Donnerstag, 4. Oktober 2012

VERGEBLICHE NOT - BREMSE am 11.2.2004 : LGS 21 R 456/03 k

ENT  -  LARVUNG   DES  FATALEN   WEICHEN  -  STELLERS   VOM   17.10.2003



     RES  PUBLICA  AUSTRIACA   -  LANDESGERICHT   SALZBURG



                      Das LGS als Rekursgericht hat durch Dr. JUHASZ  als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. ZRAUNIG - WÜRZBURGER  und den Richter Dr.  MEINHART  in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Wolfgang  S C H W A R Z, geb. 12.4.1971, über den Rekurs der Sachwalterin Renate  K Ö L T R I N G E R, 5204 Straßwalchen, Salzburger Straße 4, vertreten durch Dr. Gerald  F Ü R S T, Rechtsanwalt in Straßwalchen, gegen den Beschluß des BG Neumarkt bei Salzburg vom 17.10.2003, GZ 1 P 2069/95 s - ON 182, in nichtöffentlicher Sitzung den

                                         B E S C H  L U S S      gefasst:


 
dem Rekurs  wird  F O L G E  gegeben, der angefochtene Beschluß wird   ERSATZLOS   AUFGEHOBEN
     Der ordentliche Revisionsrekurs ist  nicht zulässig.

                         BEGRÜNDUNG

         Der  Betroffene entstammt der einvernehmlich geschiedenen.......

   
   Gegen den Beschluß ON 182 richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Sachwalterin mit dem sinngemäßen Antrag auf  (ersatzlose)  Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
  Der Rekurs ist im Ergebnis schon aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen  BERECHTIGT.
           Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist die Personensorge ( § 282 ABGB)  immanenter Bestandteil einer Besachwaltung (vgl. 8 Ob 674/86), woraus abzuleiten ist, daß eine  AUFSPALTUNG  der  BEFUGNISSE  des  SACHWALTERS   UNZULÄSSIG  ist, zumal die Bestellung mehrerer Sachwalter für den Betroffenen weder zulässig noch sachgerecht erscheint (vgl. 1 Ob 196/99 a; 7 Ob 153/00 a: ua).
            Die Vorgangsweisde des Erstgerichtes führt nun einerseits dazu, daß die Rekurswerberin die ihr obliegende Personensorge nicht wahrnehmen kann, weil ihr nach der Aktenlage der Kontakt zum Betroffenen verwehrt wird,  andererseits wurde eine weitere Sachwalterin bestellt, soidaß der  ANGEFOCHTENE  BESCHLUSS  einer   RECHTS  -  GRUNDLAGE   ENTBEHRT,  was die   ERSATZLOSE   AUFHEBUNG  des angefochtenen Beschlusses  BEDINGT...................


         Somit  ergibt sich im Rückblick aus heutiger Sicht am Donnerstag, den 4.Oktober 2012 folgende Sicht der Dinge:

               Seit dem 17.10.2003  leidet das gesamte SW - Verfahren des Wolfgang S. an einer absolut un heilbaren  N I C H T I G K E I T, die auch nicht durch die endlose Serie weiterer Gerichtsbeschlüsse behoben werden konnte. Somit handelte es sich bei der eigenmächtigen und gewaltsamen  ENTFÜHRUNG  des Wolfgang S. am 17.10.2003  durch die 10 scharfen Krallen der Katharina  S C H A B A U E R  um eine äußerst verwerfliche  Straftat nach dem § 99 StGB der Republik Österreich, es handelte sich um das  schwerwiegende  V E R B R E C H E N   der  totalen   F R E I H E I T S  -  B E R A U B U N G  an einem völlig wehrlosen und hilflosen Opfer  mit anschließender jahrelanger  S K L A V E N  -  H A L T E R E I   nach dem § 104 StGB. 

                  Das heißt im Klar - Text:  sämtliche Handlungen dieser  Katharina  S. bedeuteten eine Amts - Anmaßung , waren ex tunc nichtig und unwirksam. Auch ihre darauffolgende Antragstellung an die Abteilung 3 der Salzburger Landesregierung um  Ausstellung eines unbefristeten  Z U W E I S U N G S  -  B E S C H E I D E S war ex tunc rechtswidrig, nichtig und unwirksam !  Wir werden das nun auch dem Salzburger Landesrechnungshof anzeigen, wie diese Abt.3 unter der Leitung durch HR Dr. Herbert   P R U C H E R  mit dem nicht vorhandenen Geld des Landes Salzburg herumwirft, indem sie seit fast 9 Jahren jeweils mindestens 5.000 Euro pro Monat für die völlig illegale Inhaftierung des wehrlosen Verbrechensopfers Wolfgang S. aufbringt aufgrund eines völlig nichtigen und damit gegenstandslosen  Bescheides.

