Mittwoch, 31. Oktober 2012

DIE GANZ DICKE BLUT - SPUR ...........

KRISEN  -  SITZUNG   AM    1. OKTOBER  2002   IM    JUSTIZ  -  MINISTERIUM  !

 Für die hier aufgezeigten äußerst hartnäckigen  Probleme um den Heim - Vertrag in den Behinderten - Heimen ist von entscheidender Bedeutung, was vor genau  10 Jahren  von den vereinigten Streitkräften der 9 Landes - Fürsten am 1. Oktober 2002 im Wiener Justiz - Ministerium  in einer  "Krisen - Sitzung"  erörtert und offensichtlich dann auch durchgesetzt worden ist mehr oder minder geheim und verborgen.............
            Denn in den vom Parlament veröffentlichten  38 Stellungnahmen  zum  366 ME  der XXI. GP: für ein völlig neues Heim - Vertrags - Gesetz findet sich prompt eben  N I C H T  die für uns wichtigste Stellungnahme, nämlich die von der Verbindungsstelle der Länder in Wien übermittelte gemeinsame Position der 9 Landesamtsdirektoren  gegenüber diesem Ministerial - Entwurf. Aber aus diversen Hinweisen in diesen veröffentlichten Stellungnahmen ergibt sich sehr klar und deutlich, was einer der  Hauptpunkte dieser  bedeutsamen Beratung war : die 9 Länder wollten offensichtlich mit aller Macht durchsetzen, daß die landesrechtlich geführten Behinderten - Heime von den vorgesehenen Regelungen definitiv ausgenommen werden.  Was dann letztendlich herauskam ist mir leider derzeit nicht bekannt, aber es ist dann in der Regierungs - Vorlage 202 der folgenden  XXII. GP:  deutlich zu spüren eine Auswirkung, wenn man die Erläuterungen ganz genau durchstudiert. 
           Ob das ganze heikle Problem dann in der entscheidenden Sitzung des Justiz - Ausschusses von ca. 20.Jänner 2004  überhaupt noch zur Sprache kam offiziell, läßt sich leider aus dem veröffentlichten Bericht 377 d. B. XXII.GP. nicht  ausreichend klären, weil es ja nur ein ganz kurzgefaßtes Resümee - Protokoll gibt über die Beratungen. Jedenfalls gibt es in diesem JAB 377 keinerlei Hinweis darauf, daß gewisse Bewohner - Gruppen in den Behinderten - Heimen von der nun vorgesehenen strikten schriftlichen Heimvertragsverpflicht ausgenommen wären !!. Im dann vom Plenum des Nationalrates am 29.1.2004 beschlossenen Gesetzestext ist  überhaupt kein Hinweis auf Ausnahmen zu finden.
                 Die Landesregierung  Niederösterreich  erwähnte  in ihrer Stellungnahme  7/SN - 366 ME  ausdrücklich den "gemeinsamen Länderstandpunkt  zu § 27 b" des Entwurfes  mit dem Hinweis, daß die stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ("Behinderte") auch von der Wirksamkeit des Heimaufenthaltsgesetzes ausgenommen werden sollten.
          Die Wiener Landesregierung brachte vor in der Stellungnahme Nr. 18 : "Insbesondere in den Wiener Geriatriezentren müssen in hohem Maße auch Patienten aufgenommen werden, welche   (in Folge schwerer oder mittelgradiger Demenz)  von privaten Pflegeheimen als nicht mehr betreubar eingestuft werden bzw. nicht mehr weiter betreut werden können. In derartigen   PRAKTISCH    UNABWEISBAREN   FÄLLEN    könnte daher der Heimvertrag jeweils nur unter Mitwirkung eines erst gesondert zu bestellenden Sachwalters abgeschlossen werden.  Als Alternative käme hier eine    MITWIRKUNG  der   BEWOHNERVERTRETUNG   schon für den Abschluß des Heimvertrages in Betracht oder eine gesetzliche   Ausnahmeregelung,  wonach bei einem praktisch gegebenen   KONTRAHIERUNGSZWANG   (Anspruch auf Pflege gemäß Sozialhilfegesetz)  die VERPFLICHTUNG  zum   ABSCHLUSS  eines   HEIMVERTRAGES   ÜBERHAUPT   ENTFALLEN   KANN.......sollte noch  ergänzend angeführt werden, daß der Heimvertrag über deren begründetes Verlangen  auch der Bewohnervertretung  sowie den gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen ist."

       Die Vorarlberger LR hingegen ging auf totale Konfrontation damals und forderte in ihrer Stellungnahme Nr. 36  vom 7.10.2002  unnachgiebig die volle Kompetenz  über den Heimvertrag als  "Sonderzivilrecht",  was dann letztlich zur Antragstellung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof führte , er möge die Kompetenzen ultimativ klarstellen. Nach Klarstellung durch den VfGH, daß die gesamte Materie "Heim - Vertrag"  samt  Freiheitsschutz  in Heimen  ausschließliche Bundes - Kompetenz darstellt, wurden also die diesbezüglichen Regelungen der Länder  defacto aufgehoben  und unanwendbar  -  und doch finden sich noch heute, volle 10 Jahre später, in mehreren Ländergesetzen und Verordnungen ausführliche Bestimmungen über den Heimvertrag  -  schier nicht zu glauben !

          Zur absoluten  "Krönung"  des verzwickten Problems  gibt es derzeit wieder nur in einigen Landesgesetzen eine ausdrückliche und eindeutige Verpflichtung, für jeden Heim - Bewohner einen schriftlichen Heimvertrag zu erstellen und auszufolgen,  währenddessen das KSchG  dies offensichtlich stillschweigend  "voraussetzt", was jedoch zu größten Problemen führt, wenn jemand hier eine  "planwidrige Lücke"  gefunden zu haben vermeint und...............und schon kommen wir zur skandalösen Behauptung des VKI vor wenigen Wochen, daß er nicht befugt sei, überhaupt nicht vorhandene Heimverträge zu beklagen.........sondern nur strittige Klauseln in bestehenden !!!  Die geradezu "perfekte" Katastrophe für den Schutzgedanken dieses Konsumenten - Schutz - Gesetzes !!!

              Wie nun soll es hier weitergehen : das  "heitere" Bezirksgericht  Salzburg wird wohl den vorliegenden Unterbrechungs - Beschluß nach § 190 ZPO  gegen einen  entschlossenen Fortsetzungs - Beschluß  ersetzen müssen und  zwar amtswegig  und sofort  und dann zügig ein Urteil fällen  "Im Namen der Republik",  daß selbstverständlich auch  W O L F G A N G     unabdingbaren Anspruch hat auf einen konsensual erstellten Heimvertrag, wenngleich die Landesregierung Salzburg für die Kostenübernahme durch Bescheid garantiert hat vor 9 Jahren bereits.

