http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20090722_OGH0002_0030OB00109_09I0000_000
KRITISCHE ANMERKUNGEN zum BESCHLUSS des OGH vom 22.7.2009 unter GZ 3 Ob 109/09 i (PRÜCKNER) BEZÜGLICH AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT des SACHWALTERS
Bei intensiver Analyse dieser E91233, die mehr als 8 Jahre nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001 und mehr als 2 Jahre nach Inkrafttreten auch des SWRÄG 2006 ergangen ist, entsteht der überaus befremdende Eindruck : auch der OGH betrachtet die wohlweislich auseinanderzuhaltenden Begriffe " WOHNORT " und " AUFENTHALTSORT " als beliebig austauschbare Synonyme ! Denn mehrfach werden in dieser Sachwalterschafts - Entscheidung die letztlich durch die Erläuterungen zum § 284a ABGB des SWRÄG 2006 gezogenen deutlichen Grenzen ignoriert und umgestoßen.
Zum konkreten Sachverhalt : Die BH Braunau sah sich Ende 2008 veranlaßt, für ZORICA D. die Einleitung der Sachwalterschaft anzuregen am dortigen Bezirksgericht. Bei der Verhandlung am 15.12. 2008 äußerte sich die Betroffene klar & deutlich, sie wolle keinesfalls ins Pflegeheim abgeschoben werden. Der anwesende Sachverständige jedoch erklärte sie " bezüglich ihres AUFENTHALTSORTES für nicht einsichts - und urteilsfähig" , obwohl er sie zugleich als in der " KOGNITIVEN EBENE " nicht erheblich eingeschränkt befundete. Hier startet also die fatale Begriffsverwirrung deutlich erkennbar schon beim psychiatrischen Sachverständigen !
Dies obwohl eindeutig schon durch das KindRÄG 2001 das (seit jeher auch angezweifelte !) Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters aus dem ABGB gestrichen worden war :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/rigorose-aufenthaltsbestimmung-durch.html
http://www.vsp.at/index.php?id=66
In der Folge ergeht sich dann das BG Braunau im Bestellungsbeschluß vom 22.12.2008 unter GZ 4 P 25/08 t - ON 18 ausführlich in die Erörterung : die " WAHL des WOHN- bzw AUFENTHALTSORTS " wird deutlich angekreuzt am Formular für die SW - Beauftragung ! Und wohl schon tags darauf wird die wehrlose Kurandin ins Pflegeheim verbracht, obwohl sie " lieber sterben wollte als im Pflegeheim untergebracht zu werden ", was sogar der OGH für zitatwürdig erachtete in seinem Beschluß.
Die frisch bestellte Sachwalterin Mag. Monika K. ging sofort in Rekurs an das LG Ried und bekämpfte den Wirkungskreis "Personensorge" mit Erfolg : dieser Begriff wurde vom OGH autoritär gestrichen mit ausführlicher Begründung, die in der Fachliteratur erheblichen Widerhall auslöste. Betreffend die " Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts" beantragte sie die Abänderung auf " ZUSTIMMUNG zur DAUERHAFTEN WOHNORTVERÄNDERUNG " , woraus deutlich ersichtlich ist, daß diese Sachwalterin im Bewußtsein der aktuellen Rechtslage seit 2001 handelte ! Diesen Punkt jedoch verwies das LG zurück an das BG zur separaten Genehmigung, was dann im Revisionsrekurs unbekämpft blieb und somit rechtskräftig wurde
Der OGH beurteilte dann also nur mehr den strittigen Punkt "Personensorge" mit ausführlichen rechtsdogmatischen Darlegungen und resümierte im Punkt 7. der rechtlichen Begründung : " Die rechtliche Dispositionsbefugnis bezüglich der Wahl des Wohn- bzw- Aufenthaltsorts ist der Sachwalterin.........ohnedies ausdrücklich und rechtswirksam übertragen worden.".
