGER, selbständige Fotografenmeisterin, Salzburger Str. 4 in A - 5204 Straßwalchen als " Rechts - Anwältin " ihres wehrlosen und völlig entrechteten Sohnes !
ZUSTELLUNG :
1. Dem Bezirksgericht Salzburg wird morgen, 18.9.2013 ein Druck - Exemplar persönlich eingebracht
2. Dem Obersten Gerichtshof in Wien wird in den nächsten Tagen ebenfalls ein Druck - Exemplar persönlich eingebracht zur Absicherung der Vorlageverpflichtung durch das BG Salzburg
3. Im Übrigen allgemeine Veröffentlichung hier im Blog mit ausdrücklicher Freigabe an alle Medien zur uneingeschränkten Verbreitung !
ORDENTLICHER REVISIONSREKURS gem. § 140 iVm 62 AußStrG
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40147063/NOR40147063.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40106033/NOR40106033.pdf
Sachwalterschaftssache meines Sohnes Wolfgang SCHWARZ 2 P 236/04 m - ON 556
Gegen des Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30.8.2013 GZ. 21 R 160/13 w wird binnen offener Frist das für zulässig erklärte Rechtsmittel des ordentlichen Revisionsrekurses erhoben :
ES LIEGT KEINESFALLS EINE PLANWIDRIGE REGELUNGSLÜCKE VOR !
Der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluß des LG Salzburg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben !
B E G R Ü N D U N G
Spätestens seit der Erlassung des SWRÄG 2006 /BGBl.I/92 ist jedwede Analogiebildung vom Kindschaftsrecht zum Sachwalterrecht ausdrücklich untersagt durch mehrfache deutliche Hinweise in den Gesetzesmaterialien. Vielmehr intendierte der gesetzgebende Nationalrat eine endgültige, konsequente und alles umfassende Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht, wie sie schon durch das KindRÄG 2001 begonnen worden war. Somit ist die Bestimmung des § 140 Außerstreitgesetz nicht durch lückenfüllende Analogiebildung unmittelbar anwendbar im Sachwalterschaftsverfahren. Andernfalls würde sich in den Materialien zum SWRÄG 2006, im bezughabenden Ausschussbericht oder letztlich im Plenarprotokoll des Nationalrates ein ausreichender Hinweis finden. Dem ist jedoch nicht so : die angebliche " planwidrige Lücke " ist eine Erfindung des erkennenden Senates des LG Salzburg !
Dies gilt ja insbesondere in gleicher Weise für die überaus bedeutsame Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Sachwalters, die wir hier im Blog bereits umfangreich abgehandelt haben.
http://www.vsp.at/index.php?id=66
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/07/nochmals-wohnortbestimmung-versus.html
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
Im hier durch Rekurs und in letzter Instanz durch Revisionsrekurs angefochtenen Beschluß des BG Salzburg vom 12.2.2013 geht es jedoch um das verfassungsmäßig mehrfach verbürgte und garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung auch in besonders wirksamen und geeigneten Medien, wie es ein solcher Blog nun einmal darstellt. Die besondere Schutzbedürftigkeit und das Wohl meines schwerbehinderten Sohnes werden hier jedoch nur als Vorwand genommen, um mich als besorgte Mutter zu knebeln und mundtot zu machen. Wir werden wie angekündigt weiterhin im Internet und auch in diversen Printmedien, beim "Bürgeranwalt" im TV etc ausführlich über die skandalöse Rechtsverweigerung gegenüber meinem wehrlosen Sohn in durchaus verantwortbarer Weise berichten. Niemand hat das Recht, uns das zu verbieten : zur effektiven Rechtsdurchsetzung braucht es nun den massiven Druck durch eine ausreichend informierte Öffentlichkeit.
