Samstag, 10. August 2013

KOPETZKI IV. KONSEQUENZEN

IV. und  LETZTES  KAPITEL   aus KOPETZKI' S  TRAKTAT  " FREIHEITSENTZUG  im  SACHWALTERRECHT "  in der  Festschrift  für H. P. R I L L   1995

                " Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Freiheitsentziehungen des Sachwalterrechts sind - sofern man ihnen bei verfassungskonformer Interpretation nicht überhaupt die rechtliche Existenz ( total ) abspricht - in ihrer derzeitigen Ausgestaltung  verfassungswidrig, weil sie weder über eine ausreichend bestimmte gesetzliche  Grundlage verfügen noch den Eingriffsschranken des PersFrG entsprechen.  Die unbestimmte Ermächtigung an den Sachwalter bzw das Pflegschaftsgericht , im Rahmen der Personensorge die  "erforderliche ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen " (§ 282 ABGB), wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen - auch unter Einbeziehung der erkennbaren Verweisung  auf das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht  ( § 146 b ABGB) und der dem Sachwalterrecht  immanenten Orientierung  am  " Wohl " des Pfleglings - weder im Hinblick auf das PersFrG noch im Hinblick auf andere Grundrechte gerecht. Auch die Straßburger Organe  haben - trotz im allgemeinen eher großzügig bemessener Anforderungen an den konventionsrechtlichen Gesetzesbegriff - im Fall  HERCZEGFALVY  die Regelung der Personensorge  im § 282 ABGB nicht als  " ausreichend präzise Rechtsgrundlage " für Grundrechtseingriffe gelten lassen.  Auf die sachwalterschaftsrechtlichen Freiheitsentziehungen  treffen diese Bedenken  im Licht des Art 5 MRK umso eher zu, als der Bestand inhaltlich bestimmter Eingriffsvoraussetzungen anstelle weitmaschiger Kompetenzzuweisungen  mittlerweile zum " europäischen Standard " auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Unterbringung gehören dürfte.

       Einige Konsequenzen aus der Anwendbarkeit des PersFrG auf die freiheitsentziehende Aufenthaltsbestimmung im Sachwalterrecht sollen abschließend zusammengefaßt werden.  Sie geben zugleich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen an,  die bei der - in Aussicht genommenen - Neugestaltung  dieses Rechtsbereichs  zu beachten sind.  Selbstverständlich gelten diese nur dann, wenn die in Ausübung  des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene Maßnahme  tatsächlich als  " Freiheitsentzug " iSd  PersFrG zu qualifizieren ist, wie insb bei der Unterbringung in einer  " geschlossenen Anstalt ".

     ( 1 ). Die freiheitsentziehende Aufenthaltsbestimmung des Sachwalters bzw eine allfällige  Einweisungsbefugnis des Gerichts bedarf einer ausdrücklichen  gesetzlichen Grundlage, in der die materiellen und prozessualen Voraussetzungen des Freiheitsentzuges sowie die wesentlichen Modalitäten seiner Durchführung umschrieben sind.  Dies gilt unabhängig davon, ob man den Freiheitsentzug  auf einen richterlichen Einweisungsakt oder auf eine private Verfügung des Sachwalters stützt.  Denn das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot folgt hier unmittelbar aus Art 1 Abs 2 und 3 PersFrG, der für alle  -  also auch für die in seinen Anwendungsbereich fallenden privaten - Freiheitsentziehungen  eine inhaltserfüllte Grundlage im Gesetz fordert.  Eine solche nähere Determinierung  privater Zwangsbefugnisse  steht auch im Einklang  mit anderen Grundsätzen der Verfassung. Wenn das B-VG für die Übertragung hoheitlicher Befugnisse gewisse Bestimmtheitsanforderungen vorsieht und damit sowohl  Elemente des rechtsstaatlichen   ( Vorhersehbarkeit ) als auch des demokratischen Prinzips ( Legitimation ) zum Ausdruck bringt, dann muß dies auch für den Fall gelten, daß - in historisch zu begründenden Ausnahmen - im nichthoheitlichen Bereich eine in ihrer Intensität vergleichbare einseitige  Rechtsmacht  geschaffen wird, die ihrerseits nicht  - wie bei den Eltern - Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten  " Autonomie " ist.  Pointiert formuliert : Wo die Privat - und Familienautonomie  ausfällt, muß die gesetzliche Determinierung  einsetzen.  Je weniger eine vom Gesetzgeber begründete Rechtsetzungsmacht durch privatautonome Gestaltung inhaltlich legitimiert wird, desto mehr müssen jene rechtsstaatlichen Korrektive der Vorherbestimmung,  Grundrechtsbindung und Kontrolle eingreifen, die für hoheitliches Handeln geboten sind. Nur auf diese Weise kann die dem rechtsstaatlichen und dem demokratischen Prinzip  wesentliche Vorherbestimmung und Legitimation  eingreifenden Handelns gewahrt werden, die ansonsten im Akt der privatautonomen individuellen Selbstbestimmung unmittelbar miteinander verschmelzen.

