RICHTERRECHTLICHE EINWEISUNGSBEFUGNISSE BEANSPRUCHEN WEITERGELTUNG !
Wir lesen weiter in Christian Kopetztki' s Abhandlung über den "Freiheitsentzug im Sachwalterrecht" in der FS RILL 1995 :
" Eine zwangsweise Anstaltsunterbringung handlungsunfähiger Kuranden auf Veranlassung des Pflegschaftsgerichtes oder des Kurators nach ABGB war bereits im 19.Jahrhundert anerkannt. Daran wurde auch unter der Geltung der Entmündigungsordnung seit 1916 festgehalten : der Rechtstitel der Anhaltung lag "in der Entmündigung". Mit BGBl. 1983/136 wurde die Entmündigung durch das flexiblere und von einem strengen Subsidiaritätsgrundsatz geprägte Rechtsinstitut der Sachwalterschaft ersetzt. Obwohl sich weder im Gesetzestext noch in den Materialien der geringste Hinweis darauf findet, nahmen Lehre und Rechtsprechung als selbstverständlich an, daß der Gesetzgeber die bisher angenommenen EINWEISUNGSBEFUGNISSE " weitergelten " lassen wollte. Dem Sachwaltergericht komme daher weiterhin die Zuständigkeit zu, über die Anhaltung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in einer geschlossenen Anstalt zu entscheiden.
Die gesetzliche Grundlage hiefür wurde nun allerdings nicht mehr aus den - zunächst unverändert geltenden - Bestimmungen der EntmO oder des Vormundschaftsrechts genommen, sondern unmittelbar aus dem durch BGBl. 1983/136 neuformulierten § 282 2. Satz ABGB. " Der Sachwalter einer behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge , besonders die erforderliche ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt " Aus der Wendung " soweit das Gericht nicht anderes bestimmt" hat zunächst KREMZOW 1984 und im Anschluß an ihn der OGH eine Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts zur Anordnung der Unterbringung abgeleitet : Das Pflegschaftsgericht könne in Angelegenheiten der Personenfürsorge auch selbst "anderes bestimmen", also auch die Unterbringung in einer Anstalt anordnen. Diese Auslegung des § 282 ABGB übernahmen forthin die Rechtsprechung und die überwiegende Lehre.
Neben dem Gericht wird darüber hinaus auch dem SACHWALTER die Befugnis zugesprochen, über die Unterbringung in geschlossenen Anstalten gegen des Willen des Pflegebefohlenen zu entscheiden. Grundlage ist auch hier wieder § 282 ABGB, der hinsichtlich der Rechte & Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen über die Vormundschaft verweist und dem Sachwalter - vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Verfügung - auch die erforderliche "Personensorge" überträgt. Da dem Vormund gemäß § 216 Abs.1 ABGB (subsidiär) die primär den Eltern eingeräumte "Pflege und Erziehung" des Minderjährigen übertragen ist und ihm in diesem Rahmen auch die Aufenthaltsbestimmung zukommt, wird ein vergleichbares Aufenthaltsbestimmungsrecht als Element der Personensorge auch für den Sachwalter bejaht. Über die VERWEISKETTE der §§ 282 und 216 ABGB gelangt man also letztlich zu einer dem § 146 b ABGB entsprechenden Befugnis, erforderlichenfalls den Aufenthalt des Pflegebefohlenen "zu bestimmen" . Anders als die Eltern bedarf der Sachwalter für eine freiheitsentziehende Unterbringung - als "wichtige Angelegenheit" iSd § 216 Abs. 2 ABGB - einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem. § 216 Abs. 2 iVm § 282 ABGB, von der in der Praxis freilich mitunter auch abgesehen wird.
Erwähnt sei, daß die Praxis neben der gerichtlich angeordneten und der vom Sachwalter ( mit gerichtlicher Genehmigung) veranlaßten Unterbringung noch eine dritte Variante hervorgebracht hat, nämlich die vom Pflegschaftsgericht "genehmigte", aber ohne Mitwirkung des Sachwalters erfolgte Unterbringung. Wessen Akt hier "genehmigt" wird, bleibt freilich ebenso unklar wie die Rechtsgrundlage des derart "genehmigten" Freiheitsentzuges oder der Genehmigung selbst. § 216 Abs. 2 iVm 282 ABGB sieht jedenfalls nur eine gerichtliche Genehmigung von Rechtsakten des Sachwalters vor.