Das heißt : mit Wirksamkeit vom 24.2.2009 überträgt das BG Braunau mit ausdrücklicher Gutheißung durch das LG Ried und den OGH in Wien das bereits im Jahre 2001 entfallene " Aufenthaltsbestimmungsrecht " an die frisch bestellte Sachwalterin !!! Nicht die geringste Kritik äußert diesbezüglich der OGH und ignoriert somit auch die überdeutlichen Darlegungen zum neuen § 284a ABGB in den Erläuterungen der RV 1420 zum SWRÄG 2006 :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-bringt-weitere-klarstellung.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-rv-1420-erlautert-neuen-284.html
Ist das alles etwa nur kleinkarierte Wortklauberei & Haarspalterei ? Keineswegs : die Bestimmung des "Wohnortes" als Hauptwohnsitz mit allen dazugehörigen weitreichenden melderechtlichen und sozialrechtlichen Folgen ist scharf und deutlich zu trennen von der Bestimmung des "Aufenthaltes" Im Sinne der früheren Verweisungskette auf den § 146 b ABGB , nun neu als § 162 in der Fassung durch das KindNamRÄG 2013 betreffend Eltern (und andere Obsorger) und minderjährige Kinder !
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40146757/NOR40146757.pdf
Wir stehen also vor der wahrhaft erschütternden Tatsache : nach wie vor verwenden Bezirksgerichte Formulare für die Sachwalterbestellung , wo in Verkennung der Rechtslage angekreuzt werden kann im Sinne einer rechtskräftigen Dispositionsübertragung :
" Bestiimung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person "
Somit allerhöchste Zeit, daß sich nun auch die zentrale Dienstaufsicht im BMJ einschaltet und mit öffentlichem Runderlaß an alle BG und LG anordnet & klarstellt:
" Die Gerichte sind nicht berechtigt, einem Sachwalter die Dispositionsbefugnis über den "Aufenthaltsort " eines Kuranden zu übertragen. Ausdrückliche Klarstellung diesbezüglich erfolgte bereits Im Jahre 2006 in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1420 d. B. NR XXII. Gp. zum SWRÄG auf Seiten 21 und 22 betreffend den neuen § 284 a ABGB.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061458.pdf
Dieser Passus ist aus allen noch verwendeten Formblättern unverzüglich zu streichen "
Auch in anderen jüngeren Entscheidungen des OGH findet sich diese illegale "Aufenthaltsbestimmung " durch den Sachwalter unkritisch vermerkt :
3 Ob 230/10 k BG Meidling
3 Ob 81/11 z BG Meidling
3 Ob 154/08 f BG Neunkirchen
und sicherlich auch noch in vielen anderen Fällen !
KRITISCHE ANMERKUNGEN zum BESCHLUSS des OGH vom 22.7.2009 unter GZ 3 Ob 109/09 i (PRÜCKNER) BEZÜGLICH AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT des SACHWALTERS
Bei intensiver Analyse dieser E91233, die mehr als 8 Jahre nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001 und mehr als 2 Jahre nach Inkrafttreten auch des SWRÄG 2006 ergangen ist, entsteht der überaus befremdende Eindruck : auch der OGH betrachtet die wohlweislich auseinanderzuhaltenden Begriffe " WOHNORT " und " AUFENTHALTSORT " als beliebig austauschbare Synonyme ! Denn mehrfach werden in dieser Sachwalterschafts - Entscheidung die letztlich durch die Erläuterungen zum § 284a ABGB des SWRÄG 2006 gezogenen deutlichen Grenzen ignoriert und umgestoßen.
Zum konkreten Sachverhalt : Die BH Braunau sah sich Ende 2008 veranlaßt, für ZORICA D. die Einleitung der Sachwalterschaft anzuregen am dortigen Bezirksgericht. Bei der Verhandlung am 15.12. 2008 äußerte sich die Betroffene klar & deutlich, sie wolle keinesfalls ins Pflegeheim abgeschoben werden. Der anwesende Sachverständige jedoch erklärte sie " bezüglich ihres AUFENTHALTSORTES für nicht einsichts - und urteilsfähig" , obwohl er sie zugleich als in der " KOGNITIVEN EBENE " nicht erheblich eingeschränkt befundete. Hier startet also die fatale Begriffsverwirrung deutlich erkennbar schon beim psychiatrischen Sachverständigen !
Dies obwohl eindeutig schon durch das KindRÄG 2001 das (seit jeher auch angezweifelte !) Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters aus dem ABGB gestrichen worden war :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/rigorose-aufenthaltsbestimmung-durch.html
http://www.vsp.at/index.php?id=66
In der Folge ergeht sich dann das BG Braunau im Bestellungsbeschluß vom 22.12.2008 unter GZ 4 P 25/08 t - ON 18 ausführlich in die Erörterung : die " WAHL des WOHN- bzw AUFENTHALTSORTS " wird deutlich angekreuzt am Formular für die SW - Beauftragung ! Und wohl schon tags darauf wird die wehrlose Kurandin ins Pflegeheim verbracht, obwohl sie " lieber sterben wollte als im Pflegeheim untergebracht zu werden ", was sogar der OGH für zitatwürdig erachtete in seinem Beschluß.