       ( 2 ).Entscheidungsbefugnisse des Sachwalters oder des Gerichts, welche die Anordnung oder Genehmigung eines freiheitsentziehenden Anstaltsaufenthaltes  bei psychisch kranken oder geistig Behinderten  zum Gegenstand haben, unterliegen den materiellen Eingriffsschranken des Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG ( Gefährdung wegen psychischer Erkrankung). Da der verfassungsrechtliche Krankheitsbegriff des PersFrG  neben der " psychischen Krankheit " auch die  " geistige Behinderung " umfaßt, ist das Krankheitskriterium  des PersFrG bei dem in Frage kommenden Personenkreis freilich immer erfüllt, weil die Bestellung des Sachwalters die verfahrensförmige  Feststellung der Krankheit oder der geistigen Behinderung  bereits voraussetzt. Zusätzlich  ist aber nun erforderlich, daß der Betroffene wegen dieser Krankheit  " sich oder andere gefährde " ( Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG). Der Freiheitsentzug muß daher dem Schutz der  ( eigenen oder fremden ) Person dienen ( Leben und Gesundheit ); die Bedrohung  von Sachgütern, der öffentlichen Ruhe und dergleichen scheidet daher als Unterbringungsvoraussetzung aus. Überdies muß eine Gefährdung iSd Art 2 PersFrG vorliegen, also ein drohender Personenschaden, der über den bloßen Fortbestand  der psychischen  " Anlaßkrankheit " hinausgeht.  Das Ziel der Verbesserung  des Krankheitszustandes  oder eine  " Verwahrlosungsgefahr " wäre für sich genommen ebensowenig ausreichend wie der vage Hinweis auf das " Wohl " des Betroffenen. Da das PersFrG mit der Formulierung  des Art 2 Abs 1 Z 5 jene Interessen, die legitimerweise  mit dem Mittel des Freiheitsentzuges  geschützt werden dürfen, explizit festgelegt hat, lassen sich diese Schranken  entgegen einer verbreiteten Argumentation  auch nicht mit  einzelfallbezogenen  " Interessenabwägungen " überspielen.  Anders als die zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechte  sind Grundrechte - wie BERKA  zurecht betont - " keine  frei bewertbaren Positionen und auch nicht schlechterdings  geringer oder höher zu gewichtende  " Interessen ", sondern  Rechtsgarantien, in die der Staat nur ausnahmsweise eingreifen darf.

           ( 3 ) . In verfahrensrechtlicher Hinsicht muß der Unterbringung auch hier, außer im Notfall, eine verfahrensförmige Feststellung  ihrer Voraussetzungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorausgehen, wie dies in Gestalt  der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem § 282 iVm § 216 Abs 2 ABGB im Grundsätzlichen ja bereits vorgesehen ist. Diese sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung  des Freiheitsentzuges iSd § 216 ABGB könnte auch - bei entsprechender Anpassung an die Verfahrensgarantien des PersFrG - die erste  " Haftprüfungsentscheidung "  iSd Art 6 Abs 1 PersFrG einschließen.

            ( 4 ).   Zur Kontrolle des Freiheitsentzuges und der Art und Weise  seines Vollzuges  müssen ausreichende Rechtsschutzeinrichtungen iSd Art 6 PersFrG und Art 13 MRK bestehen. Bei Anhaltungen unbestimmter Dauer ist überdies eine periodische Überprüfung iSd Art 6 Abs2  PersFrG sicherzustellen.

              ( 5 ) .  DE  LEGE   FERENDA  sollten Anstalten  und Abteilungen für Psychiatrie vom Anwendungsbereich  der sachwalterschaftsrechtlichen  Freiheitsentziehungen ausgenommen bleiben und weiterhin dem UbG unterliegen.  Die ansonsten eintretende Zweigleisigkeit  von zivil - und öffentlichrechtlicher Unterbringung  würde zahlreiche Widersprüche  und unklare Derogationsprobleme in Bezug auf das UbG heraufbeschwören, zwei Klassen von angehaltenen Patienten mit unterschiedlichem Rechtsstatus  schaffen und nicht zuletzt zu dem schon bekannten Befund führen, daß sich die Praxis aus pragmatischen Gründen des jeweils einfacheren    EINWEISUNGSWEGES   bedient. "   #  Text  Ende  #

          Soweit also die noch immer topaktuelle Abhandlung von Univ. Prof. Christian KOPETZKI   und es wäre wirklich sehr zu wünschen, daß der Verfasser in Absprache mit dem Verlag ORAC  Wien  den vollständigen Text mit allen reichlichen Fußnoten als Original PDF - Dokument frei zugänglich ins Internet stellt. Zusätzlich wäre sehr erwünscht  eine umfangreiche Ergänzung durch den Autor selbst über die Ergebnisse der vergangenen 18 Jahre  im Bereich der Legistik und Rechtsprechung, denn das Hauptproblem dieser " zivilrechtlichen  Unterbringung "  ist nach wie vor völlig ungelöst !

WO   BLEIBT   DER   RECHTSSCHUTZ   GEGEN    SACHWALTERLICHE  &   PFLEGSCHAFTSGERICHTLICHE    ZWANGSVERHEIMUNG ?

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