Daß über die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung abweichende Auffassungen bestehen, kann angesichts des Mangels gesetzlicher Vorgaben nicht erstaunen : Manche Entscheidungen erachten eine "Selbst - oder Fremdgefährdung " als obligat, andere begnügen sich - wie auch die meisten Autoren - mit der " Erforderlichkeit " im Interesse des Betroffenen oder der Öffentlichkeit oder mit dem Hinweis auf das " pflichtgemäße Ermessen des Gerichts". Unter dem Einfluß der MRK zeichnete sich in den letzten Jahren allerdings eine strengere Haltung des OGH ab, indem er die im - nunmehr aufgehobenen - § 49 KAG enthaltenen Kriterien der Selbst- oder Gemeingefährlichkeit analog heranzog und eine Anhaltung " bei bloßer Zweckmäßigkeit oder Pflege" verneinte. Spätere Entscheidungen knüpfen aber mitunter wieder an ältere Auffassungen an, indem sie die Zulässigkeit der Anhaltung unter Hinweis auf die "Persönlichkeit" und das "Wohl" des Patienten bejahen. Auffallend ist auch , daß dem Sachwaltergericht die Wahrnehmung von Interessen Dritter und die Abwehr von Fremdgefährdungen eingeräumt wird, obwohl diese Gesichtspunkte für die Bestellung eines Sachwalters für sich genommen keine Rolle mehr spielen dürfen und daher im System des Sachwalterrechts einen Fremdkörper darstellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt nur der allgemeine Teil des Außerstreitgesetzes zur Anwendung. In einigen Punkten hat die Judikatur aber eine vorsichtige Anpassung an den Standard des öffentlichrechtlichen Anhaltungsverfahrens erkennen lassen. Manche Gerichte halten jedoch nicht einmal eine medizinische Begutachtung für zwingend geboten "
Soweit das II. Kapitel in dieser nach wie vor hochaktuellen Darlegung der Rechtsentwicklung zum brisanten Thema der Einweisungsbefugnisse gegenüber meist völlig wehrlosen Mitmenschen . Hier sieht man schon deutlich, daß sowohl von manchen P -Richtern, als auch von Verantwortlichen der landesrechtlichen Behindertenhilfe noch immer diese höchst fraglichen Ermächtigungen und Befugnisse in Anspruch genommen werden, denn sonst wären die in den letzten Postings berichteten Fälle überhaupt nicht vorstellbar. Die faustdicke Kruste Richterrecht in diesem Zusammenhang - gepaart fatalerweise mit absoluter kantonaler Landesautonomie im Bereich der unterbringungsmäßigen Behindertenhilfe - ist auch nach wie vor die Grundlage für die völlig rechtswidrige Inhaftierung unseres WOLFGANG in der perfekt getarnten und äußerlich hervorragend behübschten Landeshaftanstalt am Salzburger Kralgrabenweg !
Wir lesen weiter in Christian Kopetztki' s Abhandlung über den "Freiheitsentzug im Sachwalterrecht" in der FS RILL 1995 :
" Eine zwangsweise Anstaltsunterbringung handlungsunfähiger Kuranden auf Veranlassung des Pflegschaftsgerichtes oder des Kurators nach ABGB war bereits im 19.Jahrhundert anerkannt. Daran wurde auch unter der Geltung der Entmündigungsordnung seit 1916 festgehalten : der Rechtstitel der Anhaltung lag "in der Entmündigung". Mit BGBl. 1983/136 wurde die Entmündigung durch das flexiblere und von einem strengen Subsidiaritätsgrundsatz geprägte Rechtsinstitut der Sachwalterschaft ersetzt. Obwohl sich weder im Gesetzestext noch in den Materialien der geringste Hinweis darauf findet, nahmen Lehre und Rechtsprechung als selbstverständlich an, daß der Gesetzgeber die bisher angenommenen EINWEISUNGSBEFUGNISSE " weitergelten " lassen wollte. Dem Sachwaltergericht komme daher weiterhin die Zuständigkeit zu, über die Anhaltung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in einer geschlossenen Anstalt zu entscheiden.
Die gesetzliche Grundlage hiefür wurde nun allerdings nicht mehr aus den - zunächst unverändert geltenden - Bestimmungen der EntmO oder des Vormundschaftsrechts genommen, sondern unmittelbar aus dem durch BGBl. 1983/136 neuformulierten § 282 2. Satz ABGB. " Der Sachwalter einer behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge , besonders die erforderliche ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt " Aus der Wendung " soweit das Gericht nicht anderes bestimmt" hat zunächst KREMZOW 1984 und im Anschluß an ihn der OGH eine Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts zur Anordnung der Unterbringung abgeleitet : Das Pflegschaftsgericht könne in Angelegenheiten der Personenfürsorge auch selbst "anderes bestimmen", also auch die Unterbringung in einer Anstalt anordnen. Diese Auslegung des § 282 ABGB übernahmen forthin die Rechtsprechung und die überwiegende Lehre.
