http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130515_OGH0002_0030OB00097_13F0000_000
VERKENNUNG der PRIORITÄTEN der BRK durch den OGH in 3 Ob 97/13 f vom 15.5.2013 !
Vermutlich zum allerersten Male hat sich kürzlich der OGH in Wien anläßlich eines außerordentlichen Revisionsrekurses aus Dornbirn mit der überaus wichtigen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der BRK in österreichischen Sachwalterschaftsverfahren auseinanderzusetzen ! Der Antragsteller wurde jedoch kaltschnäuzig, kurz & bündig abgefertigt mit dem apodiktischen Statement :
" DAMIT WIRD KEINE ERHEBLICHE RECHTSFRAGE DARGESTELLT "
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40106033/NOR40106033.pdf
Das heißt also, dieser wagemutige Vorstoß wurde mit Hinweis auf § 62 Abs. 1 Außerstreitgesetz als unzulässig zurückgewiesen mit einer Begründung, die wir uns nun schon ganz genau anschauen müssen, denn da lernen wir etwas für die Zukunft . Ist doch das gesamte System entmündigender Sachwalterschaft erneut schwer unter internationalem Beschuß und so manches wird nun ins Rollen kommen.
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14355
Der Revisionsrekurswerber, wie dieses schöne Wort nun einmal heißt, also ich meine hier natürlich den ausführenden Rechtsanwalt Klaus PICHLER in Dornbirn, der brachte kühn & verwegen im laufenden Sachwalterbestellungsverfahren folgende Argumente vor , die der OGH so rezitierte im üblichen conjunctivus recitativus :
...............".und verweist in erster Linie darauf, dass Österreich Vertragstaat der UN - Behindertenrechtskonvention sei und dass sämtliche Bestimmungen des Sachwalterschaftsverfahrens bzw. SWRÄG dem Art. 12 der UN - BRK widersprächen. Die Bestellung eines Sachwalters stelle eine unzulässige Einschränkung der durch die Konvention gewährten Rechte dar. Österreich.......(habe).......die Bestimmungen der UN -BRK VORRANGIG VOR NATIONALEM RECHT ZU BEACHTEN " und sei verpflichtet, " ihre nationale Gesetzgebung den höherrangigen völkerrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen. Das Rekursgericht habe die UN - BRK schlichtweg ignoriert. Diese Haltung sei " insbesondere im Hinblick auf den Stufenbau der Rechtsordnung mehr als problematisch ". Richtigerweise wäre auch festzustellen gewesen, dass die Betroffene eine Vorsorgevollmacht ausgestellt habe und dass die beiden Vollmachtsnehmer in der Lage seien, einen Unterstützungskreis zu bilden, wie er in der UN - BRK vorgesehen sei."
In der rechtlichen Begründung für die Zurückweisung lesen wir dann : " Anläßlich der Ratifikation der UN -BRK hat der Nationalrat gem. Art. 50 Abs. 2 Z 3 B - VG beschlossen, daß das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. (BGBl.III 2008/155). Es bedarf also der Erlassung von Transformationsnormen, um dem Übereinkommen auch innerstaatlich zur Wirksamkeit zu verhelfen ( siehe etwa SCHAUER , das UN - Übereinkommen über die Behindertenrechte und das österr. Sachwalterrecht. Auswirkungen und punktueller Anpassungsbedarf, iFamZ 2011,258) . Die von der Betroffenen im Rechtsmittel vertretene Ansicht ( ebenso etwa BUCHNER, " meine Wünsche sollen erstgenommen werden ", iFamZ 2009, 120 ), das Übereinkommen schließe laut seinem Art. 12 jegliche Vertretung von Menschen mit Behinderung aus, hat sich im Übrigen nicht durchgesetzt ( siehe bspw. GANNER / BARTH, Die Auswirkungen der UN - BRK auf das öst. Sachwalterrecht, BtPrax 2010, 204.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs.1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Betroffenen zurückzuweisen. "
Wir sehen also hier deutlich, daß fast volle 5 Jahre nach Inkrafttreten der BRK die inländische Gesetzgebung noch immer nicht ausreichend reagiert hat auf den dringenden Umsetzungsbedarf im menscherechtswidrigen öst. Sachwalterrecht. Es ist auch nach wie vor nichts Konkretes in Sicht : aus dem zuständigen BMJ kommen ständig nur neue Beschwichtigungs - und Verharmlosungsexzesse ! Laßt euch bitte von KATHREIN & Co nichts vormachen : was jetzt angepriesen wird als das entscheidende " Pilotprojekt ", das ist nur miserabelste Augenauswischerei und hinhaltendes Ablenkungsmanöver. Die führenden Persönlichkeiten sind nämlich überhaupt nicht gewillt, einen echten sogenannten Paradigmenwechsel zu inszenieren, wo ihnen dann die meisten Felle davonschwimmen würden..............
