AN DAS PRÄSIDIUM des LANDESGERICHTES INNSBRUCK
NAMHAFTMACHUNG einer VERTRAUENSPERSON nach § 27 e KSchG iVm § 11 HeimAufG
Für die Anwendung des § 27 e KSchG (eingeführt durch das Heimvertragsgesetz BGBl.I/Nr.12/2004) ist von großer Bedeutung die in der Fachliteratur mehrfach zitierte Entscheidung des LG Innsbruck vom 14. April 2006 mit GZ. 53 R 29/06 p
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf
Insbesondere wurde von Univ.Prof Christian KOPETZKI in der "FamZ" 2006 auf der S. 97 folgendes referiert: " HANDLUNGSFÄHIGKEIT für NAMHAFTMACHUNG einer VERTRAUENSPERSON - § 11 Abs.1 HeimAufG iVm § 27 e KSchG
Eine im Hinblick auf die Antragslegitimation gem. § 11 Abs.1 HeimAufG wirksame Namhaftmachung einer Vertrauensperson gem. § 27 e KSchG kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Vollmachtserteilung nicht erfüllt sind. Bei der Namhaftmachung handelt es sich um keinen rechtsgeschäftlichen Akt , weshalb der Bewohner nicht geschäftsfähig sein muß; es genügt, wenn er überhaupt in der Lage ist, seinen natürlichen Willen zum Ausdruck zu bringen.
Unverzichtbar ist jedoch, daß der Wille des Heimbewohners, eine bestimmte Person zur Vertrauensperson zu bestellen, zweifelsfrei - allenfalls auch durch konkludentes Verhalten - erkennbar ist. Ist der Bewohner in keiner Weise mehr in der Lage, seinen Willen auf Bestellung einer Person als Vertrauensperson zum Ausdruck zu bringen, dann liegen nicht einmal mehr die Mindestvoraussetzungen an Willensbildungsfähigkeit für eine rechtswirksame Bestellung als Vertrauensperson vor. Ein nach § 11 Abs. 1 HeimAufG gestellter Antrag der "Vertrauensperson" auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung ist daher zurückzuweisen." # Zitat Ende #
Auch in der "RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT zum HeimAufG für die Jahre 2005 bis 2006" von Frau Dr. Gertrude ALLMER ist diese Rezension auf der S. 29 des PDF - Dokumentes zu finden
http://www.oegkv.at/fileadmin/docs/GuKG/Judikatur_zum_HeimAufG.pdf
Aus diesen beiden Kurz - Rezensionen geht leider keineswegs ausreichend klar hervor, ob es sich beim betroffenen Heimbewohner um eine völlig äußerungsunfähige Person handelte (z.Bsp. Wachkoma, Total - Mutismus etc.) Leider muß diese nur äußerst bruchstückhaft dokumentierte und publizierte Entscheidung des LG Innsbruck herhalten als Argumentationsgrundlage in offensichtlich völlig anders gelagerten Fällen, mit durchaus katastrophalen Folgen !
