Montag, 5. August 2013

RICHTERLICHE VERFASSUNGSBLINDHEIT UNTER FAUSTDICKER KRUSTE !

" FREIHEITSENTZUG  IM   SACHWALTERRECHT "  IN   FS  RILL   1995

             Nach wie vor einzigartig, unübertroffen und auch  noch immer topaktuell :  die schonungslose Abrechnung  des Christian  KOPETZKI  mit dem verfassungsbrechenden System richterlicher & sachwalterlicher Freiheitsberaubungen auf der bloßen Basis des § 282 ABGB  in der Festschrift zum 60.Geburtstag von Heinz - Peter  R I L L  1995 !

http://www.amazon.de/Grundfragen-aktuelle-Probleme-%C3%B6ffentlichen-Rechts/dp/3700706995

http://www.univie.ac.at/medizinrecht/institut/kopetzki-Dateien/kopdaten.htm

http://othes.univie.ac.at/22862/1/2012-04-18_9901577.pdf

Sehr schade, daß es diesen epochalen Aufsatz nicht separat frei zugänglich im Internet gibt - aber vielleicht könnte jemand diesem Mangel Abhilfe schaffen durch  geeignete Positionierung  im web ! ?  Ansonsten nur zugänglich in gut sortierten Fachbibliotheken, sollte jedoch jeder Sachwalter griffbereit haben als Separatum ! Denn wie in den letzten Blogposts dargelegt : noch immer wird von diversen Bezirksgerichten hierzulande, unterstützt von den Rekursgerichten und sogar vom OGH  eine haarsträubend verfassungswidrige  " ZIVILRECHTLICHE  UNTERBRINGUNG "  geradezu systematisch betrieben, was Anlaß gibt zu einem ultimativen Großangriff auf diese letzten Bastionen  richterlicher  Verfassungsblindheit  &  Selbstherrlichkeit !

             In der  I. EINLEITUNG  dieses  wirklich noch immer topaktuellen  Aufsatzes lesen wir nämlich :
" Nach herrschender Auffassung kann aufgrund des Sachwalterrechts eine freiheitsentziehende  Anstaltsunterbringung psychisch kranker oder geistig Behinderter  verfügt werden, und zwar sowohl auf Anordnung des nach § 109 JN zuständigen Pflegschaftsgerichts als auch durch den Sachwalter mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung. Was im systematischen Kontext des ABGB  in den Augen von Privatrechtspuristen  mindestens wie ein Kuckucksei, wenn nicht gar wie Andersens häßliches kleines Entchen aussieht,  gehört zum ältesten Bestand  der österreichischen Rechtsordnung. Seit jeher bildet diese sogenannte  "zivilrechtliche Unterbringung" ein wichtiges Instrument  zur unfreiwilligen stationären Versorgung  psychisch kranker und geistig Behinderter innerhalb und außerhalb psychiatrischer Anstalten.

             Mit Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes, BGBl. 1990/155,  wurde das bisher umstrittene Verhältnis  dieser " zivilrechtlichen Unterbringung " zum öffentlichrechtlichen Unterbringungsrecht dahingehend geklärt, daß für Zwangsanhaltungen in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie künftig ausschließlich das UbG maßgeblich ist.  Anders als im deutschen Recht, das an der Zweigleisigkeit  von zivil- und öffentlichrechtlicher  Unterbringung auch nach der Reform des Betreuungsrechts festhält, gibt es in Österreich  daher keine konkurrierende psychiatrische Einweisung  auf zivilrechtlicher Grundlage mehr.  Das Rechtsinstitut der zivilrechtlichen U/nterbringung  wurde dadurch freilich nicht beseitigt, sondern nur in seinem Anwendungsbereich  auf Anhaltungen in nicht - psychiatrischen Anstalten - insb in Pflegeheimen und Pflegeanstalten - beschränkt. Die grundsätzliche Problematik  dieser zivilrechtlichen Freiheitsentziehungen bleibt daher auch nach der Reform des Unterbringungsrechts unvermindert aufrecht.

