Dienstag, 25. Juni 2013

ANKLAGE gegen BACHLER : der 3. HAUPTPUNKT

Die  Staatsanwaltschaft Linz  legt  im Strafantrag  vom 3.6.2013  unter der GZ. 7 St 109/09 x   dem angeklagten   Ex - Sachverständigen  Dr. Egon  BACHLER  im  Hauptpunkt  3  Folgendes  zur  Last :

       .................ER   HABE ..........." am 23.12.2005  betreffend ein  psychologisches Gutachten  (AS 451  bis  483  in Band IV)  für das BG Salzburg,  2 P 236/04 m, datiert vom 21.12.2005,  in der Sachwalterschaftssache  Wolfgang  SCHWARZ, geboren  12.4.1971, zur Frage der Rückübertragung  der Sachwalterschaft für Wolfgang  SCHWARZ  an seine Mutter  Renate   KÖLTRINGER, dadurch , dass er insbesondere

     a) im Abschnitt A) seines Gutachtens fallunabhängig  willkürlich diagnostische Verfahren bloß auflistete  (AS 457 bis 461 in Band IV), wobei er dabei Verfahren anführte, die sich auf Kinder bezogen haben  und daher für erwachsene  Personen verfehlt waren,  zudem Verfahren erwähnte, die gar nicht durchgeführt wurden  (MMPI,  FAST)  sowie die Einführung  von vermeintlich fachlich klingenden Abkürzungen im Text verwendete, die überhaupt nicht vorgestellt und erklärt wurden (GUAS 23, 32 in ON 120)

     b) negative Eigenschaften und Kompetenzen sowie diskreditierende  Persönlichkeitsbeschreibungen der Mutter Renate  KÖLTRINGER  weder aus dem Verfahren ableitete noch sonst begründete (GUAS  32,33  in ON 120)

     c) die sachliche Auswertung der Akteninhalte im Abschnitt  C) unter dem Gesichtspunkt  der Herausarbeitung zentraler psychologischer Fragestellungen für die eigene gutachterliche Schlussfolgerung nicht darstellte (GUAS  24 in ON 120); ".............

              In diesem Zusammenhang  muß nochmals  auf die damalige  besonders schwierige Situation hingewiesen werden : trotz des Freispruches der Mutter von allen Anklagepunkten  im September 2005   wurde ihr weiterhin  in  völlig unverantwortlicher  Weise  der Kontakt zum eigenen  (damals bereits  33- jährigen  !!!) Sohn verweigert, der am 17.10.2003  in  besonders heimtückischer & hinterhältiger Weise  entführt worden war  und sich wieder  im "Gewahrsam"  der Lebenshilfe  befand.

               Bereits am 11.April  2005  war  mit ON 271  im Pflegschaftsakt des  WOLFGANG   der damals noch hoch im Kurs befindliche  Dr. Egon  BACHLER  zum familienpsychologischen Sachverständigen bestellt  worden durch das BG Salzburg  mit einer exakten Fragenstellung  in 7 Punkten.  Am 9.11.2005  wurde auch noch extra  die Frage der Rückübertragung der Sachwalterschaft  an die Mutter  als 8. Punkt  beauftragt.  Das dann  am 23.Dezember 2005 am BG Salzburg eingegangene Gutachten  bekam die ON 303 im P - Akt und umfaßt 69 Seiten  mit jeder Menge haarsträubender Fehler und vielerlei Unklarheiten . Trotz eindringlichem Ersuchen wurde dann im Gefolge der Mutter auch strikt jedwede Gutachtenserörterung verweigert  und auch kein Exemplar ausgefolgt !!!  Nur durch eine besondere List konnte sie dann im  Laufe des Jahres 2006 ein Exemplar dieses  katastrophalen Machwerkes ergattern !

              Der von der StA Linz beauftragte  international besonders renommierte Ober - Gutachter Prof. Max  STELLER   kommt also nach penibler Überprüfung  dieses Elaborates zum Ergebnis, daß  es für den Auftraggeber = Bezirksgericht Salzburg  letztendlich   VÖLLIG   UNBRAUCHBAR  und   WERTLOS  sei  genauso wie die anderen 12 überprüften  Gutachten . Trotzdem  mußte dieses  Werk der Schande nun jahrelang herhalten als Hauptargument  gegen die immer wieder beantragte Rückübertragung der Sachwalterschaft. Noch im Jahre 2011  erkühnte sich das LG Salzburg  anläßlich der x- ten Rekursentscheidung  ( ON 475  vom 26.8.2011 ) viele Seiten des Bachler'schen Elaborates  kritiklos  abzuschreiben und in den Beschluß zu übernehmen !

             Sogar heute wird  von der Richterschaft am BG und am LG Salzburg   diesen haarsträubenden Elaboraten des großen  EGON noch  nachgeweint  und es besteht keinerlei Bereitschaft, die Fehlleistungen der Vergangenheit zuzugeben und möglichst wieder gutzumachen. Jetzt hilft nur mehr das beherzte Auftreten der bereits im Strafantrag genau aufgelisteten Zeugen  in der bevorstehenden Hauptverhandlung  an jenem Landesgericht, das nun vorschriftsmäßig nach der StPO  ausgesucht werden muß, um auch nur den geringsten Anschein von Befangenheit zu vermeiden  für die Urteilsfindung

              Und nach wie vor warten wir auch vergeblich  auf die längst überfällige Rekursentscheidung des LG Salzburg und alles deutet darauf hin, daß das System der  amtsmißbräuchlichen Verweigerung der Rechtspflege  weiterhin  aufrechterhalten wird . Will man etwa nun auch noch abwarten für diese anstehende Rekursentscheidung, wie der Strafprozeß gegen  Dr. Egon BACHLER  ausgeht  ?

VERWEIGERUNG  DER  RECHTSPFLEGE   DURCH  RICHTER   IST   KEIN    KAVALIERSDELIKT !

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