Sonntag, 15. September 2013

SKANDALÖS : OGH MISSACHTET DIE BRK im Bereich SACHWALTERSCHAFT !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130515_OGH0002_0030OB00097_13F0000_000

VERKENNUNG  der  PRIORITÄTEN  der   BRK  durch  den  OGH  in  3 Ob 97/13 f  vom 15.5.2013 !

             Vermutlich zum allerersten Male hat sich kürzlich der OGH in Wien anläßlich eines außerordentlichen Revisionsrekurses  aus Dornbirn mit der überaus wichtigen Frage der  unmittelbaren Anwendbarkeit der BRK in österreichischen Sachwalterschaftsverfahren auseinanderzusetzen ! Der Antragsteller wurde jedoch kaltschnäuzig, kurz & bündig abgefertigt mit dem  apodiktischen Statement :

 " DAMIT   WIRD   KEINE   ERHEBLICHE  RECHTSFRAGE  DARGESTELLT "

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40106033/NOR40106033.pdf 

      Das heißt also, dieser wagemutige Vorstoß wurde mit Hinweis auf  § 62 Abs. 1 Außerstreitgesetz  als unzulässig zurückgewiesen mit einer Begründung, die wir uns nun schon ganz genau anschauen müssen, denn da lernen wir etwas für die Zukunft .  Ist doch das gesamte System entmündigender Sachwalterschaft erneut schwer unter internationalem Beschuß  und so manches wird nun ins Rollen kommen.

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14355

        Der Revisionsrekurswerber, wie dieses schöne Wort nun einmal heißt, also ich meine hier natürlich den ausführenden Rechtsanwalt  Klaus PICHLER in Dornbirn, der brachte kühn & verwegen  im laufenden Sachwalterbestellungsverfahren folgende Argumente vor , die der OGH  so rezitierte im üblichen  conjunctivus  recitativus :

    ...............".und verweist in erster Linie darauf, dass Österreich Vertragstaat der UN - Behindertenrechtskonvention sei und dass sämtliche Bestimmungen des Sachwalterschaftsverfahrens bzw. SWRÄG dem Art. 12 der UN - BRK widersprächen. Die Bestellung eines Sachwalters stelle eine unzulässige Einschränkung der durch die Konvention  gewährten Rechte dar.  Österreich.......(habe).......die Bestimmungen der UN -BRK  VORRANGIG  VOR   NATIONALEM   RECHT   ZU   BEACHTEN " und sei verpflichtet,   " ihre nationale Gesetzgebung den höherrangigen völkerrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen.  Das Rekursgericht habe die UN - BRK schlichtweg ignoriert. Diese Haltung sei  " insbesondere im Hinblick auf den Stufenbau der Rechtsordnung  mehr als problematisch ". Richtigerweise wäre auch festzustellen gewesen, dass die Betroffene  eine Vorsorgevollmacht ausgestellt habe und dass die beiden Vollmachtsnehmer  in der Lage seien, einen Unterstützungskreis zu bilden, wie er in der UN - BRK vorgesehen sei."

          In der rechtlichen Begründung für die Zurückweisung  lesen wir dann :  " Anläßlich  der Ratifikation der UN -BRK hat der Nationalrat gem. Art. 50 Abs. 2 Z 3 B - VG beschlossen, daß das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. (BGBl.III  2008/155).  Es bedarf also der Erlassung von Transformationsnormen, um dem Übereinkommen auch innerstaatlich zur Wirksamkeit zu verhelfen ( siehe  etwa  SCHAUER , das UN - Übereinkommen über die Behindertenrechte  und das österr. Sachwalterrecht. Auswirkungen und punktueller Anpassungsbedarf, iFamZ 2011,258) . Die von der Betroffenen im Rechtsmittel vertretene Ansicht ( ebenso etwa  BUCHNER,  " meine Wünsche sollen erstgenommen werden ", iFamZ 2009, 120 ), das Übereinkommen schließe laut seinem Art. 12 jegliche Vertretung von Menschen mit Behinderung aus,  hat sich im Übrigen  nicht durchgesetzt ( siehe bspw.  GANNER / BARTH, Die Auswirkungen der UN - BRK auf das öst. Sachwalterrecht, BtPrax 2010, 204.

     Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs.1 AußStrG  ist der Revisionsrekurs der Betroffenen zurückzuweisen. "

           Wir sehen also hier deutlich, daß  fast volle 5 Jahre nach Inkrafttreten der BRK  die inländische Gesetzgebung noch immer nicht ausreichend reagiert hat auf den dringenden Umsetzungsbedarf im menscherechtswidrigen öst. Sachwalterrecht. Es ist auch nach wie vor nichts Konkretes in Sicht : aus dem zuständigen BMJ kommen ständig nur neue Beschwichtigungs - und Verharmlosungsexzesse !  Laßt euch bitte von  KATHREIN & Co nichts vormachen : was jetzt angepriesen wird als das entscheidende  " Pilotprojekt ", das ist nur miserabelste Augenauswischerei  und hinhaltendes Ablenkungsmanöver. Die führenden Persönlichkeiten sind nämlich überhaupt nicht gewillt, einen echten sogenannten  Paradigmenwechsel  zu inszenieren, wo ihnen dann die meisten Felle davonschwimmen würden..............

         Sondern, das ist wie bei der großangelegten Massenhaltung von tausenden Oligophrenen durch " Lebens - Hilfe " und ähnliche Sklavenhaltervereine : man inszeniert publikumswirksames vordergründiges Potemkinsches  Inklusionstheater und ähnliche  dramaturgische Aktivitäten, um davon abzulenken, daß hinter den Kulissen Abertausende völlig wehrlose Hascherl in den Kasematten schmachten und verschmachten in ihrer totalen Wehrlosigkeit !!!

         Es ist ungeschriebenes, aber umso wirksameres internationales Rechtsprinzip : wenn ein Mitgliedsstaat einer intern. Konvention auch noch 5 volle Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Konvention  keine ausreichende innerstaatliche Transformation in durchsetzbare Rechtsnormen  vorgenommen hat..............dann ist jedermann befugt, die Bestimmungen dieser Konvention unmittelbar anzuwenden bei allen Anträgen und Rechtsmitteln  und ist berechtigt, ihre Einhaltung gerichtlich durchsetzen zu lassen.


LASSEN  WIR  ES  DOCH   NUN  DRAUF   ANKOMMEN  :  AB   JETZT  BRK  -  ARTIKEL   UNMITTELBAR   INS   GEFECHT   WERFEN   VOR   GERICHT  !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102305/NOR40102305.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102306/NOR40102306.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf


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