           Im folgenden soll aus verfassungsrechtlicher Sicht untersucht werden, ob die freiheitsentziehenden Maßnahmen  des Sachwalterrechts  an den Maßstäben des Rechts auf Persönliche Freiheit  zu messen sind und , zutreffendenfalls, ob sie diesen entsprechen. Der OGH hat ersteres stillschweigend vorausgesetzt, letzteres ausdrücklich bejaht. Der im Raum stehende Vorwurf  einer "gewissen Verfassungsblindheit"  sowie die umfassende  verfassungsrechtliche  Diskussion über vergleichbare Rechtsinstitute  in Deutschland und der Schweiz  geben aber zu Zweifeln Anlaß und rechtfertigen es , das Thema auch für Österreich unter diesem Aspekt aufzugreifen. Daß die EKMR eine Beschwerde gegen eine auf das ABGB gegründete Zwangsanhaltung  für zulässig erklärte, kann als zusätzlicher Hinweis auf die Aktualität der Problematik gewertet werden.

          Um den Gegenstand der Betrachtung überhaupt erst ins Blickfeld zu rücken, muß zunächst einmal  der " herrschende " Meinungsstand rekonstruiert werden. Denn das Gesetz gibt über diese  " zivilrechtliche Unterbringung " ebensowenig Auskunft wie die Lehrbücher des Zivilrechts.  Sie wurde vielmehr , wie manche Institute des  Zivil - und Außerstreitrechts, erst von der Judikatur geformt und ist Teil jener  RICHTERRECHTLICHEN   KRUSTE, die das karge positivrechtliche Gerüst der zivilrechtlichen Personenfürsorge überzieht. "

     Soweit der vollständige Text der "Einleitung", jedoch ohne die reichlichen und sehr wichtigen Fußnoten !  Das war also der Stand damals  zu Jahresbeginn 1995, somit bereits 4 volle Jahre nach Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes und mehr als 10 Jahre nach IKT des Sachwalterrechtes. Es vergingen weitere Jahre bis zum  KindRÄG 2001, wo das hinterhältige Vorhaben der Bundesregierung, den § 282 ABGB endlich aufzurüsten für diese zivilrechtliche Unterbringung, an der Wachsamkeit des Justizausschusses des Nationalrates scheiterte. Dann vergingen weitere 4 und 5 Jahre bis zum  IKT  des Heimvertrags - und Heimaufenthaltsgesetzes und wer nun glaubt, das  angesprochene Problem einer zivilrechtlichen Unterbringung sei mit diesen beiden Gesetzen gelöst worden, der irrt ganz gewaltig !!!

           Denn nach wie vor gibt es keinerlei Rechtsschutz gegen eine mehr oder minder unfreiwillige & gewaltsame Abschiebung ins Heim  durch Ärzte, Sozialpolitiker, Beamte der landesrechtlichen Behindertenhilfe,  Sachwalter ( fast ausschließlich Rechtsanwälte !) und auch durch  P Richter im Wege der  "passenden"  Sachwalterbestellung , wie hier im Blog mehrfach schon ausführlich dargelegt.  Da der OGH ganz offensichtlich selbst unter dieser erkennbaren Verfassungsblindheit leidet, müssen wir uns also ultimativ nun an den Verfassungsgerichtshof wenden in geeigneter Form. Das wird nun harte Arbeit, aber es wird sich lohnen !

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001156

" Wegen Verletzung des Grundrechtes auf Persönliche Freiheit  durch eine pflegschaftsgerichtliche  Entscheidung oder Verfügung  oder fahrlässige Untätigkeit (gegenüber rechtwidrigem Verhalten von  Sachwaltern oder Landesbeamten der Behindertenhilfe !) steht  der betroffenen Person  nach Erschöpfung des Instanzenzuges bis zum OGH  die unmittelbare Grundrechtsbeschwerde  an den Verfassungsgerichtshof zu .............."

HEIMRECHTLICHE    GRUNDRECHTSBESCHWERDE  AN  DEN   VERFASSUNGSGERICHTSHOF  UNVERZÜGLICH   EINFÜHREN  !

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