Im konkreten Anlaßfall : freiheitsschutzrechtliches Überprüfungsverfahren gem. §§ 11 ff HeimAufG des Bezirksgerichtes Salzburg zur GZ 35 HA 4/12 v diente diese Entscheidung des LG Innsbruck vom 14.4.2006 der amtsmißbrauchenden Richterin Mag. Eva STRASSER als willkommene "ABSCHREIBVORLAGE" samt getreulicher Übernahme der zweifelsüchtigen Anführungszeichen bei der antragstellenden " Vertrauensperson ", um das bereits am 5.12.2011 am BG Neumarkt bei Salzburg eröffnete Antragsverfahren kurz & bündig abzuwürgen durch Zurückweisungsbeschluß vom 3.8.2012 mit ON 4 im Akt. Nach über 7 Monaten amtsmißbräuchlicher totaler Verfahrensunterdrückung bewirkte dies natürlich eine massive Strafanzeige nach § 302 StGB, die dreimal im Internet publiziert ist :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/strafanzeige-nach-302-stgb-gegen.html
http://wikilegia.info/wiki/index.php?title=Strafanzeige_gegen_Richterin_Strasser_Salzburg
http://www.krebsforum.at/index.php?topic=5925.0
Das mit Rekurs angerufene LG Salzburg bestätigte leider diese katastrophale Rechtsbeugung durch den Beschluß 21 R 318/12 d vom 4.10.2012, was wir mit einer umfassenden öffentlichen Stellungnahme konterten
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/erbarmlicher-geht-es-wahrlich-nicht.html
Letztlich befaßte sich sogar (ungebeten) der OGH in Wien damit und schickte sofort entrüstet das ganze Paket zurück nach Salzburg an das unbefugt vorlegende Bezirksgericht : Der Beschluß 7 Ob 209/12 d vom 28.11.2012 beschränkte sich auf die Feststellung, daß die Akten "zurückgestellt" werden.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20121128_OGH0002_0070OB00209_12D0000_000/JJT_20121128_OGH0002_0070OB00209_12D0000_000.pdf
Für mehrere tausend schwer behinderte Mitmenschen in sogenannter "vollstationärer Unterbringung" ist die gesetzlich unabdingbar garantierte " VERTRAUENSPERSON" nach § 27 e KSchG in Verbindung mit der Antragsbefugnis des § 11 Abs. 1 HeimAufG die wichtigste Stütze im Kampf um die Durchsetzung der vielfach verweigerten Bewohnerrechte nach sämtlichen bezughabenden landesrechtlichen Vorschriften, bundesrechtlichen Verfassungsgarantien und nach allen international verbindlichen Konventionsrechten, insbesondere nach der BRK BGBL.III/Nr.155/2008
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2008_III_155&ResultFunctionToken=ff333151-9a49-444a-a203-dc8542cb1f5a&Position=1&Titel=&Bgblnummer=155%2f2008&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=19.03.2013&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=
Durch die absolut rechtsbrechende sture Verweigerung des konsumentenschutzrechtlichen Vertragsverhältnisses nach dem HVerG und nach dem Art.IV des SWRÄG 2006 in Fällen landesrechtlicher Zuweisung eines Heimplatzes bzw. sogar "Einweisung" in ein bestimmtes und konkretes Heim durch Bescheid wird das gesamte vom Nationalrat beschlossene Rechtsschutz - System in derartigen Konstellationen total zum Einsturz gebracht . Dies wurde ganz offensichtlich von Anfang an (seit dem Jahre 2000 ) gezielt inszeniert durch eine vielfach verzweigte mafiose Verschwörung , die mit Abertausenden völlig wehrlosen "geistig Behinderten" Mitmenschen in Heimen seit Jahrzehnten ihre todsicheren Geschäfte macht.
http://www.ris.bka.gv.at/Judikatur/
Zur gezielten Durchsetzung dieses absolut unverzichtbaren Bewohner - Rechtes nach § 27 e KSchG bedarf es nun der allgemeinen Zugänglichkeit dieser leider "wegweisenden" Entscheidung des LG Innsbruck vom 14.4.2006 mit GZ 53 R 29/06 p im anonymisierten Volltext im Internet. Bitte veranlassen Sie die strukturierte Eingabe in die Datei RIS - Judikatur und benachrichtigen Sie uns bitte über das Ergebnis Ihrer Bemühungen auf enthinderungsexperte@gmail.com oder übersenden Sie uns bitte eine anonymisierte Kopie des Originals am Postwege auf folgende Adresse der leiblichen Mutter und Vertrauensperson des betroffenen Heimbewohners WOLFGANG S.
Renate KÖLTRINGER; Salzburgerstr.4 in A - 5204 Straßwalchen, Land Salzburg
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/die-namhaft-machung-der-besonderen.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/salzburger-landes-regierung-die.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/katastrophale-versaumnisse-bezuglich der Beh
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/fur-jeden-heim-ling-absolut.html
Zuletzt allgemeiner Aufruf an alle interessierten Personen : helfet mit, auch in den Behindertenheimen sämtliche Bewohnerrechte durchzusetzen einschließlich des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Heimvertrages für ausnahmslos jeden Heimbewohner !!!
