Mittwoch, 31. Juli 2013

3 Ob 81/11 z : HINTERHÄLTIGE ZWANGSVERHEIMUNG OBERSTGERICHTLICH ABGESEGNET !

ERSCHÜTTERNDES  DOKUMENT  VERFASSUNGSBRECHENDER  FREIHEITSBERAUBUNG :
3 Ob 81/11 z  PRÜCKNER  vom  11.5.2011

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20110511_OGH0002_0030OB00081_11Z0000_000

             Einen ganz besonders  paradigmatischen Fall einer sozusagen lege artis durchgeführten gerontologischen  Zwangsverheimung  durch einen skrupellosen Sachwalter, beauftragt von einem verfassungsbrechenden Richter des BG Meidling, finden wir in der oben verlinkten  E97611 des OGH !  Für die damals schon fast 90 -jährige Frau G. wird  der  "Rechts - Anwalt " Dr. K. mit Beschluß vom 29.1.2011 zum Sachwalter bestellt, unter anderem ausdrücklich  zur  " BESTIMMUNG DES  AUFENTHALTSORTES ", wie wir deutlich lesen in dieser OGH - Entscheidung.

            Man möchte es wahrlich nicht für möglich halten : im Jänner 2011 wird vom zuständigen Richter des BG Meidling in Wien der ausdrücklich vom Justizausschuß und vom Plenum des Nationalrates  verworfene §  282 Abs.1  ABGB der Regierungsvorlage 296  zum KindRÄG 2001 in der damaligen XXI. GP.  als gesetzliche Grundlage beansprucht, um eine fürsorgerische  Unterbringung der Kurandin  mit dem äußeren Anschein der Legalität inszenieren zu können !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/fnameorig_000000.html

Dort lesen wir nämlich etwas schier Unglaubliches, wir lesen dort wörtlich :  " Der Sachwalter (Kurator) hat die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen,  den Aufenthalt der betroffenen Person zu bestimmen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, soweit sein Wirkungskreis  diese Angelegenheiten umfaßt. Dabei sind die entsprechenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist. "

          Diese Fassung des § 282 Abs. 1 ABGB wurde nach energischen Protesten der Vereinssachwalter dann vom  JA also verworfen  und  auch  anläßlich des späteren SWRÄG 2006 wurde  ausdrücklich Abstand genommen von jedweder Ermächtigung  zur Aufenthaltsbestimmung durch den Sachwalter oder das P - Gericht. Wie nun kann sich ein Richter am BG Meidling erkühnen im Jänner 2011 einem soeben bestellten Sachwalter das rigorose Aufenthaltsbestimmungsrecht zu überantworten gegenüber der wehrlosen Kurandin und weder das LGZ Wien hatte daran etwas auszusetzen, noch der OGH in den 3 diesbezüglichen Entscheidungen  3 Ob 141/10 x ; 3 Ob 230/10 k ; 3 Ob 81/11 z . Die nachfolgende Zwangsverschleppung der Frau G. ins Pflegeheim war also die selbstverständlichste Sache der Welt für den gesamten Justizapparat - na Prost Mahlzeit !!!  Ab ins Heim ohne Widerrede durch pflegschaftsgerichtliches  PARERE  wie vor 200 Jahren !!! Ab ins Heim  mit  Befehl & Zwang wie bei einem  Schutzhaftbefehl.:

http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html 

https://www.google.com/search?q=Schutzhaftbefehl&tbm=isch&tbo=u&source=univ&sa=X&ei=Rn_6UZGyIcz4sgax24D4Bw&ved=0CCoQsAQ&biw=1152&bih=690

           Im Punkt 1 der rechtlichen Beurteilung  der letzten Entscheidung lesen wir : " Die Unterbringung der Betroffenen in einem Heim  gegen ihren Willen sei lediglich unter der Vorstellung eines  "objektiven Wohls " erfolgt ; tatsächlich bestünden andere Möglichkeiten, wie die Betroffene ihren Lebensabend  nach ihren eigenen Vorstellungen verbringen könne, etwa - angesichts der vorhandenen Mittel - im Rahmen einer 24 - Stunden - Pflege in einer anzumietenden behindertengerechten Wohnung anstelle einer Heimunterbringung in einem extrem teuren Pensionistenheim. Tatsächlich habe nur der Sachwalter seine eigenen Vorstellungen verwirklicht, um seinen Betreuungs - und Organisationsaufwand  durch eine Heimunterbringung  auf ein Minimum zu reduzieren. Im Übrigen hätten die Vorinstanzen den Eventualantrag......."

                 Aber auch noch unter anderen Gesichtspunkten ist die vollständige Analyse und Auswertung dieser  wahrhaft paradigmatischen causa  von größter Bedeutung : es geht um das seit jeher kontrovers diskutierte Problem von Weisungen & Aufträgen des P - Richters gegenüber dem Sachwalter. Nun hat also der schon ältere Rechtssatz Nr. 49.114  (Danke an das Evidenzbüro OGH für diese praktischen Direktlinks !) wesentliche Erweiterung und Abänderung erfahren, dazu später Näheres !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_19861204_OGH0002_0080OB00674_8600000_003/JJR_19861204_OGH0002_0080OB00674_8600000_003.pdf

              Kein einziger Vereinssachwalter  hätte diesen  verfassungsbrechenden Auftrag übernommen  vom zuständigen BG Meidling : für solche Schandtaten braucht man neben verfassungsbrechenden Richtern  selbstverständlich auch noch eiskalt abgebrühte  " Rechts - Anwälte " . Die totale Katastrophe für den Rechtsstaat  -  und niemand macht das Maul auf, kein Protest von der Bewohnervertretung, kein einziger Protest von irgendeiner Menschenrechtsorganisation, keinerlei Kritk auffindbar in der gesamten Fachliteratur !

     Und noch dazu : vor wenigen Tagen im TV beim  " BÜRGERANWALT "  mit hochkarätiger Besetzung zum Thema : "Sachwalterschaft - Was nun ?" : hochtrabende, salbungsvolle Beschwichtigungseinheiten aus dem Munde des Vorstehers des BG Meidling  - wie paßt das alles zusammen , Herr Dr.  SCHEIBER, haben Sie den Boden unter Ihren Füßen  längst verloren ?  Können Sie eine Erklärung liefern  für das angebliche  " Aufenthaltsbestimmungsrecht ", das sich Sachwalter bei Ihnen persönlich abholen können,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

WO   BLEIBT  HIER  DER   GRUNDRECHTSSCHUTZ   DURCH   DEN  OGH  ?

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