Dienstag, 6. August 2013

KOPETZKI II. Die ZIVILRECHTLICHE UNTERBRINGUNG in LEHRE & RECHTSPRECHUNG

RICHTERRECHTLICHE   EINWEISUNGSBEFUGNISSE   BEANSPRUCHEN  WEITERGELTUNG  !

           Wir lesen weiter in Christian  Kopetztki' s Abhandlung über den "Freiheitsentzug im Sachwalterrecht" in der FS RILL  1995 :
" Eine zwangsweise Anstaltsunterbringung handlungsunfähiger Kuranden auf Veranlassung des Pflegschaftsgerichtes oder des Kurators nach ABGB war bereits im 19.Jahrhundert anerkannt. Daran wurde auch unter der Geltung der Entmündigungsordnung  seit 1916 festgehalten : der  Rechtstitel der Anhaltung lag  "in der Entmündigung". Mit BGBl. 1983/136 wurde die Entmündigung durch das flexiblere und von einem strengen Subsidiaritätsgrundsatz  geprägte Rechtsinstitut der Sachwalterschaft ersetzt.  Obwohl sich weder im Gesetzestext noch in den Materialien der geringste Hinweis darauf findet, nahmen Lehre und Rechtsprechung  als selbstverständlich an, daß der Gesetzgeber die bisher angenommenen   EINWEISUNGSBEFUGNISSE  " weitergelten " lassen wollte. Dem Sachwaltergericht komme daher weiterhin die Zuständigkeit  zu, über die Anhaltung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in einer geschlossenen Anstalt zu entscheiden.

         Die gesetzliche Grundlage hiefür wurde nun allerdings nicht mehr aus den - zunächst  unverändert geltenden - Bestimmungen der EntmO oder des Vormundschaftsrechts genommen, sondern unmittelbar aus dem durch BGBl. 1983/136 neuformulierten § 282 2. Satz ABGB.  " Der Sachwalter einer behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge , besonders die erforderliche  ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt "  Aus der Wendung  " soweit das Gericht nicht anderes bestimmt" hat zunächst  KREMZOW  1984 und im Anschluß an ihn der OGH eine Ermächtigung  des Pflegschaftsgerichts zur Anordnung der Unterbringung abgeleitet : Das Pflegschaftsgericht könne in Angelegenheiten  der Personenfürsorge  auch selbst "anderes bestimmen", also auch die Unterbringung  in einer Anstalt anordnen.  Diese Auslegung  des § 282 ABGB übernahmen forthin die Rechtsprechung und die überwiegende Lehre.

        Neben dem Gericht wird darüber hinaus auch dem  SACHWALTER  die Befugnis zugesprochen, über die Unterbringung in geschlossenen Anstalten gegen des Willen des Pflegebefohlenen zu entscheiden. Grundlage ist auch hier wieder § 282 ABGB, der hinsichtlich der Rechte & Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen über die Vormundschaft verweist und dem Sachwalter - vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Verfügung - auch die erforderliche  "Personensorge" überträgt. Da dem Vormund gemäß § 216 Abs.1 ABGB  (subsidiär) die primär den Eltern eingeräumte  "Pflege und Erziehung" des Minderjährigen übertragen ist und ihm in diesem Rahmen auch die Aufenthaltsbestimmung zukommt, wird ein vergleichbares Aufenthaltsbestimmungsrecht  als Element der Personensorge  auch für den Sachwalter bejaht. Über die  VERWEISKETTE  der §§ 282 und 216 ABGB gelangt man also letztlich zu einer dem § 146 b ABGB entsprechenden Befugnis,  erforderlichenfalls den Aufenthalt des Pflegebefohlenen  "zu bestimmen" . Anders als die Eltern bedarf der Sachwalter für eine freiheitsentziehende Unterbringung - als "wichtige Angelegenheit" iSd § 216 Abs. 2 ABGB - einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung  gem. § 216 Abs. 2  iVm § 282 ABGB, von der in der Praxis freilich mitunter auch abgesehen wird.

            Erwähnt sei, daß die Praxis neben der gerichtlich angeordneten und der vom Sachwalter ( mit gerichtlicher Genehmigung) veranlaßten Unterbringung  noch eine dritte Variante hervorgebracht hat, nämlich die vom Pflegschaftsgericht  "genehmigte", aber ohne Mitwirkung des Sachwalters erfolgte Unterbringung. Wessen Akt hier "genehmigt" wird, bleibt freilich ebenso unklar wie die Rechtsgrundlage des derart "genehmigten" Freiheitsentzuges oder der Genehmigung selbst.  § 216 Abs. 2 iVm 282  ABGB sieht jedenfalls nur eine gerichtliche Genehmigung von Rechtsakten des Sachwalters vor.

             Daß über die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung abweichende Auffassungen bestehen, kann angesichts des Mangels gesetzlicher Vorgaben nicht erstaunen : Manche Entscheidungen  erachten eine  "Selbst - oder Fremdgefährdung " als obligat, andere begnügen sich - wie auch die meisten Autoren - mit der " Erforderlichkeit " im Interesse des Betroffenen oder der Öffentlichkeit oder mit dem Hinweis  auf das " pflichtgemäße Ermessen des Gerichts". Unter dem Einfluß der MRK zeichnete sich in den letzten Jahren allerdings eine strengere Haltung des OGH ab, indem er die im - nunmehr aufgehobenen - § 49 KAG enthaltenen Kriterien der Selbst- oder Gemeingefährlichkeit analog heranzog und eine Anhaltung  " bei bloßer Zweckmäßigkeit oder Pflege" verneinte. Spätere Entscheidungen  knüpfen aber mitunter wieder an ältere Auffassungen an, indem sie die Zulässigkeit der Anhaltung unter Hinweis auf die "Persönlichkeit" und das  "Wohl" des Patienten bejahen.   Auffallend ist auch , daß dem Sachwaltergericht die Wahrnehmung von Interessen Dritter und die Abwehr von  Fremdgefährdungen  eingeräumt wird, obwohl diese Gesichtspunkte für die Bestellung eines Sachwalters  für sich genommen keine Rolle mehr spielen dürfen und daher im System des Sachwalterrechts einen Fremdkörper darstellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht  kommt nur der allgemeine Teil des Außerstreitgesetzes  zur Anwendung. In einigen Punkten hat die Judikatur aber eine vorsichtige Anpassung an den Standard des öffentlichrechtlichen Anhaltungsverfahrens erkennen lassen. Manche Gerichte halten jedoch nicht einmal eine medizinische Begutachtung für zwingend geboten "

