Donnerstag, 8. August 2013

§ 282 ABGB als GRUNDLAGE eines FREIHEITSENTZUGES ?

KOPETZKI  " FREIHEITSENTZUG  im  SACHWALTERRECHT "  Kap. III setzt fort :  " Die verfassungsrechtliche Problematik der auf § 282 ABGB gegründeten zivilrechtlichen Freiheitsentziehungen  liegt auf der Hand. : Eine Ermächtigung  zum Freiheitsentzug, die sich in einer schlichten Zuständigkeitsregel erschöpft ( " soweit das Gericht nicht anderes bestimmt "), scheint selbst die bescheidensten rechtsstaatlichen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Gesetzen zu unterschreiten.  Dennoch darf man es nicht mit dem Hinweis auf die bloße Evidenz  bewenden lassen.  Denn zum einen hat der OGH dem § 282 ABGB immerhin ausdrücklich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt. Und zum anderen verbergen sich hinter der "zivilrechtlichen Unterbringung"  verschiedene rechtliche Konstruktionen, die aus verfassungsrechtlicher  Sicht auch eine differenzierte Beurteilung erfordern. Dabei muß zwischen einer Anordnung der Unterbringung durch das Sachwaltergericht einerseits und einer Unterbringung im Wege der Aufenthaltsbestimmung durch den Sachwalter andererseits unterschieden werden.

A. § 282  und  GERICHTLICH  ANGEORDNETER   FREIHEITSENTZUG

             Da es sich bei der Unterbringungsanordnung des Sachwaltergerichts um einen richterlichen Hoheitsakt handelt, mit dem einseitig über die Verhängung eines Freiheitsentzuges entschieden wird, ist das Gericht dabei ohne Einschränkungen  an die Grundrechte gebunden.  Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung unterliegt daher den Maßstäben des PersFrG. Nicht nur, aber jedenfalls auch im Hinblick auf den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt bedarf es hiefür einer positiven Grundlage im Gesetz.  Wie die langjährige Suche nach dieser Rechtsgrundlage zeigt, ist dies auch gar nicht strittig.  Für die historische tradierte Vorstellung, beim Entmündigten sei der Vorbehalt des Gesetzes und die Eingriffsschranken der Grundrechte  vollends zugunsten eines fürsorglichen   STATUS   SUBIECTIONIS   im familienrechtlichen  " Gewaltverhältnis "  verdrängt, in dem alle weiteren Zwangsmaßnahmen zu verfassungsrechtlich irrelevanten Folgeerscheinungen herabsinken, wäre in der geltenden Verfassungsordnung ebensowenig Platz wie für das Argument mangelnder  " Grundrechtsmündigkeit " : Wie schon die ausdrückliche Bezugnahme des Art 2 PersFrG  auf die Freiheitsentziehungen bei psychisch Kranken und Minderjährigen zeigt, gelten die allgemeinen Zulässigkeitsbedingungen eines Freiheitsentzuges ebenso bei nicht voll handlungsfähigen Personen. Nur vorsorglich sei angefügt, daß die Grundlage eines Freiheitsentzuges auch nicht aus dem  " Gerichtsgebrauch ", der allgemeinen Fürsorgeaufgabe des Außerstreitgerichts, direkt aus den Gesetzesvorbehalten des Rechts auf Persönliche Freiheit oder etwa aus verfassungsunmittelbaren Schutzpflichten gewonnen werden kann.  Auch der " besondere Schutz der Gesetze " bedarf konkretisierender gesetzlicher Vermittlung.