                An der Nichtigkeit des gesamten Sachwalterschaftsverfahrens für Wolfgang S.  seit dem 17.10.2003  ändern auch nichts die späteren  äußerst verwegenen Versuche des BG Neumarkt ,  durch gesteigerte Rechtsbrecherei die Situation zu retten. Der Beschluß des BG Neumarkt vom 28.4.2004 - ON 239  durch den Richter Dr. Friedrich  S P I T Z B U B  auf schikanöse Einsetzung  der völlig familienfremden Rechtsanwältin Dr. Ingeborg  H A L L E R, Salzburg  für alle Angelegenheiten  leidet ebenso ex tunc an absoluter  Nichtigkeit, ist unwirksam und völlg gegenstandslos !

                Die Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg vom 11.8.2004 - ON 246  vermag ebenfalls keineswegs diese seit dem 17.10.2003 unzweifelhaft bestehende Nichtigkeit zu heilen . Ich werde darauf später noch ausführlicher eingehen. 


                  NULLITAS   NULLITATUM  dann letztendlich lieferte auch noch der OGH am 23.10.2007  mit dem Beschluß  3 Ob 152/07 k - ON 412 , weil auch der 5er Senat  SCHIEMER / PRÜCKNER / SAILER / JENSIK / FICHTENAU  nicht erkannt hatte,  daß von Anfang an eine völlig falsche Weichenstellung am 17.10.2003 am BG Neumarkt erfolgt war, die nur durch das konsequente Zurückstoßen des gesamten auf Abwege geratenen Zuges bis zum Bahnhof Neumarkt geheilt werden kann direkt beim fatalen  Weichensteller und Fahrdienstleiter Dr. Michael   M A D E L I U S.

                    Seit diesem 17.10.2003 befindet sich das  V E R B R E C H E N S  -  O P F E R   WOLFGANG S. somit in erpresserischer  Geiselhaft und  Gefangenschaft der durchaus kriminellen Führungs - Clique der auf die absurdesten Abwege geratenen  "Lebens - Hilfe"  Salzburg. Und der Hofrat der Salzburger Landesregierung Dr. Herbert  P R U C H E R  trägt eindeutig höchstpersönlich die fachbehördliche  Verantwortung für diese absolut menschenrechtswidrige Sklaven - Halterei in einem bestens getarnten  "Wohn - Heim". Die konsequente Verweigerung des Heimvertrages, die ständigen Interventionern bei den Gerichten, auch das Überprüfungsverfahren  nach dem Heimaufenthaltsgesetz zu verunmöglichen , all dies spricht Klartext darüber, welch atemberaubend kriminelle Seilschaften da am Werk sind nach wie vor 

                    Wolfgang S. wird demnächst beim Bundes - Sozialamt , Landesstelle Salzburg einen dementsprechenden Antrag nach dem VOG stellen, nach dem sozialrechtlichen Verbrechens - Opfer - Gesetz des Bundes  sowie auch eine Amtshaftungsklage auf der Basis von § 24 Heimaufenthaltsgesetz iVm Art.7 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit  -  auf die Republik kommt also insgesamt eine absolut berechtigte Forderung zu höher bereits als jene wegen der  " 2865 Tage" des Peter  HEIDEGGER.        

Dienstag, 2. Oktober 2012

NICHTIGKEITS - ERKLÄRUNG ab 17.10.2003 !

VERNICHTUNG  SÄMTLICHER  GERICHTS  -  BESCHLÜSSE   zu  2 P 236/04  BGS     SACHWALTERSCHAFTS  -  SACHE  WOLFGANG S.  SEIT   DEM  17. 10.  2003


              Wer sich so wie ich seit über 8 Jahren intensiv mit diesem haarsträubenden Fall von Menschenraub am hellichten Tag durch die LHS  in A - 5202 NEUMARKT  am Wallersee beschäftigt  -  der kommt mit absoluter Sicherheit zum völlig gleichen Ergebnis wie ich : sämtliche gerichtlichen Beschlüsse in dieser exzessiv vermurxten causa seit dem 17.10.2003 leiden an    N I C H T I G K E I T  !!!


      BEGRÜNDUNG:  Die Aufspaltung einer Sachwalterschaft für verschiedene Bereiche ist absolut unzulässig ! Das LG Salzburg hat dann am 11.Februar 2004 genau dies geradezu dogmatisch festgestellt anläßlich der bezughabenden Rekurs - Entscheidung ( wird hier demnächst vollständig veröffentlicht ! - ON 233)
Weiters ist es ebenso absolut unzulässig, die Mitarbeiterin einer Unterbringungs = Haftanstalt selbst mit einer solchen partiellen Sachwalterschaft zu betrauen.  Weiters ist es mit den Grundsätzen der Subsidiarität und des gesetzlich exakt vorgeschriebenen Stufenbaus bei der SW - Bestellung völlig unvereinbar, familienfremde Personen nur deshalb mit einer SW zu betrauen, weil man den nächsten Angehörigen eins auswischen will - aus welchen Gründen auch immer !