     Soweit das II. Kapitel in dieser nach wie vor  hochaktuellen Darlegung  der Rechtsentwicklung  zum brisanten Thema der Einweisungsbefugnisse gegenüber meist völlig wehrlosen Mitmenschen . Hier sieht man schon deutlich, daß sowohl  von manchen P -Richtern, als auch von Verantwortlichen der  landesrechtlichen Behindertenhilfe  noch immer  diese höchst fraglichen  Ermächtigungen und Befugnisse in Anspruch genommen werden, denn sonst wären die  in den letzten Postings berichteten Fälle überhaupt nicht vorstellbar. Die faustdicke Kruste Richterrecht in diesem Zusammenhang   -  gepaart  fatalerweise mit absoluter kantonaler  Landesautonomie  im Bereich der unterbringungsmäßigen Behindertenhilfe -  ist auch  nach wie vor die Grundlage für die völlig rechtswidrige Inhaftierung unseres  WOLFGANG   in der perfekt getarnten und äußerlich  hervorragend behübschten Landeshaftanstalt  am Salzburger Kralgrabenweg !

30  VOLLE   JAHRE   RÜCKSTAND  IN   DEN   RECHTSVERHÄLTNISSEN   DER   SALZBURGER   LEBENSHILFEHÄFTLINGE  !

Montag, 5. August 2013

RICHTERLICHE VERFASSUNGSBLINDHEIT UNTER FAUSTDICKER KRUSTE !

" FREIHEITSENTZUG  IM   SACHWALTERRECHT "  IN   FS  RILL   1995

             Nach wie vor einzigartig, unübertroffen und auch  noch immer topaktuell :  die schonungslose Abrechnung  des Christian  KOPETZKI  mit dem verfassungsbrechenden System richterlicher & sachwalterlicher Freiheitsberaubungen auf der bloßen Basis des § 282 ABGB  in der Festschrift zum 60.Geburtstag von Heinz - Peter  R I L L  1995 !

http://www.amazon.de/Grundfragen-aktuelle-Probleme-%C3%B6ffentlichen-Rechts/dp/3700706995

http://www.univie.ac.at/medizinrecht/institut/kopetzki-Dateien/kopdaten.htm

http://othes.univie.ac.at/22862/1/2012-04-18_9901577.pdf

Sehr schade, daß es diesen epochalen Aufsatz nicht separat frei zugänglich im Internet gibt - aber vielleicht könnte jemand diesem Mangel Abhilfe schaffen durch  geeignete Positionierung  im web ! ?  Ansonsten nur zugänglich in gut sortierten Fachbibliotheken, sollte jedoch jeder Sachwalter griffbereit haben als Separatum ! Denn wie in den letzten Blogposts dargelegt : noch immer wird von diversen Bezirksgerichten hierzulande, unterstützt von den Rekursgerichten und sogar vom OGH  eine haarsträubend verfassungswidrige  " ZIVILRECHTLICHE  UNTERBRINGUNG "  geradezu systematisch betrieben, was Anlaß gibt zu einem ultimativen Großangriff auf diese letzten Bastionen  richterlicher  Verfassungsblindheit  &  Selbstherrlichkeit !

             In der  I. EINLEITUNG  dieses  wirklich noch immer topaktuellen  Aufsatzes lesen wir nämlich :
" Nach herrschender Auffassung kann aufgrund des Sachwalterrechts eine freiheitsentziehende  Anstaltsunterbringung psychisch kranker oder geistig Behinderter  verfügt werden, und zwar sowohl auf Anordnung des nach § 109 JN zuständigen Pflegschaftsgerichts als auch durch den Sachwalter mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung. Was im systematischen Kontext des ABGB  in den Augen von Privatrechtspuristen  mindestens wie ein Kuckucksei, wenn nicht gar wie Andersens häßliches kleines Entchen aussieht,  gehört zum ältesten Bestand  der österreichischen Rechtsordnung. Seit jeher bildet diese sogenannte  "zivilrechtliche Unterbringung" ein wichtiges Instrument  zur unfreiwilligen stationären Versorgung  psychisch kranker und geistig Behinderter innerhalb und außerhalb psychiatrischer Anstalten.

             Mit Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes, BGBl. 1990/155,  wurde das bisher umstrittene Verhältnis  dieser " zivilrechtlichen Unterbringung " zum öffentlichrechtlichen Unterbringungsrecht dahingehend geklärt, daß für Zwangsanhaltungen in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie künftig ausschließlich das UbG maßgeblich ist.  Anders als im deutschen Recht, das an der Zweigleisigkeit  von zivil- und öffentlichrechtlicher  Unterbringung auch nach der Reform des Betreuungsrechts festhält, gibt es in Österreich  daher keine konkurrierende psychiatrische Einweisung  auf zivilrechtlicher Grundlage mehr.  Das Rechtsinstitut der zivilrechtlichen U/nterbringung  wurde dadurch freilich nicht beseitigt, sondern nur in seinem Anwendungsbereich  auf Anhaltungen in nicht - psychiatrischen Anstalten - insb in Pflegeheimen und Pflegeanstalten - beschränkt. Die grundsätzliche Problematik  dieser zivilrechtlichen Freiheitsentziehungen bleibt daher auch nach der Reform des Unterbringungsrechts unvermindert aufrecht.

