http://www.sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/a/W811842!OpenDocument
ÖFFENTLICHE WARNUNG VOR DIESEM FALSCHEN ZEUGEN !
Vor fast einem Jahr, exakt am 28.3.2012, wurde der völlig wehrlose Heimbewohner WOLFGANG S. erneut zwangsweise einer sogenannten "Neuropsychiatrischen Untersuchung" unterzogen. Das zuständige Bezirksgericht Salzburg bestellte dafür mit ON ca. 500 im Pflegschaftsakt 2 P 236/04 m den in der SDG - Liste nach wie vor eingetragenen Facharzt Dr. Ernst G R I E B N I T Z :
Darüber liegen Befund und Gutachten auf im P - Akt unter ON 506 und es gab eine geheime Gutachtenserörterung am 6.7.2012. Die Mutter des Wolfgang hatte zuvor mit ausführlichem Schriftsatz vom 6.2.2012 diesen Sachverständigen eindringlich ersucht, sie als die engste und wichtigste Vertrauensperson des Probanden dieser Untersuchung vollauf beizuziehen, weil Wolfgang in seiner totalen Wehrlosigkeit diese Unterstützung unbedingt braucht als durch Jahrzehnte hindurch schwer hospitalisiertes und traumatisiertes Heimkind (er wurde in Kärnten jahrelang schwer mißhandelt vom später strafrechtlich verurteilten Prof. Franz WURST u.a.!).
Ich selbst brachte diesen Brief am 6.2.2012 ins Büro der Neuropsychiatrie in Salzburg und wurde sehr unfreundlich und abweisend behandelt : es sei ganz und gar ungehörig, hier ungerufen überhaupt zu erscheinen und einen Brief persönlich abzugeben ! Prompt gab es keinerlei Reaktion auf dieses naheliegende und für den wehrlosen Wolfgang unverzichtbare Ersuchen, nicht einmal eine schriftliche Absage war dem feinen Herrn diese mühevolle Arbeit wert !!
Erst auf Umwegen haben wir dann später davon überhaupt erfahren, nämlich durch den Zurückweisungsbeschluß der wegen Amtsmißbrauches öffentlich angezeigten HA - Richterin Dr. Eva STRASSER im Verfahren 35 HA 4/12 v mit ON 4 vom 3.8.2012 ! Es werden nun die letzten Absätze dieses haarsträubend rechtswidrigen und amtsmißbräuchlichen Zurückweisungsbeschlusses wörtlich und vollständig zitiert :
"Gemäß § 27 e (1) KSchG hat der Heimbewohner das Recht, dem Träger jederzeit eine VERTRAUENSPERSON namhaft zu machen. Gemäß § 11 Abs.1 HeimAufG ist der Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Eine ( im Hinblick auf die Antragslegitimation gemäß § 11/1 HeimAufG) wirksame Namhaftmachung einer Vertrauensperson gemäß § 27 e KSchG kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Vollmachtserteilung nicht erfüllt sind. Bei der Namhaftmachung handelt es sich um keinen rechtsgeschäftlichen Akt, weshalb der Bewohner nicht geschäftsfähig sein muß, es genügt, wenn er überhaupt in der Lage ist, seinen natürlichen Willen zum Ausdruck zu bringen. Unverzichtbar ist jedoch, daß der Wille des Heimbewohners, eine bestimmte Person zur Vertrauensperson zu bestellen, zweifelsfrei - allenfalls auch durch konkludentes Verhalten - erkennbar ist. Ist der Bewohner in keiner Weise mehr in der Lage, seinen Willen auf Bestellung einer Vertrauensperson zum Ausdruck zu bringen, dann liegen nicht einmal mehr die Mindestvoraussetzungen an Willensbildungsfähigkeit für eine rechtswirksame Bestellung als Vertrauensperson vor (KOPETZKI, Handlungsfähigkeit für Namhaftmachung einer Vertrauensperson, FamZ 2006/37)
Das pflegschaftsgerichtlich eingeholte neuropsychiatrische Gutachten vom 28.3.2012 samt Vortrag in der nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6.7.2012 (ON 506 im Akt 2 P 236/04 m) kam im Wesentlichen zusammengefaßt u.a. konkret zu der Frage, ob der Bewohner in der Lage ist, eine Vertrauensperson nach dem Heimaufenthaltsgesetz zu nennen, zu dem Ergebnis, daß eine konstant begründete und auf allgemeinen Werten basierende Willensbildung bislang nicht erkennbar war und aufgrund der beim Bewohner vorliegenden Symptomatik davon auszugehen ist, daß eine erhöhte Suggestibilität vorliegt, wodurch seine Äußerungen zu hinterfragen sind. Eine längerfristige Konstanz derartiger Sichtweisen ist nicht zu erwarten. ( Akt 2 P 236/04 m).
