HAPAX LEGOMENON EXOCHOTATON : "ANHALTUNGSUNBEDÜRFTIGKEIT " in OGH 1 Ob 24/87 vom 2. September 1987 ( SZ 60/155)
Beim hartnäckigen Durchackern älterer, aber trotzdem noch besonders bedeutsamer Entscheidungen des OGH zum Thema : Anhaltung / Unterbringung / Zwangsverheimung ist mir gestern das absolute UNWORT des Jahres 1987 nachträglich über den Weg gelaufen : Im Urteil 3 . Instanz mit GZ 1 Ob 24/87 anläßlich einer AHG - Amtshaftungsklage gegen unsere inhaftierungsfreudige Res Publica Austriaca befundete der damalige 1. Senat des OGH unter dem Vorsitz von Richter Dr. SCHRAGEL schwere Verfehlungen des LG Salzburg gegen die eingewendete " Anhaltungsunbedürftigkeit " des Klägers Walter N. aus Salzburg !!! Jawohl, richtig gelesen : An - haltungs - un - be - dürftig - keit ! Das kommt tatsächlich nur ein einziges Mal vor im weltweiten Internet, das nennen die sogenannten Fachgelehrten ein " EXOCHOTATON HAPAX LEGOMENON ", bestens geeignet zum Anfüllen des gefährlich gähnenden Sommerlochs !
" Das Rekursgericht lehnte allerdings rechtsunrichtig eine Prüfung der Anhaltungsunbedürftigkeit des Klägers ab, übernahm aber doch........."
Walter N. war damals also sehr unklug und unvorsichtig : er besorgte sich eine Pistole, der Amtsarzt ließ dann den Waffenpaß einziehen und prompt kam es zur besonders gefährlichen Drohung mit dieser illegal gewordenen Pistole und der nachmalige Kläger landete mit scharfem PARERE im Salzburger Landesnervenknast ! Bitte genau hier im Text nachlesen :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19870902_OGH0002_0010OB00024_8700000_000
Was interessiert uns hier besonders an dieser oberstgerichtlichen Entscheidung 1 Ob 24/87 heute noch : weil im konkreten Anlaßfall unseres seit fast 10 Jahren völlig illegal " Angehaltenen " WOLFGANG S. ein und dieselbe katastrophale Rechtsanschauung des Landesgerichtes Salzburg durchschimmert wie im Falle des Walter N. im Jahre 1987. Denn man möchte es wahrhaft nicht für möglich halten : in der vorgängigen Rekursentscheidung dieses LGS im Anhaltungsverfahren nach der damals noch in Kraft befindlichen "Entmündigungsordnung 1916" vom 21.März 1985 mit GZ 33 R 190/85 wurde die Beurteilung der weiteren "Anhaltungsbedürftigkeit" ausschließlich dem Primar der LNK überlassen ohne Rücksicht auf eine gerichtliche Prüfung der Selbst - oder Gemeingefährlichkeit ! Dies bewirkte im Evidenzbüro des OGH einen eigenen Rechtssatz Nr. 58.913, den ich hier in Erinnerung bringen möchte :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19870902_OGH0002_0010OB00024_8700000_001&ResultFunctionToken=ec4903c3-2cde-4df3-b075-e7f8f0712303&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&
Aber auch in der Entscheidung 4 Ob 535/88 vom 30. Mai 1988 finden wir entsprechende "Munition" : da genehmigt noch im Jahre 1987 ein Grazer Bezirksrichter frisch & fröhlich ein ganzes Jahr Anstaltshaft auf Vorrat sozusagen im Voraus unter Umgehung der prozessualen Hürden der damaligen EntmO , was jedoch dann in 3. Instanz vom OGH abgedreht worden war durch beharrlichen Rekurs einer engagierten Sachwalterin !
Wir kehren zurück zum bestehenden Hauptproblem: am BG und am LG Salzburg regieren immer noch Vorstellungen dieser Art wie oben zitiert ! Diverse P - Richter meinen immer noch, sie könnten in P beliebig herumfuhrwerken nach Lust & Laune ohne irgendeinen wirksamen Rechtsschutz für die Betroffenen und ihre nächsten Angehörigen und Freunde !!! Wobei die Rechtsschutzlücke im Heimbereich weitaus gefährlicher ist als diejenige im derzeitigen Verfahren nach dem UbG, wo jeder Betroffene ausnahmslos einen engagierten Patientenanwalt sofort zur Seite hat !
Noch im Februar 2004 meinte das LGS in der RekursE mit ON 233 tatsächlich, das Erstgericht (BG Neumarkt) könnte mit " WEISUNG " an Frau Renate KÖLTRINGER als "Sachwalterin" die zwangsweise Heimunterbringung ihres Sohnes Wolfgang bei der "Lebenshilfe" anordnen und durchsetzen !!! Schon sehr sonderbare Rechtsanschauungen sind das und sie bestehen offensichtlich immer noch : die lebenslange unwiderrufliche Anbindehaltung völlig wehrloser Oligophrener in sogenannten "Lebenshilfeställen" wird hier im Kanton Salzburg nach wie vor als das NONPLUSULTRA der Nächstenliebe betrachtet auch von allen betroffenen Pflegschaftsrichtern .