Sondern, das ist wie bei der großangelegten Massenhaltung von tausenden Oligophrenen durch " Lebens - Hilfe " und ähnliche Sklavenhaltervereine : man inszeniert publikumswirksames vordergründiges Potemkinsches Inklusionstheater und ähnliche dramaturgische Aktivitäten, um davon abzulenken, daß hinter den Kulissen Abertausende völlig wehrlose Hascherl in den Kasematten schmachten und verschmachten in ihrer totalen Wehrlosigkeit !!!
Es ist ungeschriebenes, aber umso wirksameres internationales Rechtsprinzip : wenn ein Mitgliedsstaat einer intern. Konvention auch noch 5 volle Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Konvention keine ausreichende innerstaatliche Transformation in durchsetzbare Rechtsnormen vorgenommen hat..............dann ist jedermann befugt, die Bestimmungen dieser Konvention unmittelbar anzuwenden bei allen Anträgen und Rechtsmitteln und ist berechtigt, ihre Einhaltung gerichtlich durchsetzen zu lassen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102305/NOR40102305.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102306/NOR40102306.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
VERKENNUNG der PRIORITÄTEN der BRK durch den OGH in 3 Ob 97/13 f vom 15.5.2013 !
Vermutlich zum allerersten Male hat sich kürzlich der OGH in Wien anläßlich eines außerordentlichen Revisionsrekurses aus Dornbirn mit der überaus wichtigen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der BRK in österreichischen Sachwalterschaftsverfahren auseinanderzusetzen ! Der Antragsteller wurde jedoch kaltschnäuzig, kurz & bündig abgefertigt mit dem apodiktischen Statement :
" DAMIT WIRD KEINE ERHEBLICHE RECHTSFRAGE DARGESTELLT "
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40106033/NOR40106033.pdf
Das heißt also, dieser wagemutige Vorstoß wurde mit Hinweis auf § 62 Abs. 1 Außerstreitgesetz als unzulässig zurückgewiesen mit einer Begründung, die wir uns nun schon ganz genau anschauen müssen, denn da lernen wir etwas für die Zukunft . Ist doch das gesamte System entmündigender Sachwalterschaft erneut schwer unter internationalem Beschuß und so manches wird nun ins Rollen kommen.
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14355
Der Revisionsrekurswerber, wie dieses schöne Wort nun einmal heißt, also ich meine hier natürlich den ausführenden Rechtsanwalt Klaus PICHLER in Dornbirn, der brachte kühn & verwegen im laufenden Sachwalterbestellungsverfahren folgende Argumente vor , die der OGH so rezitierte im üblichen conjunctivus recitativus :
...............".und verweist in erster Linie darauf, dass Österreich Vertragstaat der UN - Behindertenrechtskonvention sei und dass sämtliche Bestimmungen des Sachwalterschaftsverfahrens bzw. SWRÄG dem Art. 12 der UN - BRK widersprächen. Die Bestellung eines Sachwalters stelle eine unzulässige Einschränkung der durch die Konvention gewährten Rechte dar. Österreich.......(habe).......die Bestimmungen der UN -BRK VORRANGIG VOR NATIONALEM RECHT ZU BEACHTEN " und sei verpflichtet, " ihre nationale Gesetzgebung den höherrangigen völkerrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen. Das Rekursgericht habe die UN - BRK schlichtweg ignoriert. Diese Haltung sei " insbesondere im Hinblick auf den Stufenbau der Rechtsordnung mehr als problematisch ". Richtigerweise wäre auch festzustellen gewesen, dass die Betroffene eine Vorsorgevollmacht ausgestellt habe und dass die beiden Vollmachtsnehmer in der Lage seien, einen Unterstützungskreis zu bilden, wie er in der UN - BRK vorgesehen sei."