Neben dem Gericht wird darüber hinaus auch dem SACHWALTER die Befugnis zugesprochen, über die Unterbringung in geschlossenen Anstalten gegen des Willen des Pflegebefohlenen zu entscheiden. Grundlage ist auch hier wieder § 282 ABGB, der hinsichtlich der Rechte & Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen über die Vormundschaft verweist und dem Sachwalter - vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Verfügung - auch die erforderliche "Personensorge" überträgt. Da dem Vormund gemäß § 216 Abs.1 ABGB (subsidiär) die primär den Eltern eingeräumte "Pflege und Erziehung" des Minderjährigen übertragen ist und ihm in diesem Rahmen auch die Aufenthaltsbestimmung zukommt, wird ein vergleichbares Aufenthaltsbestimmungsrecht als Element der Personensorge auch für den Sachwalter bejaht. Über die VERWEISKETTE der §§ 282 und 216 ABGB gelangt man also letztlich zu einer dem § 146 b ABGB entsprechenden Befugnis, erforderlichenfalls den Aufenthalt des Pflegebefohlenen "zu bestimmen" . Anders als die Eltern bedarf der Sachwalter für eine freiheitsentziehende Unterbringung - als "wichtige Angelegenheit" iSd § 216 Abs. 2 ABGB - einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem. § 216 Abs. 2 iVm § 282 ABGB, von der in der Praxis freilich mitunter auch abgesehen wird.
Erwähnt sei, daß die Praxis neben der gerichtlich angeordneten und der vom Sachwalter ( mit gerichtlicher Genehmigung) veranlaßten Unterbringung noch eine dritte Variante hervorgebracht hat, nämlich die vom Pflegschaftsgericht "genehmigte", aber ohne Mitwirkung des Sachwalters erfolgte Unterbringung. Wessen Akt hier "genehmigt" wird, bleibt freilich ebenso unklar wie die Rechtsgrundlage des derart "genehmigten" Freiheitsentzuges oder der Genehmigung selbst. § 216 Abs. 2 iVm 282 ABGB sieht jedenfalls nur eine gerichtliche Genehmigung von Rechtsakten des Sachwalters vor.
Daß über die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung abweichende Auffassungen bestehen, kann angesichts des Mangels gesetzlicher Vorgaben nicht erstaunen : Manche Entscheidungen erachten eine "Selbst - oder Fremdgefährdung " als obligat, andere begnügen sich - wie auch die meisten Autoren - mit der " Erforderlichkeit " im Interesse des Betroffenen oder der Öffentlichkeit oder mit dem Hinweis auf das " pflichtgemäße Ermessen des Gerichts". Unter dem Einfluß der MRK zeichnete sich in den letzten Jahren allerdings eine strengere Haltung des OGH ab, indem er die im - nunmehr aufgehobenen - § 49 KAG enthaltenen Kriterien der Selbst- oder Gemeingefährlichkeit analog heranzog und eine Anhaltung " bei bloßer Zweckmäßigkeit oder Pflege" verneinte. Spätere Entscheidungen knüpfen aber mitunter wieder an ältere Auffassungen an, indem sie die Zulässigkeit der Anhaltung unter Hinweis auf die "Persönlichkeit" und das "Wohl" des Patienten bejahen. Auffallend ist auch , daß dem Sachwaltergericht die Wahrnehmung von Interessen Dritter und die Abwehr von Fremdgefährdungen eingeräumt wird, obwohl diese Gesichtspunkte für die Bestellung eines Sachwalters für sich genommen keine Rolle mehr spielen dürfen und daher im System des Sachwalterrechts einen Fremdkörper darstellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt nur der allgemeine Teil des Außerstreitgesetzes zur Anwendung. In einigen Punkten hat die Judikatur aber eine vorsichtige Anpassung an den Standard des öffentlichrechtlichen Anhaltungsverfahrens erkennen lassen. Manche Gerichte halten jedoch nicht einmal eine medizinische Begutachtung für zwingend geboten "
Soweit das II. Kapitel in dieser nach wie vor hochaktuellen Darlegung der Rechtsentwicklung zum brisanten Thema der Einweisungsbefugnisse gegenüber meist völlig wehrlosen Mitmenschen . Hier sieht man schon deutlich, daß sowohl von manchen P -Richtern, als auch von Verantwortlichen der landesrechtlichen Behindertenhilfe noch immer diese höchst fraglichen Ermächtigungen und Befugnisse in Anspruch genommen werden, denn sonst wären die in den letzten Postings berichteten Fälle überhaupt nicht vorstellbar. Die faustdicke Kruste Richterrecht in diesem Zusammenhang - gepaart fatalerweise mit absoluter kantonaler Landesautonomie im Bereich der unterbringungsmäßigen Behindertenhilfe - ist auch nach wie vor die Grundlage für die völlig rechtswidrige Inhaftierung unseres WOLFGANG in der perfekt getarnten und äußerlich hervorragend behübschten Landeshaftanstalt am Salzburger Kralgrabenweg !
30 VOLLE JAHRE RÜCKSTAND IN DEN RECHTSVERHÄLTNISSEN DER SALZBURGER LEBENSHILFEHÄFTLINGE !
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