" FREIHEITSENTZUG IM SACHWALTERRECHT " IN FS RILL 1995
Nach wie vor einzigartig, unübertroffen und auch noch immer topaktuell : die schonungslose Abrechnung des Christian KOPETZKI mit dem verfassungsbrechenden System richterlicher & sachwalterlicher Freiheitsberaubungen auf der bloßen Basis des § 282 ABGB in der Festschrift zum 60.Geburtstag von Heinz - Peter R I L L 1995 !
http://www.amazon.de/Grundfragen-aktuelle-Probleme-%C3%B6ffentlichen-Rechts/dp/3700706995
http://www.univie.ac.at/medizinrecht/institut/kopetzki-Dateien/kopdaten.htm
http://othes.univie.ac.at/22862/1/2012-04-18_9901577.pdf
Sehr schade, daß es diesen epochalen Aufsatz nicht separat frei zugänglich im Internet gibt - aber vielleicht könnte jemand diesem Mangel Abhilfe schaffen durch geeignete Positionierung im web ! ? Ansonsten nur zugänglich in gut sortierten Fachbibliotheken, sollte jedoch jeder Sachwalter griffbereit haben als Separatum ! Denn wie in den letzten Blogposts dargelegt : noch immer wird von diversen Bezirksgerichten hierzulande, unterstützt von den Rekursgerichten und sogar vom OGH eine haarsträubend verfassungswidrige " ZIVILRECHTLICHE UNTERBRINGUNG " geradezu systematisch betrieben, was Anlaß gibt zu einem ultimativen Großangriff auf diese letzten Bastionen richterlicher Verfassungsblindheit & Selbstherrlichkeit !
In der I. EINLEITUNG dieses wirklich noch immer topaktuellen Aufsatzes lesen wir nämlich :
" Nach herrschender Auffassung kann aufgrund des Sachwalterrechts eine freiheitsentziehende Anstaltsunterbringung psychisch kranker oder geistig Behinderter verfügt werden, und zwar sowohl auf Anordnung des nach § 109 JN zuständigen Pflegschaftsgerichts als auch durch den Sachwalter mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung. Was im systematischen Kontext des ABGB in den Augen von Privatrechtspuristen mindestens wie ein Kuckucksei, wenn nicht gar wie Andersens häßliches kleines Entchen aussieht, gehört zum ältesten Bestand der österreichischen Rechtsordnung. Seit jeher bildet diese sogenannte "zivilrechtliche Unterbringung" ein wichtiges Instrument zur unfreiwilligen stationären Versorgung psychisch kranker und geistig Behinderter innerhalb und außerhalb psychiatrischer Anstalten.
Mit Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes, BGBl. 1990/155, wurde das bisher umstrittene Verhältnis dieser " zivilrechtlichen Unterbringung " zum öffentlichrechtlichen Unterbringungsrecht dahingehend geklärt, daß für Zwangsanhaltungen in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie künftig ausschließlich das UbG maßgeblich ist. Anders als im deutschen Recht, das an der Zweigleisigkeit von zivil- und öffentlichrechtlicher Unterbringung auch nach der Reform des Betreuungsrechts festhält, gibt es in Österreich daher keine konkurrierende psychiatrische Einweisung auf zivilrechtlicher Grundlage mehr. Das Rechtsinstitut der zivilrechtlichen U/nterbringung wurde dadurch freilich nicht beseitigt, sondern nur in seinem Anwendungsbereich auf Anhaltungen in nicht - psychiatrischen Anstalten - insb in Pflegeheimen und Pflegeanstalten - beschränkt. Die grundsätzliche Problematik dieser zivilrechtlichen Freiheitsentziehungen bleibt daher auch nach der Reform des Unterbringungsrechts unvermindert aufrecht.
Im folgenden soll aus verfassungsrechtlicher Sicht untersucht werden, ob die freiheitsentziehenden Maßnahmen des Sachwalterrechts an den Maßstäben des Rechts auf Persönliche Freiheit zu messen sind und , zutreffendenfalls, ob sie diesen entsprechen. Der OGH hat ersteres stillschweigend vorausgesetzt, letzteres ausdrücklich bejaht. Der im Raum stehende Vorwurf einer "gewissen Verfassungsblindheit" sowie die umfassende verfassungsrechtliche Diskussion über vergleichbare Rechtsinstitute in Deutschland und der Schweiz geben aber zu Zweifeln Anlaß und rechtfertigen es , das Thema auch für Österreich unter diesem Aspekt aufzugreifen. Daß die EKMR eine Beschwerde gegen eine auf das ABGB gegründete Zwangsanhaltung für zulässig erklärte, kann als zusätzlicher Hinweis auf die Aktualität der Problematik gewertet werden.
