IV. und LETZTES KAPITEL aus KOPETZKI' S TRAKTAT " FREIHEITSENTZUG im SACHWALTERRECHT " in der Festschrift für H. P. R I L L 1995
" Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Freiheitsentziehungen des Sachwalterrechts sind - sofern man ihnen bei verfassungskonformer Interpretation nicht überhaupt die rechtliche Existenz ( total ) abspricht - in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig, weil sie weder über eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage verfügen noch den Eingriffsschranken des PersFrG entsprechen. Die unbestimmte Ermächtigung an den Sachwalter bzw das Pflegschaftsgericht , im Rahmen der Personensorge die "erforderliche ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen " (§ 282 ABGB), wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen - auch unter Einbeziehung der erkennbaren Verweisung auf das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht ( § 146 b ABGB) und der dem Sachwalterrecht immanenten Orientierung am " Wohl " des Pfleglings - weder im Hinblick auf das PersFrG noch im Hinblick auf andere Grundrechte gerecht. Auch die Straßburger Organe haben - trotz im allgemeinen eher großzügig bemessener Anforderungen an den konventionsrechtlichen Gesetzesbegriff - im Fall HERCZEGFALVY die Regelung der Personensorge im § 282 ABGB nicht als " ausreichend präzise Rechtsgrundlage " für Grundrechtseingriffe gelten lassen. Auf die sachwalterschaftsrechtlichen Freiheitsentziehungen treffen diese Bedenken im Licht des Art 5 MRK umso eher zu, als der Bestand inhaltlich bestimmter Eingriffsvoraussetzungen anstelle weitmaschiger Kompetenzzuweisungen mittlerweile zum " europäischen Standard " auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Unterbringung gehören dürfte.
Einige Konsequenzen aus der Anwendbarkeit des PersFrG auf die freiheitsentziehende Aufenthaltsbestimmung im Sachwalterrecht sollen abschließend zusammengefaßt werden. Sie geben zugleich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen an, die bei der - in Aussicht genommenen - Neugestaltung dieses Rechtsbereichs zu beachten sind. Selbstverständlich gelten diese nur dann, wenn die in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene Maßnahme tatsächlich als " Freiheitsentzug " iSd PersFrG zu qualifizieren ist, wie insb bei der Unterbringung in einer " geschlossenen Anstalt ".
( 1 ). Die freiheitsentziehende Aufenthaltsbestimmung des Sachwalters bzw eine allfällige Einweisungsbefugnis des Gerichts bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, in der die materiellen und prozessualen Voraussetzungen des Freiheitsentzuges sowie die wesentlichen Modalitäten seiner Durchführung umschrieben sind. Dies gilt unabhängig davon, ob man den Freiheitsentzug auf einen richterlichen Einweisungsakt oder auf eine private Verfügung des Sachwalters stützt. Denn das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot folgt hier unmittelbar aus Art 1 Abs 2 und 3 PersFrG, der für alle - also auch für die in seinen Anwendungsbereich fallenden privaten - Freiheitsentziehungen eine inhaltserfüllte Grundlage im Gesetz fordert. Eine solche nähere Determinierung privater Zwangsbefugnisse steht auch im Einklang mit anderen Grundsätzen der Verfassung. Wenn das B-VG für die Übertragung hoheitlicher Befugnisse gewisse Bestimmtheitsanforderungen vorsieht und damit sowohl Elemente des rechtsstaatlichen ( Vorhersehbarkeit ) als auch des demokratischen Prinzips ( Legitimation ) zum Ausdruck bringt, dann muß dies auch für den Fall gelten, daß - in historisch zu begründenden Ausnahmen - im nichthoheitlichen Bereich eine in ihrer Intensität vergleichbare einseitige Rechtsmacht geschaffen wird, die ihrerseits nicht - wie bei den Eltern - Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten " Autonomie " ist. Pointiert formuliert : Wo die Privat - und Familienautonomie ausfällt, muß die gesetzliche Determinierung einsetzen. Je weniger eine vom Gesetzgeber begründete Rechtsetzungsmacht durch privatautonome Gestaltung inhaltlich legitimiert wird, desto mehr müssen jene rechtsstaatlichen Korrektive der Vorherbestimmung, Grundrechtsbindung und Kontrolle eingreifen, die für hoheitliches Handeln geboten sind. Nur auf diese Weise kann die dem rechtsstaatlichen und dem demokratischen Prinzip wesentliche Vorherbestimmung und Legitimation eingreifenden Handelns gewahrt werden, die ansonsten im Akt der privatautonomen individuellen Selbstbestimmung unmittelbar miteinander verschmelzen.
