Donnerstag, 15. November 2012

NATIONALRAT IN WIEN DEBATTIERT KONSUMENTENSCHUTZ

http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2012/PK0915/index.shtml


WIE  GUT   GEHT  ES   DEN  ÖSTERREICHERINNEN ?

           Laut  Parlaments - Korrespondenz Nr.915 von heute Donnerstag, 15.November 2012 kam es heute im Nationalrats - Plenum im Rahmen der Budget - Debatte auch zu einer Wortmeldung von NR Jackie  M A I E R  bezüglich des Konsumenten - Schutzes. Das schauen wir uns nun etwas genauer an : " Abgeordneter Johann MAIER  (SPÖ)  widmete sich erneut dem Themenfeld KonsumentInnenschutz und begrüßte, daß der Sozialminister in seiner Budgetplanung die  STÄRKUNG  der   RECHTS  -  POSITION   von   KONSUMENTINNEN   ANSTREBT.  Das Budget für KonsumentInnenschutz  ermögliche weiterhin die effektive Arbeitder öst. Konsumentenschutz - Organisationen, wie etwa jene des Vereins für Konsumenteninformation,  der   ERFOLGREICHE   UNTERSTÜTZUNG  bei   GERICHTS  PROZESSEN   von  BÜRGERINNEN   gegen   UNTERNEHMEN   LEISTE.  Maier erwähnte weiters..............

        Damit sind wir also schon mitten im aktuellen Thema : der VKI  hat vor etlichen Wochen strikt abgelehnt, den Klagsprozess des  WOLFGANG   gegen den Heimträger  LHS gGmbH  auf  unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages  nach § 27 d Abs. 5 Konsumentenschutzgesetz  zu unterstützen und hat sich für unzuständig erklärt.  Das hat offensichtlich sogar den versierten NR Jackie Maier gewundert und irritiert ! Nochmals zur Sachlage: am Bezirksgericht Salzburg behängt unter der GZ  33 C 207 i  eine zivilrechtliche  K L A G E   gegen die "Lebenshilfe",  die sich nach wie vor strikt weigert,  dem Wolfgang das  konsensuale Vertragsverhältnis zuzuerkennen  als Heimbewohner  und somit als  "Konsument"  nach der gesetzlichen Vorgabe von § 27 b  bis § 27 i  KSchG !!  Die Fronten sind unversöhnlich festgefahren, der Richter hat das Verfahren unbefristet unterbrochen nach § 190 ZPO  und quasi den Kopf in den Sand gesteckt............

                  Auch der "Bundes - Behinderten - Anwalt"  Erwin  BUCHINGER  verweigert jedwede Unterstützung,  desgleichen der  sogenannte  "Klagsverband" und über ein Dutzend weitere Stellen, die wir um Unterstützung und formelle Nebenintervention nach der ZPO  ersucht haben in diesem Kampf David gegen Goliath !  So also schaut die Realität aus in diesen  "Geschützten Werkstätten",  man sucht sich die medienwirksamen Rosinen heraus und haut dann auch noch groß auf die Pauke  -  völlig wehrlose  Schwerbehinderte in  "Wohnheimen"  werden jedoch kläglichst im Stich gelassen bei der Rechtsdurchsetzung.

                 Das gibt erneut Anlaß genug, um die  " RECHTS  -  NATUR "  des   "HEIM  -  VERHÄLTNISSES"   genauer zu analysieren !  Nach wie vor ist nämlich umstritten, ob durch öffentlich - rechtlichen  Bescheid in ein Heim zugewiesene  oder sogar eingewiesene  Bewohner als  "Konsumenten"  anzusehen sind  oder ob sie  nicht doch eher  besondere Beneficiaten,  Stipendiaten und Alumnen der jeweiligen Landesregierung sind  und somit keine  Vertragsnehmer gegenüber dem Heimträger. Wie hier schon mehrfach ausführlich dargelegt, gibt es in Bezug auf diese überaus wichtige Vorfrage  massiv divergierende Ansichten , die nun durch eine  "Authentische  Interpretation"  des Nationalrates  bezüglich des Wirkungskreises von § 27 b KSchG  geklärt werden müssen.

               Erneut möchte ich hier lobend erwähnen  das  KÄRNTNER   HEIM  -  GESETZ,  das in einem sehr umfangreichen § 6 mit der Überschrift  "Verpflichtung  in Bezug auf Vertragsinhalte und Bewohnerrechte"  festlegt in Abs.1 :  " Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs.1 und den Bewohnern sind - soweit sich dies nicht bereits aus § 27 d Abs.5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.Nr.140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz  BGBl. I Nr. 62/2004, ergibt - durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen."

                Diese Art  der Verpflichtungs - Festlegung ist singulär in der gesamten Republik und läßt keinerlei Fragen offen, weil ausdrücklich auch alle Behinderten - Heime damit erfaßt sind nach der taxativen Aufzählung  in § 1 Abs. K .- HG !  BRAVO  KOROSKA !!!

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrK&Dokumentnummer=LKT12003933&ResultFunctionToken=14953534-6980-41cb-a7fd-2982df22df0a&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=K-HG&Gesetz

Dienstag, 13. November 2012

WER LIEFERT DIE AUTHENTISCHE INTERPRETATION ?

SEIT  MEHR  ALS   200   JAHREN   VÖLLIG   UNVERÄNDERT :  § 8  ABGB !


     " §  8 .   Nur  dem  Gesetzgeber  steht die  Macht  zu,  ein Gesetz auf eine allgemein  verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden,  dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle,  welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstand haben, nicht bezogen werden solle."

          Soweit  der noch immer völlig unverändert  seit dem 1.1.1812  gültige § 8 ABGB  über die sogenannte  "Authentische Interpretation" von unklaren  Gesetzesstellen.  Damit sind wir voll beim aktuellen Thema : § 27 b Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz der Republik Österreich braucht dringend eine solche  "INTERPRETATIO   AUTHENTICA"  durch den gesetzgebenden Nationalrat, um das derzeit bestehende  gefährliche Schlupfloch dicht zu machen !!

             Zur Vorgeschichte:  In mehreren umfangreichen Abhandlungen haben die beiden Innsbrucker Zivilrechtler  Heinz  B A R T A  und  Michael  G A N N E R   ab 1997   die Thematik eines bundeseinheitlichen Gesetzes über den  "HEIM  -  VERTRAG"  in die rechtspolitische Debatte eingebracht. Diese Abhandlungen sind  offensichtlich zum Großteil  nach wie vor im Internet frei zugänglich und ich kann deren genaue Lektüre jedem Interessierten aufs wärmste empfehlen. In diesen sehr gewissenhaft durchgeführten Studien  kam ganz klar zum Ausdruck, daß insgesamt für die  "Pflegebedürftigen Personen"  in Heimen kein ausreichender Rechtsschutz besteht. Leider behandelten dann im Gefolge die beiden Gelehrten fast ausschließlich die Problematik in den Senioren - Heimen  und die  Behinderten - Heime wurden nur ganz stiefmütterlich am Rande erwähnt.