Um den Gegenstand der Betrachtung überhaupt erst ins Blickfeld zu rücken, muß zunächst einmal der " herrschende " Meinungsstand rekonstruiert werden. Denn das Gesetz gibt über diese " zivilrechtliche Unterbringung " ebensowenig Auskunft wie die Lehrbücher des Zivilrechts. Sie wurde vielmehr , wie manche Institute des Zivil - und Außerstreitrechts, erst von der Judikatur geformt und ist Teil jener RICHTERRECHTLICHEN KRUSTE, die das karge positivrechtliche Gerüst der zivilrechtlichen Personenfürsorge überzieht. "
Soweit der vollständige Text der "Einleitung", jedoch ohne die reichlichen und sehr wichtigen Fußnoten ! Das war also der Stand damals zu Jahresbeginn 1995, somit bereits 4 volle Jahre nach Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes und mehr als 10 Jahre nach IKT des Sachwalterrechtes. Es vergingen weitere Jahre bis zum KindRÄG 2001, wo das hinterhältige Vorhaben der Bundesregierung, den § 282 ABGB endlich aufzurüsten für diese zivilrechtliche Unterbringung, an der Wachsamkeit des Justizausschusses des Nationalrates scheiterte. Dann vergingen weitere 4 und 5 Jahre bis zum IKT des Heimvertrags - und Heimaufenthaltsgesetzes und wer nun glaubt, das angesprochene Problem einer zivilrechtlichen Unterbringung sei mit diesen beiden Gesetzen gelöst worden, der irrt ganz gewaltig !!!
Denn nach wie vor gibt es keinerlei Rechtsschutz gegen eine mehr oder minder unfreiwillige & gewaltsame Abschiebung ins Heim durch Ärzte, Sozialpolitiker, Beamte der landesrechtlichen Behindertenhilfe, Sachwalter ( fast ausschließlich Rechtsanwälte !) und auch durch P Richter im Wege der "passenden" Sachwalterbestellung , wie hier im Blog mehrfach schon ausführlich dargelegt. Da der OGH ganz offensichtlich selbst unter dieser erkennbaren Verfassungsblindheit leidet, müssen wir uns also ultimativ nun an den Verfassungsgerichtshof wenden in geeigneter Form. Das wird nun harte Arbeit, aber es wird sich lohnen !
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001156
" Wegen Verletzung des Grundrechtes auf Persönliche Freiheit durch eine pflegschaftsgerichtliche Entscheidung oder Verfügung oder fahrlässige Untätigkeit (gegenüber rechtwidrigem Verhalten von Sachwaltern oder Landesbeamten der Behindertenhilfe !) steht der betroffenen Person nach Erschöpfung des Instanzenzuges bis zum OGH die unmittelbare Grundrechtsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu .............."
HEIMRECHTLICHE GRUNDRECHTSBESCHWERDE AN DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF UNVERZÜGLICH EINFÜHREN !
Nach wie vor einzigartig, unübertroffen und auch noch immer topaktuell : die schonungslose Abrechnung des Christian KOPETZKI mit dem verfassungsbrechenden System richterlicher & sachwalterlicher Freiheitsberaubungen auf der bloßen Basis des § 282 ABGB in der Festschrift zum 60.Geburtstag von Heinz - Peter R I L L 1995 !
http://www.amazon.de/Grundfragen-aktuelle-Probleme-%C3%B6ffentlichen-Rechts/dp/3700706995
http://www.univie.ac.at/medizinrecht/institut/kopetzki-Dateien/kopdaten.htm
http://othes.univie.ac.at/22862/1/2012-04-18_9901577.pdf
Sehr schade, daß es diesen epochalen Aufsatz nicht separat frei zugänglich im Internet gibt - aber vielleicht könnte jemand diesem Mangel Abhilfe schaffen durch geeignete Positionierung im web ! ? Ansonsten nur zugänglich in gut sortierten Fachbibliotheken, sollte jedoch jeder Sachwalter griffbereit haben als Separatum ! Denn wie in den letzten Blogposts dargelegt : noch immer wird von diversen Bezirksgerichten hierzulande, unterstützt von den Rekursgerichten und sogar vom OGH eine haarsträubend verfassungswidrige " ZIVILRECHTLICHE UNTERBRINGUNG " geradezu systematisch betrieben, was Anlaß gibt zu einem ultimativen Großangriff auf diese letzten Bastionen richterlicher Verfassungsblindheit & Selbstherrlichkeit !
In der I. EINLEITUNG dieses wirklich noch immer topaktuellen Aufsatzes lesen wir nämlich :
" Nach herrschender Auffassung kann aufgrund des Sachwalterrechts eine freiheitsentziehende Anstaltsunterbringung psychisch kranker oder geistig Behinderter verfügt werden, und zwar sowohl auf Anordnung des nach § 109 JN zuständigen Pflegschaftsgerichts als auch durch den Sachwalter mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung. Was im systematischen Kontext des ABGB in den Augen von Privatrechtspuristen mindestens wie ein Kuckucksei, wenn nicht gar wie Andersens häßliches kleines Entchen aussieht, gehört zum ältesten Bestand der österreichischen Rechtsordnung. Seit jeher bildet diese sogenannte "zivilrechtliche Unterbringung" ein wichtiges Instrument zur unfreiwilligen stationären Versorgung psychisch kranker und geistig Behinderter innerhalb und außerhalb psychiatrischer Anstalten.