Samstag, 27. Oktober 2012

GEMEINSAME ÖFFENTLICHE STELLUNGNAHME

GEMEINSAME   ÖFFENTLICHE   STELLUNGNAHME BETREFFEND :

1  Bezirksgericht  Salzburg : Verfahren  33 C 207/12 i  KLAGE  gem. § 27d/5 KSchG zu den ON 8 und 9  Protokoll der Vorbereitenden Tagsatzung vom 1.10.2012 samt Unterbrechungsbeschluß nach § 190 ZPO
Verantwortlicher Richter; Dr. Wolfgang  F I L I P, zugleich Vorsteher BGS

2. Landesgericht Salzburg:  Verfahren  21 R 318/12 d   Rekurs - Entscheidung vom 4.10.2012  gegen 
    Bezirksgericht Salzburg   Verfahren  35 HA  4/12 v - ON 4 ( Zurückweisung des Antrags nach  § 11 HeimAufG)
     Verantwortlicher Richter: Dr. Imre  J U H A S Z,  zugleich Vizepräsident LGS
3  Bezirksgericht Salzburg   Verfahren  2 P 236/04  - ON 511  Bestellung von Dr. Ursula RAMSAUER als 
    familienpsychologische Sachverständige
     Verantwortliche Richterin: Mag. Doris  G R I E S S N E R  seit 1.7.2012

ZUM  HAUPTPUNKT  1 :  Vorgestern, Donnerstag, den 25.10.2012 brachte der Postbote in Form eines RSB - Briefes über die BRZ - Poststraße Wien mit etlicher Verspätung endlich das amtliche Protokoll der "Vorbereitenden Tagsatzung "vom 1.10.2012 (ON 8) und zugleich  separat ausgefertigt den Unterbrechungsbeschluß ON 9. Die ON  10 wird wohl die Zustellung an die leider noch immer amtierende Sachwalterin Dr. Ingeborg HALLER  darstellen und die ON 11 brachte uns die richterliche Zustellverfügung samt Rechtsmittelbelehrung.  Und diese Eingabe erhält dann wohl die ON 12

           Vorneweg wird  PROTOKOLL  -  WIDERSPRUCH   nach § 212 ZPO  erhoben: es fehlt völlig die Protokollierung  der  Aussage des anwesenden Wolfgang  S C H W A R Z  laut und deutlich vor mehr als 12 Zeugen, daß seine  Mama hier im Saal seine Vertrauensperson  im Sinne des § 27e KSchG ist, immer gewesen ist in den vergangenen 40 Jahren und ewig bleiben wird.
Wieso wurde  diese unüberhörbare Bezeugung vom protokollführenden Richter  bewußt und absichtlich unterdrückt ??? Siehe dazu die Blogpost vom 1.10.2012  und auch vom 8.10.2012  (untrennbare Beilagen zum Protokoll - Widerspruch, sie sind zum Akt zu nehmen unverändert !)  Gem. § 212 Abs.5 ZPO sollte das Protokoll binnen 3 Tagen nach erfolgter Tagsatzung  den Parteien zugestellt werden zur rechtzeitigen und wirksamen Wahrnehmung des Protokoll - Widerspruches . Wir erhielten jedoch das Protokoll erst am 25.10.2012, wie sollte man da noch ganz genau wissen, was insgesamt gesagt worden ist ??

         Zur Sache selbst: wir erachten diesen Beschluß auf  UNTERBRECHUNG des Verfahrens nach § 190 ZPO als feige Ausflucht des Richters, der ganz offensichtlich überfordert ist und die wahre Intention des  Nationalrats - Beschlusses vom 29.1.2004  zum  Heim - Vertrags - Gesetz nicht begreift :  Ausnahmslos jeder Heim - Bewohner hat unabdingbaren Anspruch auf einen schriftlichen Heim - Vertrag, der ihm selbst auszufolgen ist und auch der namhaft gemachten Vertrauens - Person ! Dies gilt selbstverständlich auch für alle jene Heim - Bewohner, die einen Heimplatz von der Landesregierung direkt  zugewiesen bekommen. Auch diese Bewohner  "konsumieren" die Dienstleistungen des Heimträgers in völlig gleicher Weise wie die  (teilweisen) Selbstzahler ! Auch sie sind somit  "KONSUMENTEN" im Sinne der §§ 27 b bis 27 i  KSchG  und  "VERBRAUCHER"  im Sinne der einschlägigen Richtlinien der EU.  Somit gehen die Argumente der beklagten Partei völlig ins Leere !  Das Recht nach § 27 e KSchG auf Namhaftmachung einer besonderen Vertrauensperson  ist nicht nur absolut unabdingbar durch irgendwelche Form von Vereinbarung  mit dem Heimträger,  sondern kann auch nicht in Abrede gestellt werden durch einen Richter der Judikative . Für diese Erkenntnisse brauchen wir auch keinen   "Sachverständigen", sondern nur Hausverstand verbunden mit Gesetzestreue.  Wer dieses unabdingbare Recht untergräbt, unterdrückt & vereitelt  begeht eindeutig Amtsmißbrauch  nach § 302 StGB und wird gehörig zur Rechenschaft gezogen ! Wir erachten somit diesen Unterbrechungs - Beschluß vom 1.10.2012 für  NULL  &  NICHTIG,  er ist für uns unwirksam und gegenstandslos. Unser gesamtes  bisheriges Vorbringen bleibt aufrecht, insbesondere die Anträge zur Tagsatzung vom 1.10.2012.  

         Vielmehr erwarten wir mit voller Berechtigung vom Zivil - Richter die konsequente und zügige Durchsetzung der Rechte des wehrlosen  Heim - Bewohners Wolfgang  gegenüber dem übermächtigen Heim - Träger durch ein gesetzeskonformes  Urteil "Im Namen der Republik" und nicht endlose Tricks und Manöver. Es gibt hier keinerlei  "VOR  -  FRAGE" zu klären, vielmehr ist das eine  Ausrede und ein  "VOR  -  WAND"  des Richters, der sich keine rechtskonforme Entscheidung zu fällen getraut .