Ergeht auch in Papierform an das Präsidium des LG Innsbruck, Maximilianstr.4 eingeschrieben mit Rückschein und zugleich an die Universität Innsbruck zu Handen des renommierten Heimrechtsexperten Univ.Prof. Michael GANNER
Betreffend den BESCHLUSS 53 R 29/06 p vom 14.4.2006
NAMHAFTMACHUNG einer VERTRAUENSPERSON nach § 27 e KSchG iVm § 11 HeimAufG
Für die Anwendung des § 27 e KSchG (eingeführt durch das Heimvertragsgesetz BGBl.I/Nr.12/2004) ist von großer Bedeutung die in der Fachliteratur mehrfach zitierte Entscheidung des LG Innsbruck vom 14. April 2006 mit GZ. 53 R 29/06 p
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf
Insbesondere wurde von Univ.Prof Christian KOPETZKI in der "FamZ" 2006 auf der S. 97 folgendes referiert: " HANDLUNGSFÄHIGKEIT für NAMHAFTMACHUNG einer VERTRAUENSPERSON - § 11 Abs.1 HeimAufG iVm § 27 e KSchG
Eine im Hinblick auf die Antragslegitimation gem. § 11 Abs.1 HeimAufG wirksame Namhaftmachung einer Vertrauensperson gem. § 27 e KSchG kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Vollmachtserteilung nicht erfüllt sind. Bei der Namhaftmachung handelt es sich um keinen rechtsgeschäftlichen Akt , weshalb der Bewohner nicht geschäftsfähig sein muß; es genügt, wenn er überhaupt in der Lage ist, seinen natürlichen Willen zum Ausdruck zu bringen.
Unverzichtbar ist jedoch, daß der Wille des Heimbewohners, eine bestimmte Person zur Vertrauensperson zu bestellen, zweifelsfrei - allenfalls auch durch konkludentes Verhalten - erkennbar ist. Ist der Bewohner in keiner Weise mehr in der Lage, seinen Willen auf Bestellung einer Person als Vertrauensperson zum Ausdruck zu bringen, dann liegen nicht einmal mehr die Mindestvoraussetzungen an Willensbildungsfähigkeit für eine rechtswirksame Bestellung als Vertrauensperson vor. Ein nach § 11 Abs. 1 HeimAufG gestellter Antrag der "Vertrauensperson" auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung ist daher zurückzuweisen." # Zitat Ende #
Auch in der "RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT zum HeimAufG für die Jahre 2005 bis 2006" von Frau Dr. Gertrude ALLMER ist diese Rezension auf der S. 29 des PDF - Dokumentes zu finden
http://www.oegkv.at/fileadmin/docs/GuKG/Judikatur_zum_HeimAufG.pdf
Aus diesen beiden Kurz - Rezensionen geht leider keineswegs ausreichend klar hervor, ob es sich beim betroffenen Heimbewohner um eine völlig äußerungsunfähige Person handelte (z.Bsp. Wachkoma, Total - Mutismus etc.) Leider muß diese nur äußerst bruchstückhaft dokumentierte und publizierte Entscheidung des LG Innsbruck herhalten als Argumentationsgrundlage in offensichtlich völlig anders gelagerten Fällen, mit durchaus katastrophalen Folgen !
