Dienstag, 5. März 2013

ENT - LARVT : DER OLIGOPHRENE PARALOGIKER !

http://www.sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/a/W811842!OpenDocument

ÖFFENTLICHE   WARNUNG   VOR  DIESEM   FALSCHEN   ZEUGEN  !

               Vor fast einem Jahr, exakt am 28.3.2012,  wurde der völlig wehrlose  Heimbewohner  WOLFGANG S.  erneut zwangsweise   einer sogenannten  "Neuropsychiatrischen  Untersuchung"  unterzogen. Das zuständige Bezirksgericht Salzburg  bestellte dafür mit ON ca. 500  im Pflegschaftsakt  2 P 236/04 m  den in der SDG - Liste nach wie vor eingetragenen  Facharzt  Dr. Ernst  G R I E B N I T Z :

     Darüber liegen Befund und Gutachten auf  im P - Akt  unter ON 506  und es gab eine geheime Gutachtenserörterung am 6.7.2012.  Die Mutter des Wolfgang hatte zuvor mit ausführlichem Schriftsatz vom  6.2.2012  diesen Sachverständigen  eindringlich ersucht, sie als die engste und  wichtigste Vertrauensperson des Probanden  dieser Untersuchung vollauf beizuziehen, weil Wolfgang in seiner totalen Wehrlosigkeit  diese Unterstützung  unbedingt braucht als durch Jahrzehnte hindurch schwer hospitalisiertes und traumatisiertes Heimkind (er wurde in Kärnten jahrelang schwer mißhandelt vom später strafrechtlich verurteilten Prof. Franz  WURST u.a.!). 

               Ich selbst brachte diesen  Brief  am 6.2.2012  ins Büro  der Neuropsychiatrie in Salzburg  und wurde sehr unfreundlich und abweisend behandelt : es sei  ganz und gar ungehörig,  hier ungerufen überhaupt zu erscheinen und einen Brief persönlich abzugeben ! Prompt gab es keinerlei Reaktion auf dieses  naheliegende und  für den wehrlosen Wolfgang  unverzichtbare Ersuchen, nicht einmal eine schriftliche Absage war dem feinen Herrn diese mühevolle Arbeit wert !!

               Erst auf Umwegen haben wir dann später davon überhaupt erfahren, nämlich durch den Zurückweisungsbeschluß der wegen Amtsmißbrauches öffentlich angezeigten  HA - Richterin  Dr. Eva STRASSER   im Verfahren  35 HA 4/12 v  mit ON 4   vom 3.8.2012 !  Es werden nun die letzten Absätze dieses  haarsträubend rechtswidrigen und amtsmißbräuchlichen Zurückweisungsbeschlusses wörtlich und vollständig zitiert :  

             "Gemäß § 27 e (1)  KSchG  hat der Heimbewohner das Recht, dem Träger jederzeit eine  VERTRAUENSPERSON  namhaft zu machen. Gemäß § 11 Abs.1 HeimAufG ist der Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson  und der Leiter der Einrichtung berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung  einer Freiheitsbeschränkung zu stellen.  Eine ( im Hinblick auf die Antragslegitimation gemäß § 11/1 HeimAufG)   wirksame Namhaftmachung einer Vertrauensperson gemäß § 27 e KSchG kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Vollmachtserteilung  nicht erfüllt sind.  Bei der Namhaftmachung handelt es sich um  keinen rechtsgeschäftlichen Akt, weshalb der Bewohner nicht geschäftsfähig sein muß, es genügt, wenn er überhaupt in der Lage  ist,  seinen natürlichen Willen zum Ausdruck zu bringen. Unverzichtbar ist jedoch, daß der Wille des Heimbewohners, eine bestimmte Person zur Vertrauensperson zu bestellen, zweifelsfrei  -  allenfalls auch durch konkludentes Verhalten  - erkennbar ist.  Ist der Bewohner in keiner Weise mehr in der Lage, seinen Willen auf Bestellung einer Vertrauensperson  zum Ausdruck zu bringen, dann liegen nicht einmal mehr  die Mindestvoraussetzungen  an Willensbildungsfähigkeit für eine rechtswirksame Bestellung als Vertrauensperson vor  (KOPETZKI,  Handlungsfähigkeit  für Namhaftmachung einer Vertrauensperson, FamZ  2006/37)

