ÖZPR Nr. 3/2013 auf der Seite 96 (als 66. Beitrag) : " FRAGEN AUS DER PRAXIS " beantwortet von Praktiker Hans Peter Z I E R L als Heimträger (genaugesagt als Obmann des SHV Freistadt, OÖ) :
"KANN der GESETZLICHE VERTRETER eines PSYCHISCH KRANKEN oder GEISTIG BEHINDERTEN MENSCHEN dessen W O H N O R T BESTIMMEN ?
Als gesetzlicher Vertreter einer volljährigen psychisch kranken oder geistig behinderten Person kommen primär ein Vorsorgebevollmächtigter, ein vertretungsbefugter nächster Angehöriger oder ein Sachwalter in Frage. In Bezug auf die Wohnortbestimmung scheidet die Angehörigenvertretung von vornherein aus vgl. (§ 284 b ABGB) ; ein vertretungsbefugter nächster Angehöriger kann nie über eine Änderung des Wohnortes entscheiden, beispielsweise durch Unterfertigung eines Heimvertrags. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, welche die zu besorgende Angelegenheit (Wohnortbestimmung) mit einschließt, dann ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig (Subsidiaritätsprinzip gem. § 268 Abs.3 ABGB).
Hinsichtlich der Bestimmung des Wohnorts trifft das ABGB klare Regelungen. Die Grundsätze normiert § 284 a ABGB (in der Fassung des Sachwalterrechts - Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I/ 2006/92). Ist eine behinderte Person einsichts - und urteilsfähig, entscheidet sie selbst über ihren Wohnort. Mangelt es ihr hingegen an der Einsichts - und Urteilsfähigkeit , kann sie hierüber nicht entscheiden. Vielmehr benötigt sie dazu einen (gesetzlichen) Vertreter. Das Gesetz unterscheidet dabei die vorübergehende von der dauerhaften Änderung des Wohnorts.
Über eine vorübergehende Änderung des Wohnorts, zB zum Zweck der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, kann der Inhaber einer entsprechenden Vorsorgevollmacht sowie (subsidiär) ein Sachwalter entscheiden, soweit dies zur Wahrung des Wohles seines Klienten erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfaßt ( so etwa : Wohnortbestimmung, persönliche Angelegenheiten, alle Angelegenheiten).
Handelt es sich allerdings um eine dauerhafte Änderung des Wohnorts, zB Aufnahme in ein Pflegeheim oder eine Einrichtung der Behindertenhilfe unter Auflassung des bisherigen Wohnsitzes, gilt Folgendes : Ein Vorsorgebevollmächtigter muß im Besitz einer sogenannten qualifizierten Vorsorgevollmacht ("wichtige" Angelegenheiten) sein, die nur von einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht rechtswirksam errichtet werden kann ( § 284 f Abs.3 ABGB). Die Entscheidung eines Sachwalters bedarf der gerichtlichenn Genehmigung.
Im Ergebnis bedeutet dies, daß immer dann, wenn der Betroffene nicht durch eine qualifizierte Vorsorgevollmacht vorgesorgt hat, eine dauerhafte Änderung des Wohnorts eine Sachwalterschaft sowie eine sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung der Wohnortverlegung erfordert."
Soweit also diese aktuelle öffentliche Darlegung durch einen versierten Praktiker, der uns demnächst auch die Neuauflage seines Fachbuches über den Heimvertrag präsentieren wird.
http://shop.prolibris.at/de/Gesundheit-Umweltschutz-Veterinaerrecht/Heimrecht.html
Sehr zu bemängeln jedoch ist in diesem Zusammenhang das totale Verschweigen der schon seit fast 5 Jahren in voller Rechtskraft befindlichen BRK der UNO ! Denn im Artikel 14 dieser Behindertenrechtskonvention mit der Überschrift " FREIHEIT und SICHERHEIT der PERSON " finden wir eine ganz überdeutliche Warnung : " Die Vertragsstaaten gewährleisten............daß das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt ".
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102307/NOR40102307.pdf
Und im Artikel 19 dieser BRK wird ausdrücklich festgestellt, daß niemand in eine spezielle, nämlich segregierende und stigmatisierende Wohnform genötigt und gezwungen werden darf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
Es ist also absolut unzulässig, eine behinderte und meist völlig wehrlose Person gegen ihren erklärten Willen (oder auch ohne eine wirksame Einwilligung bei besonders schwachen Mitmenschen !) in eine solche segregierende und diskriminierende Wohnform abzuschieben. Dies geschieht leider nach wie vor Tag für Tag bundesweit in einer Vielzahl von Fällen unter verschiedensten Umständen, die allesamt eine strafrechtsbewehrte Freiheitsberaubung nach dem § 99 StGB darstellen !