Im konkreten Anlaßfall : freiheitsschutzrechtliches Überprüfungsverfahren gem. §§ 11 ff HeimAufG des Bezirksgerichtes Salzburg zur GZ 35 HA 4/12 v diente diese Entscheidung des LG Innsbruck vom 14.4.2006 der amtsmißbrauchenden Richterin Mag. Eva STRASSER als willkommene "ABSCHREIBVORLAGE" samt getreulicher Übernahme der zweifelsüchtigen Anführungszeichen bei der antragstellenden " Vertrauensperson ", um das bereits am 5.12.2011 am BG Neumarkt bei Salzburg eröffnete Antragsverfahren kurz & bündig abzuwürgen durch Zurückweisungsbeschluß vom 3.8.2012 mit ON 4 im Akt. Nach über 7 Monaten amtsmißbräuchlicher totaler Verfahrensunterdrückung bewirkte dies natürlich eine massive Strafanzeige nach § 302 StGB, die dreimal im Internet publiziert ist :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/strafanzeige-nach-302-stgb-gegen.html
http://wikilegia.info/wiki/index.php?title=Strafanzeige_gegen_Richterin_Strasser_Salzburg
http://www.krebsforum.at/index.php?topic=5925.0
Das mit Rekurs angerufene LG Salzburg bestätigte leider diese katastrophale Rechtsbeugung durch den Beschluß 21 R 318/12 d vom 4.10.2012, was wir mit einer umfassenden öffentlichen Stellungnahme konterten
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/erbarmlicher-geht-es-wahrlich-nicht.html
Letztlich befaßte sich sogar (ungebeten) der OGH in Wien damit und schickte sofort entrüstet das ganze Paket zurück nach Salzburg an das unbefugt vorlegende Bezirksgericht : Der Beschluß 7 Ob 209/12 d vom 28.11.2012 beschränkte sich auf die Feststellung, daß die Akten "zurückgestellt" werden.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20121128_OGH0002_0070OB00209_12D0000_000/JJT_20121128_OGH0002_0070OB00209_12D0000_000.pdf
Für mehrere tausend schwer behinderte Mitmenschen in sogenannter "vollstationärer Unterbringung" ist die gesetzlich unabdingbar garantierte " VERTRAUENSPERSON" nach § 27 e KSchG in Verbindung mit der Antragsbefugnis des § 11 Abs. 1 HeimAufG die wichtigste Stütze im Kampf um die Durchsetzung der vielfach verweigerten Bewohnerrechte nach sämtlichen bezughabenden landesrechtlichen Vorschriften, bundesrechtlichen Verfassungsgarantien und nach allen international verbindlichen Konventionsrechten, insbesondere nach der BRK BGBL.III/Nr.155/2008
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2008_III_155&ResultFunctionToken=ff333151-9a49-444a-a203-dc8542cb1f5a&Position=1&Titel=&Bgblnummer=155%2f2008&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=19.03.2013&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=
Durch die absolut rechtsbrechende sture Verweigerung des konsumentenschutzrechtlichen Vertragsverhältnisses nach dem HVerG und nach dem Art.IV des SWRÄG 2006 in Fällen landesrechtlicher Zuweisung eines Heimplatzes bzw. sogar "Einweisung" in ein bestimmtes und konkretes Heim durch Bescheid wird das gesamte vom Nationalrat beschlossene Rechtsschutz - System in derartigen Konstellationen total zum Einsturz gebracht . Dies wurde ganz offensichtlich von Anfang an (seit dem Jahre 2000 ) gezielt inszeniert durch eine vielfach verzweigte mafiose Verschwörung , die mit Abertausenden völlig wehrlosen "geistig Behinderten" Mitmenschen in Heimen seit Jahrzehnten ihre todsicheren Geschäfte macht.
http://www.ris.bka.gv.at/Judikatur/
Zur gezielten Durchsetzung dieses absolut unverzichtbaren Bewohner - Rechtes nach § 27 e KSchG bedarf es nun der allgemeinen Zugänglichkeit dieser leider "wegweisenden" Entscheidung des LG Innsbruck vom 14.4.2006 mit GZ 53 R 29/06 p im anonymisierten Volltext im Internet. Bitte veranlassen Sie die strukturierte Eingabe in die Datei RIS - Judikatur und benachrichtigen Sie uns bitte über das Ergebnis Ihrer Bemühungen auf enthinderungsexperte@gmail.com oder übersenden Sie uns bitte eine anonymisierte Kopie des Originals am Postwege auf folgende Adresse der leiblichen Mutter und Vertrauensperson des betroffenen Heimbewohners WOLFGANG S.
Renate KÖLTRINGER; Salzburgerstr.4 in A - 5204 Straßwalchen, Land Salzburg
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/die-namhaft-machung-der-besonderen.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/salzburger-landes-regierung-die.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/katastrophale-versaumnisse-bezuglich der Beh
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/fur-jeden-heim-ling-absolut.html
Zuletzt allgemeiner Aufruf an alle interessierten Personen : helfet mit, auch in den Behindertenheimen sämtliche Bewohnerrechte durchzusetzen einschließlich des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Heimvertrages für ausnahmslos jeden Heimbewohner !!!
Ergeht auch in Papierform an das Präsidium des LG Innsbruck, Maximilianstr.4 eingeschrieben mit Rückschein und zugleich an die Universität Innsbruck zu Handen des renommierten Heimrechtsexperten Univ.Prof. Michael GANNER
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