           Im folgenden soll aus verfassungsrechtlicher Sicht untersucht werden, ob die freiheitsentziehenden Maßnahmen  des Sachwalterrechts  an den Maßstäben des Rechts auf Persönliche Freiheit  zu messen sind und , zutreffendenfalls, ob sie diesen entsprechen. Der OGH hat ersteres stillschweigend vorausgesetzt, letzteres ausdrücklich bejaht. Der im Raum stehende Vorwurf  einer "gewissen Verfassungsblindheit"  sowie die umfassende  verfassungsrechtliche  Diskussion über vergleichbare Rechtsinstitute  in Deutschland und der Schweiz  geben aber zu Zweifeln Anlaß und rechtfertigen es , das Thema auch für Österreich unter diesem Aspekt aufzugreifen. Daß die EKMR eine Beschwerde gegen eine auf das ABGB gegründete Zwangsanhaltung  für zulässig erklärte, kann als zusätzlicher Hinweis auf die Aktualität der Problematik gewertet werden.

          Um den Gegenstand der Betrachtung überhaupt erst ins Blickfeld zu rücken, muß zunächst einmal  der " herrschende " Meinungsstand rekonstruiert werden. Denn das Gesetz gibt über diese  " zivilrechtliche Unterbringung " ebensowenig Auskunft wie die Lehrbücher des Zivilrechts.  Sie wurde vielmehr , wie manche Institute des  Zivil - und Außerstreitrechts, erst von der Judikatur geformt und ist Teil jener  RICHTERRECHTLICHEN   KRUSTE, die das karge positivrechtliche Gerüst der zivilrechtlichen Personenfürsorge überzieht. "

     Soweit der vollständige Text der "Einleitung", jedoch ohne die reichlichen und sehr wichtigen Fußnoten !  Das war also der Stand damals  zu Jahresbeginn 1995, somit bereits 4 volle Jahre nach Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes und mehr als 10 Jahre nach IKT des Sachwalterrechtes. Es vergingen weitere Jahre bis zum  KindRÄG 2001, wo das hinterhältige Vorhaben der Bundesregierung, den § 282 ABGB endlich aufzurüsten für diese zivilrechtliche Unterbringung, an der Wachsamkeit des Justizausschusses des Nationalrates scheiterte. Dann vergingen weitere 4 und 5 Jahre bis zum  IKT  des Heimvertrags - und Heimaufenthaltsgesetzes und wer nun glaubt, das  angesprochene Problem einer zivilrechtlichen Unterbringung sei mit diesen beiden Gesetzen gelöst worden, der irrt ganz gewaltig !!!

           Denn nach wie vor gibt es keinerlei Rechtsschutz gegen eine mehr oder minder unfreiwillige & gewaltsame Abschiebung ins Heim  durch Ärzte, Sozialpolitiker, Beamte der landesrechtlichen Behindertenhilfe,  Sachwalter ( fast ausschließlich Rechtsanwälte !) und auch durch  P Richter im Wege der  "passenden"  Sachwalterbestellung , wie hier im Blog mehrfach schon ausführlich dargelegt.  Da der OGH ganz offensichtlich selbst unter dieser erkennbaren Verfassungsblindheit leidet, müssen wir uns also ultimativ nun an den Verfassungsgerichtshof wenden in geeigneter Form. Das wird nun harte Arbeit, aber es wird sich lohnen !

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001156

" Wegen Verletzung des Grundrechtes auf Persönliche Freiheit  durch eine pflegschaftsgerichtliche  Entscheidung oder Verfügung  oder fahrlässige Untätigkeit (gegenüber rechtwidrigem Verhalten von  Sachwaltern oder Landesbeamten der Behindertenhilfe !) steht  der betroffenen Person  nach Erschöpfung des Instanzenzuges bis zum OGH  die unmittelbare Grundrechtsbeschwerde  an den Verfassungsgerichtshof zu .............."

HEIMRECHTLICHE    GRUNDRECHTSBESCHWERDE  AN  DEN   VERFASSUNGSGERICHTSHOF  UNVERZÜGLICH   EINFÜHREN  !

Mittwoch, 31. Juli 2013

3 Ob 81/11 z : HINTERHÄLTIGE ZWANGSVERHEIMUNG OBERSTGERICHTLICH ABGESEGNET !

ERSCHÜTTERNDES  DOKUMENT  VERFASSUNGSBRECHENDER  FREIHEITSBERAUBUNG :
3 Ob 81/11 z  PRÜCKNER  vom  11.5.2011

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20110511_OGH0002_0030OB00081_11Z0000_000

             Einen ganz besonders  paradigmatischen Fall einer sozusagen lege artis durchgeführten gerontologischen  Zwangsverheimung  durch einen skrupellosen Sachwalter, beauftragt von einem verfassungsbrechenden Richter des BG Meidling, finden wir in der oben verlinkten  E97611 des OGH !  Für die damals schon fast 90 -jährige Frau G. wird  der  "Rechts - Anwalt " Dr. K. mit Beschluß vom 29.1.2011 zum Sachwalter bestellt, unter anderem ausdrücklich  zur  " BESTIMMUNG DES  AUFENTHALTSORTES ", wie wir deutlich lesen in dieser OGH - Entscheidung.