Im Übrigen bleibt das gesamte Rekursvorbringen in ON 533 vom 26.2.2013 vollinhaltlich aufrecht samt Nachtrag vom 14.4.2013 und braucht hier nicht wiederholt zu werden :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/02/rekurs-gema-1403-austrg-maulkorb-wird.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/supplementum-recursarium-das-lgs.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/praecedens-casus-exemplaris-egmr-stanev.html
Mein Sohn Wolfgang wird nach wie vor vom bereits strafrechtlich angezeigten Heimträger " Lebenshilfe Salzburg gGmbH " wie ein Leibeigener oder wie ein Schutzhäftling in menschenrechtswidriger Anhaltung gefangengehalten genau gleich wie im Falle EGMR STANEV gegen Bulgarien : es handelt sich um schwerste Verletzung von Art. 5 EMRK durch fortgesetzte und dauerhafte
DEPRIVATION OF LIBERTY
Diesbezüglich besteht einerseits die unumschränkte Amtshaftung nach § 1 AHG durch die verantwortliche Salzburger Landesregierung nach dem aktuellen Erkenntnis OGH 1 Ob 19/13 w
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html
Andererseits jedoch besteht auch die ausdrückliche gesetzliche Amtshaftung des Bundes nach § 24 Heimaufenthaltsgesetz, weil der Bund seinen Verpflichtungen hier keineswegs nachkommt und die schon mehrfach involvierte " Bewohnervertretung " nach § 8/2 HeimAufG sich als völlig wirkungslos erweist in solchen Problemlagen einer landesrechtlichen bescheidförmigen " DETENTION "
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050338/NOR40050338.pdf
Ich wiederhole hier erneut meine felsenfeste Überzeugung, daß das gesamte Sachwalterschaftsverfahren betreffend meinen schwerbehinderten Sohn Wolfgang seit dem 17. Oktober 2003 ( ON 182 ) an einer unheilbaren NICHTIGKEIT leidet wie schon mehrfach begründet und daß dies nun endgültig zur dementsprechenden Feststellung durch den OGH führen muß.
Somit beantragt die ordentliche Revisionsrekurswerberin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LG Salzburg und die Nichtigerklärung des gesamten SW - Verfahrens seit dem 17.10.2003 wegen schwerster Rechtsverletzung durch Mißachtung von Subsidiarität und gesetzlich strikt vorgegebenem Stufenbau bei der Sachwalterbestellung.
Leider gibt es im gesamten Bundesland Salzburg keinen einzigen Rechtsanwalt, der tatsächlich als Anwalt der Rechte meines Sohnes und meiner eigenen Rechte als Mutter tätig werden will. Sondern sämtliche Rechtsanwälte erweisen sich nur als geldgierige und skrupellose Rechtsverdreher, denen man nicht das geringste Vertrauen entgegenbringen kann. Ganz besonders trifft das zu auf die vom BG Neumarkt bei Salzburg seinerzeit unter schwerster Rechtsverletzung bestellte " Rechtsanwältin " Dr. Ingeborg HALLER, die als systemkonforme Sachwalterin die menschenrechtswidrige Anbindehaltung in den Salzburger Lebenshilfeställen massiv unterstützt, obwohl sie sich überall als besondere Menschenrechtsaktivistin medienwirksam in den Vordergrund spielt !
Mit besonderem Hinweis auf Art. 8 EMRK : " Uneingeschränktes Recht auf Familie " :
Renate KÖLTRINGER, selbständige Fotografenmeisterin, Salzburger Str. 4 in A - 5204 Straßwalchen als " Rechts - Anwältin " ihres wehrlosen und völlig entrechteten Sohnes !
ZUSTELLUNG :
1. Dem Bezirksgericht Salzburg wird morgen, 18.9.2013 ein Druck - Exemplar persönlich eingebracht
2. Dem Obersten Gerichtshof in Wien wird in den nächsten Tagen ebenfalls ein Druck - Exemplar persönlich eingebracht zur Absicherung der Vorlageverpflichtung durch das BG Salzburg
3. Im Übrigen allgemeine Veröffentlichung hier im Blog mit ausdrücklicher Freigabe an alle Medien zur uneingeschränkten Verbreitung !
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