               Im Laufe des Jahres 2000  wurde dann von der SPÖ  der erste diesbezügliche Gesetzes - Antrag  im Nationalrat eingebracht  (139/A/XXI.GP.), der jedoch im Gefolge von der Regierungsmehrheit abgewürgt wurde - er kam nicht einmal in eine meritorische Auschuß - Beratung !  Daraufhin erarbeitete  eine andere Gruppe den Ministerial - Entwurf  366 ME/XXI.GP.  mit einer  Splittung  in zwei getrennte Gesetze und  im Herbst 2002  langten diesbezüglich annähernd 40 Stellungnahmen im Parlament und im BMJ ein. Im weiteren Gefolge verklagte die Bundesregierung das voreilige Vorarlberger Pflegeheimgesetz beim Verfassungsgerichtshof  und die Xiberger  mußten die ausschließliche Bundes - Kompetenz  beim Schutz der persönlichen Freiheit anerkennen. Damit sind wir im Jahre 2003 angelangt: Die Bundesregierung brachte die RV 202  in den Nationalrat ein und wenige Tage später die SPÖ nochmals den fast identen Antrag  231/A/XXII.GP. mit einem völlig selbständigen  Bundes - Heimvertragsgesetz.

                  In der schon mehrfach hier erwähnten entscheidenden Sitzung des Justiz - Ausschusses vom 20.1.2004  wurde die RV 202 beschlossen mit der wesentlichen Ergänzung der "Persönlichkeitsrechte" aus dem § 9 des oppositionellen Entwurfes. Am 29.1.2004  passierte diese Fassung das Plenum des Nationalrates, eine Woche später den Bundesrat und trat dann am 1. Juli 2004 in Kraft  -  und schon vom ersten Tag an zeigten sich die ganz ganz großen Probleme..............

                    Denn:  Das "Heimvertragsgesetz"  wurde in das schon fürchterlich unübersichtliche Konsumentenschutzgesetz einfach gewaltsam hineingestopft als §§  27 b  bis  27 i  ohne die von Barta & Ganner geforderte Präambel  und  zeigt ganz am Beginn schon eine katastrophale Schwachstelle, die es nun zu beheben gilt ! Dies kann nur durch den gesetzgebenden Nationalrat erfolgen durch eine "Authentische  Interpretation",  die jeden Zweifel  über den Umfang der zwingenden  Heim - Vertrags - Pflicht  beseitigt. Dazu erlaube ich mir folgenden ersten  Entwurf vorzulegen  zur allgemeinen Beratung und Debatte:

       "Der  Nationalrat  möge beschließen:

       § 27 b Konsumentenschutzgesetz  wird geändert wie folgt:


         "VERTRÄGE   ZWISCHEN   HEIMTRÄGERN  UND   HEIMBEWOHNERN

     § 27 b.  (1)  Die §§ 27 b bis 27 i  regeln die  unabdingbaren    Aspekte  zivilrechtlicher Verträge.......
(Heimverträge). Der  Heimträger muß für jeden Heimbewohner einen solchen schriftlichen Heimvertrag konsensual erstellen und ausfolgen, unabhängig von den Modalitäten des Heim - Eintrittes  und der Finanzierung . Es gibt keinerlei Ausnahmen für landesbehördlich zugewiesene oder eingewiesene Bewohner.   Jeder Heim - Eintritt bewirkt und begründet automatisch  das spezielle Vertragsverhältnis nach diesem Gesetz      Auf Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung  von Minderjährigen................"


BEGRÜNDUNG:  Mehr als 8 Jahre nach Inkrafttreten des Heim -Vertrags - Gesetzes 2004, BGBl.I/Nr.12 zeigen sich noch immer die katastrophalen   Auswirkungen  der Schwachstellen dieses Gesetzes ! Insbesondere wurde damals schlichtweg völlig vergessen, die ausnahmslose Verpflichtung zum privatrechtlichen  Vertragsabschluß  auch in jenen Fällen zu verankern, wo behinderten  Personen durch einen öffentlich - rechtlichen Bescheid einer Landesbehörde  der Heim - Platz konkret  ZUGEWIESEN  wurde oder die  (mehr oder minder unfreiwillig !)  in ein Pflegeheim  EINGEWIESEN  worden sind. Derzeit  ist dem bestehenden Gesetz keine unbedingte Verpflichtung des Heimträgers zum privatrechtlichen Vertragsabschluß in solchen Fällen  zweifelsfrei zu entnehmen. Dies führt dazu, daß einer erheblichen Anzahl schwerbehinderter Personen in sogenannten "Wohnheimen"  seit Jahren nicht nur der konsensuale Heimvertrag verweigert wird, sondern auch alle damit im Zusammenhang stehenden Grundrechte . Diese sind schlichtweg nicht einklagbar, weil eben kein schriftlicher Heimvertrag vorliegt, der diese Rechte ausdrücklich garantiert nach den Vorgaben des § 27 d Abs. 3 KSchG.
        Es ist somit unumgänglich, daß ganz am Beginn der Bestimmungen über den Heimvertrag im KSchG  klargestellt wird, daß ausnahmslos für jeden volljährigen Heim - Bewohner ein solcher  privatrechtlicher Heim - Vertrag konsensual erstellt werden muß . 


 
 


Montag, 12. November 2012

RECHTS - STAAT IST NICHT GLEICH RICHTER - STAAT

WIR LEBEN IN EINEM RECHTSSTAAT  UND NICHT IN EINEM RICHTERSTAAT ! 


Ich bin gespannt, wie lange es noch dauern wird, bis sich sowohl die Politiker als auch die Bürger
unseres Landes darüber klar werden, daß wir einen Rechtsstaat, der die Persönlichkeitsrechte
aller Bürger, auch der Behinderten, respektiert, brauchen und nicht einen Richterstaat, der es möglich    macht, alles zu drehen und zu wenden, wie es gerade opportun ist. Es wurde seit jeher viel Schindluder
getrieben mit den Menschenrechten der Behinderten, und daran hat sich seit dem Dritten Reich
nichts Wesentliches geändert, die Ausläufer dieser Geistesrichtung wirken sich nach wie vor aus  !
Solange es in einem Rechtsstaat möglich ist, einer Gruppe von Behinderten sämtliche Rechte zu
verweigern, ist der Schritt nach Hartheim nicht weit. Meinem Sohn Wolfgang S. wurden und
werden sämtliche selbstverständlichen Bürgerrechte verweigert in einem perfekt organisierten
System, auch das Recht auf Schulbildung. So kann er lebenslänglich in Abhängigkeit gehalten
werden, und da er eine völlig familienfremde Sachwalterin hat, kann ihm auch niemand aus der             Familie helfen. Ich als Mutter soll nach Ansicht von völlig kranken Richtern nicht einmal seine Vertrauensperson sein, denn dann würde ich ja gewisse Rechte haben, an diesem infamen Zustand                 zu rütteln und für meinen Sohn eine Verbesserung seiner mißlichen Lage herbeiführen. Allerdings             würde sich das auf die Geschäfte der Einrichtung, in der er sich befindet, empfindlich störend
auswirken!

Ich lebe in geordneten, bürgerlichen Verhältnissen, und muß mich seit mittlerweilen 9 Jahren
aufs gemeinste schikanieren lassen, als Vorwand diente eine bösartige Verleumdung, um meinen
Sohn überfallsartig aus seiner  gewohnten Umgebung zu reißen. Seither ist die Familie zerstört
und trotz meines Freispruches in allen Anklagepunkten wird meiner Unbescholtenheit in keiner
Weise Rechnung getragen. Die Folgen sind gravierend, denn zu allem Überfluß wird mein Sohn                auch noch mit Psychopharmaka zugedröhnt. Es sind mehrere Gerichtsverfahren anhängig, jedoch
wird von Seiten des Gerichtes gemauert und das Unrecht zementiert, daß es für einen Menschen
mit normalem Hausverstand empörend und unerträglich ist. Aufgrund der Ereignisse ist mein Sohn
mehrfach traumatisiert und alles, was in mühsamster Weise bei einem Autisten aufgebaut werden
konnte, wurde so gut wie zunichte gemacht, und niemand aus der verantwortlichen Richterschar
stört dies. Es ist ja nicht ihr Kind ! Meinem Sohn wurde bei der Lebenshilfe jegliche Schulbildung
verweigert, und so unterrichtete ich ihn privat, ich schickte auch eine Privatlehrerin die die Einrich-
tung, sehr zum Mißfallen der Heimleitung. Allein diese Tatsache ist himmelschreiend, ja kriminell,
denn so hat man ihm jeglichen Weg in ein "normales" Leben von vornherein verweigert. Er, dessen
Verstehen nur über Lesen und Schreiben erarbeitet werden kann (Aussage des gerichtlich beeideten
Sachverständigen Dr. Kranebitter, der ihn 14 Jahre lang psychotherapeutisch betreute) wurde mit
voller Absicht von jeglicher Bildung abgeschnitten.

Laut Aussage der Lebenshilfe - Mitarbeiterinnen braucht er diese auch nicht, er hat ja die
Betreuerinnen....................... Wer braucht hier wen ? (zur Sicherung des Arbeitsplatzes ???)
Meine dahingehenden Bemühungen verliefen aufgrund massivsten Widerstandes im Sand.........

Ich konnte das Pflegschaftsgericht auf Dutzende Mißstände aufmerksam machen, es interessierte
niemanden, und ein Antragsrecht hat nur die Sachwalterin ! Ich als Mutter bin ein Nichts, ein
Niemand, absolute Nullperson, und kann  NICHTS  für meinen Sohn tun. Meine Anregungen
wurden einsiliert, persönliche Anbringen meines Sohnes für Null und nichtig erklärt, ja man hat
geradezu amüsiert darüber gelacht. Allein die Tatsache der massiven Gabe von dämpfenden
Medikamenten stellt für mich ein himmelschreiendes Unrecht dar. Wo bleiben die verfassungs-
mäßigen Grundrechte, z. B. das Recht auf freie Arztwahl ? Eine ganze Reihe von Freiheitsbe-
schränkungen werden frech toleriert, die Herausgabe eines Heimvertrages verweigert, damit der
Heiminsasse nur ja keine Rechte hat !

Wer hat das Recht, solche Mißstände zuzulassen ? Ich fordere mit allem Nachdruck, daß
schnellstmöglich aufgeräumt wird in diesem Sumpf, der in der Hauptsache als attraktiver Erwerbs-
zweig dient auf Kosten der schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft, und damit nur ja niemand
diese Machenschaften durchkreuzt, schaltet man gleich die allernächsten Angehörigen per Gesetz
aus, denn diese könnten und würden sonst die Geschäfte empfindlich stören. Es gibt in letzter Zeit
mehrere sinnvolle Ansätze zur Hilfestellung für Behinderte und deren Familien, jedoch fehlt es an
der praktischen Umsetzung. Man sollte die Betroffenen  NICHT  VERWALTEN,  sondern ihnen
praktische Hilfe geben. Und man sollte nicht am Gericht Barrieren aufbauen, die alles nur noch
viel schlimmer machen. Ich bin absolut der Meinung, der Staat (und das Gericht) sollte nicht in die
Familien hineinwirtschaften und einen ganzen Erwerbszweig daraus machen, das alles wäre in
einem echten und funktionierenden Rechtsstaat möglich und notwendig.

Die Richter sollten viel eher und viel mehr in Hausverstand und Einfühlungsvermögen geschult                werden und sich für ihre Entscheidungen verantwortlich fühlen, anstatt noch zusätzlich ein Heer von       Sach- (oder Schwach-?)verständigen ins Geschäft zu bringen, um die  Verantwortung abzuwälzen.

In einem wirklich funktionierenden Rechtsstaat kann jeder Bewohner des Landes ohne umständ-
liches Verfahren seine elementaren Grundrechte und auch die wichtigsten zivilrechtlichen Persönlich-
keitsrechte problemlos durchsetzen. Im Richterstaat haben wir es jedoch zu tun mit einer überaus
arroganten, vom "Volk" längst schon völlig abgehobenen und rituell angehauchten Richterschaft, die
das gesatzte Recht nach Willkür und Belieben herumbiegt wie einen butterweichen Silberdraht.

SCHLUSS MIT STIGMATISIERENDER EXKLUSION !

GRÜNES LICHT FÜR UMFASSENDE INKLUSION !



Renate Költringer, A -5204 Straßwalchen,  Salzburgerstraße 4,
als leidgeprüfte Mutter des Wolfgang



  

Freitag, 9. November 2012

PERMANENTE FREIHEITS - BESCHRÄNKUNG durch "MASSNAHMEN & PROGRAMME"

OFFENER   BRIEF   an  den   BEREICHSLEITER    BEWOHNERVERTRETUNG   im  Gefüge  von  "Vertretungsnetz"  für Salzburg - Umgebung und ganz Tirol,  Dr. Erich  W A H L  in Salzburg,  Petersbrunnstraße 9


           Vorneweg herzlichen Dank für die persönliche Einladung und das gestrige erste konzentrierte "Arbeits - Gespräch" im Büro der BVT Salzburg. Damit nachträglich keine Mißverständnisse entstehen möchte ich nun nochmals meine Sicht  der Dinge komprimiert festhalten  und auch der interessierten ausgewählten "Öffentlichkeit"  anvertrauen.
             Grundsätzlich ist festzuhalten, daß das mehr oder minder zwangsweise und unfreiwillige   ZUSAMMEN  -  PFERCHEN   von über einem Dutzend schwerbehinderter Mitmenschen  in äußerlich perfekt behübschten  und auch strategisch bestens  getarnten  "WOHN  -  HEIMEN"  und  auch in unmittelbar angeschlossenen oder dislozierten  "WERK  -  STÄTTEN"    für sich alleine schon  einen unverzeihlichen Verstoß gegen die gesamte  BRK  Behinderten - Rechts - Konvention der UNO darstellt, insbesondere gegen Art. 19  BRK zum Thema der umfassenden  "INKLUSION"   in allen Lebensbereichen.  Diesbezüglich ist ja seit 1.Juli heuer die Volksanwaltschaft zuständig und wird mit den Besuchs - Kommissionen des neu aufgestellten Menschenrechtsbeirates sicher diesen Vorwürfen intensiv nachgehen und sich dazu in absehbarer Zeit öffentlich äußern.

              WOLFGANG  S.  wurde wie schon oftmals hier festgestellt,  exakt am 17.Oktober  2003  mehr oder minder hinterlistig & gewaltsam in ein solches Wohnheim verschleppt und wird dort seither  "ANGEHALTEN"  Im Sinne der Begrifflichkeiten sämtlicher anhaltungsrechtlichen internationalen  Konventionen.  Wer das nicht wahrhaben will, der braucht jetzt gar nicht mehr weiter lesen ! Faktum ist, daß der marktführende Heim - Träger  "LEBENS  -  HILFE"  hier in Österreich in hunderten, wenn nicht sogar in tausenden solchen Fällen konventionswidrige Anhaltung betreibt.

                Zur speziellen Problematik  "Freiheitsbeschränkung durch Medikamente"  habe ich Ihnen als Beweis die aktuelle  "MEDIKATION"  des Wolfgang S. durch den Facharzt für Psychiatrie  XYZ  gestern überreicht. Die Dauerbehandlung mit  SEROXAT  &  RISPERDAL  wird von uns nicht nur als Freiheitsbeschränkung empfunden, sondern als strafrechtlich relevante Körperverletzung. Es ist wissenschaftlich eindeutig erwiesen, daß eine solche unreflektierte Dauermedikation im Laufe der Jahre und Jahrzehnte zu einer totalen  Persönlichkeits - Zerstörung und Persönlichkeits - Zertrümmerung führt, was offensichtlich bewußt in Kauf genommen wird, um umsomehr Argumente zu finden für eine weitere  "Anhaltung"  dieser Art. Im Internet finden sich hunderte eindringliche Warnungen von betroffenen Opfern einer solchen Zwangs - Medikation !  Wir erwarten nun von Ihnen  einen neuen selbständigen Antrag nach § 11 HeimaufG  zur gerichtlichen Überprüfung der Umstände dieser Dauer - Medikation einschließlich der (nur anlaßbezogenen) Verabreichung von  PSYCHOPAX. 

                   In der auch für alle Behinderten - Heime  anzuwendenden  innerstaatlichen Vereinbarung nach Art. 15a B-VG  über die  PFLEGEBEDÜRFTIGEN   PERSONEN"  aus 1993,  BGBl. 866  ist ausdrücklich die  FREIE    ARZT  -  WAHL  verankert , genauso wie die freie Beweglichkeit insgesamt, das uneingeschränkte Besuchsrecht und vieles anderes mehr.  All dies wird nach wie vor in diesen sogenannten  "Wohn - Heimen"  mit allerlei Ausreden & Ausflüchten verweigert oder zumindest massiv eingebremst.

                 Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die  volljährigen Bewohner dieser Heime  tagtäglich  mehr oder minder gewaltsam genötigt werden, sich den "Maßnahmen & Programmen"  dieser angeblichen  "Behinderten - Hilfe"  kritiklos zu unterwerfen. So können die Betroffenen nie ein eigenständiges Leben lernen und werden mit der Zeit nicht nur total ab - hängig  von dieser Maschinerie, sondern auch  an - hänglich,  was die Loslösung aus diesem  entarteten System umsomehr erschwert.

       Wenn ich zum Beispiel den mittlerweile im 42. Lebensjahr befindlichen  WOLFGANG   unangemeldet  morgen um  8 Uhr früh im Wohnheim besuchen und sofort abholen möchte für einen tagfüllenden gemeinsamen Ausflug  -  dann  heißt es sofort, das müßte  mindestens 2 Wochen vorher  demütigst angemeldet und unterwürfigst  um Genehmigung angesucht werden. Will sich dann der Wolfgang trotzdem mit mir auf Tagesausflug begeben sofort, dann wird er gewaltsam daran gehindert, indem ihn eine Aufsichtsperson entschlossen  ergreift und abführt in den "gesicherten Bereich".  Kurzum,  es herrscht  grundsätzliche  "PRÄSENZ  -  PFLICHT"  in der Hascherl - Kaserne , eben genauso wie beim  Präsenz - Dienst im Rahmen der Wehrpflicht. Der führende Legist in der Zivilrechtssektion des BMJ in Wien hat in einer  " Informationstagung  zum Heimvertragsgesetz"  im Frühjahr 2004 in Wien diese Art von "Präsenz - Dienst" ausdrücklich als gesetzeskonform erklärt vor versammelter Schar  "lebens - helfender"  Führungskräfte  . Da sieht man also ganz deutlich, wie der Hase läuft, man nennt das dann  "PÄDAGOGISCHE   MASSNAHMEN".  Und das bei 40 -jährigen Bewohnern !  Wann  enden  dann letztlich diese angeblich so pädagogischen Maßnahmen  -  werden etwa auch 60- jährige  Heim - Bewohner nach Belieben herumgeschupft  oder zum Präsenzdienst vergattert ? http://www.lebenshilfe-stmk.at/cms/fileadmin/lh_steiermark/recht/Gesetzestexte/LHOE_Info_HeimVG_Dr._Engel.pdf

            Bezüglich der Problematik  des verweigerten Heim - Vertrages verweise ich auf die unmittelbar vorhergehende Post hier im Blog  an den  Nationalrats - Abgeordneten Jackie  MAIER:    Wir werden nun sehen, welche authentische Interpretation der Nationalrat liefert und welche Auswirkungen das dann im Gefolge hat.

     Im übrigen hoffe ich sehr, daß die in wenigen Tagen startende Ringvorlesung  an der Universität Salzburg über  "DISABILITY  &  DIVERSITY"  wesentlichen Fortschritt erbringt  bei der Problem  -  Anamnese  im Bereich der Landes - Verwaltung  insbesondere, weil ja letztlich alle aufgezeigten Mißstände der Sozial - Verwaltung des Landes Salzburg zuzurechnen sind als Aufsichtsbehörde über alle Einrichtungen der Behinderten - Hilfe .
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13618.

HEIM - VERTRAG SCHRIFTLICH AUSNAHMSLOS FÜR ALLE HEIM - BEWOHNER !

OFFENER   BRIEF   AN   DEN   NATIONALRATS  -  ABGEORDNETEN    JOHANN    M A I E R

                    Wie Sie bereits  erfahren haben,  wurde das Klagsverfahren  am Bezirksgericht Salzburg  33 C 207/12 i  auf Herausgabe des Heimvertrages für  WOLFGANG  S. am 1.10.2012  nach "Vorbereitender Tagsatzung " vom prozeßführenden Richter Dr. Wolfgang  F I L I P   bis auf weiteres unterbrochen  nach § 190 ZPO.  Mittlerweile ist auch die Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg im parallelgeführten Verfahren 35 HA 4/12 v bei uns eingelangt und wurde hier im Blog bereits ausführlich abgehandelt.  Es ist nun also vollkommen klar erkennbar, daß der Justiz - Apparat die Rechtsdurchsetzung  bezüglich des nach wie vor verweigerten Heimvertrages  zumindestens endlos verschleppt, möglicherweise jedoch total blockiert.

             Dies mit der abenteuerlichen Begründung, im konkreten Fall bestehe keinerlei  Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner und dem Heim - Träger, weil der konkrete Heim - Platz  durch öffentlich - rechtlichen Bescheid nach dem Salzburger Behindertengesetz  von der Landesregierung   ZUGEWIESEN  wurde. Somit bestehe überhaupt kein privatrechtliches  Rechtsverhältnis  zwischen Bewohner und Träger  der Einrichtung am Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling und das gesamte Konsumenten - Schutz - Gesetz sei somit überhaupt nicht anwendbar !   Erschreckenderweise findet sich dieselbe Diktion sogar in diversen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Wien ! So z.B. wird im Beschluß des OGH vom 11.10.2006 zum Revisionsrekursverfahren  7 Ob 175/06 w (Senats - Präsidentin Ilse  H U B E R ) wörtlich festgestellt: "Die Behinderten werden mit Bescheid  des Landes NÖ auf Basis des NÖ SHG in eine Einrichtung  der  Erstbeklagten (Lebenshilfe NÖ)  EINGEWIESEN..............Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen (verunfallter Heim - Bewohner & beklagter  Heim - Träger)  KEIN   VERTRAGLICHES   VERHÄLTNIS   BESTEHT,  und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung.................in Betracht kommt."

    Auch in den Erläuterungen zum bezughabenden Ministerialentwurf   366 ME der XXI.GP.  und auch noch in der  Regierungsvorlage 202 der nachfolgenden XXII.GP. finden sich deutliche Hinweise auf die Auswirkungen einer solchen öffentlich -rechtlichen   ZUWEISUNG  oder  sogar  EINWEISUNG  auf den Status  des Bewohners gegenüber dem Heimträger !  Entscheidend ist hier jedoch nur, was der Justiz - Ausschuß dann im Gefolge am 20.1.2004 beraten und beschlossen hat.  Wir entnehmen  nun dem Ausschuß - Bericht 377/XXII.GP.  klar & deutlich, daß Sie damals an den Beratungen und an der Beschlußfassung direkt beteiligt waren.  Das Entscheidende ist hier, daß  der JA  den Katalog der  "PERSÖNLICHKEITS - RECHTE"  aus dem Antrag  231/A von JAROLIM & Co. (oppositionelle SPÖ)  übernommen  und extra  in die Regierungsvorlage implantiert  hat  als § 27 d Abs. 3.  Im  SPÖ - Antrag  231/A/XXII.GP.  lautete übrigens der diesbezügliche § 9 Abs.1 : " Der Heimträger hat die Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu gewährleisten.  Er hat dabei die Persönlichkeitsrechte des Privatrechts (insbesondere die §§ 16 und 17 ABGB)  ebenso zu achten wie die verfassungsrechtlich  gewährleisteten  Grundrechte  sowie straf - und verwaltungsrechtliche Schutzbestimmungen."  Dazu lesen wir im JAB 377 folgenden Kommentar: "§ 9 regelt den Persönlichkeitsschutz von Heimbewohnern . Dabei wird klargestellt, daß der verfassungsrechtliche  Grundrechts - und der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz (zusammen mit straf- und verwaltungsrechtlichen Regelungen) eine Einheit bilden. Diese Bestimmung versucht erstmals, einen "Kern" der wichtigsten Persönlichkeitsrechte  für alte oder pflegebedürftige oder behinderte Menschen zu schaffen, was rechtspolitisch nötig erscheint, zumal in Österreich für die betroffene Personengruppe kein expliziter und faßlicher Grundrechtsschutz existiert. "

       Weiters lesen wir auf Seite 3 des JAB 377  als Begründung für den eingebrachten Abänderungsantrag  Fekter & Rosenkranz :  "Die Mindestinhalte des Heimvertrags beschränken sich nach der Regierungsvorlage auf rein verbraucherrechtliche Belange.  Diese Inhalte werden durch weitere Rechte des Heimbewohners ergänzt.  Der Träger hat auch  Persönlichkeitsrechte, die in Abs.3 des § 27 d demonstrativ in Anlehnung an § 9 des Selbstständigen Antrags 231/A für ein  "Bundes - Heimvertragsgesetz"  aufgezählt werden, zu wahren und diese Rechte im Vertrag selbst anzuführen.  Dabei handelt es sich ebenfalls um zivilrechtliche Ansprüche  im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG. Die im § 27 d Abs. 3 KSchG aufgezählten Rechte können nur nach Maßgabe der unerläßlichen Erfordernisse des Heimbetriebs eingeschränkt werden., etwa durch eine Besuchszeitenregelung, die auf die Interessen der übrigen Heimbewohner Bedacht nimmt. Die Persönlichkeitsrechte der Bewohner können  - § 2 Abs.2 KSchG  -  im Übrigen nicht vertraglich abbedungen werden."

              Insgesamt ist also wohl  eindeutig erkennbar,  daß dann am 29.1.2004 vom Plenum des Nationalrates  das Heimvertragsgesetz  in der Fassung des  Justiz - Ausschusses   377 d. B. mit der Intention beschlossen wurde, daß  AUSNAHMSLOS   ALLE   HEIM  -  BEWOHNER   nach der Zuständigkeitsregelung  am Anfang des Gesetzes in den vollständigen Schutz dieser nun erstmals einfachgesetzlich geregelten Grundrechte kommen.  Es kann diesbezüglich überhaupt nicht darauf ankommen, ob jemandem ein Heimplatz von einer LR förmlich durch Bescheid zugewiesen worden ist  oder ob jemand  mehr oder minder zwangsweise in ein Pflegeheim eingewiesen worden ist,  was leider tagtäglich vorkommt, obwohl es dafür  in der gesamten Republik  keinerlei Rechtsgrundlage gibt !!

                Die  VOLKSANWALTSCHAFT   befaßte sich seinerzeit schon  mehrfach mit dieser  Problemstellung und vermerkte z.B. bereits im Juni 2001 im Jahresbericht  1999 & 2000 zum Sozialbereich Oberösterreich auf S. 23 : " Die VA tritt für ein  "konsumentenfreundliches"  Bundes - Heimvertragsgesetz ein......Heimbewohner sind typische  "Verbraucher"   und Heimträger  typische   "Unternehmer"   im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Mit der stationären  Unterbringung werden aber nicht nur vielschichtige rechtliche Beziehungen zwischen den Betreibern von Alten - und Pflegeheimen und den Bewohnern  derartiger Einrichtungen einerseits  sondern auch Rechtsbeziehungen  zwischen den Heimbetreibern  und staatlichen Aufsichtsstellen  bzw. öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Förderungseinrichtungen begründet.    "    Auch hier ist wohl eindeutig erkennbar,  daß der Schutzzweck des KSchG  sich ausnahmslos auf alle Heim - Bewohner erstrecken sollte.  Nirgends ist die Rede von irgendwelchen Ausnahmen, das würde ja auch die Intention der Gesetzgebung völlig durchkreuzen !


            Wir erwarten nun von Ihnen persönlich, Herr Abgeordneter zum Nationalrat  "Jackie"  M A I E R die öffentliche Erklärung  über die  AUTHENTISCHE  INTERPRETATION  der  Reichweite des Heimvertragsgesetzes 2004, BGBl.I /Nr.12,  weil gerade Sie als versierter Konsumentenschützer  und als Verfasser des 1. Entwurfes für Heimverträge im Land Salzburg  vor vielen Jahren  ganz genau wissen, worum es geht : kein einziger Bewohner eines Behinderten - Heimes darf  von den  im KSchG  festgelegten  Persönlichkeitsrechten  und Verbraucherschutzrechten  ausgeschlossen werden  durch irgendwelche  hinterhältigen Manöver und Fehldeutungen. Da in dieser überaus bedeutsamen Sache weder von der Justiz noch vom Konsumentenschutzministerium  konkrete Hilfe und authentische Interpretation  zu erwarten ist, ersuchen wir Sie um entsprechende Bemühungen im Nationalrat. Sie sollten jedoch  schon jetzt sofort eine  persönliche Stellungnahme abgeben, die wir hier im blogspot des  "Enthinderungsexperten"  veröffentlichen.  Wir danken Ihnen schon jetzt für alle diesbezüglichen Bemühungen und verbleiben mit den besten Grüßen

Renate   K Ö L T R I N G E R,  A - 5204 Straßwalchen,  Salzburgerstraße 4 als leidgeprüfte Mutter und Vertrauensperson nach § 27 e KSchG  des betroffenen Heim - Bewohners  Wolfgang S.

Karl   S T A N G L,  selbständiger Sozialarbeiter, Behinderten - Begleiter, Bewohner - Vertreter etc 

Freitag, 2. November 2012

ÜBERLEGUNGEN ZUM HEIM - VERTRAG 1998

JOURNAL   FÜR   RECHTSPOLITIK   1998 :  WEGWEISENDE   ÜBERLEGUNGEN   ZUM   HEIM  -  VERTRAG     durch   Heinz  B A R T A  &  Michael   G A N N E R   Innsbruck


             Um  die komplizierte  Rechtsentwicklung bezüglich der Heim - Verträge  besser zu beleuchten, lohnt es sich gewiß, etliche Auszüge aus dieser programmatischen Skizze der beiden Innsbrucker Zivilrechtler hier zu wiederholen.  Im Kapitel I. schreiben sie: " WORUM  GEHT   ES ?  
              Die Rechtslage in den österreichischen Bundesländern ist in Bezug auf den Heimvertrag sehr unterschiedlich. Das hängt ua damit zusammen, daß der VfGH im Erk. VfSlg. 13.237  bereits 1992 festgestellt hat, daß der Bereich der Alten- und Pflegebetreuung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt. Trotzdem wurden bisher nicht in allen Bundesländern  landesrechtliche Bestimmungen erlassen. Die in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen wurden wiederum nur teilweise koordiniert, obwohl die Pflege - Vereinbarung zwischen Bund und Ländern von 1993 (BGBl. 866 über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen)  als Ziel die  "Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen"  anführt.

           Das hat dazu geführt, daß einzelne Bundesländer für die Rechtsbeziehung zwischen Heimbewohnern und Heimträgern  KEINEN  PRIVATRECHTLICHEN  VERTRAG  VORSEHEN,  sondern diese Beziehung  nur   ÖFFENTLICHRECHTLICH  ausgestalten.  Andere Länder sehen zwar in erlassenen Vorschriften den Abschluß von Heimverträgen vor, allein diese Vorschriften stellen kein angewandtes Recht dar.  Die Rechtspraxis geht vielmehr andere Wege.  Wieder ein anderer Teil sieht gesetzlich den Abschluß von Heimverträgen vor und praktiziert dies auch. Schließlich haben die Bundesländer Tirol & Vorarlberg noch überhaupt keine Regelung getroffen und bewegen sich  - rechtsstaatlich gesehen - in einem rechtsfreiem Raum. Es erschiene uns daher wünschenswert,  eine klare Linie in diese   UNGEWOLLTE   VIELFALT zu bringen und einheitliche Rahmenbedingungen für ganz Österreich zu schaffen. Das kann uE am besten durch eine privatrechtliche Lösung erfolgen.

II. ZUR   RECHTLICHEN   BEZIEHUNG   BEWOHNER   -   HEIMTRÄGER



      Eine idealtypische Gegenüberstellung von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen zeigt folgendes:
A) GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN ÖFFENTLICHEM  &  PRIVATEM  RECHT:
              Das öffentliche Recht wird grundsätzlich durch eine Über- und Unterordnung der jeweiligen Kontrahenten charakterisiert, sofern es sich nicht um Beziehungen zwischen öffentlichen Körperschaften handelt. Der Einzelne steht demnach einem öffentlichen Träger nicht gleichberechtigt gegenüber, sondern grundsätzlich untergeordnet ( Fußnote: Die Koppelung der   BESCHEIDMÄSSIGEN   EINWEISUNG  INS   HEIM  mit Maßnahmen der Sozialhilfe spricht uE für eine öffentlichrechtliche Lösung. Daneben existieren aber unseres Wissens auch "Mischmodelle", die zu Rechtsunsicherheiten führen. Natürlich gibt es auch rein privatrechtliche Beziehungen.)  Ganz anders ist es im Privatrecht. Hier dominiert nicht das Prinzip der Über- und Unterordnung, sondern die Gleichstellung der Beteiligten.  Das Privatrecht bringt demnach die Gleichheit von Rechtssubjekten ohne Ausnahme zum Ausdruck.  Damit ist nicht zu verwechseln, daß es selbstverständlich auch im Privatrecht da und dort ein beträchtliches Machtgefälle gibt, das des Ausgleichs und der Unterstützung bedarf. Aber selbst ein faktisches Machtgefälle  ändert nichts an der grundsätzlich egalitären Rechtsbeziehung der Kontrahenten. Gerade im untersuchten Bereich sollte ein zweifellos bestehendes Machtgefälle zwischen Heimträgern & Heimbewohnern legistisch durch ausgleichende Regelungen kompensiert werden.

           Es ist demnach keinesfalls nur eine Frage  des rechtlichen Geschmacks, ob künftig eine öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Lösung für die   Heimträger - Heimbewohner - Beziehung gewählt wird.  Vielmehr hängt an dieser Entscheidung die wichtige Aussage darüber, ob der jeweilige Gesetzgeber die Heimbewohner mit den Heimträgern rechtlich gleichstellen will oder nicht. Es ist uE auch kein Argument gegen eine privatrechtliche Lösung, daß alte Menschen oft nicht mehr selbst auf ihre Rechte und deren Durchsetzung achten können; Siehe dazu IV. A.  Diese Situation ist dem Privatrecht vielmehr auch andernorts vertraut : Minderjährigenschutz, Sachwalterschaft etc. Zu erinnern gilt es schließlich daran, daß das Privatrecht - vergleiche  § 21 ABGB - bestimmte Personengruppen seit jeher "unter den besonderen Schutz der Gesetze"  stellt.  Dazu zählen auch alte Menschen.
          In der angesprochenen Entscheidung einer öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Lösung steckt jedenfalls, und das sollte nicht geleugnet werden, politische Brisanz. Tragfähiger für die Zukunft erscheint uns eine privatrechtliche Lösung, weil diese das rechtliche Grundprinzip der Privatautonomie nützen kann, während das öffentliche Recht nichts Vergleichbares entgegenzusetzen hat  (FN 5 : Natürlich gibt es auch den öffentlichrechtlichen Vertrag, aber auch diese Lösungsvariante weist alle Probleme und Charakteristika öffentlichrechtlicher Lösungen auf: Über- und Unterordnung,  Verwaltungsweg etc.)"  #  Text  Ende  #

         Das war also vor 14 Jahren, noch lange vor der Beschlußfassung des Nationalrates  Ende Jänner 2004  für ein rein privatrechtliches Heimverhältnis als Inserat ins Konsumentenschutzgesetz hinein.  Und heute , mehr als 8  1/2 Jahre nach Inkrafttreten des Heim - Vertrags - Gesetzes  des Bundes,  gibt es hier im Bundesland Salzburg noch immer Bereiche , wo dieses zwingende Heim - Vertrags - Recht des Bundes völlig ignoriert wird !!  Der beklagte Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  behauptet in öffentlicher Verhandlung am Bezirksgericht Salzburg am 1.10.2012  in arrogantester Form,  es bestehe keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner  W O L F G A N G   und dem  Heim - Träger, weil er mit Bescheid der Landesregierung sozusagen auf Lebzeiten  in die  Hascherl - Haft - Anstalt   EIN  -  GE  -  WIESEN  WORDEN  IST !

         Wie ist so etwas überhaupt nur möglich im sogenannten  "Rechts - Staat" : schwerbehinderte Mitmenschen  werden aller Persönlichkeitsrechte beraubt  und  bekommen auf Dauer keinen konsensualen Heim - Vertrag, weil geschäftstüchtige  "Seilschaften"  aus dieser bestens getarnten Sklavenhalterei  ein geradezu todsicheres Geschäftsfeld  aufgebaut haben !     QUO   USQUE  TANDEM  ?

Donnerstag, 1. November 2012

DAS REDUNDANTE HEIM - VERTRAGS - RECHT DER BUNDES - LÄNDER................

DAS    REDUNDANTE    HEIM  -  VERTRAGS  -  RECHT   EINZELNER   BUNDES  -  LÄNDER :    UNANWENDBARE   ARTEFAKTE !!