( 2 ).Entscheidungsbefugnisse des Sachwalters oder des Gerichts, welche die Anordnung oder Genehmigung eines freiheitsentziehenden Anstaltsaufenthaltes bei psychisch kranken oder geistig Behinderten zum Gegenstand haben, unterliegen den materiellen Eingriffsschranken des Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG ( Gefährdung wegen psychischer Erkrankung). Da der verfassungsrechtliche Krankheitsbegriff des PersFrG neben der " psychischen Krankheit " auch die " geistige Behinderung " umfaßt, ist das Krankheitskriterium des PersFrG bei dem in Frage kommenden Personenkreis freilich immer erfüllt, weil die Bestellung des Sachwalters die verfahrensförmige Feststellung der Krankheit oder der geistigen Behinderung bereits voraussetzt. Zusätzlich ist aber nun erforderlich, daß der Betroffene wegen dieser Krankheit " sich oder andere gefährde " ( Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG). Der Freiheitsentzug muß daher dem Schutz der ( eigenen oder fremden ) Person dienen ( Leben und Gesundheit ); die Bedrohung von Sachgütern, der öffentlichen Ruhe und dergleichen scheidet daher als Unterbringungsvoraussetzung aus. Überdies muß eine Gefährdung iSd Art 2 PersFrG vorliegen, also ein drohender Personenschaden, der über den bloßen Fortbestand der psychischen " Anlaßkrankheit " hinausgeht. Das Ziel der Verbesserung des Krankheitszustandes oder eine " Verwahrlosungsgefahr " wäre für sich genommen ebensowenig ausreichend wie der vage Hinweis auf das " Wohl " des Betroffenen. Da das PersFrG mit der Formulierung des Art 2 Abs 1 Z 5 jene Interessen, die legitimerweise mit dem Mittel des Freiheitsentzuges geschützt werden dürfen, explizit festgelegt hat, lassen sich diese Schranken entgegen einer verbreiteten Argumentation auch nicht mit einzelfallbezogenen " Interessenabwägungen " überspielen. Anders als die zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechte sind Grundrechte - wie BERKA zurecht betont - " keine frei bewertbaren Positionen und auch nicht schlechterdings geringer oder höher zu gewichtende " Interessen ", sondern Rechtsgarantien, in die der Staat nur ausnahmsweise eingreifen darf.
( 3 ) . In verfahrensrechtlicher Hinsicht muß der Unterbringung auch hier, außer im Notfall, eine verfahrensförmige Feststellung ihrer Voraussetzungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorausgehen, wie dies in Gestalt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem § 282 iVm § 216 Abs 2 ABGB im Grundsätzlichen ja bereits vorgesehen ist. Diese sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung des Freiheitsentzuges iSd § 216 ABGB könnte auch - bei entsprechender Anpassung an die Verfahrensgarantien des PersFrG - die erste " Haftprüfungsentscheidung " iSd Art 6 Abs 1 PersFrG einschließen.
( 4 ). Zur Kontrolle des Freiheitsentzuges und der Art und Weise seines Vollzuges müssen ausreichende Rechtsschutzeinrichtungen iSd Art 6 PersFrG und Art 13 MRK bestehen. Bei Anhaltungen unbestimmter Dauer ist überdies eine periodische Überprüfung iSd Art 6 Abs2 PersFrG sicherzustellen.
( 5 ) . DE LEGE FERENDA sollten Anstalten und Abteilungen für Psychiatrie vom Anwendungsbereich der sachwalterschaftsrechtlichen Freiheitsentziehungen ausgenommen bleiben und weiterhin dem UbG unterliegen. Die ansonsten eintretende Zweigleisigkeit von zivil - und öffentlichrechtlicher Unterbringung würde zahlreiche Widersprüche und unklare Derogationsprobleme in Bezug auf das UbG heraufbeschwören, zwei Klassen von angehaltenen Patienten mit unterschiedlichem Rechtsstatus schaffen und nicht zuletzt zu dem schon bekannten Befund führen, daß sich die Praxis aus pragmatischen Gründen des jeweils einfacheren EINWEISUNGSWEGES bedient. " # Text Ende #
Soweit also die noch immer topaktuelle Abhandlung von Univ. Prof. Christian KOPETZKI und es wäre wirklich sehr zu wünschen, daß der Verfasser in Absprache mit dem Verlag ORAC Wien den vollständigen Text mit allen reichlichen Fußnoten als Original PDF - Dokument frei zugänglich ins Internet stellt. Zusätzlich wäre sehr erwünscht eine umfangreiche Ergänzung durch den Autor selbst über die Ergebnisse der vergangenen 18 Jahre im Bereich der Legistik und Rechtsprechung, denn das Hauptproblem dieser " zivilrechtlichen Unterbringung " ist nach wie vor völlig ungelöst !