             Der Oberste Gerichtshof der Res Publica Austriaca in Wien hat allein im Jahre 2010 in mindestens 5 beispielhaften oberstgerichtlichen Beschlüssen die Linie unzweideutig vorgegeben : schikanöse familienfremde SW - Bestellungen werden vom OGH sofort aufgehoben ! Nur wer weiß das schon im biederen Fuß - Volk und wie kommt jemand überhaupt zum OGH, wenn sich schon das jeweilige LG als unüberwindbare Hürde erweist...............siehe die entsprechende parlamentarische Anfrage von NR KECK & Co. 8077 AB und ihre Beantwortung durch unsere derzeitige Justiz - Ministerin Dr. Beatrix K A R L !

             Im konkreten Anlaß - Fall von  WOLFGANG S. herrscht nun bereits seit über 8 1/2 Jahren endlose Willkür & totale Verworrenheit  im Sachwalterschaftsverfahren. Es beginnt mit einem handstreichartigen Menschenraub am hellichten Tag durch ein Organ der "Lebens - Hilfe "Salzburg  mit passiver Unterstützung durch die Kriminal -Polizei, die Staatsanwaltschaft, das Pflegschaftsgericht und natürlich auch durch die  "GRAUE  EMINENZ"  im Hintergrund, das ist der fachbehördlich Hauptverantwortliche für dieses endlose Chaos um Wolfgang S, nämlich das ist der alle Fäden im Hintergrund unsichtbar ziehende Hofrat der Landesregierung und Abteilkungsleiter 3 Dr. Herbert  P R U C H E R,  zuständig  für die landesrechtliche Behindertenhilfe.

            Schon weit mehr als die berühmten  "2865 Tage" des Peter  HEIDEGGER  befindet sich unser  WOLFGANG  S. in völlig rechtswidriger  "HASCHERL  -  HAFT"   im durchaus KZ - artig geführten & betriebenen  sogenannten  "Wohn - Heim" einer auf absurdeste Abwege geratenen " LEBENS - HILFE".
Zwangs - Unterbringung  wird mit Zwangs - Arbeit in Werkstätten,  Zwangs - Behandlung durch pflichtvergessene Ärzte,  totalem Freiheits - Entzug, grundsätzlichem Besuchs - Verbot , Post - Unterschlagung,  Kommunikations - Verbot und vielen weiteren haarsträubenden Unmenschlichkeiten garniert.  Das ist der Alltag hier in   FELIX   CLAUSTRIA !


  UND   KEIN   SCHWANZ   RÜHRT  SICH -   ALLEN  IST  DAS   RECHT !?




DEMNÄCHST   ERSCHEINT  DAS   BUCH :  " MEHR  ALS  2865  TAGE    SCHUTZHAFT"

DER FATALE WEICHEN - STELLER AM 17. OKTOBER 2003 !

MENSCHEN  -  RAUB   AM   HELLICHTEN   TAG  DURCH  DIE  "LEBENS  -  HILFE" !!!


BEZIRKSGERICHT  NEUMARKT  bei  SALZBURG

       Aktenzahl  P 2069/95 s    -  ON 182  am 17.10.2003

EINSTWEILIGE  VERFÜGUNG  -  B E S C H L U S S

SACHWALTERSCHAFTS - SACHE  WOLFGANG S.


                Die mit hg. Beschluß zu SW 8/90 begründete Sachwalterschaft wird  VORLÄUFIG  dahin geändert, daß der Sachwalterin für alle Angelegenheiten,  Frau Renate  K., 5204 Straßwalchen, Salzburgerstr.4, die  Angelegenheit

    UNTERBRINGUNG   ENTZOGEN  WIRD.


           Zur  Sachwalterin für diese Angelegenheit wird Frau Katharina  S C H A B A U E Rgeb.26.1.1980,  5020  Salzburg, Aignerstr. 9 , bestellt.

                                          BEGRÜNDUNG

                 Diese EINSTWEILIGE   VERFÜGUNG war wegen Gefahr im Verzug anzuordnen,  weil sich aus einer heutigen Befragung des Betroffenen durch die Gendarmerie ergeben hat, daß der Betroffene durch seine Mutter, die Sachwalterin, sowie seinen Stiefvater mit großer Wahrscheinlichkeit ständig mißhandelt wird. Jedenfalls ist dies aufgrund der Angaben des Betroffenen nicht auszuschließen.


       Der Richter : Dr.  Michael  M A D E L I U S


Für die Richtigkeit der Ausfertigung: webmaster  blogspot

            




Montag, 1. Oktober 2012

Q U O U S Q U E T A N D E M ?

