Montag, 29. Juli 2013

3 Ob 109/09 i : VERKENNTNIS der RECHTSLAGE !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20090722_OGH0002_0030OB00109_09I0000_000

      KRITISCHE  ANMERKUNGEN  zum  BESCHLUSS  des  OGH  vom 22.7.2009  unter  GZ  3 Ob 109/09 i (PRÜCKNER)  BEZÜGLICH   AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT  des   SACHWALTERS

          Bei intensiver Analyse dieser  E91233, die mehr als  8 Jahre nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001 und mehr als 2 Jahre nach Inkrafttreten auch des SWRÄG   2006 ergangen ist, entsteht der überaus befremdende Eindruck : auch der OGH betrachtet die wohlweislich auseinanderzuhaltenden Begriffe   " WOHNORT "  und   " AUFENTHALTSORT "  als beliebig austauschbare Synonyme !   Denn mehrfach werden in dieser  Sachwalterschafts - Entscheidung  die letztlich durch die  Erläuterungen zum § 284a ABGB des SWRÄG  2006  gezogenen deutlichen Grenzen ignoriert und umgestoßen.

          Zum konkreten Sachverhalt : Die BH Braunau  sah sich Ende 2008 veranlaßt, für  ZORICA  D. die Einleitung der Sachwalterschaft anzuregen am dortigen Bezirksgericht. Bei der  Verhandlung  am 15.12. 2008 äußerte sich die Betroffene  klar & deutlich, sie wolle keinesfalls ins Pflegeheim abgeschoben werden.  Der anwesende Sachverständige jedoch erklärte sie  " bezüglich ihres   AUFENTHALTSORTES  für nicht einsichts - und urteilsfähig" , obwohl er sie zugleich  als in der " KOGNITIVEN  EBENE "  nicht erheblich eingeschränkt  befundete.  Hier startet also die fatale Begriffsverwirrung  deutlich erkennbar schon beim psychiatrischen  Sachverständigen !

          Dies obwohl eindeutig schon durch das KindRÄG 2001 das (seit jeher auch angezweifelte !)  Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters aus dem ABGB gestrichen worden war :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/rigorose-aufenthaltsbestimmung-durch.html

http://www.vsp.at/index.php?id=66

           In der Folge ergeht sich dann das BG Braunau  im Bestellungsbeschluß vom 22.12.2008 unter GZ 4 P 25/08 t - ON 18  ausführlich in die Erörterung :  die  " WAHL  des  WOHN- bzw  AUFENTHALTSORTS " wird deutlich angekreuzt am Formular  für die SW - Beauftragung ! Und  wohl schon tags darauf wird die wehrlose Kurandin  ins Pflegeheim verbracht,  obwohl sie " lieber  sterben wollte als im Pflegeheim  untergebracht zu werden ", was sogar der OGH für zitatwürdig erachtete  in seinem Beschluß.

      Die frisch bestellte Sachwalterin Mag. Monika K. ging sofort in Rekurs  an das LG Ried und bekämpfte den Wirkungskreis  "Personensorge" mit Erfolg : dieser Begriff wurde vom OGH  autoritär gestrichen mit ausführlicher Begründung, die in der Fachliteratur erheblichen Widerhall auslöste.  Betreffend die  " Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts"  beantragte sie die Abänderung  auf  " ZUSTIMMUNG  zur  DAUERHAFTEN  WOHNORTVERÄNDERUNG " , woraus  deutlich ersichtlich ist, daß diese Sachwalterin  im Bewußtsein der aktuellen Rechtslage seit 2001 handelte ! Diesen Punkt jedoch verwies das LG zurück an das BG zur separaten Genehmigung, was dann im Revisionsrekurs unbekämpft blieb und  somit rechtskräftig wurde

         Der OGH  beurteilte dann also nur mehr den strittigen Punkt  "Personensorge" mit ausführlichen  rechtsdogmatischen Darlegungen und resümierte im Punkt 7. der rechtlichen Begründung : " Die rechtliche Dispositionsbefugnis bezüglich der Wahl des Wohn- bzw- Aufenthaltsorts ist der Sachwalterin.........ohnedies ausdrücklich und rechtswirksam übertragen worden.".

          Das heißt : mit Wirksamkeit vom 24.2.2009 überträgt das BG Braunau mit ausdrücklicher Gutheißung durch das LG Ried  und den OGH in Wien  das bereits im Jahre 2001 entfallene  " Aufenthaltsbestimmungsrecht "  an die frisch bestellte Sachwalterin !!!  Nicht die geringste Kritik äußert diesbezüglich der OGH und ignoriert somit auch die überdeutlichen Darlegungen  zum neuen § 284a ABGB in den Erläuterungen der RV 1420 zum SWRÄG 2006 :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-bringt-weitere-klarstellung.html 

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-rv-1420-erlautert-neuen-284.html 

        Ist das alles etwa nur kleinkarierte Wortklauberei & Haarspalterei ?  Keineswegs : die Bestimmung des  "Wohnortes" als Hauptwohnsitz mit allen dazugehörigen weitreichenden melderechtlichen und sozialrechtlichen Folgen  ist scharf und deutlich zu trennen  von der Bestimmung des  "Aufenthaltes"  Im Sinne der  früheren Verweisungskette  auf den  § 146 b ABGB , nun neu als § 162  in der  Fassung durch das KindNamRÄG 2013 betreffend Eltern (und andere Obsorger) und minderjährige  Kinder !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40146757/NOR40146757.pdf  

     Wir stehen also vor der wahrhaft erschütternden Tatsache : nach wie vor verwenden  Bezirksgerichte Formulare für die Sachwalterbestellung , wo in Verkennung der Rechtslage angekreuzt werden kann  im Sinne einer rechtskräftigen Dispositionsübertragung :
" Bestiimung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person " 

       Somit allerhöchste Zeit, daß sich nun auch die zentrale Dienstaufsicht im BMJ einschaltet und mit öffentlichem Runderlaß an alle BG und LG anordnet & klarstellt:
" Die Gerichte sind nicht berechtigt, einem Sachwalter die Dispositionsbefugnis über den  "Aufenthaltsort " eines Kuranden zu übertragen. Ausdrückliche Klarstellung diesbezüglich erfolgte bereits  Im Jahre 2006 in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1420 d. B. NR  XXII. Gp. zum SWRÄG  auf Seiten 21 und 22  betreffend den neuen § 284 a ABGB. 

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061458.pdf

Dieser  Passus ist aus allen noch verwendeten Formblättern unverzüglich zu streichen "

Auch in anderen jüngeren Entscheidungen des OGH findet sich diese illegale  "Aufenthaltsbestimmung "  durch den Sachwalter unkritisch  vermerkt :

3 Ob 230/10 k  BG Meidling
3 Ob  81/11 z    BG Meidling
3 Ob 154/08 f    BG Neunkirchen

und sicherlich auch noch in vielen anderen Fällen !

KEIN  GESETZLICHES  AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT  DES  SACHWALTERS    GEGENÜBER   DEM   KURANDEN !

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