Die frisch bestellte Sachwalterin Mag. Monika K. ging sofort in Rekurs an das LG Ried und bekämpfte den Wirkungskreis "Personensorge" mit Erfolg : dieser Begriff wurde vom OGH autoritär gestrichen mit ausführlicher Begründung, die in der Fachliteratur erheblichen Widerhall auslöste. Betreffend die " Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts" beantragte sie die Abänderung auf " ZUSTIMMUNG zur DAUERHAFTEN WOHNORTVERÄNDERUNG " , woraus deutlich ersichtlich ist, daß diese Sachwalterin im Bewußtsein der aktuellen Rechtslage seit 2001 handelte ! Diesen Punkt jedoch verwies das LG zurück an das BG zur separaten Genehmigung, was dann im Revisionsrekurs unbekämpft blieb und somit rechtskräftig wurde
Der OGH beurteilte dann also nur mehr den strittigen Punkt "Personensorge" mit ausführlichen rechtsdogmatischen Darlegungen und resümierte im Punkt 7. der rechtlichen Begründung : " Die rechtliche Dispositionsbefugnis bezüglich der Wahl des Wohn- bzw- Aufenthaltsorts ist der Sachwalterin.........ohnedies ausdrücklich und rechtswirksam übertragen worden.".
Das heißt : mit Wirksamkeit vom 24.2.2009 überträgt das BG Braunau mit ausdrücklicher Gutheißung durch das LG Ried und den OGH in Wien das bereits im Jahre 2001 entfallene " Aufenthaltsbestimmungsrecht " an die frisch bestellte Sachwalterin !!! Nicht die geringste Kritik äußert diesbezüglich der OGH und ignoriert somit auch die überdeutlichen Darlegungen zum neuen § 284a ABGB in den Erläuterungen der RV 1420 zum SWRÄG 2006 :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-bringt-weitere-klarstellung.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-rv-1420-erlautert-neuen-284.html
Ist das alles etwa nur kleinkarierte Wortklauberei & Haarspalterei ? Keineswegs : die Bestimmung des "Wohnortes" als Hauptwohnsitz mit allen dazugehörigen weitreichenden melderechtlichen und sozialrechtlichen Folgen ist scharf und deutlich zu trennen von der Bestimmung des "Aufenthaltes" Im Sinne der früheren Verweisungskette auf den § 146 b ABGB , nun neu als § 162 in der Fassung durch das KindNamRÄG 2013 betreffend Eltern (und andere Obsorger) und minderjährige Kinder !
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40146757/NOR40146757.pdf
Wir stehen also vor der wahrhaft erschütternden Tatsache : nach wie vor verwenden Bezirksgerichte Formulare für die Sachwalterbestellung , wo in Verkennung der Rechtslage angekreuzt werden kann im Sinne einer rechtskräftigen Dispositionsübertragung :
" Bestiimung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person "
Somit allerhöchste Zeit, daß sich nun auch die zentrale Dienstaufsicht im BMJ einschaltet und mit öffentlichem Runderlaß an alle BG und LG anordnet & klarstellt:
" Die Gerichte sind nicht berechtigt, einem Sachwalter die Dispositionsbefugnis über den "Aufenthaltsort " eines Kuranden zu übertragen. Ausdrückliche Klarstellung diesbezüglich erfolgte bereits Im Jahre 2006 in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1420 d. B. NR XXII. Gp. zum SWRÄG auf Seiten 21 und 22 betreffend den neuen § 284 a ABGB.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01420/fname_061458.pdf
Dieser Passus ist aus allen noch verwendeten Formblättern unverzüglich zu streichen "
Auch in anderen jüngeren Entscheidungen des OGH findet sich diese illegale "Aufenthaltsbestimmung " durch den Sachwalter unkritisch vermerkt :
3 Ob 230/10 k BG Meidling
3 Ob 81/11 z BG Meidling
3 Ob 154/08 f BG Neunkirchen
und sicherlich auch noch in vielen anderen Fällen !
KEIN GESETZLICHES AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT DES SACHWALTERS GEGENÜBER DEM KURANDEN !
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