Dienstag, 19. März 2013

ERSUCHEN um anonymisierte VERÖFFENTLICHUNG an das LG INNSBRUCK

AN   DAS   PRÄSIDIUM  des   LANDESGERICHTES   INNSBRUCK

Betreffend  den  BESCHLUSS   53 R 29/06 p  vom  14.4.2006

NAMHAFTMACHUNG   einer  VERTRAUENSPERSON  nach § 27 e KSchG  iVm  § 11 HeimAufG

            Für die Anwendung des § 27 e KSchG (eingeführt durch das Heimvertragsgesetz BGBl.I/Nr.12/2004)  ist von großer Bedeutung die in der Fachliteratur mehrfach zitierte Entscheidung  des LG Innsbruck vom 14. April 2006  mit GZ.  53 R 29/06 p

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf

Insbesondere wurde von Univ.Prof  Christian  KOPETZKI  in der  "FamZ" 2006  auf der S. 97  folgendes referiert:  " HANDLUNGSFÄHIGKEIT  für  NAMHAFTMACHUNG  einer   VERTRAUENSPERSON   -  § 11 Abs.1 HeimAufG iVm § 27 e KSchG

  Eine im Hinblick auf die Antragslegitimation gem. § 11 Abs.1 HeimAufG wirksame Namhaftmachung  einer Vertrauensperson gem. § 27 e KSchG kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Vollmachtserteilung nicht erfüllt sind.  Bei der Namhaftmachung handelt es sich um keinen rechtsgeschäftlichen Akt , weshalb der Bewohner nicht geschäftsfähig sein muß;  es genügt, wenn er überhaupt in der Lage ist,  seinen natürlichen Willen zum Ausdruck zu bringen.

            Unverzichtbar ist jedoch, daß der Wille des Heimbewohners, eine bestimmte Person zur Vertrauensperson zu bestellen, zweifelsfrei - allenfalls auch durch konkludentes  Verhalten - erkennbar ist. Ist der Bewohner in keiner Weise mehr in der Lage, seinen Willen auf Bestellung  einer Person als Vertrauensperson  zum Ausdruck zu bringen, dann liegen nicht einmal mehr die Mindestvoraussetzungen  an Willensbildungsfähigkeit  für eine rechtswirksame  Bestellung als Vertrauensperson vor.  Ein nach § 11 Abs. 1 HeimAufG gestellter Antrag der "Vertrauensperson" auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung  ist daher zurückzuweisen."  #   Zitat   Ende   #

             Auch  in der  "RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT  zum HeimAufG  für die Jahre 2005 bis 2006"  von Frau Dr. Gertrude  ALLMER  ist diese Rezension  auf der S. 29 des PDF - Dokumentes zu finden

http://www.oegkv.at/fileadmin/docs/GuKG/Judikatur_zum_HeimAufG.pdf

             Aus diesen beiden Kurz - Rezensionen geht leider keineswegs  ausreichend klar hervor, ob es sich beim betroffenen Heimbewohner um eine völlig äußerungsunfähige Person handelte (z.Bsp. Wachkoma, Total - Mutismus etc.)  Leider muß diese nur äußerst bruchstückhaft  dokumentierte und publizierte Entscheidung des LG Innsbruck herhalten als Argumentationsgrundlage in offensichtlich völlig anders gelagerten Fällen, mit durchaus katastrophalen Folgen !

              Im konkreten Anlaßfall : freiheitsschutzrechtliches Überprüfungsverfahren  gem. §§ 11 ff HeimAufG des Bezirksgerichtes Salzburg zur GZ  35 HA 4/12 v  diente  diese Entscheidung des LG Innsbruck  vom 14.4.2006  der amtsmißbrauchenden Richterin  Mag. Eva  STRASSER  als willkommene  "ABSCHREIBVORLAGE"  samt getreulicher Übernahme der  zweifelsüchtigen Anführungszeichen bei der antragstellenden  " Vertrauensperson ", um das bereits am 5.12.2011 am BG Neumarkt bei Salzburg eröffnete  Antragsverfahren  kurz & bündig abzuwürgen  durch Zurückweisungsbeschluß vom 3.8.2012  mit ON 4 im Akt. Nach über 7 Monaten  amtsmißbräuchlicher totaler Verfahrensunterdrückung  bewirkte dies natürlich eine massive Strafanzeige nach § 302 StGB, die dreimal im Internet publiziert ist :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/strafanzeige-nach-302-stgb-gegen.html

http://wikilegia.info/wiki/index.php?title=Strafanzeige_gegen_Richterin_Strasser_Salzburg

http://www.krebsforum.at/index.php?topic=5925.0

          Das mit  Rekurs angerufene LG Salzburg  bestätigte leider diese katastrophale Rechtsbeugung  durch den Beschluß  21 R 318/12 d vom 4.10.2012, was wir mit einer umfassenden öffentlichen Stellungnahme konterten