ZUM  HAUPTPUNKT  2 :   Die  Rekurs - Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg  vom 4.10.2012 mit GZ  21 R 318/12 d  betreffend  den Zurückweisungsbeschluß des BGS 35 HA 4/12 v - ON 4 ist aus denselben Gründen völlig rechtsirrig, wir betrachten ihn in gleicher Weise für  NULL & NICHTIG, für unwirksam und gegenstandslos. Siehe dazu Blogpost vom 22.10.2012 als weitere Beilage.
           Der gesetzgebende Nationalrat hat am 29.1.2004 für die  "Namhaftmachung  einer Vertrauensperson"  im § 27 e KSchG keinerlei formelle Hürden aufgestellt. Der Rekurs - Senat  JUHASZ & MILD & HEMETSBERGER überschreitet in völlig unzulässiger Weise seine Befugnisse ! Es gab auch erkennbarerweise noch nie eine derartig verfehlte Entscheidung  in dieser speziellen Frage . Wir werden sie dem OGH  daher nun in einer ganz  außerordentlichen Form unterbreiten. Wir lassen uns hier nicht ein in einen rechtsanwaltspflichtigen  a.o. Revisionsrekurs  oder in eine kniefällige Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG.  Wir wollen überhaupt nichts zu tun haben mit diesen professionellen Rechts - Verdrehern !  Im Volksmund  wird ja schon seit vielen Jahren  der Begriff  "Rechts - Anwalt"  mit  "Rechts - Verdreher"  gleichgesetzt.                      Sondern  wir stellen nun euch "RICHTER"  an den öffentlichen  INTERNET  PRANGER ! Jeder Mensch mit auch nur einem Funken Hausverstand  erkennt sofort eure absichtliche und vorsätzliche Rechts - Beugung  in diesem konkreten Falle.  Wir fordern nun tatsächlich  ein sogenanntes   "GOTTES  -  URTEIL" : Wenn ihr weiterhin ruhig schlafen könnt nach diesen vielfachen Amtsmißbräuchen und euch das Gewissen nicht peinigt mit schlaflosen Nächten, dann macht nur ruhig so weiter.....bis es zu gegebener Zeit das große böse Erwachen gibt . Denn etwas Abscheulicheres kann es wohl überhaupt nicht mehr geben als die gezielte Manipulation und psychische Vergewaltigung  völlig wehrloser Mitmenschen vom Typ unseres Wolfgangs. Diese Vorgangsweise bedeutet auch eine unvergebbare Todsünde wider den Geist der gesamten BRK  Behinderten - Rechts - Konvention der UNO, BGBl.III/155/2008,  die hierzulande defacto genauso in Verfassungsrang steht wie die EMRK. 

ZUM   HAUPTPUNKT  3 : Die Pflegschaftsrichterin  im "Hauptverfahren"  2 P 236/04 m  wird nun von uns öffentlich aufgefordert:
A) Zur formellen Neben - Intervention nach den §§ 17 ff ZPO im anhängigen Klagsverfahren  bezüglich Heim - Vertrag , um die unverzichtbaren und auch unabdingbaren Rechte des pflegebefohlenen Wolfgang  nach dem Konsumentenschutzgesetz wirksam einzufordern und zu erzwingen durch zivilgerichtliches Urteil "Im Namen der Republik"  
B) Zur formellen Neben - Intervention auch im anhängigen Antrags - Verfahren  nach dem Heim - Aufenthalts - Gesetz,  weil es auch hier um absolut unabdingbare Rechte des Heim - Bewohners Wolfgang geht, die von der leider noch amtierenden Sachwalterin  seit über 7 Jahren  rechtsbeugend unterdrückt werden.
          Wenn Sie nun dieser berechtigten Aufforderung nicht nachkommen, dann geraten Sie unweigerlich in gleicher Weise in den Verdacht des Amtsmißbrauches  nach § 302 StGB und Wolfgang wird Amtshaftungsklage einbringen gegen die Republik Österreich nach § 24 HeimAufG  wegen rechtswidriger Freiheits - Entziehung unter Mitwirkung der Pflegschafts - Richterin. 
               Das durch persönlichen Antrag des Wolfgang vor über 2 Jahren in Gang gesetzte  UMBESTELLUNGS  -  VERFAHREN  nach § 278 ABGB sollten Sie nun nicht endlos weiter verschleppen, sondern  zügig beenden mit Beschluß auf Absetzung der notorisch rechtsbrechenden "Rechts - Anwältin"  Dr. Ingeborg  HALLER  und mit Bestellung einer rechtstreuen Person zum Sachwalter , vorrangig aus dem  Familienkreis des Betroffenen, ansonsten aus dem SW - Verein Vertretungsnetz oder Salzburger Hilfswerk, notfalls würden wir auch eine geeignete Gerichts - Person als Sachwalter vorübergehend akzeptieren. 

HAUPTPUNKT  4 : EINBERUFUNG  eines  außerordentlichen  SCHIEDS  -  GERICHTES
bestehend aus:

1. MAIER   Johann , Nationalrat, Konsumentenschützer, Experte für den Heim - Vertrag
2. GANNER  Michael,  Universität Innsbruck, Zivilrecht
3. BARTA   Heinz, emer. Univ.Prof  Innsbruck, Zivilrecht
4. ZIERL   Hanspeter,  BH von Freistadt im Ruhestand,  ÖZPR - Referent Heimrecht
5. PFEIL  Walter,  Univ. Salzburg, Sozialrecht,  ÖZPR - Referent
6. SCHLAFFER  Peter, Zentral - Geschäftsführer des Vereines  Vertretungsnetz in Wien
7. GREIFENEDER Martin. Richter am LG Wels,  Schriftleiter ÖZPR
8. KOPPENSTEINER  Stefan, Richter am BG Neunkirchen,  ÖZPR - Referent für HeimAufG  
9. SCHAUER   Martin,  Univ.Prof Wien, Zivilrecht
10. WAHL  Erich,  Bereichsleiter BVT  im Verein   Vertretungsnetz für Salzburg - Stadt + Umg, und Tirol
11. BERGER  Christian, GF des Vereines für SW im Rahmen des Hilfswerkes Salzburg in St. Johann/Pg.
12.  MARKL  Johann,  DSA,  versierter Praktiker im Bereich Sachwalterschaft etc., St.Johann/Pg. 
13.  BREITSCHMID  Peter, Univ.Prof  Zürich, Zivilrecht,  Schweizer Experte für das Heimrecht  

ZU   FOLGENDER  FRAGE  -  STELLUNG :

1. Besteht die  schriftliche  Heim - Vertrags - Pflicht nach den §§ 27 b bis 27 i KSchG ausnahmslos für alle volljährigen Heimbewohner, völlig unabhängig von den Modalitäten der Bezahlung ?

