http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20121219_OGH0002_0070OB00205_12S0000_000
KLARSTELLUNG durch den OBERSTEN : EINVERNEHMLICHE AUSGEHVEREINBARUNG bedeutet keine FB im Sinne von § 3 Heimaufenthaltsgesetz !
Endlich ist diese längst erwartete Entscheidung des OGH nun auch in der sogenannten Fachliteratur angekommen und somit allgemein zugänglich : die neueste Ausgabe der iFamZ Nr. 3 bringt auf S. 151 eine entsprechende Abhandlung und schon befinden wir uns wieder in medias res : artgerechte Stallhaltung gegenüber wehrlosen Bewohnern seitens der berüchtigten "LEBENSHILFE SALZBURG gGmbH" !!!
Am Bezirksgericht Salzburg ist somit unter GZ 35 HA 5/12 s (Richterin Dr. Eva STRASSER !) (knapp nach unserem Antrag, der die laufende Nummer 4 bekommen hatte) der Überprüfungsantrag der Bewohnervertreterin Mag. N. H. vom Verein Vertretungsnetz registriert worden. Bitte den oben verlinkten Text genau durchlesen und dann voll durchatmen und gut lauschen : es handelt sich um eine ganz besonders knusprige Sache !
Wir erfahren also im Text des OGH, daß der "Bewohner" (in Wahrheit : Schutzhäftling !) H. S. schon seit frühen Jahren auffällig geworden war, letzlich durch gerichtliche Verurteilung etliche Jahre in der Maßnahmenanstalt GÖLLERSDORF zu verbringen hatte und dann anschließend ab 1.10.1999 von der LHS übernommen worden war unter nicht klar erkennbaren Umständen. Jetzt spielt nämlich eine ganz entscheidende Rolle, ob sich der Betroffene überhaupt in einem konsensualen Heimvertragsverhältnis nach den zwingenden Vorgaben des Bundesrechts gegenüber dem Heimträger befindet. Oder ob er genauso wie WOLFGANG S. nur aufgrund einer landesrechtlichen bescheidförmigen Zuweisung = Einweisung im Wohnheim dauerhaft "untergebracht" ist.
Denn die zitierte angeblich völlig freiwillig & einsichtig zustandegekommene "Ausgehvereinbarung" wäre dann ja ein Teil des zivilrechtlichen Heimvertrages und somit auch einer zivilgerichtlichen Überprüfung zugänglich durch Antrag einer besonderen Vertrauensperson etc.........ODER es handelt sich um das Ergebnis einer sozialarbeiterischen Intervention der Landesregierung Salzburg, ODER gibt es möglicherweise noch eine Bewährungshilfe aus dem Strafrecht und Maßnahmenrecht, ODER gibt es vielleicht doch auch zusätzlich eine Sachwalterschaft, was leider nicht erwähnt wird im vorliegenden Text .......
Jedenfalls besonders bedeutsam der Hinweis auf die polizeiliche Meldung bei unbefugtem Überschreiten der vereinbarten Ausgehmodalitäten. Der OGH sieht darin keine Androhung einer polizeilichen Rückholung, sieht auch keine psychologische Druckausübung , die als "Freiheitsbeschränkung" im Sinne des HeimAufG aufzufassen wäre ! Was nun sagt die gesamte Bewohnervertreterschaft bundesweit zu dieser Auslegung ???
Grundsätzliche Leibeigenschaft & Sklavenhalterei in den Behindertenheimen der LHS, garniert mit zuckerlmäßig verteilten Freigängen wie im gelockerten Strafvollzug ???
Wann endlich kommen verbindliche öffentlich - rechtliche Richtlinien seitens der Landesregierung & Landtag Salzburg betreffend die derzeit höchst fragwürdige Praxis der Anbindehaltung Hunderter Betroffener in den Lebenshilfeställen ???
http://de.wikipedia.org/wiki/Leibeigenschaft
http://de.wikipedia.org/wiki/Sklaverei
Schon sehr sehr merkwürdig, daß der OGH nach wie vor nicht das geringste Interesse zeigt, die vertragslose Zwangsunterbringung volljähriger höchst wehrloser Mitmenschen in den Salzburger Behindertenheimen der angeblichen "Lebenshilfe" überhaupt in Frage zu stellen !!! Noch viel schlimmer : diese total pervertierte "Lebenshilfe" beruft sich ausdrücklich darauf, daß der OGH in Wien Leibeigenschaft & Sklavenhalterei wie im Falle des mittlerweile 42- jährigen WOLFGANG als artgerecht und menschenrechtskonform betrachtet, weil diese OLIGOPHRENEN ja gar keine Menschen, sondern nur Tiere, somit SACHEN sind , für die dann die Bestellung eines SACH - walters vollauf genügt !! Ganz auf der Linie wie vor 200 Jahren :
http://bidok.uibk.ac.at/library/schmitten-schwachsinnig.html
Endlich ist diese längst erwartete Entscheidung des OGH nun auch in der sogenannten Fachliteratur angekommen und somit allgemein zugänglich : die neueste Ausgabe der iFamZ Nr. 3 bringt auf S. 151 eine entsprechende Abhandlung und schon befinden wir uns wieder in medias res : artgerechte Stallhaltung gegenüber wehrlosen Bewohnern seitens der berüchtigten "LEBENSHILFE SALZBURG gGmbH" !!!
