Dienstag, 6. August 2013

KOPETZKI II. Die ZIVILRECHTLICHE UNTERBRINGUNG in LEHRE & RECHTSPRECHUNG

RICHTERRECHTLICHE   EINWEISUNGSBEFUGNISSE   BEANSPRUCHEN  WEITERGELTUNG  !

           Wir lesen weiter in Christian  Kopetztki' s Abhandlung über den "Freiheitsentzug im Sachwalterrecht" in der FS RILL  1995 :
" Eine zwangsweise Anstaltsunterbringung handlungsunfähiger Kuranden auf Veranlassung des Pflegschaftsgerichtes oder des Kurators nach ABGB war bereits im 19.Jahrhundert anerkannt. Daran wurde auch unter der Geltung der Entmündigungsordnung  seit 1916 festgehalten : der  Rechtstitel der Anhaltung lag  "in der Entmündigung". Mit BGBl. 1983/136 wurde die Entmündigung durch das flexiblere und von einem strengen Subsidiaritätsgrundsatz  geprägte Rechtsinstitut der Sachwalterschaft ersetzt.  Obwohl sich weder im Gesetzestext noch in den Materialien der geringste Hinweis darauf findet, nahmen Lehre und Rechtsprechung  als selbstverständlich an, daß der Gesetzgeber die bisher angenommenen   EINWEISUNGSBEFUGNISSE  " weitergelten " lassen wollte. Dem Sachwaltergericht komme daher weiterhin die Zuständigkeit  zu, über die Anhaltung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in einer geschlossenen Anstalt zu entscheiden.

         Die gesetzliche Grundlage hiefür wurde nun allerdings nicht mehr aus den - zunächst  unverändert geltenden - Bestimmungen der EntmO oder des Vormundschaftsrechts genommen, sondern unmittelbar aus dem durch BGBl. 1983/136 neuformulierten § 282 2. Satz ABGB.  " Der Sachwalter einer behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge , besonders die erforderliche  ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt "  Aus der Wendung  " soweit das Gericht nicht anderes bestimmt" hat zunächst  KREMZOW  1984 und im Anschluß an ihn der OGH eine Ermächtigung  des Pflegschaftsgerichts zur Anordnung der Unterbringung abgeleitet : Das Pflegschaftsgericht könne in Angelegenheiten  der Personenfürsorge  auch selbst "anderes bestimmen", also auch die Unterbringung  in einer Anstalt anordnen.  Diese Auslegung  des § 282 ABGB übernahmen forthin die Rechtsprechung und die überwiegende Lehre.

        Neben dem Gericht wird darüber hinaus auch dem  SACHWALTER  die Befugnis zugesprochen, über die Unterbringung in geschlossenen Anstalten gegen des Willen des Pflegebefohlenen zu entscheiden. Grundlage ist auch hier wieder § 282 ABGB, der hinsichtlich der Rechte & Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen über die Vormundschaft verweist und dem Sachwalter - vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Verfügung - auch die erforderliche  "Personensorge" überträgt. Da dem Vormund gemäß § 216 Abs.1 ABGB  (subsidiär) die primär den Eltern eingeräumte  "Pflege und Erziehung" des Minderjährigen übertragen ist und ihm in diesem Rahmen auch die Aufenthaltsbestimmung zukommt, wird ein vergleichbares Aufenthaltsbestimmungsrecht  als Element der Personensorge  auch für den Sachwalter bejaht. Über die  VERWEISKETTE  der §§ 282 und 216 ABGB gelangt man also letztlich zu einer dem § 146 b ABGB entsprechenden Befugnis,  erforderlichenfalls den Aufenthalt des Pflegebefohlenen  "zu bestimmen" . Anders als die Eltern bedarf der Sachwalter für eine freiheitsentziehende Unterbringung - als "wichtige Angelegenheit" iSd § 216 Abs. 2 ABGB - einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung  gem. § 216 Abs. 2  iVm § 282 ABGB, von der in der Praxis freilich mitunter auch abgesehen wird.