            Man möchte es wahrlich nicht für möglich halten : im Jänner 2011 wird vom zuständigen Richter des BG Meidling in Wien der ausdrücklich vom Justizausschuß und vom Plenum des Nationalrates  verworfene §  282 Abs.1  ABGB der Regierungsvorlage 296  zum KindRÄG 2001 in der damaligen XXI. GP.  als gesetzliche Grundlage beansprucht, um eine fürsorgerische  Unterbringung der Kurandin  mit dem äußeren Anschein der Legalität inszenieren zu können !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/fnameorig_000000.html

Dort lesen wir nämlich etwas schier Unglaubliches, wir lesen dort wörtlich :  " Der Sachwalter (Kurator) hat die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen,  den Aufenthalt der betroffenen Person zu bestimmen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, soweit sein Wirkungskreis  diese Angelegenheiten umfaßt. Dabei sind die entsprechenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist. "

          Diese Fassung des § 282 Abs. 1 ABGB wurde nach energischen Protesten der Vereinssachwalter dann vom  JA also verworfen  und  auch  anläßlich des späteren SWRÄG 2006 wurde  ausdrücklich Abstand genommen von jedweder Ermächtigung  zur Aufenthaltsbestimmung durch den Sachwalter oder das P - Gericht. Wie nun kann sich ein Richter am BG Meidling erkühnen im Jänner 2011 einem soeben bestellten Sachwalter das rigorose Aufenthaltsbestimmungsrecht zu überantworten gegenüber der wehrlosen Kurandin und weder das LGZ Wien hatte daran etwas auszusetzen, noch der OGH in den 3 diesbezüglichen Entscheidungen  3 Ob 141/10 x ; 3 Ob 230/10 k ; 3 Ob 81/11 z . Die nachfolgende Zwangsverschleppung der Frau G. ins Pflegeheim war also die selbstverständlichste Sache der Welt für den gesamten Justizapparat - na Prost Mahlzeit !!!  Ab ins Heim ohne Widerrede durch pflegschaftsgerichtliches  PARERE  wie vor 200 Jahren !!! Ab ins Heim  mit  Befehl & Zwang wie bei einem  Schutzhaftbefehl.:

http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html 

https://www.google.com/search?q=Schutzhaftbefehl&tbm=isch&tbo=u&source=univ&sa=X&ei=Rn_6UZGyIcz4sgax24D4Bw&ved=0CCoQsAQ&biw=1152&bih=690

           Im Punkt 1 der rechtlichen Beurteilung  der letzten Entscheidung lesen wir : " Die Unterbringung der Betroffenen in einem Heim  gegen ihren Willen sei lediglich unter der Vorstellung eines  "objektiven Wohls " erfolgt ; tatsächlich bestünden andere Möglichkeiten, wie die Betroffene ihren Lebensabend  nach ihren eigenen Vorstellungen verbringen könne, etwa - angesichts der vorhandenen Mittel - im Rahmen einer 24 - Stunden - Pflege in einer anzumietenden behindertengerechten Wohnung anstelle einer Heimunterbringung in einem extrem teuren Pensionistenheim. Tatsächlich habe nur der Sachwalter seine eigenen Vorstellungen verwirklicht, um seinen Betreuungs - und Organisationsaufwand  durch eine Heimunterbringung  auf ein Minimum zu reduzieren. Im Übrigen hätten die Vorinstanzen den Eventualantrag......."

                 Aber auch noch unter anderen Gesichtspunkten ist die vollständige Analyse und Auswertung dieser  wahrhaft paradigmatischen causa  von größter Bedeutung : es geht um das seit jeher kontrovers diskutierte Problem von Weisungen & Aufträgen des P - Richters gegenüber dem Sachwalter. Nun hat also der schon ältere Rechtssatz Nr. 49.114  (Danke an das Evidenzbüro OGH für diese praktischen Direktlinks !) wesentliche Erweiterung und Abänderung erfahren, dazu später Näheres !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_19861204_OGH0002_0080OB00674_8600000_003/JJR_19861204_OGH0002_0080OB00674_8600000_003.pdf

              Kein einziger Vereinssachwalter  hätte diesen  verfassungsbrechenden Auftrag übernommen  vom zuständigen BG Meidling : für solche Schandtaten braucht man neben verfassungsbrechenden Richtern  selbstverständlich auch noch eiskalt abgebrühte  " Rechts - Anwälte " . Die totale Katastrophe für den Rechtsstaat  -  und niemand macht das Maul auf, kein Protest von der Bewohnervertretung, kein einziger Protest von irgendeiner Menschenrechtsorganisation, keinerlei Kritk auffindbar in der gesamten Fachliteratur !

     Und noch dazu : vor wenigen Tagen im TV beim  " BÜRGERANWALT "  mit hochkarätiger Besetzung zum Thema : "Sachwalterschaft - Was nun ?" : hochtrabende, salbungsvolle Beschwichtigungseinheiten aus dem Munde des Vorstehers des BG Meidling  - wie paßt das alles zusammen , Herr Dr.  SCHEIBER, haben Sie den Boden unter Ihren Füßen  längst verloren ?  Können Sie eine Erklärung liefern  für das angebliche  " Aufenthaltsbestimmungsrecht ", das sich Sachwalter bei Ihnen persönlich abholen können,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

WO   BLEIBT  HIER  DER   GRUNDRECHTSSCHUTZ   DURCH   DEN  OGH  ?

Montag, 29. Juli 2013

3 Ob 109/09 i : VERKENNTNIS der RECHTSLAGE !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20090722_OGH0002_0030OB00109_09I0000_000

      KRITISCHE  ANMERKUNGEN  zum  BESCHLUSS  des  OGH  vom 22.7.2009  unter  GZ  3 Ob 109/09 i (PRÜCKNER)  BEZÜGLICH   AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT  des   SACHWALTERS

          Bei intensiver Analyse dieser  E91233, die mehr als  8 Jahre nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001 und mehr als 2 Jahre nach Inkrafttreten auch des SWRÄG   2006 ergangen ist, entsteht der überaus befremdende Eindruck : auch der OGH betrachtet die wohlweislich auseinanderzuhaltenden Begriffe   " WOHNORT "  und   " AUFENTHALTSORT "  als beliebig austauschbare Synonyme !   Denn mehrfach werden in dieser  Sachwalterschafts - Entscheidung  die letztlich durch die  Erläuterungen zum § 284a ABGB des SWRÄG  2006  gezogenen deutlichen Grenzen ignoriert und umgestoßen.

