Dienstag, 17. September 2013

ORDENTLICHER REVISIONS - REKURS an den OGH WIEN !

An  das  BEZIRKSGERICHT   SALZBURG  zur   VORLAGE   an den  OBERSTEN   GERICHTSHOF

       ORDENTLICHER   REVISIONSREKURS  gem. §  140  iVm 62  AußStrG

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40147063/NOR40147063.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40106033/NOR40106033.pdf

Sachwalterschaftssache meines Sohnes  Wolfgang  SCHWARZ  2 P 236/04 m  -  ON 556

Gegen des Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom  30.8.2013   GZ. 21 R 160/13 w  wird binnen offener Frist  das für zulässig erklärte Rechtsmittel des ordentlichen Revisionsrekurses erhoben :

ES  LIEGT  KEINESFALLS   EINE  PLANWIDRIGE  REGELUNGSLÜCKE  VOR  !

Der  Oberste  Gerichtshof  möge den angefochtenen Beschluß des LG Salzburg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben !

                                                          B E G R Ü N D U N G

                Spätestens  seit der Erlassung des SWRÄG  2006 /BGBl.I/92  ist jedwede Analogiebildung vom Kindschaftsrecht zum Sachwalterrecht  ausdrücklich untersagt durch mehrfache deutliche Hinweise in den Gesetzesmaterialien.  Vielmehr intendierte der gesetzgebende Nationalrat  eine endgültige, konsequente und alles umfassende Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht, wie sie schon durch das KindRÄG 2001 begonnen worden war.  Somit ist die Bestimmung des § 140 Außerstreitgesetz  nicht durch lückenfüllende Analogiebildung  unmittelbar anwendbar im Sachwalterschaftsverfahren. Andernfalls würde sich  in den Materialien zum SWRÄG 2006, im bezughabenden Ausschussbericht oder letztlich im Plenarprotokoll des Nationalrates  ein ausreichender Hinweis finden.  Dem ist jedoch nicht so : die angebliche  " planwidrige  Lücke " ist eine Erfindung des erkennenden Senates des LG Salzburg !

             Dies gilt ja insbesondere in gleicher Weise für die überaus bedeutsame Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Sachwalters,  die wir hier im Blog bereits umfangreich abgehandelt haben.

http://www.vsp.at/index.php?id=66

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/07/nochmals-wohnortbestimmung-versus.html

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf

             Im hier durch Rekurs  und in letzter Instanz durch Revisionsrekurs angefochtenen  Beschluß  des BG Salzburg vom 12.2.2013  geht es jedoch um das verfassungsmäßig mehrfach verbürgte und garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung  auch in besonders wirksamen und geeigneten Medien, wie es ein solcher Blog nun einmal darstellt. Die besondere Schutzbedürftigkeit  und das Wohl meines schwerbehinderten Sohnes  werden hier jedoch nur als Vorwand genommen, um mich als besorgte Mutter zu knebeln und mundtot zu machen.  Wir werden wie angekündigt weiterhin im Internet und auch in diversen Printmedien, beim "Bürgeranwalt" im TV etc  ausführlich über die skandalöse  Rechtsverweigerung gegenüber meinem wehrlosen Sohn in durchaus verantwortbarer Weise berichten. Niemand hat das Recht, uns das zu verbieten : zur effektiven Rechtsdurchsetzung braucht es nun den massiven Druck durch eine ausreichend informierte Öffentlichkeit.