Da der Wille des Bewohners, (seine eigene leibliche Mutter) Renate KÖLTRINGER zur Vertrauensperson zu bestellen, auch nicht durch konkludentes Verhalten aufgrund der erhöhten Suggestibilität zweifelsfrei erkennbar ist, liegt keine rechtswirksame Bestellung als Vertrauensperson vor, weshalb der Antrag von Renate KÖLTRINGER auf Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen nach § 11 Abs.1 HeimAufG ZURÜCKZUWEISEN war. (Kopetzki aaO, FamZ 2006/37) " # Zitat Ende #
Mit der größtern Selbstverständlichkeit wurde dieses "Neuropsychiatrische Gutachten" dem betroffenen WOLFGANG weder ausgefolgt noch erläutert. Auch die Hilfe seiner nächsten Angehörigen und Freunde darf er dafür keineswegs in Anspruch nehmen. Er muß die erneute ABSTEMPELUNG zum HUNDERTPROZENTIGEN VOLLTROTTEL völlig widerspruchslos und absolut wehrlos hinnehmen. Die für den 19.März bereits anberaumte Tagsatzung samt Gutachtenserörterung wurde gestern kurz und bündig abgesagt wegen unseres Rekurses gegen den unzumutbaren Maulkorberlaß ! Somit verweigert das BG Salzburg erneut dem betroffenen Heimbewohner WOLFGANG S. die elementarsten Menschenrechte, es herrscht nach wie vor die totale Willkür ! Obwohl seine Willensäußerungen im Beisein seiner Angehörigen und Freunde vollkommen klar und ausreichend sind in jeder Hinsicht, wird er von diesem "Sachverständigen" also erneut erbarmungslos abgestempelt mit 2 großen amtlichen Stempeln der Universität Salzburg zum totalen Vollidioten , der nur mehr geeignet sei zur lebenslangen und unwiderruflichen Anbindehaltung im Lebenshilfestall !
Somit erweist sich dieser angebliche "Sachverständige" selbst als ein überaus gefährlicher FALSCHER ZEUGE
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/wolfgang-als-geschadigter-mehrerer.html
Er leidet erkennbarerweise selbst an einer hochgradigen OLIGOPHRENIA, verbunden mit durchaus fatalen PARALOGISMEN : durch seinen ausgeprägten Schwachsinn kommt er zu völlig falschen Schlüssen mit katastrophalen Folgen für seine Probanden ! Wir werden ihn nun dafür strafgerichtlich und auch zivilgerichtlich zur Verantwortung ziehen . Genauso wie sein Kollege Univ. Prof. Bernhard MITTERAUER vor vielen Jahren den völlig unschuldigen Peter HEIDEGGER total falsch befundet und beurteilt hat mit "2865 Tagen" der schrecklichsten Art im Gefolge, so haftet nun der FALSCHE ZEUGE Ernst GRIEBNITZ für die bereits mehr als " 3.096 Tage " des inhaftierten Wolfgangs.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/haftung-von-sachverstandigen.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/kritik-am-sachverstandigen-unwesen.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/gutachteritis-perniciosa-forensis-im.html
ÖFFENTLICHE WARNUNG VOR DIESEM FALSCHEN ZEUGEN !