          Zum konkreten Sachverhalt : Die BH Braunau  sah sich Ende 2008 veranlaßt, für  ZORICA  D. die Einleitung der Sachwalterschaft anzuregen am dortigen Bezirksgericht. Bei der  Verhandlung  am 15.12. 2008 äußerte sich die Betroffene  klar & deutlich, sie wolle keinesfalls ins Pflegeheim abgeschoben werden.  Der anwesende Sachverständige jedoch erklärte sie  " bezüglich ihres   AUFENTHALTSORTES  für nicht einsichts - und urteilsfähig" , obwohl er sie zugleich  als in der " KOGNITIVEN  EBENE "  nicht erheblich eingeschränkt  befundete.  Hier startet also die fatale Begriffsverwirrung  deutlich erkennbar schon beim psychiatrischen  Sachverständigen !

          Dies obwohl eindeutig schon durch das KindRÄG 2001 das (seit jeher auch angezweifelte !)  Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters aus dem ABGB gestrichen worden war :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/rigorose-aufenthaltsbestimmung-durch.html

http://www.vsp.at/index.php?id=66

           In der Folge ergeht sich dann das BG Braunau  im Bestellungsbeschluß vom 22.12.2008 unter GZ 4 P 25/08 t - ON 18  ausführlich in die Erörterung :  die  " WAHL  des  WOHN- bzw  AUFENTHALTSORTS " wird deutlich angekreuzt am Formular  für die SW - Beauftragung ! Und  wohl schon tags darauf wird die wehrlose Kurandin  ins Pflegeheim verbracht,  obwohl sie " lieber  sterben wollte als im Pflegeheim  untergebracht zu werden ", was sogar der OGH für zitatwürdig erachtete  in seinem Beschluß.

      Die frisch bestellte Sachwalterin Mag. Monika K. ging sofort in Rekurs  an das LG Ried und bekämpfte den Wirkungskreis  "Personensorge" mit Erfolg : dieser Begriff wurde vom OGH  autoritär gestrichen mit ausführlicher Begründung, die in der Fachliteratur erheblichen Widerhall auslöste.  Betreffend die  " Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts"  beantragte sie die Abänderung  auf  " ZUSTIMMUNG  zur  DAUERHAFTEN  WOHNORTVERÄNDERUNG " , woraus  deutlich ersichtlich ist, daß diese Sachwalterin  im Bewußtsein der aktuellen Rechtslage seit 2001 handelte ! Diesen Punkt jedoch verwies das LG zurück an das BG zur separaten Genehmigung, was dann im Revisionsrekurs unbekämpft blieb und  somit rechtskräftig wurde

         Der OGH  beurteilte dann also nur mehr den strittigen Punkt  "Personensorge" mit ausführlichen  rechtsdogmatischen Darlegungen und resümierte im Punkt 7. der rechtlichen Begründung : " Die rechtliche Dispositionsbefugnis bezüglich der Wahl des Wohn- bzw- Aufenthaltsorts ist der Sachwalterin.........ohnedies ausdrücklich und rechtswirksam übertragen worden.".

          Das heißt : mit Wirksamkeit vom 24.2.2009 überträgt das BG Braunau mit ausdrücklicher Gutheißung durch das LG Ried  und den OGH in Wien  das bereits im Jahre 2001 entfallene  " Aufenthaltsbestimmungsrecht "  an die frisch bestellte Sachwalterin !!!  Nicht die geringste Kritik äußert diesbezüglich der OGH und ignoriert somit auch die überdeutlichen Darlegungen  zum neuen § 284a ABGB in den Erläuterungen der RV 1420 zum SWRÄG 2006 :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-bringt-weitere-klarstellung.html 

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-rv-1420-erlautert-neuen-284.html 

        Ist das alles etwa nur kleinkarierte Wortklauberei & Haarspalterei ?  Keineswegs : die Bestimmung des  "Wohnortes" als Hauptwohnsitz mit allen dazugehörigen weitreichenden melderechtlichen und sozialrechtlichen Folgen  ist scharf und deutlich zu trennen  von der Bestimmung des  "Aufenthaltes"  Im Sinne der  früheren Verweisungskette  auf den  § 146 b ABGB , nun neu als § 162  in der  Fassung durch das KindNamRÄG 2013 betreffend Eltern (und andere Obsorger) und minderjährige  Kinder !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40146757/NOR40146757.pdf  

     Wir stehen also vor der wahrhaft erschütternden Tatsache : nach wie vor verwenden  Bezirksgerichte Formulare für die Sachwalterbestellung , wo in Verkennung der Rechtslage angekreuzt werden kann  im Sinne einer rechtskräftigen Dispositionsübertragung :
" Bestiimung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person " 

       Somit allerhöchste Zeit, daß sich nun auch die zentrale Dienstaufsicht im BMJ einschaltet und mit öffentlichem Runderlaß an alle BG und LG anordnet & klarstellt:
" Die Gerichte sind nicht berechtigt, einem Sachwalter die Dispositionsbefugnis über den  "Aufenthaltsort " eines Kuranden zu übertragen. Ausdrückliche Klarstellung diesbezüglich erfolgte bereits  Im Jahre 2006 in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1420 d. B. NR  XXII. Gp. zum SWRÄG  auf Seiten 21 und 22  betreffend den neuen § 284 a ABGB. 

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061458.pdf

Dieser  Passus ist aus allen noch verwendeten Formblättern unverzüglich zu streichen "

Auch in anderen jüngeren Entscheidungen des OGH findet sich diese illegale  "Aufenthaltsbestimmung "  durch den Sachwalter unkritisch  vermerkt :

3 Ob 230/10 k  BG Meidling
3 Ob  81/11 z    BG Meidling
3 Ob 154/08 f    BG Neunkirchen

und sicherlich auch noch in vielen anderen Fällen !