Q U O   U S Q U E   T A N D E M   A B U T E M I N I   P A T I E N T I A   N O S T R A ?


                         Wieder in Straßwalchen angelangt, nun noch weitere Gedanken zur heutigen Verhandlung am Salzburger Bezirksgericht. Die Mutter des Wolfgang ist soeben mit ihm wieder nach Salzburg gefahren mit dem PKW, um ihn an der Pforte der Hascherl - Haft - Anstalt Kralgrabenweg abzuliefern. Sie hat schon einen biterbösen Anruf der dortigen Heimleiterin bekommen, wieso sie eigenmächtig und ohne Höhere Genehmigung den Wolfgang heute vor Gericht geschleppt hätte etc................

               Man sieht also, daß die notorisch rechtsbrechende und durchaus kriminell angehauchte Führungs - Clique der selbsternannten "Lebens - Hilfe" Salzburg keineswegs zum Einlenken bereit ist und ihr Ränkespiel fortsetzt, eifrig unterstützt von der gesamten Richterschaft am BGS und natürlich auch am LGS ("hüben  und drüben").  Allzu deutlich war heute zu spüren, daß auch der zuständige 3 er Senat, der den eingebrachten Rekurs im HA - Verfahren zu erledigen hat, keineswegs gewillt ist , Recht & Ordnung herzustellen, sondern erneut wird alles illegal unterdrückt oder zumindest ordentlich in die Länge gezogen und massiv verschleppt.


                 Mein  " V E R T R A U E N"  in den Justiz - Apparat ist heute nicht nur auf den absoluten Tiefpunkt abgesackt, sondern liegt schon uneinholbar entfernt im totalen  M I N U S !  Mir kann diese komische oberste  Justiz  -  Tussi in Wien nun den Buckel  total  runterrutschen  mit ihrer komischen  sogenannten  "Vertrauens  -  Offensive" ! Hier im BGS und auch im LGS ist der Amtsmißbrauch  mit Hauptwohnsitz gemeldet und das sogenannte  "R E C H T"   wird zurechtgebogen nach Willkür & Belieben durch Richter wie ein butterweicher Silberdraht ! Was dieser Vorsteher des BGS heute dahergefaselt hat in dieser  "Vorbereitenden  Tagsatzung", das läßt erkennen, daß die gesamte Salzburger Richterschaft das Heim - Vertrags - Gesetz und auch das Heim - Aufenthalts - Gesetz  weitestgehend ignoriert und sabotiert, somit höchste Zeit, daß sie nun von einem überaus bösartigen  Q U E R U L A N T E N    aufgescheucht werden in ihren geschützten Werkstätten !   

                     Bei näheren Nachforschungen hat sich auch in den letzten Tagen der bitterböse Verdacht bestätigt, daß die kühne Umgehungs - Konstruktion der LHS in Komplizenschaft mit der LRS zur Vermeidung von Heimverträgen in Fällen landesbehördlicher  "Z U  -  W E I S U N G"  direkt aus dem sogenannten Bundesministerium für Justiz stammt.  Dort hat schon vor Inkrafttreten des HVerG im Frühjahr 2004 ein gewisser Ministerialrat Arno  E N G E L  aus der Zivilrechtssektion  ordentliche Vorarbeit geleistet im Rahmen einer "Informations - Tagung zum Heimvertragsgesetz" (im Internet auffindbar !). Dort finden wir ganz deutliche "Anweisungen", wie sich die "Lebenshilfe" Österreich insgesamt in so manchen Fällen den Heimvertrag mit all seinen katastrophalen Folgen für diese  Hascherl - Entsorgungs - Industrie  sparen könnte.  Funktionieren kann das ganze aber nur, wenn die jeweilige Landesregierung da voll " mitspielt". Und genau das ist der eigentliche Kern des ganzen üblen Problems : die Landesfürsten sind heilfroh, wenn ihnen die LHÖ dfie Landschaft ausräumt und  die Hascherl standesgemäß  "untergebracht" sind, denn sonst müßte das Land selbst  (wieder) entsprechende Anstalten bauen, einrichten und betreiben mit all  den bekannten Widerwärtigkeiten...............

                  Wie geht es nun weiter ? Warten wir erst das Protokoll der heutigen Verhandlung ab, ich werde es sofort hier veröffentlichen nach Erhalt.  Mittlerweile wird wohl Nationalrat Jackie  M A I E R  besonders aktiv werden und im NR eine "Dringliche  Fragestunde" inszenieren zum Thema "  SYSTEMATISCHE   FREIHEITS  -  BERAUBUNG  &  SKLAVEN  -  HALTEREI in den  BEHINDERTEN  -  HEIMEN ".









RECHTS - BEUGUNG OHNE ENDE + ENDLOSE VERSCHLEPPUNGS - TAKTIK !