Mit Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes, BGBl. 1990/155, wurde das bisher umstrittene Verhältnis dieser " zivilrechtlichen Unterbringung " zum öffentlichrechtlichen Unterbringungsrecht dahingehend geklärt, daß für Zwangsanhaltungen in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie künftig ausschließlich das UbG maßgeblich ist. Anders als im deutschen Recht, das an der Zweigleisigkeit von zivil- und öffentlichrechtlicher Unterbringung auch nach der Reform des Betreuungsrechts festhält, gibt es in Österreich daher keine konkurrierende psychiatrische Einweisung auf zivilrechtlicher Grundlage mehr. Das Rechtsinstitut der zivilrechtlichen U/nterbringung wurde dadurch freilich nicht beseitigt, sondern nur in seinem Anwendungsbereich auf Anhaltungen in nicht - psychiatrischen Anstalten - insb in Pflegeheimen und Pflegeanstalten - beschränkt. Die grundsätzliche Problematik dieser zivilrechtlichen Freiheitsentziehungen bleibt daher auch nach der Reform des Unterbringungsrechts unvermindert aufrecht.
Im folgenden soll aus verfassungsrechtlicher Sicht untersucht werden, ob die freiheitsentziehenden Maßnahmen des Sachwalterrechts an den Maßstäben des Rechts auf Persönliche Freiheit zu messen sind und , zutreffendenfalls, ob sie diesen entsprechen. Der OGH hat ersteres stillschweigend vorausgesetzt, letzteres ausdrücklich bejaht. Der im Raum stehende Vorwurf einer "gewissen Verfassungsblindheit" sowie die umfassende verfassungsrechtliche Diskussion über vergleichbare Rechtsinstitute in Deutschland und der Schweiz geben aber zu Zweifeln Anlaß und rechtfertigen es , das Thema auch für Österreich unter diesem Aspekt aufzugreifen. Daß die EKMR eine Beschwerde gegen eine auf das ABGB gegründete Zwangsanhaltung für zulässig erklärte, kann als zusätzlicher Hinweis auf die Aktualität der Problematik gewertet werden.
Um den Gegenstand der Betrachtung überhaupt erst ins Blickfeld zu rücken, muß zunächst einmal der " herrschende " Meinungsstand rekonstruiert werden. Denn das Gesetz gibt über diese " zivilrechtliche Unterbringung " ebensowenig Auskunft wie die Lehrbücher des Zivilrechts. Sie wurde vielmehr , wie manche Institute des Zivil - und Außerstreitrechts, erst von der Judikatur geformt und ist Teil jener RICHTERRECHTLICHEN KRUSTE, die das karge positivrechtliche Gerüst der zivilrechtlichen Personenfürsorge überzieht. "
Soweit der vollständige Text der "Einleitung", jedoch ohne die reichlichen und sehr wichtigen Fußnoten ! Das war also der Stand damals zu Jahresbeginn 1995, somit bereits 4 volle Jahre nach Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes und mehr als 10 Jahre nach IKT des Sachwalterrechtes. Es vergingen weitere Jahre bis zum KindRÄG 2001, wo das hinterhältige Vorhaben der Bundesregierung, den § 282 ABGB endlich aufzurüsten für diese zivilrechtliche Unterbringung, an der Wachsamkeit des Justizausschusses des Nationalrates scheiterte. Dann vergingen weitere 4 und 5 Jahre bis zum IKT des Heimvertrags - und Heimaufenthaltsgesetzes und wer nun glaubt, das angesprochene Problem einer zivilrechtlichen Unterbringung sei mit diesen beiden Gesetzen gelöst worden, der irrt ganz gewaltig !!!
Denn nach wie vor gibt es keinerlei Rechtsschutz gegen eine mehr oder minder unfreiwillige & gewaltsame Abschiebung ins Heim durch Ärzte, Sozialpolitiker, Beamte der landesrechtlichen Behindertenhilfe, Sachwalter ( fast ausschließlich Rechtsanwälte !) und auch durch P Richter im Wege der "passenden" Sachwalterbestellung , wie hier im Blog mehrfach schon ausführlich dargelegt. Da der OGH ganz offensichtlich selbst unter dieser erkennbaren Verfassungsblindheit leidet, müssen wir uns also ultimativ nun an den Verfassungsgerichtshof wenden in geeigneter Form. Das wird nun harte Arbeit, aber es wird sich lohnen !
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001156
" Wegen Verletzung des Grundrechtes auf Persönliche Freiheit durch eine pflegschaftsgerichtliche Entscheidung oder Verfügung oder fahrlässige Untätigkeit (gegenüber rechtwidrigem Verhalten von Sachwaltern oder Landesbeamten der Behindertenhilfe !) steht der betroffenen Person nach Erschöpfung des Instanzenzuges bis zum OGH die unmittelbare Grundrechtsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu .............."
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