KEIN  GESETZLICHES  AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT  DES  SACHWALTERS    GEGENÜBER   DEM   KURANDEN !

Samstag, 20. Juli 2013

HORRIBILE DICTU : ANHALTUNGSUNBEDÜRFTIGKEIT !

HAPAX   LEGOMENON   EXOCHOTATON :      "ANHALTUNGSUNBEDÜRFTIGKEIT "  in   OGH  1 Ob 24/87   vom 2. September 1987  ( SZ  60/155)

             Beim hartnäckigen Durchackern älterer, aber trotzdem noch besonders bedeutsamer Entscheidungen des OGH  zum Thema  : Anhaltung / Unterbringung / Zwangsverheimung   ist mir gestern  das absolute  UNWORT  des Jahres  1987  nachträglich  über den Weg gelaufen :   Im Urteil 3 . Instanz  mit GZ  1 Ob 24/87  anläßlich einer AHG - Amtshaftungsklage gegen unsere inhaftierungsfreudige Res Publica Austriaca  befundete der damalige 1. Senat des OGH unter dem Vorsitz von  Richter Dr.  SCHRAGEL  schwere Verfehlungen des LG Salzburg  gegen die  eingewendete  " Anhaltungsunbedürftigkeit  " des Klägers Walter N. aus Salzburg !!!  Jawohl, richtig gelesen :  An - haltungs - un - be - dürftig - keit !  Das kommt tatsächlich nur ein einziges Mal vor im weltweiten Internet, das nennen die sogenannten Fachgelehrten  ein  " EXOCHOTATON   HAPAX   LEGOMENON ", bestens geeignet zum Anfüllen des gefährlich gähnenden Sommerlochs !

" Das Rekursgericht lehnte allerdings rechtsunrichtig eine Prüfung der Anhaltungsunbedürftigkeit  des Klägers ab, übernahm aber doch........."

            Walter N. war damals also sehr unklug und unvorsichtig : er besorgte sich eine Pistole, der Amtsarzt ließ dann den Waffenpaß einziehen und prompt  kam es zur besonders gefährlichen Drohung mit dieser illegal gewordenen Pistole und der  nachmalige Kläger landete mit scharfem  PARERE  im Salzburger Landesnervenknast !  Bitte genau hier im Text nachlesen :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19870902_OGH0002_0010OB00024_8700000_000

           Was interessiert uns hier besonders an dieser oberstgerichtlichen Entscheidung 1 Ob 24/87  heute noch : weil im konkreten Anlaßfall unseres seit fast 10 Jahren völlig illegal  " Angehaltenen "  WOLFGANG S.  ein und dieselbe katastrophale Rechtsanschauung des Landesgerichtes Salzburg durchschimmert wie im Falle des  Walter N. im Jahre 1987. Denn man möchte es wahrhaft nicht für möglich halten : in der vorgängigen  Rekursentscheidung dieses LGS im Anhaltungsverfahren nach der damals noch in Kraft befindlichen  "Entmündigungsordnung 1916"  vom 21.März 1985 mit GZ  33 R 190/85 wurde  die Beurteilung der weiteren "Anhaltungsbedürftigkeit"  ausschließlich dem Primar der LNK überlassen ohne Rücksicht auf eine gerichtliche  Prüfung der Selbst - oder Gemeingefährlichkeit ! Dies bewirkte im Evidenzbüro des OGH einen eigenen Rechtssatz Nr. 58.913, den ich hier in Erinnerung bringen möchte :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19870902_OGH0002_0010OB00024_8700000_001&ResultFunctionToken=ec4903c3-2cde-4df3-b075-e7f8f0712303&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&

          Aber auch in der Entscheidung 4 Ob 535/88  vom 30. Mai 1988  finden wir entsprechende  "Munition" : da genehmigt noch im Jahre 1987 ein Grazer Bezirksrichter frisch & fröhlich ein ganzes Jahr Anstaltshaft  auf Vorrat sozusagen im Voraus unter Umgehung der prozessualen Hürden der damaligen EntmO , was jedoch dann in 3. Instanz vom OGH abgedreht worden war durch beharrlichen Rekurs einer engagierten Sachwalterin !

          Wir kehren zurück zum bestehenden Hauptproblem:  am BG und am LG Salzburg regieren immer noch Vorstellungen dieser Art wie oben zitiert ! Diverse P - Richter meinen immer noch, sie könnten in P beliebig herumfuhrwerken nach Lust & Laune ohne irgendeinen wirksamen Rechtsschutz für die Betroffenen und ihre nächsten Angehörigen und Freunde !!! Wobei die Rechtsschutzlücke im Heimbereich weitaus gefährlicher ist als diejenige im derzeitigen Verfahren nach dem UbG, wo jeder Betroffene ausnahmslos einen engagierten Patientenanwalt sofort zur Seite hat !

          Noch im Februar 2004 meinte das LGS in der RekursE mit ON 233  tatsächlich, das Erstgericht (BG Neumarkt) könnte mit  " WEISUNG " an Frau Renate  KÖLTRINGER   als  "Sachwalterin" die zwangsweise Heimunterbringung  ihres Sohnes  Wolfgang bei der "Lebenshilfe"  anordnen und durchsetzen !!!  Schon sehr sonderbare Rechtsanschauungen sind das und sie bestehen offensichtlich immer noch : die lebenslange unwiderrufliche Anbindehaltung völlig wehrloser Oligophrener in sogenannten "Lebenshilfeställen" wird hier im Kanton Salzburg nach wie vor  als das  NONPLUSULTRA  der Nächstenliebe  betrachtet auch von allen betroffenen Pflegschaftsrichtern .

http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html

30  JAHRE  RÜCKSTAND  BEI  DEN  RECHTSANSICHTEN  DES  LGS   BETREFFEND    ANSTALTS - und   ANHALTUNGSUNBEDÜRFTIGKEIT  ! ?

