Donnerstag, 12. September 2013

PAUKENSCHLAG durch den OGH : 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_000

JUDIKATUR  -  WENDE  oder doch nur :  VERSTÄRKTES  CHAOS  TOTAL  in  der   HAFTUNGSFRAGE  ? !

             Erst gestern ist mir in der neuesten Ausgabe von  " Zak " ins Auge gefallen eine Sensationsmeldung sondergleichen : Bereits am 11. April  hat der Amtshaftungssenat des OGH in Wien erstmals definitiv  entschieden in seinem Aufhebungsbeschluss 1 Ob19/13 w, daß sämtliche Bedienstete & Beauftragte einer landesrechtlich genehmigten  Behinderten - Betreuungs - Einrichtung  als Organe nach dem § 1 AHG  zu betrachten sind,  insbesondere wenn eine konkrete Maßnahme der Eingliederungshilfe  bescheidförmig in einer genau bestimmten Einrichtung   angeordnet / verfügt / genehmigt worden ist !

           Die beiden Vorinstanzen  im zitierten Klagsfall waren da noch ganz anderer Meinung und noch im Oktober 2006 hatte der 7. Senat des OGH  auch eine völlig entgegengesetzte Entscheidung getroffen in 7 Ob 175/06 w : " Mit dem Berufungsgericht ist daher eine Haftung des Landes NÖ aus dem Titel des Schadenersatzes zu verneinen,  zumals mangels eines erkennbaren Gesetzesverstoßes des Landes  ein   AMTSHAFTUNGSANSPRUCH   NICHT  IN   BETRACHT   KOMMT.       "

.http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html

              Da wird nun aber die Landesregierung Oberösterreich wenig Freude haben an dieser bahnbrechenden Haftungsentscheidung des OGH ! Denn das bedeutet nichts anderes als die totale schrankenlose Amts - Haftung auch für alle Bediensteten  &   Beauftragten sämtlicher Einrichtungen, die vom Land per Bescheid anerkannt worden sind ,  in allen Handlungen und auch Unterlassungen !  Das hat weitreichende Folgen mit noch völlig unabsehbaren Grenzen nach allen Richtungen.

          Damit wären wir wieder beim Hauptproblem : extremes, völlig undurchdringliches Dickicht  föderalistischer Provenienz im Bereich der Behindertenhilfe !  Denn etliche Bundesländer  betreiben wiederum ausschließlich in Form von privatrechtlichen Vereinbarungen = Verträgen  die Austauschbeziehungen mit den Einrichtungsträgern  und sind somit zivilrechtlich beklagbar, wenn sie diese Vereinbarungen nicht einhalten  - da läuft doch noch immer etwas Entsprechendes in der Steiermark bekanntlich .  Kunterbuntes Durcheinander mit absolut unberechenbaren Querverbindungen  zusätzlich zwischen den einzelnen Bundesländern  : wer soll sich da überhaupt noch auskennen ?

         Im konkreten letzten Anlaßfall geht es zwar offensichtlich nur um eine Tagesbetreuung  in einer Förderwerkstätte  untertags, aber dennoch stellt sich auch hier vordergründig die Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen dem Klienten und der Einrichtung : liegt ein konsensualer privatrechtlicher Betreuungsvertrag schriftlich vor oder nicht ? !  Siehe die entsprechende Verordnung der nö. Landesregierung mit Inkrafttreten bereits am 1.5.2006

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/vorbildlich-no-wtb-verordnung-2006.html

        Dort wird ausdrücklich angeordnet so klar wie sonst nirgends in keinem einzigen Bundesland, daß der Einrichtungsträger mit jedem Klienten einen schriftlichen  Vertrag abzuschließen hat. Offenbar hat der OGH noch immer keine Kenntnis von dieser Verordnung, denn sonst wäre sowohl die Entscheidung  7 Ob 175/06 w  vom 11.10.2006 völlig anders ausgefallen als auch  mehrere folgende !!!  Schier nicht zu fassen, was sich da offenbart als Generalverdacht !