        Das pflegschaftsgerichtlich eingeholte neuropsychiatrische Gutachten vom 28.3.2012  samt Vortrag in der nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6.7.2012  (ON 506 im Akt  2 P 236/04 m) kam im Wesentlichen zusammengefaßt u.a. konkret zu der Frage, ob der Bewohner in der Lage ist, eine Vertrauensperson nach dem Heimaufenthaltsgesetz zu nennen, zu dem Ergebnis, daß eine konstant begründete und auf allgemeinen Werten basierende Willensbildung bislang nicht erkennbar war und aufgrund der beim Bewohner vorliegenden Symptomatik davon auszugehen ist, daß eine erhöhte  Suggestibilität vorliegt, wodurch seine Äußerungen zu hinterfragen sind.  Eine längerfristige Konstanz derartiger Sichtweisen ist nicht zu erwarten. ( Akt 2 P 236/04 m).

     Da der Wille des Bewohners, (seine eigene leibliche Mutter)  Renate  KÖLTRINGER  zur Vertrauensperson zu bestellen,  auch nicht durch konkludentes Verhalten aufgrund der erhöhten Suggestibilität zweifelsfrei erkennbar ist,  liegt   keine rechtswirksame Bestellung als Vertrauensperson vor, weshalb der Antrag  von Renate  KÖLTRINGER  auf Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen nach § 11 Abs.1 HeimAufG  ZURÜCKZUWEISEN  war. (Kopetzki aaO, FamZ 2006/37) "   #   Zitat  Ende  #

           Mit der größtern Selbstverständlichkeit  wurde dieses  "Neuropsychiatrische  Gutachten"  dem  betroffenen WOLFGANG  weder ausgefolgt noch erläutert. Auch die Hilfe seiner nächsten Angehörigen und Freunde darf er dafür keineswegs in Anspruch nehmen. Er muß die erneute  ABSTEMPELUNG   zum   HUNDERTPROZENTIGEN   VOLLTROTTEL  völlig widerspruchslos und   absolut  wehrlos hinnehmen. Die für den 19.März bereits anberaumte Tagsatzung samt Gutachtenserörterung wurde gestern  kurz und bündig abgesagt wegen unseres Rekurses gegen den unzumutbaren Maulkorberlaß !  Somit verweigert das BG Salzburg erneut dem betroffenen Heimbewohner  WOLFGANG S. die elementarsten Menschenrechte, es herrscht nach wie vor die totale Willkür !  Obwohl seine Willensäußerungen im Beisein seiner Angehörigen  und Freunde vollkommen klar und ausreichend sind in jeder Hinsicht, wird er von diesem "Sachverständigen"  also erneut erbarmungslos abgestempelt  mit 2 großen amtlichen Stempeln der Universität Salzburg zum totalen Vollidioten , der nur mehr geeignet sei  zur lebenslangen und unwiderruflichen Anbindehaltung im Lebenshilfestall !

             Somit erweist sich dieser  angebliche  "Sachverständige"  selbst als ein überaus gefährlicher   FALSCHER   ZEUGE

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/wolfgang-als-geschadigter-mehrerer.html 

       Er  leidet erkennbarerweise selbst  an einer hochgradigen  OLIGOPHRENIA,  verbunden mit durchaus fatalen   PARALOGISMEN : durch seinen ausgeprägten Schwachsinn  kommt er zu völlig falschen Schlüssen mit katastrophalen Folgen für seine Probanden !  Wir werden ihn nun dafür strafgerichtlich und auch zivilgerichtlich zur Verantwortung ziehen . Genauso wie sein Kollege  Univ. Prof. Bernhard  MITTERAUER vor vielen Jahren den völlig unschuldigen  Peter  HEIDEGGER  total falsch  befundet und beurteilt hat  mit  "2865 Tagen"  der schrecklichsten Art im  Gefolge, so haftet nun   der  FALSCHE   ZEUGE   Ernst  GRIEBNITZ  für die bereits mehr als   " 3.096 Tage " des  inhaftierten Wolfgangs. 

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/haftung-von-sachverstandigen.html 

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/kritik-am-sachverstandigen-unwesen.html 

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/gutachteritis-perniciosa-forensis-im.html

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