Samstag, 13. Juli 2013

NOCHMALS : WOHNORTBESTIMMUNG versus AUFENTHALTSBESTIMMUNG

ÖZPR  Nr. 3/2013  auf der Seite 96 (als 66. Beitrag) : " FRAGEN  AUS  DER   PRAXIS "  beantwortet  von  Praktiker  Hans Peter  Z I E R L  als  Heimträger  (genaugesagt als Obmann des SHV  Freistadt, OÖ) :

"KANN  der  GESETZLICHE   VERTRETER    eines   PSYCHISCH   KRANKEN   oder   GEISTIG   BEHINDERTEN   MENSCHEN   dessen   W O H N O R T   BESTIMMEN ?

         Als  gesetzlicher Vertreter  einer volljährigen psychisch kranken oder geistig behinderten Person kommen primär ein Vorsorgebevollmächtigter,  ein vertretungsbefugter nächster Angehöriger oder ein Sachwalter in Frage.  In Bezug auf die Wohnortbestimmung scheidet die Angehörigenvertretung  von vornherein aus vgl. (§ 284 b ABGB) ;  ein vertretungsbefugter  nächster Angehöriger kann nie über eine Änderung  des Wohnortes entscheiden, beispielsweise durch Unterfertigung eines Heimvertrags. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor,  welche die zu besorgende Angelegenheit  (Wohnortbestimmung)  mit einschließt,  dann ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig (Subsidiaritätsprinzip gem. § 268 Abs.3 ABGB).

             Hinsichtlich der Bestimmung des Wohnorts  trifft das ABGB   klare Regelungen.  Die Grundsätze normiert § 284 a ABGB  (in der Fassung des  Sachwalterrechts - Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I/ 2006/92). Ist eine behinderte Person   einsichts - und urteilsfähig,  entscheidet sie selbst  über ihren Wohnort. Mangelt es ihr hingegen an der Einsichts - und Urteilsfähigkeit , kann sie hierüber nicht entscheiden.  Vielmehr benötigt sie dazu  einen (gesetzlichen)  Vertreter.  Das Gesetz unterscheidet dabei die vorübergehende von der dauerhaften Änderung des Wohnorts.

               Über eine vorübergehende Änderung des Wohnorts, zB zum Zweck der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, kann der Inhaber einer  entsprechenden Vorsorgevollmacht  sowie  (subsidiär)  ein Sachwalter entscheiden, soweit dies zur Wahrung  des Wohles seines Klienten erforderlich ist  und sein Wirkungskreis die Besorgung  dieser Angelegenheit  umfaßt ( so etwa : Wohnortbestimmung, persönliche Angelegenheiten,  alle Angelegenheiten).

              Handelt es sich allerdings um eine dauerhafte  Änderung des Wohnorts, zB Aufnahme in ein Pflegeheim oder eine Einrichtung der Behindertenhilfe unter Auflassung des bisherigen Wohnsitzes, gilt Folgendes : Ein Vorsorgebevollmächtigter  muß im  Besitz  einer sogenannten  qualifizierten   Vorsorgevollmacht   ("wichtige"  Angelegenheiten) sein, die nur von einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht rechtswirksam errichtet werden kann  ( § 284 f Abs.3 ABGB). Die Entscheidung eines Sachwalters bedarf der gerichtlichenn Genehmigung. 

            Im Ergebnis bedeutet dies, daß immer dann, wenn  der Betroffene nicht durch eine qualifizierte Vorsorgevollmacht  vorgesorgt hat, eine dauerhafte Änderung des Wohnorts eine Sachwalterschaft sowie eine sachwalterschaftsgerichtliche   Genehmigung der Wohnortverlegung erfordert."

             Soweit also diese aktuelle öffentliche Darlegung  durch einen versierten Praktiker, der uns demnächst auch die Neuauflage seines Fachbuches über den Heimvertrag  präsentieren wird.

http://shop.prolibris.at/de/Gesundheit-Umweltschutz-Veterinaerrecht/Heimrecht.html 

            Sehr zu bemängeln jedoch ist in diesem Zusammenhang das totale Verschweigen  der schon seit fast 5 Jahren in voller Rechtskraft befindlichen BRK  der UNO !  Denn im Artikel 14  dieser Behindertenrechtskonvention  mit der Überschrift  " FREIHEIT  und   SICHERHEIT  der  PERSON "  finden wir eine ganz überdeutliche Warnung :  " Die Vertragsstaaten gewährleisten............daß das Vorliegen einer Behinderung  in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt ".

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102307/NOR40102307.pdf 

           Und im Artikel 19 dieser BRK  wird ausdrücklich  festgestellt, daß  niemand in eine spezielle, nämlich segregierende und stigmatisierende Wohnform genötigt und gezwungen werden darf


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf

           Es ist also absolut unzulässig, eine behinderte und meist völlig wehrlose Person  gegen ihren erklärten Willen (oder auch ohne eine wirksame Einwilligung  bei besonders schwachen Mitmenschen !)  in eine solche segregierende  und diskriminierende   Wohnform   abzuschieben.  Dies geschieht leider  nach wie vor Tag für Tag bundesweit  in einer Vielzahl von Fällen unter verschiedensten Umständen,  die allesamt eine strafrechtsbewehrte Freiheitsberaubung nach dem § 99 StGB darstellen !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12029642/NOR12029642.pdf

Dies muß  also erneut mit aller Klarheit öffentlich festgestellt werden :  Heime dürfen nicht mißbraucht werden als  Verwahrungsanstalten  und Haftorte  für  behinderte und meist völlig wehrlose Mitmenschen.