Am Bezirksgericht Salzburg ist somit unter GZ 35 HA 5/12 s (Richterin Dr. Eva STRASSER !) (knapp nach unserem Antrag, der die laufende Nummer 4 bekommen hatte) der Überprüfungsantrag der Bewohnervertreterin Mag. N. H. vom Verein Vertretungsnetz registriert worden. Bitte den oben verlinkten Text genau durchlesen und dann voll durchatmen und gut lauschen : es handelt sich um eine ganz besonders knusprige Sache !
Wir erfahren also im Text des OGH, daß der "Bewohner" (in Wahrheit : Schutzhäftling !) H. S. schon seit frühen Jahren auffällig geworden war, letzlich durch gerichtliche Verurteilung etliche Jahre in der Maßnahmenanstalt GÖLLERSDORF zu verbringen hatte und dann anschließend ab 1.10.1999 von der LHS übernommen worden war unter nicht klar erkennbaren Umständen. Jetzt spielt nämlich eine ganz entscheidende Rolle, ob sich der Betroffene überhaupt in einem konsensualen Heimvertragsverhältnis nach den zwingenden Vorgaben des Bundesrechts gegenüber dem Heimträger befindet. Oder ob er genauso wie WOLFGANG S. nur aufgrund einer landesrechtlichen bescheidförmigen Zuweisung = Einweisung im Wohnheim dauerhaft "untergebracht" ist.
Denn die zitierte angeblich völlig freiwillig & einsichtig zustandegekommene "Ausgehvereinbarung" wäre dann ja ein Teil des zivilrechtlichen Heimvertrages und somit auch einer zivilgerichtlichen Überprüfung zugänglich durch Antrag einer besonderen Vertrauensperson etc.........ODER es handelt sich um das Ergebnis einer sozialarbeiterischen Intervention der Landesregierung Salzburg, ODER gibt es möglicherweise noch eine Bewährungshilfe aus dem Strafrecht und Maßnahmenrecht, ODER gibt es vielleicht doch auch zusätzlich eine Sachwalterschaft, was leider nicht erwähnt wird im vorliegenden Text .......
Jedenfalls besonders bedeutsam der Hinweis auf die polizeiliche Meldung bei unbefugtem Überschreiten der vereinbarten Ausgehmodalitäten. Der OGH sieht darin keine Androhung einer polizeilichen Rückholung, sieht auch keine psychologische Druckausübung , die als "Freiheitsbeschränkung" im Sinne des HeimAufG aufzufassen wäre ! Was nun sagt die gesamte Bewohnervertreterschaft bundesweit zu dieser Auslegung ???
Grundsätzliche Leibeigenschaft & Sklavenhalterei in den Behindertenheimen der LHS, garniert mit zuckerlmäßig verteilten Freigängen wie im gelockerten Strafvollzug ???
Wann endlich kommen verbindliche öffentlich - rechtliche Richtlinien seitens der Landesregierung & Landtag Salzburg betreffend die derzeit höchst fragwürdige Praxis der Anbindehaltung Hunderter Betroffener in den Lebenshilfeställen ???
http://de.wikipedia.org/wiki/Leibeigenschaft
http://de.wikipedia.org/wiki/Sklaverei
Schon sehr sehr merkwürdig, daß der OGH nach wie vor nicht das geringste Interesse zeigt, die vertragslose Zwangsunterbringung volljähriger höchst wehrloser Mitmenschen in den Salzburger Behindertenheimen der angeblichen "Lebenshilfe" überhaupt in Frage zu stellen !!! Noch viel schlimmer : diese total pervertierte "Lebenshilfe" beruft sich ausdrücklich darauf, daß der OGH in Wien Leibeigenschaft & Sklavenhalterei wie im Falle des mittlerweile 42- jährigen WOLFGANG als artgerecht und menschenrechtskonform betrachtet, weil diese OLIGOPHRENEN ja gar keine Menschen, sondern nur Tiere, somit SACHEN sind , für die dann die Bestellung eines SACH - walters vollauf genügt !! Ganz auf der Linie wie vor 200 Jahren :
http://bidok.uibk.ac.at/library/schmitten-schwachsinnig.html
LEIBEIGENSCHAFT & SKLAVENHALTEREI DURCH DIE LHS
W I E L A N G E N O C H ?
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