2. Entsteht ausnahmslos durch jeden Heim - Eintritt automatisch das privatrechtliche  Heim - Verhältnis zwischen dem Heim - Bewohner und dem Heim - Träger nach dem KSchG ?

3. Was bedeutet die  "EIN  -  WEISUNG" einer behinderten Person in ein "Wohn -Heim" der landesrechtlichen Behinderten - Hilfe nach der ausdrücklichen Formulierung im 1.Teil von OGH  7 Ob 175/06w vom 11.10.2006  sowie im Punkt 2.2. der rechtlichen Beurteilung in OGH  4 Ob 188/06 k ?

4. Was bedeutet im Vergleich dazu die  "ZU  -  WEISUNG"  in 4 Ob 188/06   vom 21.11.2006 ?

5. Kennt  überhaupt die gesamte Rechtsordnung der Republik Österreich (Bund und alle 9 Länder) eine zwangsweise  "EIN  -  WEISUNG"  in ein Behinderten - Heim  so wie im Unterbringungs -Gesetz ?

6. Bedeutet die vielfach vorhandene rechtswidrige Praxis einiger Landesregierungen mit faktischer Zwangs - Einweisung Verfassungsbruch oder nicht ?

Diese öffentliche Stellungnahme ergeht zusätzlich in Papierform am Postweg RSB an:
1. Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, Dr. Hans  Rathgeb als örtliche Dienst - Aufsicht
2. Präsidenten des OLG Linz als übergeordnete Dienst - Aufsicht
3. Bundesministerin Dr. Beatrix  KARL  ,Wien,  als oberste Dienst - Aufsicht
4. Präsidenten des OLG Innsbruck als Disziplinargericht über die Richter von Salzburg und OÖ
5. Präsidenten des OGH Wien, Dr. Eckart  RATZ  als oberstes Disziplinargericht

Sowie an sämtliche bisher involvierte Stellen ( weit über 100 !)
Renate   K Ö L T R I N G E R,  Mutter des betroffenen Wolfgang  S C H W A R Z ,  Salzburger Straße 4 in A - 5204 Straßwalchen als namhaft gemachte Vertrauens - Person nach § 27 e KSchG

Karl   S T A N G L,  gewillkürter Bewohner - Vertreter des Wolfgang  gem. § 8/1 HeimAufG laut zeugenschaftlicher & urkundlicher Bevollmächtigung und Beauftragung vom 26.12.2011, nachweislich überbracht dem BG Salzburg am 27.12.2011, 
Änderungen vorbehalten  -  bitte beachten Sie den aktuellen Status hier im Blog 

Mittwoch, 24. Oktober 2012

AUCH DER OGH IST AM VÖLLIG FALSCHEN GELEISE UNTERWEGS : ZWANGS - EINWEISUNG IN EIN BEHINDERTEN - HEIM ???

U N F A S S B A R   :    SOGAR   DER   OBERSTE   GERICHTSHOF  LÄSST   SICH   AUSTRIXEN !   7 Ob 175/06 w  vom 11.10.2006

       Durch gezieltes "Screening" im Internet  zum Reiz - Thema der zwangsweisen  " EIN  -  WEISUNG "  in ein dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Behinderten - Heim  habe ich nun tatsächlich mehrere höchst bedeutsame  Feststellungen des OGH in diversen oberstgerichtlichen Entscheidungen gefunden ! Greifen wir vorerst zum  BESCHLUSS  OGH  7 Ob 175/06 w vom 11.10.2006 : mit dieser Entscheidung wurde der REKURS  der  "LEBENS  -  HILFE"  Niederösterreich  gegen den Aufhebungs - Beschluß des OLG Wien vom 25.4.2006  mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Es geht dabei ursprünglich um einen schwerwiegenden Verkehrsunfall vom 6.12.2002, wobei ein schwerbehinderter Klient der LH  durch Unachtsamkeit des Betreuers in einem EKZ   unbemerkt "durchging", unkontrolliert auf die Straße lief und überfahren wurde. Die nachfolgende gesalzene Schadenersatz - Klage landete am LG Wiener Neustadt in I.Instanz und wurde vorerst abgewiesen, das OLG Wien jedoch entschied total anders und reagierte mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit ganz grob der Sachverhalt, soweit er mir bislang bekannt geworden ist.
           Von  allerhöchster Bedeutung  jedoch für uns ist hier die Beurteilung des Rechts - Verhältnisses zwischen dem Klienten der LH und Heim - Bewohner  M A R T I N  K. und dem  Heim - Träger  als Erfüllungsgehilfen der landesrechtlichen Behinderten - Hilfe. In den Feststellungen des OGH finden wir folgende  schier unglaubliche Text - Partien:  "Die Erstbeklagte ist eine Vereinigung, die sich um geistig behinderte Menschen kümmert. Sie betreibt cirka 80 Wohneinrichtungen für geistig behinderte Menschen in NÖ. Die Behinderten  werden mit  B E S C H E I D  des Landes NÖ auf Basis des NÖ Sozialhilfegesetzes in eine Einrichtung der Erstbeklagten   E I N  -  G E W I E S E N......
          Die  Beklagten beantragten Klagsabweisung..............Zwischen dem  Kläger, der unfallversichert sei, und der Erstbeklagten (LH - NÖ)  BESTEHE  KEINE WIE  IMMER   GEARTETE   RECHTS  -  BEZIEHUNG,   sodaß auch eine Haftung gemäß § 1313a ABGB ausscheide ...............


                Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwischen dem Kläger, dem gemäß dem NÖ SHG Ansprüche zustünden, und dem Land NÖ bestehe eine öffentlich - rechtliche  Sonder - Verbindung. Zur Erfüllung der Aufgaben habe das Land NÖ mit der Erstbeklagten eine Vereinbarung geschlossen,  ZWISCHEN  DEM   KLÄGER  UND  DER   ERSTBEKLAGTEN  BESTEHE   KEINE   RECHTS  -  BEZIEHUNG,  INSBESONDERE   KEIN   BETREUUNGS  -  VERTRAG................
              Aus der "Rechtlichen  Beurteilung" des OGH:  " Der erkennende Senat erachtet die Ausführungen der Rekurswerber für nicht stichhältig..............Alle Beteiligten gehen zutreffend  davon aus, daß zwischen den Streitteilen   KEIN   VERTRAGLICHES   VERHÄLTNIS  BESTEHT   und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land NÖ und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages in Betracht kommt "  Es folgen umfangreiche Darlegungen zum Aspekt dieser Schutzwirkung.

           Summa  Summarum  des aufmerksamen Kritikers aus heutiger Sicht:  Dieser Fall beleuchtet exemplarisch die Situation vor genau 10 Jahren : der ME 366 der XXI.GP. war bereits ausgesandt mit einem  Entwurf für ein  neues Heim - Vertrags - Gesetz des Bundes. Nach und nach trudelten dann die knapp 40 öffentlichen Stellungnahmen ein im zuständigen BMJ und im Parlament. Darunter auch die hier schon abgehandelte Stellungnahme der "Lebenshilfe Österreich". Während  der zuständige Legist im BMJ, vermutlich Dr. Arno  E N G E L ,  noch im ME 366 und dann auch noch in der RV 202 der nachfolgenden XXII.GP.  die ominösen  "ZUWEISUNGS  -  BESCHEIDE"  einiger Landesregierungen extra erwähnte als angebliche Ausnahmen von der bevorstehenden strikten schriftlichen Heim - Vertrags - Pflicht , finden wir dann im Justiz - Ausschuß - Bericht Nr. 377 vom  20.Jänner 2004  keinerlei Hinweis mehr darauf. Auch im dann beschlossenen Gesetz findet sich absolut kein Hinweis daruf , daß  "ZUGEWIESENE"  Heimlinge  der Behindertenhilfe von der strikten Pflicht zur Erstellung von schriftlichen Heimverträgen nach allen Vorgaben des BGBl.I/12/2004  ausgenommen wären !!!
              Was also wollte der gesetzgebende Nationalrat erreichen mit seinem Gesetzes - Beschluß vom 29.Jänner 2004 ? Haben etwa sämtliche Abgeordneten des NR damals das aufgezeigte Problem überhaupt nicht begriffen ? Manches deutet darauf hin, daß es so war und auch heute noch so ist. Sogar der versierte Spezialist für Heim - Verträge  NR Jackie  M A I E R  aus Salzburg (freigestellt von der Arbeiterkammer !) zeigt sich jetzt im Oktober 2012  total erschüttert und entsetzt darüber,  daß bislang niemand dieses gravierende Problem aufgedeckt hatte !!!    Wie nun soll das weitergehen ?  Sogar der OGH  hat sich austrixen lassen !!! Sogar der OGH  sieht absolut keine wie auch immer geartete Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner  WOLFGANG S. und dem Heim - Träger  LHS !?

ABSOLUTE    RECHT  -  LOSIGKEIT   der   HEIM  -  HÄFTLINGE    der    " LEBENS  -  HILFE "  AUCH   VOM   OGH    ABGESEGNET  ??

Dienstag, 23. Oktober 2012

GUTACHTERITIS PERNICIOSA FORENSIS IM FALLE WOLFGANG S.

DER   " HAUSVERSTÄNDIGE "  IST  WEIT  WICHTIGER   ALS  DER   " SACHVERSTÄNDIGE " !


                  Anlaß gibt es hier mehr als genug, die riesengroße Problematik um entscheidungs - schwache oder sogar entscheidungs - unfähige Richter und die allgegenwärtige und pestilenzartig grasssierende  GUTACHTERITS  näher zu betrachten. Gegenwärtig liegt der gesamte "Pflegschafts - Akt" des Wolfgang nämlich sicher bei der schon vor etlichen Monaten neu bestellten familienpsychologischen Gutachterin Dr. Ursula  R A M S A U E R, Salzburg.  Selbige ackert sich derzeit  mühsam Schritt für Schritt  durch einen Berg von wohl schon über fünftausend Seiten !!!  Für das vorausgegangene Gutachten des psychiatrischen SV G R I E B N I T Z   wurde tatsächlich mehr als ein ganzes Jahr insgesamt verplempert und verbraucht seit der erneuten Antragstellung auf Umbestellung des Sachwalters nach § 278 ABGB !!  Und nun wird sicher wieder ein volles und ganzes Jahr ebenso verplempert und unwiderruflich verbraucht, bis diese Dame sich durch abertausende Seiten durchgearbeitet hat, dann einen oder mehrere Vorladungen ausschickt und ihre Explorationen durchführt  -  soferne die unmittelbar betroffenen Personen  nicht vorher konsequent absagen und das ganze Verfahren wieder vor dem totalen Zusammenbruch steht.................

                     Es besteht nämlich überhaupt  KEIN  VERTRAUEN  mehr in der konkreten Sache sowohl in Richter als auch in  "Sachverständige" , weil sich schon zu viel Schlimmes abgespielt hat und die Verfahrensrechte der Betroffenen überhaupt nicht eingehalten werden. Im zusätzlich anhängigen Verfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz  35 HA 4/12 v des BGS  spielt wie schon erwahnt das psychiatrische Gutachten  GRIEBNITZ   offensichtlich die entscheidende Rolle. Trotzdem wird der Mutter des Wolfgang die Einsichtnahme in dieses Gutachten nach wie vor strikt verweigert,  ebenso im Klagsverfahren  33 C 207 i, weil völlig unfähige Richter die gesamte Verantwortung auf diesen SV abschieben, der den betroffenen Wolfgang also unwiderruflich zum hundertprozentigen  Volltrottel amtlich abgestempelt hat !!!

                    Das ganze nimmt völlig absurde Ausmaße an  und beseitigt den allerletzten Rest  "Urvertrauen" in die Justiz als Hüterin von Recht § Gesetz. Gerade im Bereich  Sachwalterschaft  & Behindertenwesen  wird enorm viel Schindluder getrieben  von allmächtigen und meist monopolartig agierenden Sachverständigen, die zwar bei der Angelobung den "REINEN  EID  SCHWÖREN  BEIM   ALLMÄCHTIGEN  GOTT"  aber schon nach wenigen Monaten verwechseln sie sich selbst  erkennbarerweise mit diesem  allmächtigen Gott und steigen selbst auf in die unerreichbaren Sphären der Unfehlbarkeit und der Allwissenheit..........

                      Mein konkreter  Vorschlag.  HAUSVERSTÄNDIGE   VOR  AN DIE  GERICHTLICHEN  FRONTEN !!


                    

KRITIK AM SACHVERSTÄNDIGEN - UNWESEN

WER  BEENDET  ZÜGIG  DIE   VORHERRSCHENDE   GUTACHTERITIS   PERNICIOSA  FORENSIS  ??

       Die   "SALZBURGER  NACHRICHTEN"  bringen heute in der wöchentlichen Serie  "Staatsbürger" auf der S.22 folgenden Beitrag von RA Prof. Dr. Nikolaus  L E H N E R  mit folgendem Untertitel: "Fehlende Sanktion bei Fristenversäumnis,  Geruch von "Gefälligkeit", zu rasche Bestellung durch die Gerichte" und mit folgendem vollständigen Text, den sich jeder Richter hierzulande jeden Tag dreimal durchlesen sollte !

              Ich beginne vorerst mit dem Hinweis, daß die umfangreiche Liste der Sachverständigen immer wieder nicht auf dem letzten Stand ist, d.h. es sind in der Liste Sachverständige angeführt, die z. B. schon gestorben sind. In der Praxis ist es leider Usus, daß der jeweilige Auftraggeber ( meistens die Richter, in Strafsachen nunmehr der Staatsanwalt) einfach aus dem jeweiligen Sachgebiet einen Sachverständigen bestellt und ihm den Akt schickt, ohne vorher zu prüfen, ob der SV in dieser Causa ein Gutachten erstatten kann (will).

                  Es fehlt eine entsprechende Norm, daß ein SV schon aus ethischen Gründen verpflichtet sein sollte, seine BEFANGENHEIT  bei der ersten Kontaktaufnahme  - also unverzüglich - dem Gericht (Staatsanwalt) mitzuteilen , weil nach § 47 Abs.1 Z 3 StPO auch jeder Anschein der Befangenheit  "auch aus anderen Gründen" zu vermeiden ist.

                   Es fehlt des Weiteren die Sanktion, daß ein SV verpflichtet sein sollte, die von der Justiz eingeräumte FRIST unbedingt einzuhalten und bei allfälligen nicht vermeidbaren Verzögerungen diese auf eine nachvollziehbare und glaubhafte Weise zu begründen hat.

                    Ich komme nunmehr auf die Usance zurück, daß die Auftraggeber (Richter oder StA)  in den meisten Fällen immer denselben SV beauftragen, insbesondere in Verkehrs(straf)sachen. In der Praxis gibt es dann entweder schon vor der Verhandlung  "notwendige Gespräche" zwischen Auftraggeber & Gutachter, oder spätestens nach der Verhandlung bzw. nach Abschluß des Verfahrens - man geht z.B. gemeinsam essen. Wenn solche Treffen sich häufen, ergibt sich naturgemäß automatisch  ein NAHVERHÄLTNIS - auch in jenen Fällen, wo die gleiche Versicherung  z.B. nunmehr Beklagter ist und der SV darüber hinaus des Öfteren bereits Privatgutachten für diese Versicherung verfaßt hat, was generell nicht verboten ist.

                    Es erhebt sich die Frage, ob es nicht zweckmäßig wäre, in Zukunft eine Gesetzesbestimmung zu stipulieren, wonach es einem Gerichts - SV verboten ist, Privatgutachten zu erstatten. Es wäre eine Lösung zu suchen , die den Geruch der Korruption  unter Beteiligten schon theoretisch ausschließt. Ich verweise auf den spektakulären Untreuefall in Kärnten mit den drei (eigentlich vier) Gutachtern, welchen strafrechtlich vorgeworfen wird, Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben.

                        Ich halte es aus den bekannten Gründen für völlig verfehlt, daß seit der Strafprozeßreform die Staatsanwaltschaft den Gutachter beauftragt, weil diese im Strafverfahren  quasi "Parteistellung" hat. Überspitzt könnte man von einem Privatgutachten der StA sprechen -ähnlich den Fällen, wo das Opfer zur Untermauerung seiner Darstellung ein (Privat-) Gutachten vorlegt. Überhaupt ist der Mindeststandard von österreichischen Gutachten meiner Ansicht nach sehr gering. Es könnte den Parteien, letztlich dem Steuerzahler, viel Geld ersparen, wenn bereits das erste Gutachten sich sorgfältiger mit dem Sachverhalt und allenfalls vorgelegten Privatgutachten auseinandersetzt. Dies würde weitere Gutachten ersparen.

                      Zusammenfassend ist festzuhalten: Das SV - Unwesen muß schleunig reformiert werden, weil sich die Beschwerdefälle  gegen die SV so häufen, daß vor allem der Ruf der Justiz erheblichen Schaden erleidet. Leider kommt es immer wieder vor, daß der SV den Gutachtensauftrag nicht kritisch hinterfragt und vor allem notwendige Beweisaufnahmen nicht anregt, wobei deren Ergebnis oft notwendige Basis für die Befundaufnahme und in der Folge für ein korrektes Gutachten wäre.

                     Die Gerichte bestellen viel zu oft und schnell einen SV. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß oft durch einen oder mehrere  SACHVERSTÄNDIGE  ZEUGEN von den jeweiligen Parteien im Zivil - oder Strafverfahren die Sache in der Form aufgeklärt werden kann, daß vom Gericht nur mehr die rechtlichen Schlüsse zu ziehen sind. Dies hat den Vorteil, daß ein Verfahren ohne SV in aller Regel bedeutend schneller finalisiert werden kann, darüber hinaus Kosten gespart werden und   UNNÖTIGE   VERZÖGERUNGEN  des Verfahrens unterbleiben.

                   Justizminiterin Beatrix K A R L  hat als erste erkannt, daß hier Handlungsbedarf besteht, und das Postulat aufgestellt, daß die Personen in der Justiz, also Richter & StA, noch besser ausgebildet werden müssen, und zwar strategisch. Sie müssen in der Praxis überzeugt sein, daß sie Herr des Verfahrens sind, sodaß sie nicht leichtfertig die VERANTWORTUNG   AUF   SACHVERSTÄNDIGE   ABSCHIEBEN,  was zuletzt überhand genommen hat. Wenn Richter den Akt  "loswerden" wollen, führt das oft zu Problemen nicht nur zeitlicher Natur, zu denen es - sofern das Gericht selbst die Verantwortung übernommen hätte - nicht gekommen wäre."  # Text  Ende #              

Montag, 22. Oktober 2012

ERBÄRMLICHER GEHT ES WAHRLICH NICHT MEHR . LG SALZBURG 21 R 318/12 d !

NON  PLUS   ULTRA  INIURIAS :  REKURS  -  ENTSCHEIDUNG   LANDESGERICHT  SALZBURG  IN   DER   HEIM  -  AUFENTHALTS  -  SACHE   WOLFGANG  S: (BG  SALZBURG  35 HA 4/12 v - ON 9)


                     Erst heute Vormittag. Montag 22.10.2012,  konnten wir am Postamt Straßwalchen in Empfang nehmen in Form eines RSB - Briefes über das BRZ Wien die obzitierte Rekurs - Entscheidung  des LG Salzburg, datiert vom 4.10.2012 !  Hier geht es also um die längst erwartete  Reaktion des Gerichtes II.Instanz bezüglich des hier bereits ausführlich berichteten Zurückweisungs - Beschlusses  der wegen Amtsmißbrauches  nach § 302 StGB angezeigten Richterin des BG Salzburg Mag. Eva S T R A S S E R.

                     Und man möchte seinen eigenen Augen nicht trauen: das LG  übernahm 1 : 100  die völlig verfehlten und an den Haaren herbeigezogenen Argumente der I. Instanz:  der im 42. Lebensjahr befindliche Wolfgang sei dermaßen defekt und debil, daß er keineswegs in der Lage sei, seine eigene heißgeliebte Mutter als die  "VERTRAUENS  -  PERSON"  nach der gesetzlichen Vorgabe von § 27 e KSchG  wirksam namhaft zu machen. Dieselben unbeschreiblich absurden Argumente der "Richterin"  Eva STRASSER  werden also vollinhaltlich übernommen und auch noch  "rechtsdogmatisch "  ausgebaut und verstärkt. Mir bleibt schier der Atem weg, wenn ich diese 4 Seiten Text genau durchlese..................................

                      Welche Menschen amtieren hier als  Rekurs - Richter in einem Landesgericht, von dem man erwarten würde, daß sie die haarsträubenden Zustände in den Behinderten - Heimen endlich voll aufgreifen und die unabdingbaren Grundrechte völlig wehrloser, schwerbehinderter Mitmenschen  gehörig durchsetzen ?!   Wo bleibt hier der Hausverstand ?? Einem vom Schicksal schwer geschlagenen Sohn auch noch die allerletzte Stütze wegnehmen im Heim - Leben,  nämlich die absolut unabdingbare Position der eigenen Mutter als die berufene Person zur Durchsetzung der im § 27 d Abs. 3 KSchG  garantierten Persönlichkeits - Rechte , zur Durchsetzung des schriftlichen Heim - Vertrages und auch zur meritorischen gerichtlichen Überprüfung der illegalen Freiheits - Beschränkungen ..........ist das etwa   "RECHT  -  SPRECHUNG".

                       Ja was sind das für Menschen, die überhaupt nicht begreifen wollen, was der Gesetzgeber mit der erstmaligen Installierung  der besonderen  "VERTRAUENS  -  PERSON"  im § 27 e Konsumentenschutzgesetz  erreichen wollte  im Jahre 2004 ??? Was soll das völlig unangebrachte Gerede von einer angeblich  "NICHT  WIRKSAMEN  BESTELLUNG" ???  Das Gesetz redet nur von einer bloßen  "NAMHAFT  -  MACHUNG", das heißt es genügt die bloße  BENENNUNG  dieser Person  und keineswegs geht es um eine  "Bestellung"  wie bei der gerichtlichen Bestellung eines Sachwalters  oder wie bei der Bestellung eines Geschäftsführers in diversen Lebensbereichen.

                  SCHÄMT  EUCH  VOR   ALLER   WELT  -  REKURS  -  SENAT  JUHASZ  #  MILD  #  HEMETSBERGER :  nicht einmal eure Vornamen werden genannt im Kopfteil des Textes, so sparsam agiert  IUSTITIA  gegenüber den Rechts - Unterworfenen ! Wir werden jetzt den OBERSTEN   GERICHTSHOF  in einer mehr als außergewöhnlichen Weise wirksam einschalten. Hier geht es nicht nur um eine ganz erhebliche Rechtsfrage von allergrößter Tragweite für Tausende betroffene  Heim - Häftlinge in der gesamten Republik  " C L A U S T R I A "  im Sinne von § 62 Abs.1 Außerstreitgesetz  für einen Revisions - Rekurs an den OGH  -  nein hier geht es um das hartnäckig verwehrte Grundrecht auf  persönliche Freiheit nach unserer Bundes  - Verfassung, und somit erfolgt in den nächsten Tagen direkt an den OGH   eine  ERWEITERTE  GRUNDRECHTS  -  BESCHWERDE  gemäß den Entwürfen, die schon seit etlichen Jahren beschlußreif vorliegen und bislang sabotiert worden sind !

  VERFASSUNGS  -  BRUCH   DURCH  DAS   LANDESGERICHT   SALZBURG :


                 B E S C H L U S S      21  R  318/12 d  vom 4.10.2012









Mittwoch, 17. Oktober 2012

WOLFGANG S. KLAGT AN: SEIT VOLLEN 9 JAHREN IN "SCHUTZ - HAFT" WIE IN "DACHAU" !!!

WAS  GESCHAH  VOR  GENAU  9  JAHREN  AM  FREITAG,  den  17. OKTOBER 2003

MENSCHEN  -  RAUB  AM  HELLICHTEN  TAG  DURCH  die   "LEBENS  -  HILFE"

   
                 Heute jährt sich tatsächlich bereits zum 9. Male  die gewaltsame  "ENT  -  FÜHRUNG"  des Wolfgang aus dem Familienverband.  Somit mehr als Anlaß genug, um erneut die nackten Fakten zu betrachten.  Nach massiven strafrechtlich relevanten Mißhandlungs - Vorwürfen  wird die Kriminal - Polizei aktiv, observiert durch etliche Wochen oder sogar Monate und schlägt dann am Freitag, den 17. Oktober 2003  entschlossen zu : in einem strategisch günstigen Augenblick wird Wolfgang durch die vorgeschobene Sozial - Arbeiterin  der "Lebens - Hilfe", die er schon von früher genau kennt, mehr oder minder gewaltsam aus dem elterlichen Foto - Geschäft in Neumarkt bei Salzburg entführt und sofort zum Verhör ins Gemeindeamt gebracht, weil sich der örtliche Kommandant der Gendarmerie für diese Manöver nicht "hergab". Nach erster Befragung durch die Polizei, Richter und andere Personen wird unverzüglich ein Gerichts - Beschluß erlassen: die Sachwalterschaft für die  "Unterbringung" wird der Entführerin übertragen in Form einer Einstweiligen Verfügung im P - Akt.

                 Das wurde hier schon genau abgehandelt und dokumentiert vor etlichen Tagen. Das Landesgericht Salzburg hat dann im Februar 2004 diesen Beschluß rückwirkend für rechtswidrig, unwirksam und gegenstandslos bezeichnet ! Somit war die Mutter des Entführungs - Opfers weiterhin bis Anfang September 2004 die rechtmäßige Sachwalterin für alle Belange einschließlich der "Unterbringung". Das muß nun in aller Klarheit festgestellt werden - sämtliche   "Amts - Handlungen"  dieser rechtswidrig bestellten "Sachwalterin"  sind als unwirksam & gegenstandslos zu betrachten !

                  Vor genau 10 Jahren, also Mitte Oktober 2002, trudelten im Justiz - Ministerium die 38 registrierten Stellungnahmen zum  ME 366 der XXI.GP. ein bezüglich das neue Heim - Recht des Bundes. Dann kam der Verfassungsgerichtshof wieder einmal zum Zug  und bestätigte ausführlich begründet die Kompetenz des Bundes für ein völlig neues  Heim - Vertrags - Gesetz und auch für ein ebenso neues Heim - Aufenthalts - Gesetz. Die dann in der folgenden XXII.GP. eingebrachte Regierungs - Vorlage wurde vom Justiz - Ausschuß wesentlich erweitert und dann am 29.Jänner 2004 vom Nationalrat mehrheitlich beschlossen. Am 1. Juli 2004 trat dann dieses Heim - Vertrags - Gesetz in volle Kraft, das Heim AufG erst ein volles Jahr später am 1.7.2005 !

                    Spätestens Anfang September 2004, nach Eintritt der formellen "Rechts - Kraft" der abweisenden Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg bezüglich der Neubestellung von Rechtsanwältin Dr. Ingeborg  H A L L E R  als neue Sachwalterin in allen Belangen für Wolfgang S. hätte sich diese Sachwalterin sofort um die Erstellung eines konsensual ausgehandelten Heim - Vertrages kümmern müssen. Das Pflegschafts - Gericht hätte sie dazu zwingend veranlassen müssen durch eine entsprechende Weisung. All dies ist nicht geschehen bis zum heutigen Tage !!! Obwohl die Intention der Gesetzgebung in dieser speziellen Frage ganz eindeutig und unzweifelhaft ist, wird vom Heimträger "Lebens - Hilfe" mit einer geradezu  "dogmatischen"  Begründung  nach wie vor der Heim - Vertrag verweigert, obwohl er mittlerweile formell eingeklagt worden ist am BG Salzburg mit GZ 33 C 207 i  -  siehe die bisherige Berichterstattung hier im Blog .

                     Gerade heute am 9. Jahrestag der gewaltsamen "Entführung" des Wolfgang aus dem Familienverband müssen wir nun  nochmals die Rechtslage genau beleuchten & ausloten ! Denn es herrschen nach wie vor absolut haarsträubende  Fehldeutungen & Irrtümer in Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen eines Heim - Eintrittes, unter welchen Umständen und Vorzeichen auch immer !   Durch jeden  "Eintritt"  bzw. "Einzug" bzw. jedwede andere Form der "Einlieferung" in ein Behinderten - Heim wird ein spezielles  "VERTRAGS  -  VERHÄLTNIS"  begründet  zwischen dem Bewohner und dem Heimträger, völlig unabhängig von den Konditionen der Bezahlung.  Absolut jeder Bewohner eines solchen Heimes wird vom allerersten Tag an zum  "Konsumenten" im Sinne des Konsumenten - Schutz - Gesetzes,  und zum  "Verbraucher" im Sinne der EU -Rechtlichen  Richtlinien zum Verbraucher - Schutz, das gilt schon seit über 20 oder 30 Jahren.   Seit dem 1.7.2004  gilt zusätzlich alles, was im Heimvertragsgesetz speziell angeordnet worden ist,  vorneweg die zwingende Schriftlichkeit des Heimvertrages , ein umfangreicher Katalog von grundrechtlichen Persönlichkeitsrechten etc.

                      All dem zu Trotz behauptet nun der beklagte Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" in der öffentlichen  "Vorbereitenden Tagsatzung" am BG Salzburg noch am 1.10.2012 keck & frech, der Wolfgang sei kein Konsument im Sinne des KSchG, sondern ein spezieller  Z U W E I S L I N G   der Landesregierung, ohne irgendein Vertragsverhältnis mit dem Heimträger !!!  Und offensichtlich wurde diese Rechtsansicht bislang auch von dieser Landesregierung Salzburg aufrechterhalten und möglicherweise sogar vom zuständigen Justiz - Ministerium.   Wir werden nun sehen, welches Urteil  "Im Namen der Republik" das BG Salzburg fällen wird.

                     Schon in der öffentlichen Stellungnahme  14/SN - 366 ME der XXI.GP.  hat die zentrale Führung der "Lebenshilfe Österreich"  zum Entwurf des Heimvertragsgesetzes festgestellt: "Generell ist die Einbindung des Heimvertragswesens in den Konsumentenschutz ein richtiger Ansatz, da dadurch die KUNDEN  -  EIGENSCHAFT  von BewohnerInnen von Heimen und  "ähnlichen Einrichtungen" deutlich unterstrichen und hervor gehoben wird . Dennoch empfiehlt es sich auch in diesem Bereich das Erkenntnis des VfGH zum Vorarlberger Pflegeheimgesetz abzuwarten......."  Das war also noch vor Inkrafttreten des neuen HVerG und muß umsomehr auch jetzt gelten : ausnahmslos jeder Bewohner eines  "Wohn - Heimes" der "Lebens - Hilfe" und anderer Heimträger  I S T   vom ersten Tag des Heim - Eintrittes an  K O N S U M E N T  und nicht   H Ä F T L I N G .

                    Wie kommt es nun, daß seit über 9 Jahren all diese unzweifelhaften Fakten im Falle  WOLFGANG S. total ignoriert bzw. krass fehlinterpretiert werden ?  Wieso kümmern sich weder Rechtsanwälte, noch Notare und Richter als die obersten Organe der Rechts -  Pflege und der Recht -  Sprechung  um die unabdingbaren  Persönlichkeitsrechte nach diesem § 27 d Abs. 3 KSchG ? Wir werden in den kommenden Tagen diese Frage nach allen Seiten hin ausführlich betrachten, ausleuchten & ergründen !


    LANDES  -  HÄFTLING   WOLFGANG  S.  KLAGT  AN :


     WO   BLEIBEN   MEINE   PERSÖNLICHKEITSRECHTE  ??