WO BLEIBT DER RECHTSSCHUTZ GEGEN SACHWALTERLICHE & PFLEGSCHAFTSGERICHTLICHE ZWANGSVERHEIMUNG ?
" Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Freiheitsentziehungen des Sachwalterrechts sind - sofern man ihnen bei verfassungskonformer Interpretation nicht überhaupt die rechtliche Existenz ( total ) abspricht - in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig, weil sie weder über eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage verfügen noch den Eingriffsschranken des PersFrG entsprechen. Die unbestimmte Ermächtigung an den Sachwalter bzw das Pflegschaftsgericht , im Rahmen der Personensorge die "erforderliche ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen " (§ 282 ABGB), wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen - auch unter Einbeziehung der erkennbaren Verweisung auf das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht ( § 146 b ABGB) und der dem Sachwalterrecht immanenten Orientierung am " Wohl " des Pfleglings - weder im Hinblick auf das PersFrG noch im Hinblick auf andere Grundrechte gerecht. Auch die Straßburger Organe haben - trotz im allgemeinen eher großzügig bemessener Anforderungen an den konventionsrechtlichen Gesetzesbegriff - im Fall HERCZEGFALVY die Regelung der Personensorge im § 282 ABGB nicht als " ausreichend präzise Rechtsgrundlage " für Grundrechtseingriffe gelten lassen. Auf die sachwalterschaftsrechtlichen Freiheitsentziehungen treffen diese Bedenken im Licht des Art 5 MRK umso eher zu, als der Bestand inhaltlich bestimmter Eingriffsvoraussetzungen anstelle weitmaschiger Kompetenzzuweisungen mittlerweile zum " europäischen Standard " auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Unterbringung gehören dürfte.
Einige Konsequenzen aus der Anwendbarkeit des PersFrG auf die freiheitsentziehende Aufenthaltsbestimmung im Sachwalterrecht sollen abschließend zusammengefaßt werden. Sie geben zugleich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen an, die bei der - in Aussicht genommenen - Neugestaltung dieses Rechtsbereichs zu beachten sind. Selbstverständlich gelten diese nur dann, wenn die in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene Maßnahme tatsächlich als " Freiheitsentzug " iSd PersFrG zu qualifizieren ist, wie insb bei der Unterbringung in einer " geschlossenen Anstalt ".
( 1 ). Die freiheitsentziehende Aufenthaltsbestimmung des Sachwalters bzw eine allfällige Einweisungsbefugnis des Gerichts bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, in der die materiellen und prozessualen Voraussetzungen des Freiheitsentzuges sowie die wesentlichen Modalitäten seiner Durchführung umschrieben sind. Dies gilt unabhängig davon, ob man den Freiheitsentzug auf einen richterlichen Einweisungsakt oder auf eine private Verfügung des Sachwalters stützt. Denn das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot folgt hier unmittelbar aus Art 1 Abs 2 und 3 PersFrG, der für alle - also auch für die in seinen Anwendungsbereich fallenden privaten - Freiheitsentziehungen eine inhaltserfüllte Grundlage im Gesetz fordert. Eine solche nähere Determinierung privater Zwangsbefugnisse steht auch im Einklang mit anderen Grundsätzen der Verfassung. Wenn das B-VG für die Übertragung hoheitlicher Befugnisse gewisse Bestimmtheitsanforderungen vorsieht und damit sowohl Elemente des rechtsstaatlichen ( Vorhersehbarkeit ) als auch des demokratischen Prinzips ( Legitimation ) zum Ausdruck bringt, dann muß dies auch für den Fall gelten, daß - in historisch zu begründenden Ausnahmen - im nichthoheitlichen Bereich eine in ihrer Intensität vergleichbare einseitige Rechtsmacht geschaffen wird, die ihrerseits nicht - wie bei den Eltern - Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten " Autonomie " ist. Pointiert formuliert : Wo die Privat - und Familienautonomie ausfällt, muß die gesetzliche Determinierung einsetzen. Je weniger eine vom Gesetzgeber begründete Rechtsetzungsmacht durch privatautonome Gestaltung inhaltlich legitimiert wird, desto mehr müssen jene rechtsstaatlichen Korrektive der Vorherbestimmung, Grundrechtsbindung und Kontrolle eingreifen, die für hoheitliches Handeln geboten sind. Nur auf diese Weise kann die dem rechtsstaatlichen und dem demokratischen Prinzip wesentliche Vorherbestimmung und Legitimation eingreifenden Handelns gewahrt werden, die ansonsten im Akt der privatautonomen individuellen Selbstbestimmung unmittelbar miteinander verschmelzen.