        Die Frage kann somit nur sein, ob § 282 ABGB die erforderliche Rechtsgrundlage des Freiheitsentzuges in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise enthält. Geht man vom herkömmlichen Verständnis des Legalitätsprinzips aus, wonach der Gesetzgeber die in Betracht kommenden Maßnahmen  (Rechtsfolgen) sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen ihrer Verhängung in ihren wesentlichen Momenten umschreiben muß, so kann die Antwort nur negativ ausfallen.  Denn nach zurecht herrschender Ansicht gilt der Grundsatz  der Gesetzmäßigkeit und das ihm innewohnende Determinierungsgebot als Element des rechtsstaatlichen und des demokratischen Prinzips der Bundesverfassung im Bereich der gesamten Vollziehung, mithin also auch für Justizgesetze, mag sich auch der unmittelbare Anwendungsbereich des Art.18 Abs1 B-VG nur auf die Verwaltung erstrecken. Daran hat auch der VfGH keinen Zweifel gelassen, wenn er etwa von dem " aus dem rechtsstaatlichen Prinzip für die Vollziehung ganz allgemein ableitbaren Bestimmtheitsgebot " spricht, " wie es Art. 18 B-VG für die Verwaltung ausdrücklich festlegt ", und ausdrücklich betont, daß  " das Legalitätsprinzip auch für die Gerichtsbarkeit Geltung hat ".  Selbst der OGH hat in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es  " dem Wesen des verfassungstragenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit " nur entspreche, wenn  " die Staatstätigkeit in allen ihren Funktionen an eine im wesentlichen vorausbestimmte ..... Rechtsordnung gebunden ist ".

            Gewiß dürfen die für das Verwaltungsrecht  geltenden Bestimmtheitsanforderungen nicht systematisch auf das Justizrecht übertragen werden. Denn wenn es zutrifft, daß sogar innerhalb des Anwendungsbereiches  des Art. 18 Abs. 1 B-VG für eine nach Regelungsgegenstand differenzierte Sicht des Legalitätsprinzips Raum ist, so wird dies umsomehr für den Justizbereich einzuräumen sein, der von Art. 18 B-VG gar nicht unmittelbar erfaßt ist. Das Kriterium für eine solche Differenzierung kann aber nicht aus der richterlichen Vollzugskompetenz, sondern nur aus der Eigenart der von der Justiz zu besorgenden Aufgaben gewonnen werden. Soweit nämlich das Privatrecht durch das Institut der Privatautonomie geprägt ist, erfährt dadurch auch die Gesetzesbindung der Gerichte, denen die Vollziehung dieser Rechtsvorschriften überwiegend übertragen ist, eine entscheidende Prägung.  Das Gericht unterliegt in diesem Fall  eben nicht nur der Determinierung durch das demokratisch erzeugte Gesetz, sondern auch der Determinierung durch die privatautonom geschaffenen Rechtsnormen (zB Vertrag), die ihrerseits gerade nicht  - oder nur beschränkt - inhaltlich durch das Gesetz vorherbestimmt sind.  Das bedeutet zugleich, daß die Vorherbestimmung der gerichtlichen Entscheidung durch das Gesetz nur relativ unbestimmt sein kann und erst durch die dazwischentretenden privatautonomen Rechtsquellen  " vervollständigt " wird.  Der mit dieser herabgesetzten  gesetzlichen Determinierung   (scheinbar)  verbundene Verlust an Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidung wird dadurch aufgewogen, daß an die Seite der gesetzlichen Determinierung die Vorherbestimmung durch jene privatautonomen  Akte tritt, an deren Zustandekommen die Rechtsunterworfenen selbst unmittelbar beteiligt waren.  Insofern unterliegt der Justizakt  nur einer  " loseren "  gesetzlichen Bindung und ist nicht in ähnlich strikter Weise inhaltlich auf das Gesetz rückführbar wie der Verwaltungsakt.