   " VORBEREITENDE  TAGSATZUNG "

AM  BEZIRKS  -  GERICHT  SALZBURG  zu GZ.  33 C 207/12 i


            Heute  am 1.Oktober 2012 um 9 Uhr im Saal 1

    EIN  ERSTER   VORAUS  -  BERICHT


                  Soeben komme ich aus dem BGS und darf dem interessierten Leser folgenden  Erlebnisbericht anbieten:   Wie angekündigt habe ich um exakt 7 Uhr 30 Minuten in der dortigen Einlaufstelle abgegeben in dreifacher Ausfertigung in bester Druck- Qualität in Farbe die bereits gestern hier publizierten Anträge. Nach dem Frühstück in der Getreidegasse bin ich dann wieder zum BG, wo bereits die anderen heutigen Prozeß - Beteiligten warteten. Ungefähr 10 oder 12 Personen wurden dann vom Vorsteher Dr. Wolfgang  F I L I P  unerwarteter Weise doch in den Saal 1 gelotst und nicht in den Saal 5 wie angekündigt.

        Von der beklagten Partei erschienen ist nur die hauptverantwortliche Bereichs - Leiterin  "WOHNEN" der "Lebenshilfe Salzburg gGmbH", die Mag. Sabine  B I B E R in Begleitung  einer jüngeren Dame, die wahrscheinlich auch dem Heimträger zuzurechnen ist.  Keine Spur vom RA  MAHRINGER, keine Spur auch von der bekämpften "Sachwalterin" Dr. Ingeborg  H A L L E R.

         Gegenüber nahmen Platz die klagsführende Mutter und engste Vertrauensperson des Wolfgang S. und der generalbevollmächtigte Verfasser dieser Zeilen. Im Publikum nur aus Straßwalchen und Umgebung angereiste Bekannte und Freunde der Klägerin.  Von all den eingeladenen Rechtsanwälten, Notaren, Unversitätsgelehrten, höheren Beamten und kirchlichen Würdenträgern hat es niemand für wert befunden, persönlich zu erscheinen. Denen mag nun mein Bericht genügen - sie haben wirklich was versäumt !!

            Schon auf den ersten Blick  und auf das erste Gehör war für mich zu erkennen, daß in der Zwischenzeit der prozeßführende Richter von den gegnerischen "Seilschaften"  ordentlich eingeseift bis über die Ohren und zusätzlich eingenebelt worden war.  Er kennt sich nämlich hint und vorne überhaupt nicht aus in der gesamten Materie , die in dieser Form noch nie in der gesamten Republik abgehandelt worden ist. Nach unverständlich gemurmelter "Verlesung" des gesamten bisherigen Aktes  kam es sofort faustdick daher mit weiteren gewagten  Einschüchterungs- und Verschleppungsaktionen.

                Die klagsführende Mutter des Wolfgang referierte dann kurz ihre Sicht der Dinge und daß sie als die namhaft gemachte Vertrauensperson nach § 27 e KSchG nun einmal ohne den geringsten Zweifel Anspruch auf die Herausgabe des Heimvertrages ihres schwerbehinderten Sohnes hätte. Und daß sie genauso unzweifelhaft als diese VP auch im anhängigen freiheitsschutzrechtlichen Überprüfungsverfahren  gemäß den §§ 11 ff Heimaufenthaltsgesetz  ( 35 HA 4/12 v)  den Anspruch auf eine bekämpfbare meritorische Entscheidung nun des Landesgerichtes hätte nach Rekurserhebung gegen diesen völlig absurden Zurückweisungsbeschluß der wegen Amtsmißbrauch nach § 302 StGB angezeigten Dr. Eva  S T R A S S E R.

                   Dann kam die Gegenseite zu Wort: Es wird nun in aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß tatsächlich keinerlei Vertrags - Verhältnis besteht zwischen dem Heim - Bewohner Wolfgang S. und dem Heim - Träger LHS,  sondern nur eine spezielle Vereinbarung zwischen der Landesregierung Salzburg und dem Heimträger. Da diese LR Salzburg dem Bewohner konkret den bestehenden Heimplatz im Wohnheim Kralgrabenweg  Z U  -  G E  -  W I E S E N  hat und ihn auch ausschließlich finanziert mit über fünftausend Euro pro Monat.............deshalb sei das gesamte Konsumentenschutzgesetz in diesem konkreten Fall überhaupt nicht anwendbar und somit kann es auch keinen Heimvertrag für Wolfgang geben und logischerweise auch keine VP nach diesem § 27e  und natürlich auch keine lästigen  "Persönlichkeitsrechte" nach dem § 27 d Abs.3 etc..........und derlei lästiges Zeug mehr !!!   SO  EINFACH  GEHT  DAS  !!!.

                    Nach  diesen  markerschütternden  Offenbarungen blieb natürlich keinerlei Raum mehr in dieser Tagsatzung für ein vernünftiges Vorbringen ! Der Richter fing an kurios zu fabulieren gegenüber der leidgeprüften Mutter und spannte sie erneut auf die Folter : er brauche nun ein neues psychiatrisches Gutachten über den Sohn Wolfgang nur zu dieser speziellen Frage, ob dieser 41 - jährige Sohn überhaupt seine eigene Mutter als Vertrauensperson namhaft machen könne und dieses Gutachten werde sicher viertausend Euro kosten......und dieser  W O L F G A N G  wurde dann sofort von mir direkt im Saal aufgefordert, nochmals klar auszusagen vor dem Richter, wer seine Vertrauensperson sei  und er sprach klar und deutlich erneut aus, daß diese seine eigene Mutter seit über 40 Jahren selbstverständlich seine engste VP ist -  ABER  DAS   DARF   EINFACH   NICHT   SEIN !!! 

             Insgesamt  war überdeutlich zu erkennen, daß erneut mit den faulsten überhaupt vorstellbaren Tricks und mit den allermiesesten Manövern  versucht wird, das Verfahren zu verschleppen ad infinitum und die klagsführende  Mutter total zu zermürben, so wie das im Sachwalterschaftsverfahren  2 P 236/04 m   schon seit fast 9 Jahren in endloser Serie praktiziert wird. Es kam dann zu  tumultartigen Szenen  im Saal 1 und zu exzessiven Wortgefechten meinerseits mit dem sichtlich total überforderten Richter und auch mit der in arrogantester Form nach wie vor argumentierenden  Ober - Kerker  -  Meisterin  der LHS, die sich total sicher ist, daß der Wolfgang weiterhin in versklavender  Anbinde - Haltung bei der LHS bleiben wird, weil er quasi von der Landesregierung an die Lebenshilfe regelrecht verschachert worden ist auf Lebzeiten........da kann man nur mehr sagen.   TU   FELIX   CLAUSTRIA   CLAUDE !

           

Samstag, 29. September 2012

ANTRÄGE an das BGS zu 33 C 207/12 i

An das  Bezirks - Gericht Salzburg, Rudolfsplatz 3      jeweils   zu   GZ 33 C 207/12 i
                                                                                                            35 HA  4/12 v
                                                                                                             2 P 236/04 m

1. Durch Veröffentlichung hier im www.enthinderungsexperte.blogspot.co.at  authentische Fassung
2. Durch blog -mail  elektronisch an die Adresse  "medienstelle.bgsalzburg@justiz.gv.at"
3  Durch persönliche Abgabe in der Einlaufstelle BGS am Montag, 1.10.2012 um exakt 7 Uhr 30 in Papier -  Form 3 - fach


                                                A N T R Ä G E

   DER   KLAGENDEN   PARTEI   FÜR   DIE  VORBEREITENDE  TAGSATZUNG  1.10.2012

RECHTS - SACHE:  K L A G E  auf der gesetzlichen Basis von § 27 d Abs.5   KSchG  auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages für meinen schwerbehinderten Sohn Wolfgang  S C H W A R Z  an ihn selbst als Bewohner und an mich als seine namhaft gemachte Vertrauensperson und Mutter.

KLAGENDE   PARTEI :  Frau Renate  K Ö L T R I N G E R,  Fotografenmeisterin, Salzburger Str. 4 in A - 5204 Straßwalchen

BEKLAGTE   PARTEI :   Der verantwortliche Heim - Träger  "LEBENS  -  HILFE  SALZBURG  gGmbH",  Nonntaler Hauptstr.55 in A - 5020 Salzburg, Republik Österreich


                 Die klagende Partei erlaubt sich nun folgende naheliegende und durchaus vertretbare  Anträge zu stellen  nach allen bezughabenden Förmlichkeiten und Wirkungen nach der ZPO:

1. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung des Neuro - Psychiatrischen Gutachtens des SV Dr. Ernst  G R I E B N I T Z  aus dem Akt 2 P 236/04 m vom 28.3.2012 samt Protokoll der nicht öffentlichen Verhandlung & Erörterung desselben Befundes  vom 6.7.2012  (ON 506 )

2. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung des  "Aussage - Psychologischen Gutachtens"  des (ehemaligen)  SV Dr. Egon  B A C H L E R   vom 4.4.2005  aus dem Strafakt LGS zur GZ. 4 St 414/03 v - ON 33  mit überaus zutreffender Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Wolfgang S.

3.  Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung der rechtfertigenden Stellungnahme desselben Dr. Egon  B A C H L E R  vom 7.9.2012  aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt der StA Linz zur GZ. 7 St 109/09 x  StA Schaumüller  - ON 142, die Seiten 9 bis 18 betreffend das obzit. GA vom 4.4.2005

4. LADUNG  der beiden Gutachter GRIEBNITZ  und  BACHLER  zu einer öffentlichen, kontradiktorischen Erörterung dieser beider sich diametral und essentiell widersprechenden Befundungen und Beurteilungen der Aussage  -  Fähigkeit  und  Aussage  -  Tüchtigkeit  meines besonders pflegebefohlenen Sohnes Wolfgang S.

5.  UNVERZÜGLICHE   ENTHEBUNG   AN   ORT   UND   STELLLE   der notorisch rechts - brechenden  derzeitigen  "Sachwalterin" meines Sohnes, der angeblichen "Rechts - Anwältin"  Dr. Ingeborg  H A L L E R, Salzburg.   durch Einstweilige Verfügung und unmittelbare Übertragung der SW für meinen Sohn vorübergehend an den örtlichen Verein für Sachwalterschaft im Rahmen des  "Vertretungsnetzes" bis zur rechtskräftigen Entscheidung der P -Richterin über die Konsequenzen des erst noch zu erstellenden familien- psychologischen Gutachtens der neu bestellten SV Dr. Ursula  R A M S A U E R,  Landhausgasse1 hierorts.

B E G R Ü N D U N G


                 Die beklagte Partei stützt ihre völlig absurden Behauptungen, Feststellungen und Schlußfolgerungen  hauptsächlich auf das "Neuro - Psychiatrische Gutachten"  GRIEBNITZ  vom 28.3.2012 samt Protokoll der "Geheim - Verhandlung"  vom 6.7.12.   Meinem Sohn Wolfgang  in einer derart hinterhältigen & heimtückischen Weise jedwede vernünftige Kommunikations - Fähigkeit abzusprechen, widerspricht absolut allen Tatsachen und stellt seinerseits den strafbaren Tatbestand der Beweismittelfälschung, der Nötigung, des Eidbruches seitens des SV Griebnitz dar und wird gesondert hier zur strafrechtlichen volksöffentlichen Anzeige gebracht !

Die klagende Partei  Renate   K Ö L T R I N G E R   eigenhändig unterschrieben !

Freitag, 28. September 2012

T U F E L I X C L A U S T R I A !

T U   F E L I X   C L A U S T R I A..........


T U F E L I X C L A U S T R I A C L A U D E !


 FLAMMENDER  APPELL  AN  ALLE   BEWOHNER  -  VERTRETER  in der   REPUBLIK  ÖSTERREICH,  SOWOHL  HAUPTBERUFLICH  ALS  AUCH  EHRENAMTLICH

              NACH   MASSGABE  VON § 8 Abs.1 und 2  HEIM  -  AUFENTHALTS  -  GESETZ


            Vor genau 10 Jahren haben die 3 großen  staatlich anerkannten  Vereine für Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung in einer gemeinsamen Stellungnahme  zum Ministerialentwurf  366 ME/XXII.GP für ein neues Heimvertragsgesetz etc. bereits eindringlich darauf hingewiesen : Die Namhaftmachung = bloße Benennung einer besonders engen  VERTRAUENS  -  PERSON  ist für viele Heim - Bewohner die allerwichtigste Stütze im Heim - Alltag und darf unter keinen Umständen vom Heimträger unterdrückt und sabotiert werden.  Die darauffolgende RV 202 und der AB 377 der XXII. Gesetzgebungsperiode   brachten dann konkret im § 27 e KSchG   dieses Recht auf Namhaftmachung  der VP als unabdingbares Grundrecht  jedes Heimbewohners,  insbesondere zur effektiven  Durchsetzung  der   "PERSÖNLICHKEITS  -  RECHTE" im taxativen Katalog des § 27 d Abs.3, Ziffer 1 bis 7  KSchG.  Wörtlich lesen wir auf der S. 18 dieser Stellungnahme vom Oktober 2002:

"PERSÖNLICHKEITSRECHTE   DER    HEIMBEWOHNER

     Wie den Berichten der Vereine zu entnehmen ist, stellen Verletzungen der Grundrechte typische Probleme des Heimalltags dar. Das Recht auf Privatleben, die Achtung der Intimsphäre, die Verschwiegenheit durch das Heimpersonal, persönliche Kleidung, Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses,  Besuchsrecht, politische und religiöse Selbstbestimmung, freie Arzt - und Therapiewahl sind bei weitem nicht überall gewährleistet. Es ist zu erwarten, daß die Bewohnervertreter - wie bislang die Sachwalter - mit diesen Problemen konfrontiert werden.  Um den Rollenerwartungen an den Bewohnervertreter gerecht zu werden, ist es erforderlich, daß der Bewohnervertreter auch diese Anliegen ernst nimmt und bearbeitet."  

