http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_000
JUDIKATUR - WENDE oder doch nur : VERSTÄRKTES CHAOS TOTAL in der HAFTUNGSFRAGE ? !
Erst gestern ist mir in der neuesten Ausgabe von " Zak " ins Auge gefallen eine Sensationsmeldung sondergleichen : Bereits am 11. April hat der Amtshaftungssenat des OGH in Wien erstmals definitiv entschieden in seinem Aufhebungsbeschluss 1 Ob19/13 w, daß sämtliche Bedienstete & Beauftragte einer landesrechtlich genehmigten Behinderten - Betreuungs - Einrichtung als Organe nach dem § 1 AHG zu betrachten sind, insbesondere wenn eine konkrete Maßnahme der Eingliederungshilfe bescheidförmig in einer genau bestimmten Einrichtung angeordnet / verfügt / genehmigt worden ist !
Die beiden Vorinstanzen im zitierten Klagsfall waren da noch ganz anderer Meinung und noch im Oktober 2006 hatte der 7. Senat des OGH auch eine völlig entgegengesetzte Entscheidung getroffen in 7 Ob 175/06 w : " Mit dem Berufungsgericht ist daher eine Haftung des Landes NÖ aus dem Titel des Schadenersatzes zu verneinen, zumals mangels eines erkennbaren Gesetzesverstoßes des Landes ein AMTSHAFTUNGSANSPRUCH NICHT IN BETRACHT KOMMT. "
.http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html
Da wird nun aber die Landesregierung Oberösterreich wenig Freude haben an dieser bahnbrechenden Haftungsentscheidung des OGH ! Denn das bedeutet nichts anderes als die totale schrankenlose Amts - Haftung auch für alle Bediensteten & Beauftragten sämtlicher Einrichtungen, die vom Land per Bescheid anerkannt worden sind , in allen Handlungen und auch Unterlassungen ! Das hat weitreichende Folgen mit noch völlig unabsehbaren Grenzen nach allen Richtungen.
Damit wären wir wieder beim Hauptproblem : extremes, völlig undurchdringliches Dickicht föderalistischer Provenienz im Bereich der Behindertenhilfe ! Denn etliche Bundesländer betreiben wiederum ausschließlich in Form von privatrechtlichen Vereinbarungen = Verträgen die Austauschbeziehungen mit den Einrichtungsträgern und sind somit zivilrechtlich beklagbar, wenn sie diese Vereinbarungen nicht einhalten - da läuft doch noch immer etwas Entsprechendes in der Steiermark bekanntlich . Kunterbuntes Durcheinander mit absolut unberechenbaren Querverbindungen zusätzlich zwischen den einzelnen Bundesländern : wer soll sich da überhaupt noch auskennen ?
Im konkreten letzten Anlaßfall geht es zwar offensichtlich nur um eine Tagesbetreuung in einer Förderwerkstätte untertags, aber dennoch stellt sich auch hier vordergründig die Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen dem Klienten und der Einrichtung : liegt ein konsensualer privatrechtlicher Betreuungsvertrag schriftlich vor oder nicht ? ! Siehe die entsprechende Verordnung der nö. Landesregierung mit Inkrafttreten bereits am 1.5.2006
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/vorbildlich-no-wtb-verordnung-2006.html
Dort wird ausdrücklich angeordnet so klar wie sonst nirgends in keinem einzigen Bundesland, daß der Einrichtungsträger mit jedem Klienten einen schriftlichen Vertrag abzuschließen hat. Offenbar hat der OGH noch immer keine Kenntnis von dieser Verordnung, denn sonst wäre sowohl die Entscheidung 7 Ob 175/06 w vom 11.10.2006 völlig anders ausgefallen als auch mehrere folgende !!! Schier nicht zu fassen, was sich da offenbart als Generalverdacht !
Weiters zeigt der Blick auf das neue bundesdeutsche WBVG ( Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz ) ganz deutlich, daß ausnahmslos immer eine privatrechtliche , insbesondere konsumentenschutzrechtliche Vertragsbeziehung von sich aus entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe / Behindertenhilfe durch eine private Einrichtung ! Diese Ansicht wird auch vom führenden Heimrechtler Michael GANNER, Innsbruck seit vielen Jahren konsequent vertreten in allen Publikationen. Nichtsdestotrotz wird immer wieder von der föderalistisch verseuchten KATHREIN - TRUPPE im BMJ intrigiert & unterminiert, was das Zeug hält .........