                 Handelt es sich hingegen - wie hier - um einen einseitigen Eingriff in die Grundrechtssphäre, so können dafür keine wesentlich anderen Maßstäbe zur Anwendung kommen als bei vergleichbaren  verwaltungsbehördlichen Maßnahmen : Ob der Gesetzgeber heteronome Verfügungen  über das Schicksal der unter seinem  " besonderen Schutze " (§ 21 ABGB) stehenden psychisch kranken Personen im Rahmen des Sachwalterrechts dem Außerstreitrichter, im Rahmen des Gesundheitsrechts den Sanitätsbehörden oder im Rahmen des Behindertenrechts der Landesregierung überträgt, kann im Hinblick auf das  Legalitätsprinzip keinen entscheidenden Unterschied machen.  Auch die Einsicht , daß im Sachwalterrecht auf flexible gerichtliche Handlungsspielräume zur Bewältigung unvorhersehbarer Entscheidungsnotwendigkeiten im Bereich der Personensorge nicht verzichtet werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit  dieser Rechtsinstitute überhaupt in Frage zu stellen, läßt sich dem nicht entgegenhalten.  Denn daß auf dem weitläufigen Gebiet der Personensorge nicht alles vorherbestimmt werden kann, bedeutet nicht, daß auf eine gesetzliche Determinierung typischer und immer wiederkehrender Maßnahmen verzichtet werden darf. In Randbereichen und besonders gelagerten Fällen mag manches unvorhersehbar sein - Maßnahmen der Heilbehandlung und Anstaltsunterbringung bei psychisch  Kranken sind es gewiß nicht. Das zeigt schon die seit über einem Jahrhundert in Lehre und Rechtsprechung wiederkehrende Problemstellung.  Auch eine je nach Regelungsgegenstand differenzierende Betrachtungsweise des Legalitätsprinzips  entbindet den Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, vorhersehbare  Konfliktlagen zu regeln und eine generell - abstrakte Regelbildung , dort, wo sie möglich ist , auch vorzunehmen.  " Auf Sachverhalte, deren zu gedenken dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich ist, hat er aber.....in Form einer unmittelbar anwendbaren, spezifischen gesetzlichen Regelung Bedacht zu nehmen. " ( VfSlg. 10633/1985)

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10148984_85G00044_00 

       Im  konkreten Fall  einer freiheitsentziehenden  Maßnahme kommt noch hinzu, daß sich aus dem - in keiner Weise nach der Vollzugszuständigkeit differenzierenden - Gesetzesvorbehalt des Art 1 Abs 2-3 und Art 2 Abs 1 PersFrG eine eigenständige  Determinierungspflicht des Gesetzgebers ergibt, die von  einer dogmatischen Begründung im B-VG unabhängig ist : Daß nämlich " der Entzug der persönlichen Freiheit....gesetzlich vorgesehen " sein muß, bezieht sich gerade auch auf die Frage, ob eine gesetzliche Regelung überhaupt einen Eingriff in die persönliche Freiheit  vorsieht. Auch die von Art. 5 Abs.1 MRK geforderte  " Vorhersehbarkeit " freiheitsbeschränkender Maßnahmen  betrifft in besonderer Weise die (gesetzliche) Vorherbestimmung des Grundrechtseingriffs. Das gilt bei einer Unterbringung psychisch Kranker umso mehr, als diese im Gesetzesvorbehalt selbst zu einer vom Verfassungsgesetzgeber  ausdrücklich zugelassenen Maßnahme verdichtet ist.  Im Gegensatz zu den Gesetzesvorbehalten anderer Grundrechte beschränkt sich das PersFrG  nicht auf allgemein umschriebene Zielvorgaben und Abwägungsgebote, er enthält vielmehr eine  " Aufzählung der einzelnen Fälle " zulässiger Freiheitsentziehungen. Diese im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt bereits vorgegebene  Differenzierung der Rechtsfolgen darf der Gesetzgeber nicht unterschreiten, indem er es der Behörde überläßt, ob sie eine unbestimmte Regelung der " Personensorge " als Ermächtigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung deutet oder nicht. Er muß also, um eine Formulierung des VfGH zu Art 5 StGG abzuwandeln, " die Spezialfälle eines Freiheitsentzuges " selbst bestimmen. Überdies sind aus § 282 ABGB weder für sich genommen noch im Zusammenhang  mit anderen Grundsätzen des Zivil - und Außerstreitrechts hinreichend präzise materielle und verfahrensrechtliche  Voraussetzungen des Freiheitsentzuges zu gewinnen.  Das " Wohl " des Pfleglings  oder das " pflichtgemäße Ermessen des Gerichts " gleichen dieses Defizit - insb im Hinblick auf die deutlich restriktiveren Eingriffsschranken des Art 2 Abs.1 Z 5 PersFrG - nicht aus, zumal der Begriff des  " Wohls " - jedenfalls bei Volljährigen - ohne weitreichende  rechtspolitische  Grundsatzentscheidungen nicht zu konkretisieren ist.  Ob und unter welchen Voraussetzungen erwachsene Personen in geschlossene Anstalten eingewiesen werden dürfen, ist vom parlamentarischen  Gesetzgeber zu entscheiden, und die dabei zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen sind in mancher Hinsicht enger als jene, die das ABGB dem Sachwaltergericht vorgezeichnet hat.