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/erbarmlicher-geht-es-wahrlich-nicht.html

       Letztlich befaßte sich  sogar  (ungebeten)  der OGH in Wien  damit und schickte  sofort entrüstet das  ganze Paket zurück nach Salzburg  an das unbefugt vorlegende Bezirksgericht : Der Beschluß  7 Ob 209/12 d vom 28.11.2012 beschränkte sich  auf die Feststellung, daß die Akten  "zurückgestellt"  werden.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20121128_OGH0002_0070OB00209_12D0000_000/JJT_20121128_OGH0002_0070OB00209_12D0000_000.pdf

                 Für mehrere tausend schwer behinderte  Mitmenschen in sogenannter  "vollstationärer  Unterbringung"  ist die gesetzlich unabdingbar garantierte  " VERTRAUENSPERSON"   nach § 27 e KSchG  in Verbindung mit der Antragsbefugnis des § 11 Abs. 1 HeimAufG  die wichtigste Stütze im Kampf um die Durchsetzung der vielfach verweigerten Bewohnerrechte  nach sämtlichen bezughabenden  landesrechtlichen Vorschriften, bundesrechtlichen  Verfassungsgarantien und nach allen international verbindlichen Konventionsrechten, insbesondere nach der BRK BGBL.III/Nr.155/2008

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2008_III_155&ResultFunctionToken=ff333151-9a49-444a-a203-dc8542cb1f5a&Position=1&Titel=&Bgblnummer=155%2f2008&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=19.03.2013&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=

         Durch die absolut rechtsbrechende sture Verweigerung  des konsumentenschutzrechtlichen Vertragsverhältnisses  nach dem  HVerG und nach dem Art.IV des SWRÄG  2006  in Fällen landesrechtlicher Zuweisung eines Heimplatzes bzw. sogar "Einweisung"  in ein bestimmtes und konkretes Heim durch Bescheid   wird das gesamte vom Nationalrat beschlossene Rechtsschutz - System in derartigen Konstellationen total zum Einsturz gebracht . Dies wurde  ganz offensichtlich  von Anfang an (seit dem Jahre 2000 ) gezielt inszeniert durch eine vielfach verzweigte  mafiose Verschwörung , die mit Abertausenden  völlig wehrlosen  "geistig Behinderten"   Mitmenschen in Heimen  seit Jahrzehnten ihre todsicheren Geschäfte macht.

http://www.ris.bka.gv.at/Judikatur/

                Zur gezielten Durchsetzung  dieses absolut unverzichtbaren   Bewohner - Rechtes nach § 27 e KSchG  bedarf es nun der allgemeinen Zugänglichkeit  dieser leider "wegweisenden" Entscheidung des LG Innsbruck vom 14.4.2006 mit GZ 53 R 29/06 p  im anonymisierten Volltext im Internet.  Bitte veranlassen Sie die strukturierte Eingabe in die Datei RIS - Judikatur und benachrichtigen Sie uns bitte über das Ergebnis Ihrer Bemühungen auf  enthinderungsexperte@gmail.com  oder übersenden Sie uns bitte eine anonymisierte Kopie des Originals am Postwege auf folgende Adresse  der leiblichen Mutter und Vertrauensperson  des betroffenen  Heimbewohners  WOLFGANG  S.

Renate   KÖLTRINGER;  Salzburgerstr.4 in  A - 5204 Straßwalchen, Land Salzburg

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/die-namhaft-machung-der-besonderen.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/salzburger-landes-regierung-die.html

 http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/katastrophale-versaumnisse-bezuglich der Beh

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/fur-jeden-heim-ling-absolut.html

Zuletzt  allgemeiner Aufruf an alle interessierten Personen : helfet mit, auch in den Behindertenheimen sämtliche Bewohnerrechte durchzusetzen  einschließlich des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Heimvertrages für ausnahmslos jeden Heimbewohner !!!

Ergeht  auch in Papierform  an  das Präsidium des LG Innsbruck, Maximilianstr.4  eingeschrieben mit Rückschein  und zugleich an die Universität Innsbruck zu Handen des renommierten Heimrechtsexperten Univ.Prof.   Michael  GANNER

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