In der rechtlichen Begründung für die Zurückweisung lesen wir dann : " Anläßlich der Ratifikation der UN -BRK hat der Nationalrat gem. Art. 50 Abs. 2 Z 3 B - VG beschlossen, daß das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. (BGBl.III 2008/155). Es bedarf also der Erlassung von Transformationsnormen, um dem Übereinkommen auch innerstaatlich zur Wirksamkeit zu verhelfen ( siehe etwa SCHAUER , das UN - Übereinkommen über die Behindertenrechte und das österr. Sachwalterrecht. Auswirkungen und punktueller Anpassungsbedarf, iFamZ 2011,258) . Die von der Betroffenen im Rechtsmittel vertretene Ansicht ( ebenso etwa BUCHNER, " meine Wünsche sollen erstgenommen werden ", iFamZ 2009, 120 ), das Übereinkommen schließe laut seinem Art. 12 jegliche Vertretung von Menschen mit Behinderung aus, hat sich im Übrigen nicht durchgesetzt ( siehe bspw. GANNER / BARTH, Die Auswirkungen der UN - BRK auf das öst. Sachwalterrecht, BtPrax 2010, 204.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs.1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Betroffenen zurückzuweisen. "
Wir sehen also hier deutlich, daß fast volle 5 Jahre nach Inkrafttreten der BRK die inländische Gesetzgebung noch immer nicht ausreichend reagiert hat auf den dringenden Umsetzungsbedarf im menscherechtswidrigen öst. Sachwalterrecht. Es ist auch nach wie vor nichts Konkretes in Sicht : aus dem zuständigen BMJ kommen ständig nur neue Beschwichtigungs - und Verharmlosungsexzesse ! Laßt euch bitte von KATHREIN & Co nichts vormachen : was jetzt angepriesen wird als das entscheidende " Pilotprojekt ", das ist nur miserabelste Augenauswischerei und hinhaltendes Ablenkungsmanöver. Die führenden Persönlichkeiten sind nämlich überhaupt nicht gewillt, einen echten sogenannten Paradigmenwechsel zu inszenieren, wo ihnen dann die meisten Felle davonschwimmen würden..............
Sondern, das ist wie bei der großangelegten Massenhaltung von tausenden Oligophrenen durch " Lebens - Hilfe " und ähnliche Sklavenhaltervereine : man inszeniert publikumswirksames vordergründiges Potemkinsches Inklusionstheater und ähnliche dramaturgische Aktivitäten, um davon abzulenken, daß hinter den Kulissen Abertausende völlig wehrlose Hascherl in den Kasematten schmachten und verschmachten in ihrer totalen Wehrlosigkeit !!!
Es ist ungeschriebenes, aber umso wirksameres internationales Rechtsprinzip : wenn ein Mitgliedsstaat einer intern. Konvention auch noch 5 volle Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Konvention keine ausreichende innerstaatliche Transformation in durchsetzbare Rechtsnormen vorgenommen hat..............dann ist jedermann befugt, die Bestimmungen dieser Konvention unmittelbar anzuwenden bei allen Anträgen und Rechtsmitteln und ist berechtigt, ihre Einhaltung gerichtlich durchsetzen zu lassen.
LASSEN WIR ES DOCH NUN DRAUF ANKOMMEN : AB JETZT BRK - ARTIKEL UNMITTELBAR INS GEFECHT WERFEN VOR GERICHT !
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102306/NOR40102306.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen