Montag, 25. März 2013

OFFENER BRIEF an die SALZBURGER PATIENTEN - und PFLEGEVERTRETUNG

WO  BLEIBT   DIE   SALZBURGER  OMBUDSSCHAFT   FÜR   DIE   BEHINDERTENHEIME ?

http://www.salzburg.gv.at/patientenvertretung.htm

http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit/patientenvertretung/mitarbeiter.htm


OFFENER BRIEF  an  die  3  LEITER  der   SALZBURGER  PATIENTEN - und  PFLEGEVERTRETUNG

1.  Dr.  Mercedes   ZSIFKOVICS  -  Psychologin

2.   Mag.  Thomas   RUSSEGGER  -  Jurist

3.   Dr.  Ingrid   ZÖTTL  -   Juristin

Als  Vorlage für den angemeldeten Gesprächstermin am kommenden Donnerstag  28.3.2013 um  10 Uhr.

                     Hochgeschätztes  Team  der Salzburger  Patientenvertretung  und seit  1.6.2011  auch  Pflegevertretung  gemäß  § 27 a Salzburger Pflegegesetz  !
 
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40012599/LSB40012599.pdf

                        Es gibt wahrlich Anlaß mehr als genug  zum Vorbringen einer massiven Klage  bezüglich des nach wie vor völlig ungeregelten Problems der  Ombudsschaft  für die Unterbringung,  Betreuung und Pflege in den vollstationären Einrichtungen der landesrechtlichen Behindertenhilfe. Leider wurde erneut bewußt verabsäumt vom Sozialressort des Landes und natürlich auch vom Landtag , anläßlich der Beschlußfassung  des § 27 a  PG   über die Pflegeanwaltschaft  in den Seniorenheimen   zugleich auch eine gesonderte Regelung betreffend die Behindertenheime  gesetzlich zu verankern. Dies ganz im auffälligen  Gegensatz zu allen anderen Bundesländern !  Längst schon haben nämlich  diese anderen Bundesländer der Republik Österreich eigene Behindertenanwaltschaften  oder Pflege - Ombudsschaften  mit ausdrücklicher Zuständigkeit auch für die Behindertenheime geschaffen !

                        Insbesondere möchten wir nun  hinweisen auf die Regelung im benachbarten Oberösterreich  , wo schon seit mehreren Jahren die  bewährte Patientenvertretung  ausdrücklich nun auch für sämtliche Beschwerden  betreffend die Behindertenheime  zuständig ist

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/38916_DEU_HTML.htm

http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/Regierungsvorlage%20-%20Beilage%20234/2010.pdf?id=680&n=234&j=2010

                        Wieso  ist es hier in Salzburg   offensichtlich unmöglich, zu einer entsprechenden Regelung zu kommen  durch einen Landtagsbeschluß,  wer bremst permanent alle diesbezüglichen Bemühungen ein und verhindert sie ???  Es ist schon mehr als nur verdächtig, daß Salzburg das einzige Bundesland ist  ohne eine dementsprechende   unabhängige und weisungsfreie Beschwerdestelle,  die sich um Mißstände diversester Art bei der vollstationären Unterbringung schwerbehinderter Mitmenschen  kümmert.  Und solche himmelschreienden Mißstände gibt es mehr als genug !  Die gesamte  Didaktik und Methodik  der  "fürsorgerlichen"   Zwangsverheimung   hunderter  sogenannter  "geistig  Behinderter"  hierzulande widerspricht den menschenrechtlichen Vorgaben sämtlicher internationaler Konventionen, insbesondere der schon seit fast 5 Jahren in Geltung stehenden BRK - Behindertenrechtskonvention der UNO, BGBl. III/Nr.155/2008

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR30006747/NOR30006747.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006062

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102326/NOR40102326.pdf



Laut  mehreren Artikeln dieser BRK ist das Land Salzburg  autonom verpflichtet,  diese absolut verbindliche internationale Vorgabe  vorbehaltlos zu erfüllen und durch eine völlig unabhängige  Monitoringstelle  diese Umsetzung und Einhaltung  zu garantieren. Da die seit fast 20 Jahren etablierte "Patientenvertretung"  die meiste Erfahrung diesbezüglich betreffend die Krankenanstalten,  Kuranstalten,  Rettungsdienste, niedergelassenen  Ärzte  und zuletzt auch  betreffend die Pflege  in den Seniorenheimen hat, ist es wohl mehr als naheliegend, durch Inanspruchnahme der bestehenden Infrastruktur  und deren gezieltem Ausbau  auch die Funktion  der Ombudsschaft  für die Behindertenheime  zu übernehmen  wie in Oberösterreich z. Bsp.

                  Längst schon hätten wir  einen dementsprechenden legistischen Vorstoß  seitens der Sozialabteilung des Landes  und seitens des Sozialausschusses  des Landtags erwartet. Da sich das schon seit über 10 Jahren versprochene neue Gesetz über die landesrechtliche Behindertenhilfe  noch immer nicht in konkreter Vorlage befindet  und auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, möchten wir eindringlich vorschlagen,  diese Ombudsstelle  für die Behindertenheime durch ein eigenes   "MONITORING  GESETZ "  zu schaffen.

                   Bitte greifen Sie diese Anregung auf und legen Sie diese dem Landtag zur dringlichen  Beratung vor mit einer ausreichenden Stellungnahme . Für Ihre dementsprechenden Bemühungen danken wir Ihnen schon im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grüßen.


Frau  Renate   KÖLTRINGER,  Fotografenmeisterin, Salzburgerstr.4  in A - 5204  Straßwalchen,  Land Salzburg,  als  zutiefst  betroffene  Mutter  eines  zwangsverheimten  schwerbehinderten Sohnes

Herr   Karl   STANGL,  selbständiger Sozialarbeiter und Behindertenbegleiter,  Gewerbegebiet Süd 4  in  Steindorf  bei Straßwalchen.

Dienstag, 19. März 2013

ERSUCHEN um anonymisierte VERÖFFENTLICHUNG an das LG INNSBRUCK

AN   DAS   PRÄSIDIUM  des   LANDESGERICHTES   INNSBRUCK

Betreffend  den  BESCHLUSS   53 R 29/06 p  vom  14.4.2006

NAMHAFTMACHUNG   einer  VERTRAUENSPERSON  nach § 27 e KSchG  iVm  § 11 HeimAufG

            Für die Anwendung des § 27 e KSchG (eingeführt durch das Heimvertragsgesetz BGBl.I/Nr.12/2004)  ist von großer Bedeutung die in der Fachliteratur mehrfach zitierte Entscheidung  des LG Innsbruck vom 14. April 2006  mit GZ.  53 R 29/06 p

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf

Insbesondere wurde von Univ.Prof  Christian  KOPETZKI  in der  "FamZ" 2006  auf der S. 97  folgendes referiert:  " HANDLUNGSFÄHIGKEIT  für  NAMHAFTMACHUNG  einer   VERTRAUENSPERSON   -  § 11 Abs.1 HeimAufG iVm § 27 e KSchG

  Eine im Hinblick auf die Antragslegitimation gem. § 11 Abs.1 HeimAufG wirksame Namhaftmachung  einer Vertrauensperson gem. § 27 e KSchG kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Vollmachtserteilung nicht erfüllt sind.  Bei der Namhaftmachung handelt es sich um keinen rechtsgeschäftlichen Akt , weshalb der Bewohner nicht geschäftsfähig sein muß;  es genügt, wenn er überhaupt in der Lage ist,  seinen natürlichen Willen zum Ausdruck zu bringen.

            Unverzichtbar ist jedoch, daß der Wille des Heimbewohners, eine bestimmte Person zur Vertrauensperson zu bestellen, zweifelsfrei - allenfalls auch durch konkludentes  Verhalten - erkennbar ist. Ist der Bewohner in keiner Weise mehr in der Lage, seinen Willen auf Bestellung  einer Person als Vertrauensperson  zum Ausdruck zu bringen, dann liegen nicht einmal mehr die Mindestvoraussetzungen  an Willensbildungsfähigkeit  für eine rechtswirksame  Bestellung als Vertrauensperson vor.  Ein nach § 11 Abs. 1 HeimAufG gestellter Antrag der "Vertrauensperson" auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung  ist daher zurückzuweisen."  #   Zitat   Ende   #

             Auch  in der  "RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT  zum HeimAufG  für die Jahre 2005 bis 2006"  von Frau Dr. Gertrude  ALLMER  ist diese Rezension  auf der S. 29 des PDF - Dokumentes zu finden

http://www.oegkv.at/fileadmin/docs/GuKG/Judikatur_zum_HeimAufG.pdf

             Aus diesen beiden Kurz - Rezensionen geht leider keineswegs  ausreichend klar hervor, ob es sich beim betroffenen Heimbewohner um eine völlig äußerungsunfähige Person handelte (z.Bsp. Wachkoma, Total - Mutismus etc.)  Leider muß diese nur äußerst bruchstückhaft  dokumentierte und publizierte Entscheidung des LG Innsbruck herhalten als Argumentationsgrundlage in offensichtlich völlig anders gelagerten Fällen, mit durchaus katastrophalen Folgen !

              Im konkreten Anlaßfall : freiheitsschutzrechtliches Überprüfungsverfahren  gem. §§ 11 ff HeimAufG des Bezirksgerichtes Salzburg zur GZ  35 HA 4/12 v  diente  diese Entscheidung des LG Innsbruck  vom 14.4.2006  der amtsmißbrauchenden Richterin  Mag. Eva  STRASSER  als willkommene  "ABSCHREIBVORLAGE"  samt getreulicher Übernahme der  zweifelsüchtigen Anführungszeichen bei der antragstellenden  " Vertrauensperson ", um das bereits am 5.12.2011 am BG Neumarkt bei Salzburg eröffnete  Antragsverfahren  kurz & bündig abzuwürgen  durch Zurückweisungsbeschluß vom 3.8.2012  mit ON 4 im Akt. Nach über 7 Monaten  amtsmißbräuchlicher totaler Verfahrensunterdrückung  bewirkte dies natürlich eine massive Strafanzeige nach § 302 StGB, die dreimal im Internet publiziert ist :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/strafanzeige-nach-302-stgb-gegen.html

http://wikilegia.info/wiki/index.php?title=Strafanzeige_gegen_Richterin_Strasser_Salzburg

http://www.krebsforum.at/index.php?topic=5925.0

          Das mit  Rekurs angerufene LG Salzburg  bestätigte leider diese katastrophale Rechtsbeugung  durch den Beschluß  21 R 318/12 d vom 4.10.2012, was wir mit einer umfassenden öffentlichen Stellungnahme konterten

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/erbarmlicher-geht-es-wahrlich-nicht.html

       Letztlich befaßte sich  sogar  (ungebeten)  der OGH in Wien  damit und schickte  sofort entrüstet das  ganze Paket zurück nach Salzburg  an das unbefugt vorlegende Bezirksgericht : Der Beschluß  7 Ob 209/12 d vom 28.11.2012 beschränkte sich  auf die Feststellung, daß die Akten  "zurückgestellt"  werden.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20121128_OGH0002_0070OB00209_12D0000_000/JJT_20121128_OGH0002_0070OB00209_12D0000_000.pdf

                 Für mehrere tausend schwer behinderte  Mitmenschen in sogenannter  "vollstationärer  Unterbringung"  ist die gesetzlich unabdingbar garantierte  " VERTRAUENSPERSON"   nach § 27 e KSchG  in Verbindung mit der Antragsbefugnis des § 11 Abs. 1 HeimAufG  die wichtigste Stütze im Kampf um die Durchsetzung der vielfach verweigerten Bewohnerrechte  nach sämtlichen bezughabenden  landesrechtlichen Vorschriften, bundesrechtlichen  Verfassungsgarantien und nach allen international verbindlichen Konventionsrechten, insbesondere nach der BRK BGBL.III/Nr.155/2008

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2008_III_155&ResultFunctionToken=ff333151-9a49-444a-a203-dc8542cb1f5a&Position=1&Titel=&Bgblnummer=155%2f2008&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=19.03.2013&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=

         Durch die absolut rechtsbrechende sture Verweigerung  des konsumentenschutzrechtlichen Vertragsverhältnisses  nach dem  HVerG und nach dem Art.IV des SWRÄG  2006  in Fällen landesrechtlicher Zuweisung eines Heimplatzes bzw. sogar "Einweisung"  in ein bestimmtes und konkretes Heim durch Bescheid   wird das gesamte vom Nationalrat beschlossene Rechtsschutz - System in derartigen Konstellationen total zum Einsturz gebracht . Dies wurde  ganz offensichtlich  von Anfang an (seit dem Jahre 2000 ) gezielt inszeniert durch eine vielfach verzweigte  mafiose Verschwörung , die mit Abertausenden  völlig wehrlosen  "geistig Behinderten"   Mitmenschen in Heimen  seit Jahrzehnten ihre todsicheren Geschäfte macht.

http://www.ris.bka.gv.at/Judikatur/

                Zur gezielten Durchsetzung  dieses absolut unverzichtbaren   Bewohner - Rechtes nach § 27 e KSchG  bedarf es nun der allgemeinen Zugänglichkeit  dieser leider "wegweisenden" Entscheidung des LG Innsbruck vom 14.4.2006 mit GZ 53 R 29/06 p  im anonymisierten Volltext im Internet.  Bitte veranlassen Sie die strukturierte Eingabe in die Datei RIS - Judikatur und benachrichtigen Sie uns bitte über das Ergebnis Ihrer Bemühungen auf  enthinderungsexperte@gmail.com  oder übersenden Sie uns bitte eine anonymisierte Kopie des Originals am Postwege auf folgende Adresse  der leiblichen Mutter und Vertrauensperson  des betroffenen  Heimbewohners  WOLFGANG  S.

Renate   KÖLTRINGER;  Salzburgerstr.4 in  A - 5204 Straßwalchen, Land Salzburg

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/die-namhaft-machung-der-besonderen.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/salzburger-landes-regierung-die.html

 http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/09/katastrophale-versaumnisse-bezuglich der Beh

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/fur-jeden-heim-ling-absolut.html

Zuletzt  allgemeiner Aufruf an alle interessierten Personen : helfet mit, auch in den Behindertenheimen sämtliche Bewohnerrechte durchzusetzen  einschließlich des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Heimvertrages für ausnahmslos jeden Heimbewohner !!!

Ergeht  auch in Papierform  an  das Präsidium des LG Innsbruck, Maximilianstr.4  eingeschrieben mit Rückschein  und zugleich an die Universität Innsbruck zu Handen des renommierten Heimrechtsexperten Univ.Prof.   Michael  GANNER

Dienstag, 12. März 2013

OFFENER BRIEF an Univ. Prof. Walter PFEIL

http://www.uni-salzburg.at/portal/page?_pageid=207,133829&_dad=portal&_schema=PORTAL

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/01/cremissimo-richter-woche-2005-in.html


HAT   UNSERE   SALZBURGER   LANDESREGIERUNG    ABSOLUTE   NARRENFREIHEIT    AUCH   IM   BEREICH   der  BEHINDERTENHILFE  ?

             Schon auf der hier bereits mehrfach ausführlich abgehandelten  "Richterwoche  2005"  in Saalfelden, Land Salzburg,  haben Sie diese höchst verdächtige Problematik um die Anwendung des Heimvertragsrechtes in den Behindertenheimen  in Ihrem Hauptvortrag massiv angeschnitten. Im Gefolge haben dann auch Michael  GANNER, Innsbruck und Hans - Peter  ZIERL, Linz  auf dieser Richterwoche dazu ausführlich Stellung genommen  und die völlig verkehrte Sichtweise der führenden Legisten im BMJ massivster Kritik unterzogen.   Im weiteren Gefolge haben dann erneut diese beiden Autoren in der iFamZ und auch in anderen Fachpublikationen  umfangreiche Kritik geübt auch an der haarsträubend abgeirrten Rechtsmeinung diverser zivilrechtlicher Senate des OGH in Wien !  Dazu später noch Näheres und Ausführlicheres.

               Uns geht es nun aber konkret um ihre  bisherige sehr umfangreiche Vergleichsarbeit im gesamten österreichischen Sozialrecht,  dem wir der Einfachheit halber auch das gesamte landesrechtliche  Behindertenhilferecht eingliedern. Was nun sagen Sie zu der hier im Blog  ausführlich dargelegten  Heimvertragsverweigerung  durch die Lebenshilfe ?  Offensichtlich wird im gesamten Bundesgebiet abertausenden völlig wehrlosen schwerbehinderten Mitmenschen in sogenannter vollstationärer Unterbringung  der gesetzlich zwingend vorgeschriebene schriftliche Heimvertrag stur und unbeirrbar überhaupt verweigert  -   und kein einziger Mensch findet daran etwas auszusetzen ! Im konkreten Anlaßfall von  WOLFGANG  S. aus Straßwalchen ist überaus deutlich erkennbar und auch durch mehr als 8 Jahre nun auf Hunderten Seiten Aktenmaterial beweisbar, daß auch die Salzburger Landesregierung und die Pflegschaftsgerichte diese üblen Praktiken nicht nur voll unterstützen, sondern sie sogar massiv selbst betreiben!!!  Wie ist das überhaupt möglich ???  Wo bleibt hier Recht und Gesetz, wo bleibt der Aufschrei der Rechtsgelehrten ???  Sind diese " Iurisprudenten" etwa selbst verwickelt in diese Machenschaften ?

            Wir verlangen nun von Ihnen als besonders renommiertem Sozialrechtler  eine ausreichende öffentliche Stellungnahme  zu folgenden Fragen:

1.  Was  bedeutet ein sogenannter  "Einweisungsbescheid"  nach diversen §§ des Salzburger Behindertengesetzes.  Hat ein solcher Bescheid  etwa gar die  vergleichbare  Wirkung eines  "PARERE"  nach § 49 KAG 1957  bzw.  einer  "BESCHEINIGUNG"  nach dem neueren UbG ?