           Im Übrigen bleibt das gesamte Rekursvorbringen in ON 533  vom 26.2.2013  vollinhaltlich aufrecht  samt Nachtrag vom 14.4.2013  und braucht hier nicht wiederholt zu werden :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/02/rekurs-gema-1403-austrg-maulkorb-wird.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/supplementum-recursarium-das-lgs.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/praecedens-casus-exemplaris-egmr-stanev.html
     
Mein Sohn  Wolfgang  wird nach wie vor vom  bereits strafrechtlich angezeigten Heimträger  " Lebenshilfe Salzburg gGmbH "  wie ein Leibeigener oder wie ein Schutzhäftling  in menschenrechtswidriger  Anhaltung gefangengehalten genau gleich wie im Falle  EGMR  STANEV  gegen Bulgarien : es handelt sich um schwerste Verletzung von Art. 5 EMRK durch fortgesetzte und dauerhafte

                                DEPRIVATION   OF    LIBERTY

Diesbezüglich  besteht einerseits die unumschränkte Amtshaftung nach § 1 AHG  durch die verantwortliche Salzburger Landesregierung  nach dem aktuellen Erkenntnis  OGH 1 Ob 19/13 w

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html

Andererseits  jedoch  besteht  auch  die ausdrückliche  gesetzliche Amtshaftung des Bundes nach § 24 Heimaufenthaltsgesetz, weil der Bund seinen Verpflichtungen hier keineswegs nachkommt und die schon mehrfach involvierte  " Bewohnervertretung " nach § 8/2 HeimAufG sich als völlig wirkungslos erweist in solchen Problemlagen einer landesrechtlichen bescheidförmigen  " DETENTION "

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050338/NOR40050338.pdf 

       Ich  wiederhole hier erneut meine felsenfeste Überzeugung, daß das gesamte Sachwalterschaftsverfahren  betreffend meinen schwerbehinderten Sohn Wolfgang  seit dem 17. Oktober 2003  ( ON 182 ) an einer unheilbaren   NICHTIGKEIT  leidet  wie schon mehrfach begründet und  daß dies nun endgültig  zur dementsprechenden Feststellung durch den OGH führen muß. 

          Somit beantragt die ordentliche Revisionsrekurswerberin  die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LG Salzburg  und die  Nichtigerklärung des gesamten  SW - Verfahrens seit dem 17.10.2003  wegen schwerster Rechtsverletzung  durch Mißachtung von Subsidiarität und gesetzlich strikt vorgegebenem Stufenbau bei der Sachwalterbestellung. 

          Leider gibt es im gesamten Bundesland Salzburg keinen einzigen Rechtsanwalt, der tatsächlich als Anwalt der Rechte meines Sohnes  und meiner eigenen Rechte  als Mutter  tätig werden will.  Sondern sämtliche Rechtsanwälte erweisen sich  nur als geldgierige und skrupellose Rechtsverdreher, denen man nicht das geringste Vertrauen entgegenbringen kann. Ganz besonders trifft das zu auf die vom BG Neumarkt bei Salzburg seinerzeit  unter schwerster Rechtsverletzung bestellte  " Rechtsanwältin " Dr. Ingeborg  HALLER,  die als systemkonforme Sachwalterin die menschenrechtswidrige Anbindehaltung in den Salzburger Lebenshilfeställen  massiv unterstützt, obwohl sie sich überall  als besondere Menschenrechtsaktivistin   medienwirksam in den Vordergrund spielt !

 Mit besonderem Hinweis auf Art. 8 EMRK  : " Uneingeschränktes Recht auf Familie " :


Renate     KÖLTRINGER,  selbständige  Fotografenmeisterin,  Salzburger Str. 4 in A - 5204 Straßwalchen als  " Rechts - Anwältin "  ihres wehrlosen  und völlig entrechteten Sohnes !

ZUSTELLUNG :

1. Dem Bezirksgericht Salzburg  wird morgen, 18.9.2013 ein Druck - Exemplar  persönlich eingebracht

2. Dem Obersten Gerichtshof in Wien  wird in den nächsten Tagen ebenfalls ein Druck - Exemplar  persönlich eingebracht  zur Absicherung  der Vorlageverpflichtung  durch das BG Salzburg 

3. Im Übrigen  allgemeine Veröffentlichung hier im Blog mit ausdrücklicher Freigabe an alle Medien zur uneingeschränkten Verbreitung !

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen