"DIE HOFFNUNG AUF EIN MESSBARES STRAFENDE SOLLTE AUS PSYCHOLOGISCHEN GRÜNDEN NIEMANDEM GENOMMEN WERDEN "
Die " SALZBURGER NACHRICHTEN " brachten gestern, Dienstag 18.6.2013 auf der S. 16 in der wöchentlichen Folge des "Staatsbürgers" mit den oben widergegebenen Titeln folgenden bemerkenswerten Beitrag von Hon. Prof. Dr. Janko FERK, Alpen - Adria - Universität Klagenfurt :
" Fragen des Strafrechts, im Besonderen solche der Strafhöhe, sollten nicht in Vorwahl- oder Wahlkampfzeiten erörtert und noch viel weniger beantwortet werden. Sie sind dafür viel zu diffizil und gesellschaftsrelevant, vor allem zu schwierig, weshalb es richtig war, die beginnende Debatte über die Frage "Lebenslange Haft oder nicht ?" einzudämmen.
Über Sinn und Unsinn von Strafen werden immer wieder Debatten geführt, sei es mit der Forderung nach einer Verschärfung bei Sexualdelikten oder der Suche nach angemessenen Strafen für steuerlich gebildete Steuersünder. Der Nationalrat hat kürzlich ein verschärftes Sexualstrafrecht beschlossen.
Am Anfang jeder Diskussion müßte die Frage stehen, was die eigentliche Aufgabe der Strafe im Rechtsstaat , zumal im aufgeklärten, eigentlich ist. Die Resultate der Auseinandersetzung wären dann empathischer, humaner und vernünftiger. Ich rede damit keineswegs der Abschaffung einer angemessenen, vielleicht sogar gerechten Strafe das Wort. Im Gegenteil, das Strafrecht hat in unserer Gesellschaft eine Funktion, nämlich eine relevante, da eine Gesellschaft ohne Strafe unzweifelhaft keinen Bestand haben könnte.
Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen ebenso zweifelsfrei, daß ein zu rigoroses Strafen nicht etwa Verbrechen verhindert, sondern zu einer allgemeinen Brutalisierung führt. Gesellschaft und Strafe , das lehrt die Forschung ebenso, bedingen und formen einander , weshalb ich mir das Postulat der schuldangemessenen Strafe des österreichischen Strafgesetzbuches lobe. Dieses Gesetzeswerk normiert klipp & klar als einen der leitenden rechtsstaatlichen Grundsätze, daß ein Täter für seine Schuld bestraft und nicht Rache geübt werden soll. Es geht nicht um das Bedürfnis nach Vergeltung, sondern die Forderung nach Prävention.
Ein weiterer wesentlicher Gedanke ist die Resozialisierung des Täters oder der Täterin. In diesem Sinn finde ich die momentane Diskussion über die lebenslange Freiheitsstrafe inhaltlich, nicht aber terminlich, berechtigt. Ich bin überzeugt, daß man auch denjenigen, die im strafrechtlichen Sinn schwerste Schuld auf sich geladen haben, die Hoffnung auf ein messbares Strafende aus psychologischen Gründen nicht nehmen sollte. Ungefähr nach dem Motto : Fünfundzwanzig, allenfalls dreißig Jahre (statt lebenslang) sind genug.
Dabei darf nicht übersehen werden, daß es für Täter, die der Gesellschaft und damit ihren Mitmenschen lebenslang gefährlich sein können, ein anderes wirksames Rechtsinstitut gibt und zwar die UNTERBRINGUNG in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ohne zeitliche Begrenzung.
Unseren Staat bilden in Fragen der gesellschaftlichen Weiterentwicklung aufklärungsfähige Frauen und Männer, weshalb man annehmen kann, daß man die lebenslange Freiheitsstrafe derart evolutionieren kann, wie dies vor Jahrzehnten mit der Todesstrafe geschehen ist, die in eine lebenslange umgeformt wurde.
Eine konsequente Rechtsentwicklung in Richtung der Abschaffung lebenslänglicher Freiheitsstrafen könnte allenfalls westliche Capital - Punishment - Demokratien, beispielsweise die Vereingten Staaten von Amerika, dazu veranlassen, über die Sistierung, wenn schon nicht völlige Abschaffung der Todesstrafe, der Tötung eines Menschen als gesetzlich vorgesehene Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde, nachzudenken. Menschenfreundinnen und - freunde sollten heute allzu schwere Bestrafungen infrage stellen, zumal beim Rechtsschutz, der Verbrechensbekämpfung und nachhaltigen Humanisierung Sühnegedanken keine Rolle spielen (dürfen). Verbrechen wirksam abschrecken kann, wie schon der Strafrechtstheoretiker Cesare BECCARIA meinte, nur ein vorbildlicher Rechtsstaat. "
Soweit die Gedanken eines Richters und auch Rechtsgelehrten betreffend das gerichtliche Strafrecht, eine von vielen Meinungen, nicht sonderlich aufregend und höchstwahrscheinlich auch ohne unmittelbare Auswirkungen.....................
Aber : ob dieser Richter & Rechtsgelehrte auch weiß, daß von den ca. 13.000 Mitmenschen, die laut amtlicher Feststellung im NAP INKLUSION des Bundes in Behinderten - Heimen vollstationär "UNTERGEBRACHT " sind, sicherlich mehr als die Hälfte das STRAFZIEL " LEBENSLÄNGLICH " um den Hals hängen hat ??? Weil sie angeblich lebenslänglich sich selbst und auch andere gefährden wegen ihrer intellektuellen und mentalen Defizite ! ? Weil es angeblich keine andere Möglichkeit gibt, das vorliegende Problem menschenrechtskonform zu lösen ! ? Nochmals : ist das diesem Richter & Rechtsgelehrten überhaupt bekannt, daß es hierzulande eine Praxis der "Fürsorgerischen Unterbringung" volljähriger Personen in Heimen gibt, die allen internationalen & nationalen Prinzipien widerspricht ! ?
Das Land Salzburg als Auftraggeber, zugleich als Aufsichtsbehörde, verantwortet im konkreten Anlaßfall des WOLFGANG S. eine solche bescheidförmige "fürsorgerische Unterbringung" nach Schweizer Vorbild , jedoch ohne auch nur den geringsten Rechtsschutz und eigenartigerweise lassen sich sämtliche berufenen Bundesorgane die Augen verbinden, die Ohren verstopfen, die Nase zukleben, das Herz versteinern................und schon ist das ganze Problem hinweggehübscht !
https://www.google.com/#biw=1152&bih=690&sclient=psy-ab&q=rosch+f%C3%BCrsorgerische+unterbringung&oq=rosch+f%C3%BC&gs_l=hp.1.0.35i39j0i8i30l3.5788.8358.0.11864.8.8.0.0.0.0.365.1342.0j7j0j1.8.0...0.0...1c.1.17.psy-ab.v6z6ffXQX0U&pbx=1&bav=on.2,or.r_cp.r_qf.&bvm=bv.48175248,d.Yms&fp=46a9613f8174572e
LEBENS - LANG IST WIRKLICH ZU LANG ! AUCH LEBENSLANGE HASCHERLHAFT IM LEBENSHILFESTALL !
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