http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html
Beim hartnäckigen Durchackern älterer, aber trotzdem noch besonders bedeutsamer Entscheidungen des OGH zum Thema : Anhaltung / Unterbringung / Zwangsverheimung ist mir gestern das absolute UNWORT des Jahres 1987 nachträglich über den Weg gelaufen : Im Urteil 3 . Instanz mit GZ 1 Ob 24/87 anläßlich einer AHG - Amtshaftungsklage gegen unsere inhaftierungsfreudige Res Publica Austriaca befundete der damalige 1. Senat des OGH unter dem Vorsitz von Richter Dr. SCHRAGEL schwere Verfehlungen des LG Salzburg gegen die eingewendete " Anhaltungsunbedürftigkeit " des Klägers Walter N. aus Salzburg !!! Jawohl, richtig gelesen : An - haltungs - un - be - dürftig - keit ! Das kommt tatsächlich nur ein einziges Mal vor im weltweiten Internet, das nennen die sogenannten Fachgelehrten ein " EXOCHOTATON HAPAX LEGOMENON ", bestens geeignet zum Anfüllen des gefährlich gähnenden Sommerlochs !
" Das Rekursgericht lehnte allerdings rechtsunrichtig eine Prüfung der Anhaltungsunbedürftigkeit des Klägers ab, übernahm aber doch........."
Walter N. war damals also sehr unklug und unvorsichtig : er besorgte sich eine Pistole, der Amtsarzt ließ dann den Waffenpaß einziehen und prompt kam es zur besonders gefährlichen Drohung mit dieser illegal gewordenen Pistole und der nachmalige Kläger landete mit scharfem PARERE im Salzburger Landesnervenknast ! Bitte genau hier im Text nachlesen :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19870902_OGH0002_0010OB00024_8700000_000
Was interessiert uns hier besonders an dieser oberstgerichtlichen Entscheidung 1 Ob 24/87 heute noch : weil im konkreten Anlaßfall unseres seit fast 10 Jahren völlig illegal " Angehaltenen " WOLFGANG S. ein und dieselbe katastrophale Rechtsanschauung des Landesgerichtes Salzburg durchschimmert wie im Falle des Walter N. im Jahre 1987. Denn man möchte es wahrhaft nicht für möglich halten : in der vorgängigen Rekursentscheidung dieses LGS im Anhaltungsverfahren nach der damals noch in Kraft befindlichen "Entmündigungsordnung 1916" vom 21.März 1985 mit GZ 33 R 190/85 wurde die Beurteilung der weiteren "Anhaltungsbedürftigkeit" ausschließlich dem Primar der LNK überlassen ohne Rücksicht auf eine gerichtliche Prüfung der Selbst - oder Gemeingefährlichkeit ! Dies bewirkte im Evidenzbüro des OGH einen eigenen Rechtssatz Nr. 58.913, den ich hier in Erinnerung bringen möchte :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19870902_OGH0002_0010OB00024_8700000_001&ResultFunctionToken=ec4903c3-2cde-4df3-b075-e7f8f0712303&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&
Aber auch in der Entscheidung 4 Ob 535/88 vom 30. Mai 1988 finden wir entsprechende "Munition" : da genehmigt noch im Jahre 1987 ein Grazer Bezirksrichter frisch & fröhlich ein ganzes Jahr Anstaltshaft auf Vorrat sozusagen im Voraus unter Umgehung der prozessualen Hürden der damaligen EntmO , was jedoch dann in 3. Instanz vom OGH abgedreht worden war durch beharrlichen Rekurs einer engagierten Sachwalterin !
Wir kehren zurück zum bestehenden Hauptproblem: am BG und am LG Salzburg regieren immer noch Vorstellungen dieser Art wie oben zitiert ! Diverse P - Richter meinen immer noch, sie könnten in P beliebig herumfuhrwerken nach Lust & Laune ohne irgendeinen wirksamen Rechtsschutz für die Betroffenen und ihre nächsten Angehörigen und Freunde !!! Wobei die Rechtsschutzlücke im Heimbereich weitaus gefährlicher ist als diejenige im derzeitigen Verfahren nach dem UbG, wo jeder Betroffene ausnahmslos einen engagierten Patientenanwalt sofort zur Seite hat !
Noch im Februar 2004 meinte das LGS in der RekursE mit ON 233 tatsächlich, das Erstgericht (BG Neumarkt) könnte mit " WEISUNG " an Frau Renate KÖLTRINGER als "Sachwalterin" die zwangsweise Heimunterbringung ihres Sohnes Wolfgang bei der "Lebenshilfe" anordnen und durchsetzen !!! Schon sehr sonderbare Rechtsanschauungen sind das und sie bestehen offensichtlich immer noch : die lebenslange unwiderrufliche Anbindehaltung völlig wehrloser Oligophrener in sogenannten "Lebenshilfeställen" wird hier im Kanton Salzburg nach wie vor als das NONPLUSULTRA der Nächstenliebe betrachtet auch von allen betroffenen Pflegschaftsrichtern .
http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html
30 JAHRE RÜCKSTAND BEI DEN RECHTSANSICHTEN DES LGS BETREFFEND ANSTALTS - und ANHALTUNGSUNBEDÜRFTIGKEIT ! ?
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