Samstag, 20. Juli 2013

HORRIBILE DICTU : ANHALTUNGSUNBEDÜRFTIGKEIT !

HAPAX   LEGOMENON   EXOCHOTATON :      "ANHALTUNGSUNBEDÜRFTIGKEIT "  in   OGH  1 Ob 24/87   vom 2. September 1987  ( SZ  60/155)

             Beim hartnäckigen Durchackern älterer, aber trotzdem noch besonders bedeutsamer Entscheidungen des OGH  zum Thema  : Anhaltung / Unterbringung / Zwangsverheimung   ist mir gestern  das absolute  UNWORT  des Jahres  1987  nachträglich  über den Weg gelaufen :   Im Urteil 3 . Instanz  mit GZ  1 Ob 24/87  anläßlich einer AHG - Amtshaftungsklage gegen unsere inhaftierungsfreudige Res Publica Austriaca  befundete der damalige 1. Senat des OGH unter dem Vorsitz von  Richter Dr.  SCHRAGEL  schwere Verfehlungen des LG Salzburg  gegen die  eingewendete  " Anhaltungsunbedürftigkeit  " des Klägers Walter N. aus Salzburg !!!  Jawohl, richtig gelesen :  An - haltungs - un - be - dürftig - keit !  Das kommt tatsächlich nur ein einziges Mal vor im weltweiten Internet, das nennen die sogenannten Fachgelehrten  ein  " EXOCHOTATON   HAPAX   LEGOMENON ", bestens geeignet zum Anfüllen des gefährlich gähnenden Sommerlochs !

" Das Rekursgericht lehnte allerdings rechtsunrichtig eine Prüfung der Anhaltungsunbedürftigkeit  des Klägers ab, übernahm aber doch........."

            Walter N. war damals also sehr unklug und unvorsichtig : er besorgte sich eine Pistole, der Amtsarzt ließ dann den Waffenpaß einziehen und prompt  kam es zur besonders gefährlichen Drohung mit dieser illegal gewordenen Pistole und der  nachmalige Kläger landete mit scharfem  PARERE  im Salzburger Landesnervenknast !  Bitte genau hier im Text nachlesen :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19870902_OGH0002_0010OB00024_8700000_000

           Was interessiert uns hier besonders an dieser oberstgerichtlichen Entscheidung 1 Ob 24/87  heute noch : weil im konkreten Anlaßfall unseres seit fast 10 Jahren völlig illegal  " Angehaltenen "  WOLFGANG S.  ein und dieselbe katastrophale Rechtsanschauung des Landesgerichtes Salzburg durchschimmert wie im Falle des  Walter N. im Jahre 1987. Denn man möchte es wahrhaft nicht für möglich halten : in der vorgängigen  Rekursentscheidung dieses LGS im Anhaltungsverfahren nach der damals noch in Kraft befindlichen  "Entmündigungsordnung 1916"  vom 21.März 1985 mit GZ  33 R 190/85 wurde  die Beurteilung der weiteren "Anhaltungsbedürftigkeit"  ausschließlich dem Primar der LNK überlassen ohne Rücksicht auf eine gerichtliche  Prüfung der Selbst - oder Gemeingefährlichkeit ! Dies bewirkte im Evidenzbüro des OGH einen eigenen Rechtssatz Nr. 58.913, den ich hier in Erinnerung bringen möchte :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19870902_OGH0002_0010OB00024_8700000_001&ResultFunctionToken=ec4903c3-2cde-4df3-b075-e7f8f0712303&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&

          Aber auch in der Entscheidung 4 Ob 535/88  vom 30. Mai 1988  finden wir entsprechende  "Munition" : da genehmigt noch im Jahre 1987 ein Grazer Bezirksrichter frisch & fröhlich ein ganzes Jahr Anstaltshaft  auf Vorrat sozusagen im Voraus unter Umgehung der prozessualen Hürden der damaligen EntmO , was jedoch dann in 3. Instanz vom OGH abgedreht worden war durch beharrlichen Rekurs einer engagierten Sachwalterin !

          Wir kehren zurück zum bestehenden Hauptproblem:  am BG und am LG Salzburg regieren immer noch Vorstellungen dieser Art wie oben zitiert ! Diverse P - Richter meinen immer noch, sie könnten in P beliebig herumfuhrwerken nach Lust & Laune ohne irgendeinen wirksamen Rechtsschutz für die Betroffenen und ihre nächsten Angehörigen und Freunde !!! Wobei die Rechtsschutzlücke im Heimbereich weitaus gefährlicher ist als diejenige im derzeitigen Verfahren nach dem UbG, wo jeder Betroffene ausnahmslos einen engagierten Patientenanwalt sofort zur Seite hat !

          Noch im Februar 2004 meinte das LGS in der RekursE mit ON 233  tatsächlich, das Erstgericht (BG Neumarkt) könnte mit  " WEISUNG " an Frau Renate  KÖLTRINGER   als  "Sachwalterin" die zwangsweise Heimunterbringung  ihres Sohnes  Wolfgang bei der "Lebenshilfe"  anordnen und durchsetzen !!!  Schon sehr sonderbare Rechtsanschauungen sind das und sie bestehen offensichtlich immer noch : die lebenslange unwiderrufliche Anbindehaltung völlig wehrloser Oligophrener in sogenannten "Lebenshilfeställen" wird hier im Kanton Salzburg nach wie vor  als das  NONPLUSULTRA  der Nächstenliebe  betrachtet auch von allen betroffenen Pflegschaftsrichtern .

http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html

30  JAHRE  RÜCKSTAND  BEI  DEN  RECHTSANSICHTEN  DES  LGS   BETREFFEND    ANSTALTS - und   ANHALTUNGSUNBEDÜRFTIGKEIT  ! ?

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