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/rigorose-aufenthaltsbestimmung-durch.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-bringt-weitere-klarstellung.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-rv-1420-erlautert-neuen-284.html

KEINE   KONSENSLOSE   WOHNORTBESTIMMUNG   DURCH  GESETZLICHEN  VERTRETER  ODER DAS  P - GERICHT  !

Samstag, 6. Juli 2013

BESONDERS BEDEUTSAM : OGH mit GZ 7 Ob 205/12 s AUSGEHVEREINBARUNG !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20121219_OGH0002_0070OB00205_12S0000_000

KLARSTELLUNG  durch  den  OBERSTEN :  EINVERNEHMLICHE    AUSGEHVEREINBARUNG  bedeutet  keine  FB  im  Sinne von § 3  Heimaufenthaltsgesetz !

           Endlich ist diese längst erwartete Entscheidung des OGH  nun auch in der sogenannten Fachliteratur angekommen  und somit allgemein zugänglich : die neueste Ausgabe der iFamZ Nr. 3  bringt auf S. 151 eine entsprechende Abhandlung  und schon befinden wir uns wieder in medias res : artgerechte  Stallhaltung  gegenüber wehrlosen  Bewohnern seitens der berüchtigten  "LEBENSHILFE  SALZBURG gGmbH"  !!!

            Am Bezirksgericht Salzburg ist somit unter GZ  35 HA 5/12 (Richterin Dr. Eva  STRASSER !) (knapp nach unserem Antrag, der die laufende Nummer 4 bekommen hatte)  der Überprüfungsantrag der Bewohnervertreterin  Mag. N. H. vom  Verein  Vertretungsnetz  registriert worden. Bitte den oben verlinkten Text genau durchlesen und dann  voll durchatmen und gut lauschen : es handelt sich um eine ganz besonders knusprige Sache !

            Wir erfahren also  im Text des OGH, daß der  "Bewohner" (in Wahrheit : Schutzhäftling !)  H.  S. schon seit frühen Jahren  auffällig geworden war, letzlich durch gerichtliche Verurteilung etliche Jahre in der Maßnahmenanstalt  GÖLLERSDORF  zu verbringen hatte und  dann anschließend ab 1.10.1999 von der LHS übernommen worden war unter nicht klar erkennbaren Umständen. Jetzt spielt nämlich eine ganz entscheidende Rolle, ob sich der Betroffene  überhaupt  in einem konsensualen  Heimvertragsverhältnis  nach den zwingenden Vorgaben  des Bundesrechts  gegenüber dem Heimträger befindet.  Oder ob er genauso wie  WOLFGANG S. nur aufgrund einer landesrechtlichen bescheidförmigen Zuweisung = Einweisung  im Wohnheim dauerhaft  "untergebracht" ist.

            Denn die zitierte angeblich völlig freiwillig & einsichtig zustandegekommene  "Ausgehvereinbarung" wäre dann ja ein Teil des  zivilrechtlichen Heimvertrages  und somit auch einer zivilgerichtlichen  Überprüfung zugänglich durch Antrag einer besonderen Vertrauensperson etc.........ODER   es handelt sich  um das Ergebnis  einer sozialarbeiterischen Intervention der Landesregierung Salzburg,  ODER  gibt es möglicherweise  noch eine Bewährungshilfe aus dem Strafrecht und Maßnahmenrecht,  ODER  gibt es  vielleicht  doch auch zusätzlich eine Sachwalterschaft, was leider nicht erwähnt wird im vorliegenden Text .......

           Jedenfalls besonders  bedeutsam der Hinweis auf die polizeiliche Meldung bei unbefugtem  Überschreiten der vereinbarten Ausgehmodalitäten.  Der OGH  sieht darin keine Androhung  einer  polizeilichen Rückholung,  sieht auch keine psychologische Druckausübung , die als  "Freiheitsbeschränkung" im Sinne des HeimAufG aufzufassen wäre !  Was nun sagt die gesamte  Bewohnervertreterschaft  bundesweit zu dieser Auslegung ???

              Grundsätzliche  Leibeigenschaft  &  Sklavenhalterei   in den Behindertenheimen der LHS, garniert mit  zuckerlmäßig verteilten  Freigängen wie im gelockerten Strafvollzug ???

     Wann  endlich kommen verbindliche  öffentlich - rechtliche  Richtlinien  seitens der Landesregierung  &  Landtag  Salzburg  betreffend  die derzeit höchst  fragwürdige Praxis  der Anbindehaltung Hunderter Betroffener in den Lebenshilfeställen ???

http://de.wikipedia.org/wiki/Leibeigenschaft

http://de.wikipedia.org/wiki/Sklaverei

           Schon sehr sehr merkwürdig, daß der OGH  nach wie vor  nicht das geringste Interesse zeigt, die vertragslose  Zwangsunterbringung   volljähriger höchst wehrloser Mitmenschen in den Salzburger Behindertenheimen der angeblichen  "Lebenshilfe"  überhaupt in Frage zu stellen !!! Noch viel schlimmer : diese total pervertierte  "Lebenshilfe"  beruft sich ausdrücklich darauf, daß der OGH in Wien  Leibeigenschaft  &  Sklavenhalterei  wie im Falle des mittlerweile 42- jährigen  WOLFGANG   als  artgerecht  und menschenrechtskonform  betrachtet, weil diese  OLIGOPHRENEN ja  gar keine Menschen, sondern nur Tiere, somit  SACHEN  sind , für die dann die Bestellung eines  SACH  - walters vollauf genügt !!   Ganz auf der Linie wie vor 200 Jahren :

http://bidok.uibk.ac.at/library/schmitten-schwachsinnig.html

LEIBEIGENSCHAFT   &   SKLAVENHALTEREI   DURCH   DIE   LHS

     W I E     L A N G E    N O C H   ?
.