            Erwähnt sei, daß die Praxis neben der gerichtlich angeordneten und der vom Sachwalter ( mit gerichtlicher Genehmigung) veranlaßten Unterbringung  noch eine dritte Variante hervorgebracht hat, nämlich die vom Pflegschaftsgericht  "genehmigte", aber ohne Mitwirkung des Sachwalters erfolgte Unterbringung. Wessen Akt hier "genehmigt" wird, bleibt freilich ebenso unklar wie die Rechtsgrundlage des derart "genehmigten" Freiheitsentzuges oder der Genehmigung selbst.  § 216 Abs. 2 iVm 282  ABGB sieht jedenfalls nur eine gerichtliche Genehmigung von Rechtsakten des Sachwalters vor.

             Daß über die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung abweichende Auffassungen bestehen, kann angesichts des Mangels gesetzlicher Vorgaben nicht erstaunen : Manche Entscheidungen  erachten eine  "Selbst - oder Fremdgefährdung " als obligat, andere begnügen sich - wie auch die meisten Autoren - mit der " Erforderlichkeit " im Interesse des Betroffenen oder der Öffentlichkeit oder mit dem Hinweis  auf das " pflichtgemäße Ermessen des Gerichts". Unter dem Einfluß der MRK zeichnete sich in den letzten Jahren allerdings eine strengere Haltung des OGH ab, indem er die im - nunmehr aufgehobenen - § 49 KAG enthaltenen Kriterien der Selbst- oder Gemeingefährlichkeit analog heranzog und eine Anhaltung  " bei bloßer Zweckmäßigkeit oder Pflege" verneinte. Spätere Entscheidungen  knüpfen aber mitunter wieder an ältere Auffassungen an, indem sie die Zulässigkeit der Anhaltung unter Hinweis auf die "Persönlichkeit" und das  "Wohl" des Patienten bejahen.   Auffallend ist auch , daß dem Sachwaltergericht die Wahrnehmung von Interessen Dritter und die Abwehr von  Fremdgefährdungen  eingeräumt wird, obwohl diese Gesichtspunkte für die Bestellung eines Sachwalters  für sich genommen keine Rolle mehr spielen dürfen und daher im System des Sachwalterrechts einen Fremdkörper darstellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht  kommt nur der allgemeine Teil des Außerstreitgesetzes  zur Anwendung. In einigen Punkten hat die Judikatur aber eine vorsichtige Anpassung an den Standard des öffentlichrechtlichen Anhaltungsverfahrens erkennen lassen. Manche Gerichte halten jedoch nicht einmal eine medizinische Begutachtung für zwingend geboten "

     Soweit das II. Kapitel in dieser nach wie vor  hochaktuellen Darlegung  der Rechtsentwicklung  zum brisanten Thema der Einweisungsbefugnisse gegenüber meist völlig wehrlosen Mitmenschen . Hier sieht man schon deutlich, daß sowohl  von manchen P -Richtern, als auch von Verantwortlichen der  landesrechtlichen Behindertenhilfe  noch immer  diese höchst fraglichen  Ermächtigungen und Befugnisse in Anspruch genommen werden, denn sonst wären die  in den letzten Postings berichteten Fälle überhaupt nicht vorstellbar. Die faustdicke Kruste Richterrecht in diesem Zusammenhang   -  gepaart  fatalerweise mit absoluter kantonaler  Landesautonomie  im Bereich der unterbringungsmäßigen Behindertenhilfe -  ist auch  nach wie vor die Grundlage für die völlig rechtswidrige Inhaftierung unseres  WOLFGANG   in der perfekt getarnten und äußerlich  hervorragend behübschten Landeshaftanstalt  am Salzburger Kralgrabenweg !

30  VOLLE   JAHRE   RÜCKSTAND  IN   DEN   RECHTSVERHÄLTNISSEN   DER   SALZBURGER   LEBENSHILFEHÄFTLINGE  !

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