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12029642/NOR12029642.pdf
Dies muß also erneut mit aller Klarheit öffentlich festgestellt werden : Heime dürfen nicht mißbraucht werden als Verwahrungsanstalten und Haftorte für behinderte und meist völlig wehrlose Mitmenschen.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/rigorose-aufenthaltsbestimmung-durch.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-bringt-weitere-klarstellung.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-rv-1420-erlautert-neuen-284.html
Als gesetzlicher Vertreter einer volljährigen psychisch kranken oder geistig behinderten Person kommen primär ein Vorsorgebevollmächtigter, ein vertretungsbefugter nächster Angehöriger oder ein Sachwalter in Frage. In Bezug auf die Wohnortbestimmung scheidet die Angehörigenvertretung von vornherein aus vgl. (§ 284 b ABGB) ; ein vertretungsbefugter nächster Angehöriger kann nie über eine Änderung des Wohnortes entscheiden, beispielsweise durch Unterfertigung eines Heimvertrags. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, welche die zu besorgende Angelegenheit (Wohnortbestimmung) mit einschließt, dann ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig (Subsidiaritätsprinzip gem. § 268 Abs.3 ABGB).
Hinsichtlich der Bestimmung des Wohnorts trifft das ABGB klare Regelungen. Die Grundsätze normiert § 284 a ABGB (in der Fassung des Sachwalterrechts - Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I/ 2006/92). Ist eine behinderte Person einsichts - und urteilsfähig, entscheidet sie selbst über ihren Wohnort. Mangelt es ihr hingegen an der Einsichts - und Urteilsfähigkeit , kann sie hierüber nicht entscheiden. Vielmehr benötigt sie dazu einen (gesetzlichen) Vertreter. Das Gesetz unterscheidet dabei die vorübergehende von der dauerhaften Änderung des Wohnorts.
Über eine vorübergehende Änderung des Wohnorts, zB zum Zweck der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, kann der Inhaber einer entsprechenden Vorsorgevollmacht sowie (subsidiär) ein Sachwalter entscheiden, soweit dies zur Wahrung des Wohles seines Klienten erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfaßt ( so etwa : Wohnortbestimmung, persönliche Angelegenheiten, alle Angelegenheiten).
Handelt es sich allerdings um eine dauerhafte Änderung des Wohnorts, zB Aufnahme in ein Pflegeheim oder eine Einrichtung der Behindertenhilfe unter Auflassung des bisherigen Wohnsitzes, gilt Folgendes : Ein Vorsorgebevollmächtigter muß im Besitz einer sogenannten qualifizierten Vorsorgevollmacht ("wichtige" Angelegenheiten) sein, die nur von einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht rechtswirksam errichtet werden kann ( § 284 f Abs.3 ABGB). Die Entscheidung eines Sachwalters bedarf der gerichtlichenn Genehmigung.
Im Ergebnis bedeutet dies, daß immer dann, wenn der Betroffene nicht durch eine qualifizierte Vorsorgevollmacht vorgesorgt hat, eine dauerhafte Änderung des Wohnorts eine Sachwalterschaft sowie eine sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung der Wohnortverlegung erfordert."
Soweit also diese aktuelle öffentliche Darlegung durch einen versierten Praktiker, der uns demnächst auch die Neuauflage seines Fachbuches über den Heimvertrag präsentieren wird.
http://shop.prolibris.at/de/Gesundheit-Umweltschutz-Veterinaerrecht/Heimrecht.html
Sehr zu bemängeln jedoch ist in diesem Zusammenhang das totale Verschweigen der schon seit fast 5 Jahren in voller Rechtskraft befindlichen BRK der UNO ! Denn im Artikel 14 dieser Behindertenrechtskonvention mit der Überschrift " FREIHEIT und SICHERHEIT der PERSON " finden wir eine ganz überdeutliche Warnung : " Die Vertragsstaaten gewährleisten............daß das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt ".
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102307/NOR40102307.pdf
Und im Artikel 19 dieser BRK wird ausdrücklich festgestellt, daß niemand in eine spezielle, nämlich segregierende und stigmatisierende Wohnform genötigt und gezwungen werden darf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
Es ist also absolut unzulässig, eine behinderte und meist völlig wehrlose Person gegen ihren erklärten Willen (oder auch ohne eine wirksame Einwilligung bei besonders schwachen Mitmenschen !) in eine solche segregierende und diskriminierende Wohnform abzuschieben. Dies geschieht leider nach wie vor Tag für Tag bundesweit in einer Vielzahl von Fällen unter verschiedensten Umständen, die allesamt eine strafrechtsbewehrte Freiheitsberaubung nach dem § 99 StGB darstellen !
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12029642/NOR12029642.pdf
Dies muß also erneut mit aller Klarheit öffentlich festgestellt werden : Heime dürfen nicht mißbraucht werden als Verwahrungsanstalten und Haftorte für behinderte und meist völlig wehrlose Mitmenschen.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/rigorose-aufenthaltsbestimmung-durch.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-bringt-weitere-klarstellung.html
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-rv-1420-erlautert-neuen-284.html
KEINE KONSENSLOSE WOHNORTBESTIMMUNG DURCH GESETZLICHEN VERTRETER ODER DAS P - GERICHT !
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