Vor fast einem Jahr, exakt am 28.3.2012, wurde der völlig wehrlose Heimbewohner WOLFGANG S. erneut zwangsweise einer sogenannten "Neuropsychiatrischen Untersuchung" unterzogen. Das zuständige Bezirksgericht Salzburg bestellte dafür mit ON ca. 500 im Pflegschaftsakt 2 P 236/04 m den in der SDG - Liste nach wie vor eingetragenen Facharzt Dr. Ernst G R I E B N I T Z :
Darüber liegen Befund und Gutachten auf im P - Akt unter ON 506 und es gab eine geheime Gutachtenserörterung am 6.7.2012. Die Mutter des Wolfgang hatte zuvor mit ausführlichem Schriftsatz vom 6.2.2012 diesen Sachverständigen eindringlich ersucht, sie als die engste und wichtigste Vertrauensperson des Probanden dieser Untersuchung vollauf beizuziehen, weil Wolfgang in seiner totalen Wehrlosigkeit diese Unterstützung unbedingt braucht als durch Jahrzehnte hindurch schwer hospitalisiertes und traumatisiertes Heimkind (er wurde in Kärnten jahrelang schwer mißhandelt vom später strafrechtlich verurteilten Prof. Franz WURST u.a.!).
Ich selbst brachte diesen Brief am 6.2.2012 ins Büro der Neuropsychiatrie in Salzburg und wurde sehr unfreundlich und abweisend behandelt : es sei ganz und gar ungehörig, hier ungerufen überhaupt zu erscheinen und einen Brief persönlich abzugeben ! Prompt gab es keinerlei Reaktion auf dieses naheliegende und für den wehrlosen Wolfgang unverzichtbare Ersuchen, nicht einmal eine schriftliche Absage war dem feinen Herrn diese mühevolle Arbeit wert !!
Erst auf Umwegen haben wir dann später davon überhaupt erfahren, nämlich durch den Zurückweisungsbeschluß der wegen Amtsmißbrauches öffentlich angezeigten HA - Richterin Dr. Eva STRASSER im Verfahren 35 HA 4/12 v mit ON 4 vom 3.8.2012 ! Es werden nun die letzten Absätze dieses haarsträubend rechtswidrigen und amtsmißbräuchlichen Zurückweisungsbeschlusses wörtlich und vollständig zitiert :
"Gemäß § 27 e (1) KSchG hat der Heimbewohner das Recht, dem Träger jederzeit eine VERTRAUENSPERSON namhaft zu machen. Gemäß § 11 Abs.1 HeimAufG ist der Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Eine ( im Hinblick auf die Antragslegitimation gemäß § 11/1 HeimAufG) wirksame Namhaftmachung einer Vertrauensperson gemäß § 27 e KSchG kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Vollmachtserteilung nicht erfüllt sind. Bei der Namhaftmachung handelt es sich um keinen rechtsgeschäftlichen Akt, weshalb der Bewohner nicht geschäftsfähig sein muß, es genügt, wenn er überhaupt in der Lage ist, seinen natürlichen Willen zum Ausdruck zu bringen. Unverzichtbar ist jedoch, daß der Wille des Heimbewohners, eine bestimmte Person zur Vertrauensperson zu bestellen, zweifelsfrei - allenfalls auch durch konkludentes Verhalten - erkennbar ist. Ist der Bewohner in keiner Weise mehr in der Lage, seinen Willen auf Bestellung einer Vertrauensperson zum Ausdruck zu bringen, dann liegen nicht einmal mehr die Mindestvoraussetzungen an Willensbildungsfähigkeit für eine rechtswirksame Bestellung als Vertrauensperson vor (KOPETZKI, Handlungsfähigkeit für Namhaftmachung einer Vertrauensperson, FamZ 2006/37)
Das pflegschaftsgerichtlich eingeholte neuropsychiatrische Gutachten vom 28.3.2012 samt Vortrag in der nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6.7.2012 (ON 506 im Akt 2 P 236/04 m) kam im Wesentlichen zusammengefaßt u.a. konkret zu der Frage, ob der Bewohner in der Lage ist, eine Vertrauensperson nach dem Heimaufenthaltsgesetz zu nennen, zu dem Ergebnis, daß eine konstant begründete und auf allgemeinen Werten basierende Willensbildung bislang nicht erkennbar war und aufgrund der beim Bewohner vorliegenden Symptomatik davon auszugehen ist, daß eine erhöhte Suggestibilität vorliegt, wodurch seine Äußerungen zu hinterfragen sind. Eine längerfristige Konstanz derartiger Sichtweisen ist nicht zu erwarten. ( Akt 2 P 236/04 m).