        Weiters zeigt der Blick auf das neue bundesdeutsche WBVG  ( Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz ) ganz deutlich, daß ausnahmslos immer eine privatrechtliche , insbesondere konsumentenschutzrechtliche  Vertragsbeziehung von sich aus entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe / Behindertenhilfe  durch eine private Einrichtung !  Diese Ansicht wird auch vom führenden Heimrechtler Michael  GANNER, Innsbruck seit vielen Jahren konsequent vertreten in allen Publikationen. Nichtsdestotrotz wird immer wieder von der föderalistisch  verseuchten  KATHREIN - TRUPPE  im BMJ  intrigiert  &  unterminiert, was das Zeug hält .........

           Nun liegt also die ganze causa   " AUTISTEN  -  DURCHDREHER  bei   WEIHNACHTSFEIER wiederum  beim LG Linz als Erstgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung . Die erste Entscheidung  dieses LG Linz vom 14.3.2012  mit GZ 31 CG 61/11 y  wurde vom OGH so referiert :  " Das Erstgericht  wies das Klagebegehren gegen beide beklagte Parteien ab.  Der Betreuer des Sohnes  habe   UNZWEIFELHAFT  NICHT   ALS   ORGAN  HOHEITLICH  GEHANDELT .  Allein daraus, dass die Beschäftigung in Verbindung mit der externen Unterbringung  mit Bescheid gewährt wurde, ergebe sich noch nicht, dass auch die Betreuung an sich hoheitlich wäre.  Ein Amtshaftungsanspruch ließe sich nur im Zusammenhang mit der Bescheiderlassung  selbst begründen; die Betreuung sei jedoch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung  erfolgt.  Der erstbeklagten Partei könne auch nicht vorgeworfen werden , gegenüber der zweitbeklagten Partei  bestehende Aufsichtspflichten  verletzt zu haben.  Bei der Sozialabteilung des Landes habe man von der zunehmenden Aggressivität  festgestelltermaßen  nicht Kenntnis erlangt.  Es würde eine  Überspannung der Verpflichtungen der erstbeklagten Partei ( Land  OÖ !)  bedeuten, ohne besondere Hinweise von sich aus zu überprüfen, ob die Unterbringung noch immer adäquat ist.  Eine Haftung  der zweitbeklagten Partei scheitere daran,  dass eine Vertragsbeziehung  zwischen dieser und dem Behinderten nicht bestanden habe.  Eine solche Vertragsbeziehung gebe es nur zwischen den beiden beklagten Parteien. "

                  Damit sind wir also wieder beim Dauerbrenner  " ( Vor ) Vertrag zugunsten  Dritter  oder doch  eigenständige Vertragsbeziehung "  angelangt. Da werden sich nun besonders  freuen der Gerhard  SCHMARANZER   und die Felicitas   PARAPATITS, denn ihre diesbezüglichen Monographien werden nun sicher wieder aufs äußerste beansprucht - aber :  CUI  BONO ???

http://fodok.jku.at/fodok/person.xsql?PER_ID=7151

http://books.google.at/books/about/Der_Vertrag_mit_Schutzwirkung_zugunsten.html?id=PCdqPgAACAAJ&redir_esc=y

http://www.amazon.de/Vertrag-zugunsten-Dritter-f-%C3%96sterreich/dp/3214006495


Und wer enträtselt nun nach fast zehnjährigem  Rätselspiel  das konkrete Rechtsverhältnis von Landeshäftling  WOLFGANG  S. in der Landeshaftanstalt am Kralgrabenweg 6 in A - 5020  Salzburg - Itzling ?  Wer haftet für die absolut rechtswidrige  langjährige Inhaftierung einer völlig wehrlosen volljährigen Person  in einer diskriminierenden  & segregierenden  Behinderteneinrichtung , die vom Land Salzburg zu 100 %  finanziert wird ?


LANDESHÄFTLING    WOLFGANG S:  KLAGT  AN  :  RECHTLOSER   INTERNIERT   ALS   IN   GUANTANAMO   MITTEN  IN   DER   STADT   SALZBURG  !!!

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