http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19940530_OGH0002_0010OB00561_9400000_000
BEZIRKSGERICHT GRAZ noch im Dezember 1993 : ZWANGSEINWEISUNG nach KAINBACH SCHEITERT am OGH !
Im Kapitel IV. "KONSEQUENZEN" seiner epochalen Abhandlung über den " Freiheitsentzug im Sachwalterrecht " (FS RILL 1995) finden wir unter Fußnote 117 folgenden Vermerk : " Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Freiheitsentziehungen des Sachwalterrechts sind - sofern man ihnen bei verfassungskonformer Interpretation nicht überhaupt die rechtliche Existenz abspricht- - in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig...............So im Ergebnis nun wohl OGH 30.5.1994, 1 Ob 561/94, wonach die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt mit Ergehen des UbG " im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens unter Berufung auf § 282 2.Satz ABGB unzulässig " sei. Mit dem bloßen Hinweis auf das UbG läßt sich diese weitreichende Aussage freilich nicht begründen , da der Anwendungsbereich des UbG auf psychiatrische Anstalten und Abteilungen eingeschränkt ist. (vgl. § 2 UbG), und eine Derogation des § 282 ABGB daher auch nur in diesem Umfang eintreten kann. "
Soweit der Hinweis damals zu Jahresbeginn 1995, als das Internet noch kaum eine Rolle spielte und die Entscheidungen des OGH nur einem ganz kleinen Personenkreis zugänglich waren ! HEUTE jedoch kann sich jeder ganz leicht Zugang verschaffen zu dieser bemerkenswerten Geschichte, die unter 1 Ob 561/94 vom Evidenzbüro des OGH als E 35.659 archiviert worden ist . Es lohnt sich ganz besonders, diesen Fall genauer anzuschauen, über diesen Fall näher nachzudenken..................
Wir sehen schon allein an der hohen Ordnungsnummer 322, daß diese Sachwalterschaftssache der bemitleidenswerten Frau Dr. Gerda S. in Graz sehr sehr schwierig verläuft : schon zum 44. mal wird sie in die Psychiatrie eingewiesen bzw. aufgenommen und der Sachwalter sowie die zuständige Oberärztin wissen keinen anderen Rat mehr als die dauerhafte Zwangsverheimung in Kainbach anzustreben. Mit ON 336 im Akt 17 SW 60/84 verfügt am 3.12.1993 das BG Graz dann in Überschreitung des Antrags des Sachwalters eigenmächtig die " UNTERBRINGUNG " auch gegen den erklärten Willen der Pflegebefohlenen im Pflegeheim Kainbach nur auf der Grundlage des zivilrechtlichen § 282 ABGB. Das angerufene Rekursgericht LG Graz weist den Rekurs des Sachwalters Dr. Leo KALTENBÄCK wegen angeblich fehlender Beschwer zurück mit Beschluß vom 25.1.1994 unter GZ 2 R 13/94, was im SW - Akt bereits die ON 345 ins Leben ruft !
Der OGH jedoch erkennt sofort eine grobe "Aktenwidrigkeit", erklärt den Rekurs bzw. Revisionsrekurs des SW für zulässig und berechtigt ...................." Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da der Sachwalter ausreichend deutlich erkennbar lediglich die Genehmigung zur Fertigung der sogenannten " PFLEGEHEIMANZEIGE " durch die Betroffene oder ihn selbst beantragt hat. Die vom Erstgericht ANGEORDNETE ZWANGSWEISE UNTERBRINGUNG ist vom Antrag nicht umfaßt............Seit Ergehen des Unterbringungsgesetzes ist aber die " Unterbringung " in einer geschlossenen Anstalt im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens unter Berufung auf § 282 zweiter Satz ABGB unzulässig ( 7 Ob 555/92 ; 6 Ob 601/92 ) "
Wir sehen hier also ganz deutlich die massiven Probleme um diese " zivilrechtliche Unterbringung ", die nach dem Inkrafttreten des UbG am 1.1.1991 auf konkrete Hindernisse gestoßen ist und bis heute ( 12. August 2013) im rechtlichen Niemandsland herumirrt ! Daß nach wohl über einem Dutzend einschlägiger Entscheidungen des OGH damals in den Jahren 1991 bis 1993 das BG Graz noch im Dezember 1993 ein pflegschaftsgerichtliches PARERE Richtung Kainbach ausstellt, das vom LG Graz dann auch noch bestätigt wird...........das zeigt schon, welche Ausweglosigkeit in solchen Situationen bestand und auch noch heute besteht, weil man sich eben bis dato nicht an eine konventionskonforme Ausgestaltung dieser " zivilrechtlichen Unterbringung " gewagt hat, wie das die Schweiz z. B. seit 1.1.2013 erneut im reformierten Erwachsenenschutzrecht gemacht hat.
Dazu paßt nun ganz aktuell die hitzige Debatte um den frontalen KONVENTIONSBRUCH der Salzburger Landesregierung, die fest entschlossen ist, das größte Behinderten - KZ in im Lande (SCHERNBERG) um sage und schreibe 20 Millionen Euro neu errichten zu lassen
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14253
http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html
http://bidok.uibk.ac.at/library/schmitten-schwachsinnig.html
SCHLUSS MIT SCHUTZHAFTBEFEHLEN RICHTUNG SCHERNBERG oder KAINBACH !