Da der Wille des Bewohners, (seine eigene leibliche Mutter) Renate KÖLTRINGER zur Vertrauensperson zu bestellen, auch nicht durch konkludentes Verhalten aufgrund der erhöhten Suggestibilität zweifelsfrei erkennbar ist, liegt keine rechtswirksame Bestellung als Vertrauensperson vor, weshalb der Antrag von Renate KÖLTRINGER auf Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen nach § 11 Abs.1 HeimAufG ZURÜCKZUWEISEN war. (Kopetzki aaO, FamZ 2006/37) " # Zitat Ende #
Mit der größtern Selbstverständlichkeit wurde dieses "Neuropsychiatrische Gutachten" dem betroffenen WOLFGANG weder ausgefolgt noch erläutert. Auch die Hilfe seiner nächsten Angehörigen und Freunde darf er dafür keineswegs in Anspruch nehmen. Er muß die erneute ABSTEMPELUNG zum HUNDERTPROZENTIGEN VOLLTROTTEL völlig widerspruchslos und absolut wehrlos hinnehmen. Die für den 19.März bereits anberaumte Tagsatzung samt Gutachtenserörterung wurde gestern kurz und bündig abgesagt wegen unseres Rekurses gegen den unzumutbaren Maulkorberlaß ! Somit verweigert das BG Salzburg erneut dem betroffenen Heimbewohner WOLFGANG S. die elementarsten Menschenrechte, es herrscht nach wie vor die totale Willkür ! Obwohl seine Willensäußerungen im Beisein seiner Angehörigen und Freunde vollkommen klar und ausreichend sind in jeder Hinsicht, wird er von diesem "Sachverständigen" also erneut erbarmungslos abgestempelt mit 2 großen amtlichen Stempeln der Universität Salzburg zum totalen Vollidioten , der nur mehr geeignet sei zur lebenslangen und unwiderruflichen Anbindehaltung im Lebenshilfestall !
Somit erweist sich dieser angebliche "Sachverständige" selbst als ein überaus gefährlicher FALSCHER ZEUGE
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/wolfgang-als-geschadigter-mehrerer.html
Er leidet erkennbarerweise selbst an einer hochgradigen OLIGOPHRENIA, verbunden mit durchaus fatalen PARALOGISMEN : durch seinen ausgeprägten Schwachsinn kommt er zu völlig falschen Schlüssen mit katastrophalen Folgen für seine Probanden ! Wir werden ihn nun dafür strafgerichtlich und auch zivilgerichtlich zur Verantwortung ziehen . Genauso wie sein Kollege Univ. Prof. Bernhard MITTERAUER vor vielen Jahren den völlig unschuldigen Peter HEIDEGGER total falsch befundet und beurteilt hat mit "2865 Tagen" der schrecklichsten Art im Gefolge, so haftet nun der FALSCHE ZEUGE Ernst GRIEBNITZ für die bereits mehr als " 3.096 Tage " des inhaftierten Wolfgangs.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/haftung-von-sachverstandigen.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/kritik-am-sachverstandigen-unwesen.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/gutachteritis-perniciosa-forensis-im.html
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen