Montag, 12. August 2013

NACHTRAG zu KOPETZKI 1995 : FUSSNOTE 117

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19940530_OGH0002_0010OB00561_9400000_000

BEZIRKSGERICHT  GRAZ  noch im Dezember  1993 : ZWANGSEINWEISUNG  nach   KAINBACH   SCHEITERT  am  OGH  !

           Im  Kapitel IV.  "KONSEQUENZEN"  seiner epochalen Abhandlung über den  " Freiheitsentzug im Sachwalterrecht "  (FS RILL 1995) finden wir unter  Fußnote 117 folgenden Vermerk : " Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Freiheitsentziehungen  des Sachwalterrechts  sind - sofern man ihnen  bei verfassungskonformer Interpretation  nicht überhaupt die rechtliche Existenz abspricht- - in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig...............So im Ergebnis nun wohl OGH 30.5.1994,  1 Ob 561/94, wonach die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt mit Ergehen des UbG  " im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens unter Berufung auf  § 282  2.Satz ABGB  unzulässig " sei. Mit dem bloßen Hinweis auf das UbG läßt sich diese  weitreichende Aussage  freilich nicht begründen , da der Anwendungsbereich  des UbG auf psychiatrische Anstalten  und Abteilungen eingeschränkt ist. (vgl. § 2 UbG), und eine Derogation des § 282 ABGB daher auch nur in diesem Umfang eintreten kann. "

   Soweit der Hinweis damals  zu Jahresbeginn 1995, als das Internet noch kaum eine Rolle spielte und die Entscheidungen des OGH nur einem ganz kleinen Personenkreis zugänglich waren !  HEUTE  jedoch  kann sich jeder ganz leicht Zugang verschaffen zu dieser bemerkenswerten Geschichte, die unter 1 Ob 561/94  vom Evidenzbüro des OGH  als E 35.659  archiviert worden ist . Es lohnt sich ganz besonders, diesen Fall genauer anzuschauen, über diesen Fall näher nachzudenken..................

        Wir sehen schon allein an der hohen Ordnungsnummer  322, daß diese Sachwalterschaftssache der bemitleidenswerten Frau Dr. Gerda S. in Graz  sehr sehr schwierig verläuft : schon zum 44. mal wird sie in die Psychiatrie eingewiesen bzw. aufgenommen und der Sachwalter sowie die zuständige Oberärztin wissen keinen anderen Rat mehr als die dauerhafte Zwangsverheimung in  Kainbach  anzustreben. Mit ON  336 im Akt  17 SW 60/84  verfügt am 3.12.1993  das BG Graz dann  in Überschreitung des Antrags des Sachwalters  eigenmächtig  die  " UNTERBRINGUNG "  auch gegen den erklärten Willen der Pflegebefohlenen  im Pflegeheim Kainbach  nur auf der Grundlage des zivilrechtlichen § 282 ABGB.  Das angerufene Rekursgericht   LG Graz  weist  den Rekurs des Sachwalters Dr. Leo  KALTENBÄCK  wegen angeblich fehlender Beschwer zurück  mit Beschluß vom 25.1.1994  unter GZ  2 R 13/94, was im SW - Akt bereits die ON 345 ins Leben ruft !

         Der OGH  jedoch  erkennt sofort eine grobe  "Aktenwidrigkeit", erklärt  den Rekurs bzw. Revisionsrekurs des SW  für zulässig und berechtigt ...................." Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da der Sachwalter  ausreichend deutlich erkennbar lediglich die Genehmigung zur Fertigung der sogenannten  " PFLEGEHEIMANZEIGE "  durch die Betroffene  oder ihn selbst beantragt hat. Die vom Erstgericht   ANGEORDNETE   ZWANGSWEISE   UNTERBRINGUNG   ist vom Antrag nicht umfaßt............Seit Ergehen des Unterbringungsgesetzes ist aber die  " Unterbringung " in einer geschlossenen Anstalt  im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens  unter Berufung auf § 282 zweiter Satz ABGB unzulässig ( 7 Ob 555/92 ;  6 Ob 601/92 ) "

          Wir sehen hier also ganz deutlich die massiven Probleme um diese " zivilrechtliche  Unterbringung ", die nach dem Inkrafttreten des UbG am 1.1.1991  auf  konkrete  Hindernisse  gestoßen ist  und bis heute ( 12. August 2013)  im rechtlichen Niemandsland herumirrt !  Daß nach wohl über einem Dutzend einschlägiger Entscheidungen des  OGH damals in den Jahren 1991 bis 1993  das BG Graz  noch im Dezember 1993  ein pflegschaftsgerichtliches  PARERE  Richtung Kainbach ausstellt, das vom LG Graz dann auch noch bestätigt wird...........das zeigt schon, welche  Ausweglosigkeit in solchen Situationen bestand und auch noch heute besteht, weil man sich eben   bis dato nicht an eine   konventionskonforme Ausgestaltung  dieser  " zivilrechtlichen  Unterbringung " gewagt hat, wie das die Schweiz  z. B. seit 1.1.2013  erneut im reformierten  Erwachsenenschutzrecht  gemacht hat.

           Dazu paßt nun ganz aktuell  die hitzige Debatte um den frontalen  KONVENTIONSBRUCH  der Salzburger Landesregierung, die fest entschlossen ist,  das größte  Behinderten - KZ  in   im Lande  (SCHERNBERG)  um sage und schreibe 20 Millionen Euro neu errichten zu lassen

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14253

http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html

http://bidok.uibk.ac.at/library/schmitten-schwachsinnig.html

SCHLUSS   MIT   SCHUTZHAFTBEFEHLEN   RICHTUNG   SCHERNBERG   oder   KAINBACH  !

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