           Dem läßt sich auch nicht entgegnen, daß der § 282 ABGB - gerade wegen seiner Unbestimmtheit - dem Gericht  genügend Spielraum für eine an den grundrechtlichen Schranken des PersFrG orientierte verfassungskonforme  (einschränkende) Auslegung einräumt. Auf diese Weise könnte allenfalls eine inhaltliche Übereinstimmung der Rechtsprechung mit den Eingriffsschranken des PersFrG erzielt, nicht jedoch die Verletzung der an den Gesetzgeber gerichteten Determinierungspflicht beseitigt werden. Aus demselben Grund ist schließlich auch aus der Existenz einer konkretisierenden " ständigen Rechtsprechung " - selbst wenn sie ausreichend konsistent wäre - im vorliegenden Zusammenhang nichts zu gewinnen : Gewiß sind auch bei der Beurteilung der inhaltlichen Bestimmtheit  alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten  auszuschöpfen. Wie  BARFUSS  zurecht hervorhebt, kann es aber für die Frage der ausreichenden Determinierung  eines Gesetzes nur darauf ankommen, was der Gesetzgeber selbst  erkennbar angeordnet hat, nicht hingegen darauf, wie die Vollziehung das Gesetz  tatsächlich  " interpretiert " hat. Die Bedeutung des Legalitätsprinzips erschöpft sich nicht in der Sicherung der " Vorhersehbarkeit " individueller Rechtsakte  ( die in Gestalt einer kontinuierlichen Praxis ja immer gewährleistet werden könnte). Es hat auch gewaltenteilende und demokratische Aspekte, die auf die vertikale  Funktionsteilung der Staatsgewalten und die Unterordnung der gesamten Vollziehung an die  - in einem besonderen Verfahren erzeugten - generellabstrakten Willensakte des Parlaments abzielen. Diesen Anforderungen aber kann ein noch so gefestigtes  " Richterrecht " nicht genügen.  

         Selbst  im Licht des Art. 5 MRK , dessen - vom PersFrG abweichender - materieller Gesetzesbegriff nach Auffassung des EGMR auch durch  " gefestigtes Richterrecht " erfüllbar ist, wäre § 282 ABGB als Grundlage eines Freiheitsentzuges  nicht ausreichend bestimmt : Aus der uneinheitlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte ließe sich nämlich kaum mehr als  die bloße Eingriffsermächtigung  im Dienste des  " Wohls " des Pfleglings ableiten, nicht jedoch eine einigermaßen präzise Vorherbestimmung der Eingriffsschranken und des dabei zu beachtenden Verfahrens. Es verwundert daher auch nicht,  daß die Straßburger Organe  dem § 282 ABGB die ausreichende Qualität als gesetzliche Grundlage von Grundrechtseingriffen im Fall  HERCZEGFALVY  ausdrücklich abgesprochen haben.

             Als Ergebnis ist somit festzuhalten, daß § 282 2. Satz ABGB - hätte er den ihm von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung unterstellten Inhalt -  VERFASSUNGSWIDRIG  WÄRE.  Im Hinblick auf das völlige Fehlen entsprechender Anhaltspunkte  in Text, in der Systematik und in der Entstehungsgeschichte des § 282 ABGB sollte daher einer verfassungskonformen Auslegung der Vorzug gegeben werden, wonach  § 282 ABGB die postulierte Grundlage des gerichtlichen Freiheitsentzuges gar nicht enthält. "

Somit kann nachträglich nur öffentlich festgestellt und bekannt gemacht werden :

RICHTERRECHTLICHE   EINWEISUNGSPRAXIS   BEDEUTETE  SEIT  JEHER :

V E R F A S S U N G S  -  B R U C H  !

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