( 2 ).Entscheidungsbefugnisse des Sachwalters oder des Gerichts, welche die Anordnung oder Genehmigung eines freiheitsentziehenden Anstaltsaufenthaltes bei psychisch kranken oder geistig Behinderten zum Gegenstand haben, unterliegen den materiellen Eingriffsschranken des Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG ( Gefährdung wegen psychischer Erkrankung). Da der verfassungsrechtliche Krankheitsbegriff des PersFrG neben der " psychischen Krankheit " auch die " geistige Behinderung " umfaßt, ist das Krankheitskriterium des PersFrG bei dem in Frage kommenden Personenkreis freilich immer erfüllt, weil die Bestellung des Sachwalters die verfahrensförmige Feststellung der Krankheit oder der geistigen Behinderung bereits voraussetzt. Zusätzlich ist aber nun erforderlich, daß der Betroffene wegen dieser Krankheit " sich oder andere gefährde " ( Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG). Der Freiheitsentzug muß daher dem Schutz der ( eigenen oder fremden ) Person dienen ( Leben und Gesundheit ); die Bedrohung von Sachgütern, der öffentlichen Ruhe und dergleichen scheidet daher als Unterbringungsvoraussetzung aus. Überdies muß eine Gefährdung iSd Art 2 PersFrG vorliegen, also ein drohender Personenschaden, der über den bloßen Fortbestand der psychischen " Anlaßkrankheit " hinausgeht. Das Ziel der Verbesserung des Krankheitszustandes oder eine " Verwahrlosungsgefahr " wäre für sich genommen ebensowenig ausreichend wie der vage Hinweis auf das " Wohl " des Betroffenen. Da das PersFrG mit der Formulierung des Art 2 Abs 1 Z 5 jene Interessen, die legitimerweise mit dem Mittel des Freiheitsentzuges geschützt werden dürfen, explizit festgelegt hat, lassen sich diese Schranken entgegen einer verbreiteten Argumentation auch nicht mit einzelfallbezogenen " Interessenabwägungen " überspielen. Anders als die zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechte sind Grundrechte - wie BERKA zurecht betont - " keine frei bewertbaren Positionen und auch nicht schlechterdings geringer oder höher zu gewichtende " Interessen ", sondern Rechtsgarantien, in die der Staat nur ausnahmsweise eingreifen darf.
( 3 ) . In verfahrensrechtlicher Hinsicht muß der Unterbringung auch hier, außer im Notfall, eine verfahrensförmige Feststellung ihrer Voraussetzungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorausgehen, wie dies in Gestalt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem § 282 iVm § 216 Abs 2 ABGB im Grundsätzlichen ja bereits vorgesehen ist. Diese sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung des Freiheitsentzuges iSd § 216 ABGB könnte auch - bei entsprechender Anpassung an die Verfahrensgarantien des PersFrG - die erste " Haftprüfungsentscheidung " iSd Art 6 Abs 1 PersFrG einschließen.
( 4 ). Zur Kontrolle des Freiheitsentzuges und der Art und Weise seines Vollzuges müssen ausreichende Rechtsschutzeinrichtungen iSd Art 6 PersFrG und Art 13 MRK bestehen. Bei Anhaltungen unbestimmter Dauer ist überdies eine periodische Überprüfung iSd Art 6 Abs2 PersFrG sicherzustellen.
( 5 ) . DE LEGE FERENDA sollten Anstalten und Abteilungen für Psychiatrie vom Anwendungsbereich der sachwalterschaftsrechtlichen Freiheitsentziehungen ausgenommen bleiben und weiterhin dem UbG unterliegen. Die ansonsten eintretende Zweigleisigkeit von zivil - und öffentlichrechtlicher Unterbringung würde zahlreiche Widersprüche und unklare Derogationsprobleme in Bezug auf das UbG heraufbeschwören, zwei Klassen von angehaltenen Patienten mit unterschiedlichem Rechtsstatus schaffen und nicht zuletzt zu dem schon bekannten Befund führen, daß sich die Praxis aus pragmatischen Gründen des jeweils einfacheren EINWEISUNGSWEGES bedient. " # Text Ende #
Soweit also die noch immer topaktuelle Abhandlung von Univ. Prof. Christian KOPETZKI und es wäre wirklich sehr zu wünschen, daß der Verfasser in Absprache mit dem Verlag ORAC Wien den vollständigen Text mit allen reichlichen Fußnoten als Original PDF - Dokument frei zugänglich ins Internet stellt. Zusätzlich wäre sehr erwünscht eine umfangreiche Ergänzung durch den Autor selbst über die Ergebnisse der vergangenen 18 Jahre im Bereich der Legistik und Rechtsprechung, denn das Hauptproblem dieser " zivilrechtlichen Unterbringung " ist nach wie vor völlig ungelöst !
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