             Im konkreten   SKANDAL  -  FALL   von   WOLFGANG  S. hat der nun beklagte Heimträger vom allerersten Tag an auf die Errichtung eines Heimvertrages  "großzügig  verzichtet" (wörtlich:  "wozu bräuchte eigentlich ein Heim - Häftling einen Heim - Vertrag" ?)  Seit  dem 17.10.2003 wird dieser völlig wehrlose AUTIST  (mittlerweile im 42.Lebensjahr bereits unterwegs)  vom Heimträger buchstäblich wie ein Stück Vieh im Stall gehalten, natürlich ohne Heimvertrag  und im logischen Gefolge auch ohne alle Wohltaten des  Heim - Aufenthalts - Gesetzes.  Eine Vertrauensperson mit all den im HVG & HAG  verbürgten Rechten und Befugnissen ist somit hier nicht nur völlig überflüssig, sondern sogar ausdrücklich unerwünscht.

        Wenn nun nach über 8 Jahren erniedrigender Sklaven - Halterei ("DEGRADING  TREATMENT " gemäß  OPCAT !!) ohne Heim - Vertrag,  ohne Vertrauens - Person,  ohne Bewohner - Vertreter  der betroffene völlig wehrlose Autist unerwartete Unterstützung bekommt gemäß allen Garantien der BRK - Behindertenrechtskonvention der UNO.....................dann gerät der gesamte bestens eingespielte Vergewaltigungs - Apparat  urplötzlich in die totale Panik : "Läuft uns der davon, laufen ihm alle anderen Hascherl hinterher in die Freiheit  - und wir können unseren feinen Betrieb zusperren und Konkurs anmelden !"

             Factum est: der Bewohner - Vertreter  gem. § 8 Abs 1 und Abs.2  HAG hat derzeit nicht einmal die gesetzliche Befugnis, in die vorhandenen Heimverträge Einsicht zu nehmen, geschweige denn die nicht vorhandenen zu rügen und strikt einzufordern. Das HAG insgesamt setzt ja zwingend voraus, daß sämtliche Heimbewohner ausnahmslos einen konsensualen und völlig rechtskonformen HV besitzen.  Wenn jedoch überhaupt kein HV errichtet wird, dann gibt es natürlich auch keine lästige Vertrauensperson, keine lästige Durchsetzung von angeblichen Persönlichkeitsrechten nach § 27 d Abs.3 KSchG und derlei Zeug mehr.........SO  EINFACH ALSO   GEHT   DAS !


               Wie nun kommt es, daß von eurer Seite, liebe Kollegen,  dieses völlig absurde System der Rechtsverweigerung bislang nicht wirksam entdeckt, nicht aufgedeckt und seine sofortige Beseitigung veranlaßt worden ist ? Geht ihr blind und taub in die zu überprüfenden Heime ? Wagt ihr euch nicht "amtswegig" in die bestens getarnten  "Hascherl - Haft - Anstalten" ? Hört ihr nicht den stummen Aufschrei abertausender gequälter Seelen in diesen  "Gulags" ? Wieso ignoriert ihr nun schon seit 1 vollem Jahr meine vielfach publizierten Proteste ? (z.Bsp. mehr als 70 Postings im www.bizeps.or.at)

           Wieso sind auch die Sachwalter und Patientenanwälte der großen Vereine  völlig blind gegenüber der erschütternden Tatsache, daß es sich die auf absurde Abwege geratene  "Lebens - Hilfe" leisten kann, seit über 8 Jahren das Heim - Vertrags - Gesetz total zu ignorieren in einer noch genau zu erhebenden Anzahl von Fällen landesbehördlicher " ZUWEISUNG" und im logischen Gefolge das noch wichtigere Heim - Aufenthalts - Gesetz ???   Und weil auch das  Unterbringungs - Gesetz hier nicht anwendbar ist, ist das übergeordnete Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der Persönlichen Freiheit somit total außer Kraft gesetzt und das nenne ich nun  klar & deutlich:  V E R F A S S U N G S  -  B R U C H


               Beschämenderweise wird dieser haarsträubende Verfassungsbruch widerstandslos akzeptiert von allen Behörden des Bundes und der Länder,  somit ein  MEGA  -  SKANDAL   der absoluten  Sonderklasse. Als absolute Krönung versuchen seit Monaten diverse  Richter dieser urigen Res Publica Austriaca meine Aufdeckerarbeit lächerlich zu machen und zu sabotieren !!!   Liebe Kollegen der gesamten  Bewohnervertreterschaft : lasset euch die Augen & Ohren & Herzen öffnen:  DURCHKÄMMET   nun mit dem feinsten Lausrechen sämtliche Heime der gesamten Republik nach illegalen Heim -Häftlingen, erzwinget überall die Vorlage der Heimverträge , erzwinget die Namhaftmachung geeigneter Vertrauenspersonen  und erzwinget die penible Einhaltung aller Persönlichkeitsrechte nach § 27 d Abs.3 KSchG !