Im Kapitel IV. "KONSEQUENZEN" seiner epochalen Abhandlung über den " Freiheitsentzug im Sachwalterrecht " (FS RILL 1995) finden wir unter Fußnote 117 folgenden Vermerk : " Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Freiheitsentziehungen des Sachwalterrechts sind - sofern man ihnen bei verfassungskonformer Interpretation nicht überhaupt die rechtliche Existenz abspricht- - in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig...............So im Ergebnis nun wohl OGH 30.5.1994, 1 Ob 561/94, wonach die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt mit Ergehen des UbG " im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens unter Berufung auf § 282 2.Satz ABGB unzulässig " sei. Mit dem bloßen Hinweis auf das UbG läßt sich diese weitreichende Aussage freilich nicht begründen , da der Anwendungsbereich des UbG auf psychiatrische Anstalten und Abteilungen eingeschränkt ist. (vgl. § 2 UbG), und eine Derogation des § 282 ABGB daher auch nur in diesem Umfang eintreten kann. "
Soweit der Hinweis damals zu Jahresbeginn 1995, als das Internet noch kaum eine Rolle spielte und die Entscheidungen des OGH nur einem ganz kleinen Personenkreis zugänglich waren ! HEUTE jedoch kann sich jeder ganz leicht Zugang verschaffen zu dieser bemerkenswerten Geschichte, die unter 1 Ob 561/94 vom Evidenzbüro des OGH als E 35.659 archiviert worden ist . Es lohnt sich ganz besonders, diesen Fall genauer anzuschauen, über diesen Fall näher nachzudenken..................
Wir sehen schon allein an der hohen Ordnungsnummer 322, daß diese Sachwalterschaftssache der bemitleidenswerten Frau Dr. Gerda S. in Graz sehr sehr schwierig verläuft : schon zum 44. mal wird sie in die Psychiatrie eingewiesen bzw. aufgenommen und der Sachwalter sowie die zuständige Oberärztin wissen keinen anderen Rat mehr als die dauerhafte Zwangsverheimung in Kainbach anzustreben. Mit ON 336 im Akt 17 SW 60/84 verfügt am 3.12.1993 das BG Graz dann in Überschreitung des Antrags des Sachwalters eigenmächtig die " UNTERBRINGUNG " auch gegen den erklärten Willen der Pflegebefohlenen im Pflegeheim Kainbach nur auf der Grundlage des zivilrechtlichen § 282 ABGB. Das angerufene Rekursgericht LG Graz weist den Rekurs des Sachwalters Dr. Leo KALTENBÄCK wegen angeblich fehlender Beschwer zurück mit Beschluß vom 25.1.1994 unter GZ 2 R 13/94, was im SW - Akt bereits die ON 345 ins Leben ruft !
Der OGH jedoch erkennt sofort eine grobe "Aktenwidrigkeit", erklärt den Rekurs bzw. Revisionsrekurs des SW für zulässig und berechtigt ...................." Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da der Sachwalter ausreichend deutlich erkennbar lediglich die Genehmigung zur Fertigung der sogenannten " PFLEGEHEIMANZEIGE " durch die Betroffene oder ihn selbst beantragt hat. Die vom Erstgericht ANGEORDNETE ZWANGSWEISE UNTERBRINGUNG ist vom Antrag nicht umfaßt............Seit Ergehen des Unterbringungsgesetzes ist aber die " Unterbringung " in einer geschlossenen Anstalt im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens unter Berufung auf § 282 zweiter Satz ABGB unzulässig ( 7 Ob 555/92 ; 6 Ob 601/92 ) "
Wir sehen hier also ganz deutlich die massiven Probleme um diese " zivilrechtliche Unterbringung ", die nach dem Inkrafttreten des UbG am 1.1.1991 auf konkrete Hindernisse gestoßen ist und bis heute ( 12. August 2013) im rechtlichen Niemandsland herumirrt ! Daß nach wohl über einem Dutzend einschlägiger Entscheidungen des OGH damals in den Jahren 1991 bis 1993 das BG Graz noch im Dezember 1993 ein pflegschaftsgerichtliches PARERE Richtung Kainbach ausstellt, das vom LG Graz dann auch noch bestätigt wird...........das zeigt schon, welche Ausweglosigkeit in solchen Situationen bestand und auch noch heute besteht, weil man sich eben bis dato nicht an eine konventionskonforme Ausgestaltung dieser " zivilrechtlichen Unterbringung " gewagt hat, wie das die Schweiz z. B. seit 1.1.2013 erneut im reformierten Erwachsenenschutzrecht gemacht hat.
Dazu paßt nun ganz aktuell die hitzige Debatte um den frontalen KONVENTIONSBRUCH der Salzburger Landesregierung, die fest entschlossen ist, das größte Behinderten - KZ in im Lande (SCHERNBERG) um sage und schreibe 20 Millionen Euro neu errichten zu lassen
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14253
http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html
http://bidok.uibk.ac.at/library/schmitten-schwachsinnig.html
SCHLUSS MIT SCHUTZHAFTBEFEHLEN RICHTUNG SCHERNBERG oder KAINBACH !
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