Nun liegt also die ganze causa " AUTISTEN - DURCHDREHER bei WEIHNACHTSFEIER " wiederum beim LG Linz als Erstgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung . Die erste Entscheidung dieses LG Linz vom 14.3.2012 mit GZ 31 CG 61/11 y wurde vom OGH so referiert : " Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen beide beklagte Parteien ab. Der Betreuer des Sohnes habe UNZWEIFELHAFT NICHT ALS ORGAN HOHEITLICH GEHANDELT . Allein daraus, dass die Beschäftigung in Verbindung mit der externen Unterbringung mit Bescheid gewährt wurde, ergebe sich noch nicht, dass auch die Betreuung an sich hoheitlich wäre. Ein Amtshaftungsanspruch ließe sich nur im Zusammenhang mit der Bescheiderlassung selbst begründen; die Betreuung sei jedoch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt. Der erstbeklagten Partei könne auch nicht vorgeworfen werden , gegenüber der zweitbeklagten Partei bestehende Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Bei der Sozialabteilung des Landes habe man von der zunehmenden Aggressivität festgestelltermaßen nicht Kenntnis erlangt. Es würde eine Überspannung der Verpflichtungen der erstbeklagten Partei ( Land OÖ !) bedeuten, ohne besondere Hinweise von sich aus zu überprüfen, ob die Unterbringung noch immer adäquat ist. Eine Haftung der zweitbeklagten Partei scheitere daran, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dieser und dem Behinderten nicht bestanden habe. Eine solche Vertragsbeziehung gebe es nur zwischen den beiden beklagten Parteien. "
Damit sind wir also wieder beim Dauerbrenner " ( Vor ) Vertrag zugunsten Dritter oder doch eigenständige Vertragsbeziehung " angelangt. Da werden sich nun besonders freuen der Gerhard SCHMARANZER und die Felicitas PARAPATITS, denn ihre diesbezüglichen Monographien werden nun sicher wieder aufs äußerste beansprucht - aber : CUI BONO ???
http://fodok.jku.at/fodok/person.xsql?PER_ID=7151
http://books.google.at/books/about/Der_Vertrag_mit_Schutzwirkung_zugunsten.html?id=PCdqPgAACAAJ&redir_esc=y
http://www.amazon.de/Vertrag-zugunsten-Dritter-f-%C3%96sterreich/dp/3214006495
Und wer enträtselt nun nach fast zehnjährigem Rätselspiel das konkrete Rechtsverhältnis von Landeshäftling WOLFGANG S. in der Landeshaftanstalt am Kralgrabenweg 6 in A - 5020 Salzburg - Itzling ? Wer haftet für die absolut rechtswidrige langjährige Inhaftierung einer völlig wehrlosen volljährigen Person in einer diskriminierenden & segregierenden Behinderteneinrichtung , die vom Land Salzburg zu 100 % finanziert wird ?
Erst gestern ist mir in der neuesten Ausgabe von " Zak " ins Auge gefallen eine Sensationsmeldung sondergleichen : Bereits am 11. April hat der Amtshaftungssenat des OGH in Wien erstmals definitiv entschieden in seinem Aufhebungsbeschluss 1 Ob19/13 w, daß sämtliche Bedienstete & Beauftragte einer landesrechtlich genehmigten Behinderten - Betreuungs - Einrichtung als Organe nach dem § 1 AHG zu betrachten sind, insbesondere wenn eine konkrete Maßnahme der Eingliederungshilfe bescheidförmig in einer genau bestimmten Einrichtung angeordnet / verfügt / genehmigt worden ist !
Die beiden Vorinstanzen im zitierten Klagsfall waren da noch ganz anderer Meinung und noch im Oktober 2006 hatte der 7. Senat des OGH auch eine völlig entgegengesetzte Entscheidung getroffen in 7 Ob 175/06 w : " Mit dem Berufungsgericht ist daher eine Haftung des Landes NÖ aus dem Titel des Schadenersatzes zu verneinen, zumals mangels eines erkennbaren Gesetzesverstoßes des Landes ein AMTSHAFTUNGSANSPRUCH NICHT IN BETRACHT KOMMT. "
.http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html
Da wird nun aber die Landesregierung Oberösterreich wenig Freude haben an dieser bahnbrechenden Haftungsentscheidung des OGH ! Denn das bedeutet nichts anderes als die totale schrankenlose Amts - Haftung auch für alle Bediensteten & Beauftragten sämtlicher Einrichtungen, die vom Land per Bescheid anerkannt worden sind , in allen Handlungen und auch Unterlassungen ! Das hat weitreichende Folgen mit noch völlig unabsehbaren Grenzen nach allen Richtungen.
Damit wären wir wieder beim Hauptproblem : extremes, völlig undurchdringliches Dickicht föderalistischer Provenienz im Bereich der Behindertenhilfe ! Denn etliche Bundesländer betreiben wiederum ausschließlich in Form von privatrechtlichen Vereinbarungen = Verträgen die Austauschbeziehungen mit den Einrichtungsträgern und sind somit zivilrechtlich beklagbar, wenn sie diese Vereinbarungen nicht einhalten - da läuft doch noch immer etwas Entsprechendes in der Steiermark bekanntlich . Kunterbuntes Durcheinander mit absolut unberechenbaren Querverbindungen zusätzlich zwischen den einzelnen Bundesländern : wer soll sich da überhaupt noch auskennen ?