             Wenn wir nun konsequenterweise einen aktuellen Streifzug durch die derzeit  geltenden Landes - Regelungen  über den Heim - Vertrag machen   -   ja da kommen wir wahrlich aus dem Staunen nicht mehr heraus : unvorstellbares   C H A O S   nach wie vor trotz des Bundes - Heim - Vertrags - Gesetzes 2004, BGBl.I/Nr.12 !!!  Wie ist das nur möglich.............Wir fangen ganz im äußersten Westen an mit  VORARLBERG:  dort gilt nach wie vor der § 4 des Pflegeheimgesetzes mit dem Titel  "Heimvertrag" in 7 Absätzen, dessen 1. Absatz lautet : "Zwischen dem Träger eines Pflegeheimes und dem Bewohner ist ein schriftlicher Heimvertrag abzuschließen,"  Schadet sicherlich nicht, wenn das nach wie vor vom Land in Erinnerung gerufen wird. Gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Behinderten - Heime durch  Abgrenzung der Zuständigkeiten weiter vorne imGesetz !
             TIROL hat klugerweise erst im Jahre 2005  erstmals ein eigenes Heimgesetz erlassen als letztes Bundesland und dort findet sich keinerlei Hinweis auf den Heimvertrag, so geht es also auch .
              SALZBURG  hatte in der Stammfassung des damals bahnbrechenden "Pflegegesetzes" LGBl.Nr.52/2000 sehr umfangreiche Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt in den §§ 23 bis 27 mit der Abschnitts - Überschrift  "KUNDEN  -  SCHUTZ". Selbige wurden jedoch dann später radikal reduziert auf Verträge bezüglich Tagesbetreungsstätten und Mobile Dienste. Auch hier gilt : ausdrücklich überhaupt nicht anwendbar für die Behinderten - Heime !
           OBERÖSTERREICH :  Dort  gibt es überhaupt  "nur" eine Verordnung zum Sozialhilfegesetz  über die "Alten- und Pflegeheime", wo wir tatsächlich noch immer seit 1996 unverändert finden den § 21  "Heimvertrag", dessen Abs.1 lautet : "Der Heimträger hat mit jedem Heimbewohner einen schriftlichen Heimvertrag abzuschließen".  Auch hier gilt : nicht anwendbar für die Behinderten - Heime !
           NIEDERÖSTERREICH Auch hier gibt es nur eine Verordnung zum Sozialhilfegesetz über die "Pflegeheime", mit einem umfangreichen § 15 " Heimvertrag und Heimordnung" in 7 Absätzen, dessen 1.Absatz lautet: "Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Dieser muß spätestens 2 Monate nach Aufnahme in das Heim in schriftlicher Form ausgefertigt werden."  HIer jedoch gilt diese Vorschrift ausdrücklich auch für alle stationären Einrichtungen für die "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" und auch die Patienten - Anwaltschaft  nach dem § 53 NÖ SHG  ist umfassend bevollmächtigt zur Kontrolle der Behinderten - Heime. Hoffentlich funktioniert das  dort auch so wie vorgesehen.
            WIEN hat in seinem  diesbezüglichen Landesgesetz keinerlei Hinweis auf den Heimvertrag und hat somit die Bundes - Kompetenz vollständig berücksichtigt mittlerweile.
            BURGENLAND : hier wird es wieder "exotisch" und zwar gibt es hier einen sehr umfangreichen § 3 des "Altenwohn - und Pflegeheimgesetzes" mit der Überschrift :  "Leistungsangebot des Heimträgers und wesentliche Vertragsbedingungen  (HEIM  -  STATUT)", und dies unverändert gültig seit 1996 !!! In diesem wahrhaft "exotischen" Rechtsdokument lesen wir im Abs. 6 : "Der Vertrag zwischen Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, und dem Heimträger bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form.  Falls eine Unterbringung den Zeitraum von 4 Wochen nicht überschreitet, so kann von der Schriftform  Abstand genommen werden.  Das Vertragsverhältnis gilt in diesem Falle nach Ablauf der vierwöchigen Frist als beendet."  Und im Abs. 8 finden wir zum größten Entsetzen nach wie vor den Aspekt  einer  bescheidförmigen  E I N   -   W E I S U N G    in ein  Pflegeheim, was stark nach Zwangs  - Verbringung riecht so wie das aber nur im Unterbringungs - Gesetz  vorgesehen ist. Sonderbar fürwahr, daß sich noch niemand bemüht hat, diese exotische Burgenländerei vor den VfGH zu bringen !!  Dies sei hiermit formlos getan!
               STEIERMARK : Hier  wiederum gibt es eine modernisierte Fassung des Pflegeheimgesetzes, die die Bundes - Kompetenz anerkannt hat und sich bezüglich Heimvertrag nicht mehr äußert . Aber aus anderen Gründen betrachten wir noch kurz den § 6 der Stammfassung des St PHG  vom 13.Oktober 2003  mit der Überschrift  "Heimvertrag".  Dort lesen wir nämlich eine äußerst bedeutsame "dogmatische"  Feststellung, die wir nun bei unserer Rechtsdurchsetzung unbedingt verwenden werden:  " DER   EINTRITT   IN   EIN   PFLEGEHEIM   IST   VERTRAGS  -  BEGRÜNDEND"

      Auch  hier gilt: nicht anwendbar für die Behinderten - Heime , weil es dafür ein separates Gesetz gibt.


                 KÄRNTEN : Hier  wird es noch  "exotischer", es wird geradezu  "karantanisch": Das K-HG, das Kärntner Heimgesetz bringt in aktueller Fassung im § 6 "Verpflichtung  in  Bezug  auf  Vertragsinhalte und  Bewohnerrechte"  in umfassender Darlegung  eine kunterbunte Vermischung von bundes - und landesrechtlichen Aspekten im Heimverhältnis und die strikte Pflicht zur Schriftlichkeit mit konkretem Hinweis auf das übergeordnete KSchG des Bundes und außerdem eine lückenlose Anwendbarkeit auch in sämtlichen Behindertenheimen nach der Zuständigkeitsregelung im § 1. Weiters dann auch eine strenge Heim - Aufsicht im weiteren Verlauf dieses Gesetzes, was in anderen Landesgesetzen wiederum völlig  fehlt...................

    SUMMA   SUMMARUM :  Chaos total  durch föderalistische  Eigenbrötelei  und Separatismen  verschiedenster Ausprägung , und dies volle 8 Jahre nach Inkrafttreten des Heim - Vertrags - Gesetzes  des Bundes !!!  Wer soll sich da noch auskennen ???  Es ist also hoch an der Zeit , daß nun diverse Fragen endgültig und rechtsverbindlich geklärt werden  durch eine authentische Interpretation des gesetzgebenden Nationalrates ! Man kann das ganz einfach nicht der anlaßbezogenen Judikatur anvertrauen ! Wir brauchen eindeutige und klare Feststellungen des Nationalrates  über die in der vorhergehenden Blogpost aufgeworfenen 6 Fragen. Ich hoffe sehr, daß wir das noch heuer 2012 vollständig über die Bühne bringen !

         Schon 1998  haben Heinz  BARTA  und Michael  GANNER  (Universität  Innsbruck)  dieses Chaos massiv beklagt & bejammert im  JRP (Journal für Rechtspolitik)  auf vollen und inhaltsschweren 18 Seiten, bitte nachlesen  -  es lohnt sich sehr ! (frei zugänglich im Internet unter  "Überlegungen  zum Heimvertrag")
  Diese beiden mögen sich nun hier wieder zu Wort melden