Samstag, 13. Juli 2013

NOCHMALS : WOHNORTBESTIMMUNG versus AUFENTHALTSBESTIMMUNG

ÖZPR  Nr. 3/2013  auf der Seite 96 (als 66. Beitrag) : " FRAGEN  AUS  DER   PRAXIS "  beantwortet  von  Praktiker  Hans Peter  Z I E R L  als  Heimträger  (genaugesagt als Obmann des SHV  Freistadt, OÖ) :

"KANN  der  GESETZLICHE   VERTRETER    eines   PSYCHISCH   KRANKEN   oder   GEISTIG   BEHINDERTEN   MENSCHEN   dessen   W O H N O R T   BESTIMMEN ?

         Als  gesetzlicher Vertreter  einer volljährigen psychisch kranken oder geistig behinderten Person kommen primär ein Vorsorgebevollmächtigter,  ein vertretungsbefugter nächster Angehöriger oder ein Sachwalter in Frage.  In Bezug auf die Wohnortbestimmung scheidet die Angehörigenvertretung  von vornherein aus vgl. (§ 284 b ABGB) ;  ein vertretungsbefugter  nächster Angehöriger kann nie über eine Änderung  des Wohnortes entscheiden, beispielsweise durch Unterfertigung eines Heimvertrags. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor,  welche die zu besorgende Angelegenheit  (Wohnortbestimmung)  mit einschließt,  dann ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig (Subsidiaritätsprinzip gem. § 268 Abs.3 ABGB).

             Hinsichtlich der Bestimmung des Wohnorts  trifft das ABGB   klare Regelungen.  Die Grundsätze normiert § 284 a ABGB  (in der Fassung des  Sachwalterrechts - Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I/ 2006/92). Ist eine behinderte Person   einsichts - und urteilsfähig,  entscheidet sie selbst  über ihren Wohnort. Mangelt es ihr hingegen an der Einsichts - und Urteilsfähigkeit , kann sie hierüber nicht entscheiden.  Vielmehr benötigt sie dazu  einen (gesetzlichen)  Vertreter.  Das Gesetz unterscheidet dabei die vorübergehende von der dauerhaften Änderung des Wohnorts.

               Über eine vorübergehende Änderung des Wohnorts, zB zum Zweck der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, kann der Inhaber einer  entsprechenden Vorsorgevollmacht  sowie  (subsidiär)  ein Sachwalter entscheiden, soweit dies zur Wahrung  des Wohles seines Klienten erforderlich ist  und sein Wirkungskreis die Besorgung  dieser Angelegenheit  umfaßt ( so etwa : Wohnortbestimmung, persönliche Angelegenheiten,  alle Angelegenheiten).

              Handelt es sich allerdings um eine dauerhafte  Änderung des Wohnorts, zB Aufnahme in ein Pflegeheim oder eine Einrichtung der Behindertenhilfe unter Auflassung des bisherigen Wohnsitzes, gilt Folgendes : Ein Vorsorgebevollmächtigter  muß im  Besitz  einer sogenannten  qualifizierten   Vorsorgevollmacht   ("wichtige"  Angelegenheiten) sein, die nur von einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht rechtswirksam errichtet werden kann  ( § 284 f Abs.3 ABGB). Die Entscheidung eines Sachwalters bedarf der gerichtlichenn Genehmigung. 

            Im Ergebnis bedeutet dies, daß immer dann, wenn  der Betroffene nicht durch eine qualifizierte Vorsorgevollmacht  vorgesorgt hat, eine dauerhafte Änderung des Wohnorts eine Sachwalterschaft sowie eine sachwalterschaftsgerichtliche   Genehmigung der Wohnortverlegung erfordert."

             Soweit also diese aktuelle öffentliche Darlegung  durch einen versierten Praktiker, der uns demnächst auch die Neuauflage seines Fachbuches über den Heimvertrag  präsentieren wird.

http://shop.prolibris.at/de/Gesundheit-Umweltschutz-Veterinaerrecht/Heimrecht.html 

            Sehr zu bemängeln jedoch ist in diesem Zusammenhang das totale Verschweigen  der schon seit fast 5 Jahren in voller Rechtskraft befindlichen BRK  der UNO !  Denn im Artikel 14  dieser Behindertenrechtskonvention  mit der Überschrift  " FREIHEIT  und   SICHERHEIT  der  PERSON "  finden wir eine ganz überdeutliche Warnung :  " Die Vertragsstaaten gewährleisten............daß das Vorliegen einer Behinderung  in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt ".

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102307/NOR40102307.pdf 

           Und im Artikel 19 dieser BRK  wird ausdrücklich  festgestellt, daß  niemand in eine spezielle, nämlich segregierende und stigmatisierende Wohnform genötigt und gezwungen werden darf


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf

           Es ist also absolut unzulässig, eine behinderte und meist völlig wehrlose Person  gegen ihren erklärten Willen (oder auch ohne eine wirksame Einwilligung  bei besonders schwachen Mitmenschen !)  in eine solche segregierende  und diskriminierende   Wohnform   abzuschieben.  Dies geschieht leider  nach wie vor Tag für Tag bundesweit  in einer Vielzahl von Fällen unter verschiedensten Umständen,  die allesamt eine strafrechtsbewehrte Freiheitsberaubung nach dem § 99 StGB darstellen !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12029642/NOR12029642.pdf

Dies muß  also erneut mit aller Klarheit öffentlich festgestellt werden :  Heime dürfen nicht mißbraucht werden als  Verwahrungsanstalten  und Haftorte  für  behinderte und meist völlig wehrlose Mitmenschen.

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/rigorose-aufenthaltsbestimmung-durch.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-bringt-weitere-klarstellung.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/swrag-2006-rv-1420-erlautert-neuen-284.html

KEINE   KONSENSLOSE   WOHNORTBESTIMMUNG   DURCH  GESETZLICHEN  VERTRETER  ODER DAS  P - GERICHT  !

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