Im konkreten letzten Anlaßfall geht es zwar offensichtlich nur um eine Tagesbetreuung in einer Förderwerkstätte untertags, aber dennoch stellt sich auch hier vordergründig die Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen dem Klienten und der Einrichtung : liegt ein konsensualer privatrechtlicher Betreuungsvertrag schriftlich vor oder nicht ? ! Siehe die entsprechende Verordnung der nö. Landesregierung mit Inkrafttreten bereits am 1.5.2006
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/vorbildlich-no-wtb-verordnung-2006.html
Dort wird ausdrücklich angeordnet so klar wie sonst nirgends in keinem einzigen Bundesland, daß der Einrichtungsträger mit jedem Klienten einen schriftlichen Vertrag abzuschließen hat. Offenbar hat der OGH noch immer keine Kenntnis von dieser Verordnung, denn sonst wäre sowohl die Entscheidung 7 Ob 175/06 w vom 11.10.2006 völlig anders ausgefallen als auch mehrere folgende !!! Schier nicht zu fassen, was sich da offenbart als Generalverdacht !
Weiters zeigt der Blick auf das neue bundesdeutsche WBVG ( Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz ) ganz deutlich, daß ausnahmslos immer eine privatrechtliche , insbesondere konsumentenschutzrechtliche Vertragsbeziehung von sich aus entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe / Behindertenhilfe durch eine private Einrichtung ! Diese Ansicht wird auch vom führenden Heimrechtler Michael GANNER, Innsbruck seit vielen Jahren konsequent vertreten in allen Publikationen. Nichtsdestotrotz wird immer wieder von der föderalistisch verseuchten KATHREIN - TRUPPE im BMJ intrigiert & unterminiert, was das Zeug hält .........
Nun liegt also die ganze causa " AUTISTEN - DURCHDREHER bei WEIHNACHTSFEIER " wiederum beim LG Linz als Erstgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung . Die erste Entscheidung dieses LG Linz vom 14.3.2012 mit GZ 31 CG 61/11 y wurde vom OGH so referiert : " Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen beide beklagte Parteien ab. Der Betreuer des Sohnes habe UNZWEIFELHAFT NICHT ALS ORGAN HOHEITLICH GEHANDELT . Allein daraus, dass die Beschäftigung in Verbindung mit der externen Unterbringung mit Bescheid gewährt wurde, ergebe sich noch nicht, dass auch die Betreuung an sich hoheitlich wäre. Ein Amtshaftungsanspruch ließe sich nur im Zusammenhang mit der Bescheiderlassung selbst begründen; die Betreuung sei jedoch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt. Der erstbeklagten Partei könne auch nicht vorgeworfen werden , gegenüber der zweitbeklagten Partei bestehende Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Bei der Sozialabteilung des Landes habe man von der zunehmenden Aggressivität festgestelltermaßen nicht Kenntnis erlangt. Es würde eine Überspannung der Verpflichtungen der erstbeklagten Partei ( Land OÖ !) bedeuten, ohne besondere Hinweise von sich aus zu überprüfen, ob die Unterbringung noch immer adäquat ist. Eine Haftung der zweitbeklagten Partei scheitere daran, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dieser und dem Behinderten nicht bestanden habe. Eine solche Vertragsbeziehung gebe es nur zwischen den beiden beklagten Parteien. "
Damit sind wir also wieder beim Dauerbrenner " ( Vor ) Vertrag zugunsten Dritter oder doch eigenständige Vertragsbeziehung " angelangt. Da werden sich nun besonders freuen der Gerhard SCHMARANZER und die Felicitas PARAPATITS, denn ihre diesbezüglichen Monographien werden nun sicher wieder aufs äußerste beansprucht - aber : CUI BONO ???
http://fodok.jku.at/fodok/person.xsql?PER_ID=7151
http://books.google.at/books/about/Der_Vertrag_mit_Schutzwirkung_zugunsten.html?id=PCdqPgAACAAJ&redir_esc=y
http://www.amazon.de/Vertrag-zugunsten-Dritter-f-%C3%96sterreich/dp/3214006495
Und wer enträtselt nun nach fast zehnjährigem Rätselspiel das konkrete Rechtsverhältnis von Landeshäftling WOLFGANG S. in der Landeshaftanstalt am Kralgrabenweg 6 in A - 5020 Salzburg - Itzling ? Wer haftet für die absolut rechtswidrige langjährige Inhaftierung einer völlig wehrlosen volljährigen Person in einer diskriminierenden & segregierenden Behinderteneinrichtung , die vom Land Salzburg zu 100 % finanziert wird ?
LANDESHÄFTLING WOLFGANG S: KLAGT AN : RECHTLOSER INTERNIERT ALS IN GUANTANAMO MITTEN IN DER STADT SALZBURG !!!
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