2.  Ersetzt ein solcher landesrechtlicher Bescheid einer Verwaltungsbehörde  etwa gar den  bundesgesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrag ?  Wieso gibt es keinerlei Handhabe  gegen die Verweigerung des Heimvertrages ?  Wieso verweigern sogar die Gerichte die  Durchsetzung der Bewohnerrechte nach diesem Heimvertragsgesetz? 

3.   Wieso  ist volle 20 Jahre nach  Abschluß der innerstaatlichen Konvention über die gemeinsame Pflegevorsorge  des Bundes und der 9 Länder (BGBl. 866/1993  bzw. LGBl. 14/1994)  das Land Salzburg noch immer säumig bei der einfachgesetzlichen Umsetzung dieser Konvention  in das Behindertenhilferecht ? Wieso wurde das auch von Ihnen bislang  nie gerügt  -  wir wären sehr dankbar für ein Dementi  Ihrerseits mit Angabe der exakten Fundstelle in der Fachliteratur !

4.  Wieso weigert sich das Land Salzburg nach wie vor mit unvorstellbarer Sturheit und Verbissenheit, die völkerrechtlichen Verbindlichkeiten aus der BRK BGBl. III/.155/2008  in das Landesrecht umzusetzen. Wieso schweigen alle Salzburger Universitätsgelehrten zu all diesen Skandalen der abscheulichsten Art ???

WAS BEDEUTET "EINWEISUNGSRECHTE" in § 12 S.BG ?

DER    OMINÖSE     "EINWEISUNGSBESCHEID"    vom   17.10. 2003

      http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002068/LSB40002068.pdf


                   Man möchte es wirklich überhaupt nicht für möglich halten : seit dem Tag der gewaltsamen "Entführung"  des WOLFGANG   und   Verschleppung  in die Landeshaftanstalt am Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling  verweigert der verantwortliche Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  dem betroffenen Bewohner unter anderem auch den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen  Heimvertrag !  Dieser nun seit dem 5.12.2011 mit Zivil - Klage belangte Heimträger argumentiert vorrangig so :  Die Landesregierung Salzburg habe den betroffenen Behinderten nach § 12 S. BG (Salzburger Behindertengesetz)  in Verbindung mit § 10 a S.BG  " bescheidmäßig  EINGEWIESEN "

                 Was nun bedeutet  diese angebliche  "bescheidmäßige  Einweisung"  einer behinderten Person in eine bestens getarnte landesrechtliche  Hascherl - Verwahrungs- und Inhaftierungsanstalt, wie wir sie  zu Dutzenden im gesamten Lande ausfindig gemacht haben  in perfekter strategischer  Verteilung ???  Was bedeutet hier der Begriff der  " E I N   -   W E I S U N G " , der ja immer einen imperativen Charakter hat, das heißt hier wird mit autoritärer Befehls- und Zwangsgewalt  gearbeitet. Wir kennen eine solche  "Einweisung"  zum Beispiel aus dem psychiatrischen Unterbringungsrecht. Wir kennen mehr oder minder auch Einweisungsrechte von Ärzten   gegenüber Unfallsopfern, die von der Rettung unverzüglich in ein Spital gebracht werden müssen.  Aber wir finden diesen Begriff auch im Sozialrecht, wenn  Sozialhilfeverbände und andere Heimträger  Berechtigungen zum Heimeintritt ausgeben etc


                In diesem Zusammenhang von großer Bedeutung  sind 2 Zeitungsartikel, die über den   "Fall  Wolfgang"  damals ausführlich berichteten:

1.  " SALZBURGER  NACHRICHTEN " vom Dienstag, 21.10.2003  kleine Lokalausgabe auf der S.   mit der Schlagzeile:  " 140  Behinderte  auf Warteliste"  von Barbara  EGGER  mit (auszugsweise)  folgendem Text: "Der geistig behinderte Mann aus Straßwalchen, den seine Mutter und der Stiefvater durch Einsperren, Essensentzug, Schläge und kalte Duschen  mißhandelt haben, lebt seit vergangenen  Freitag  wieder in einem Wohnhaus  der Lebenshilfe in der Stadt Salzburg. Es ist dasselbe Heim, in dem der 32 - jährige bis vor einem Jahr gewohnt hat. Damals ist der Mann auf Wunsch der Mutter wieder nach Hause gezogen. Durch eine einstweilige Verfügung wurde der Frau jetzt die Sachwalterschaft für ihren Sohn entzogen.  Bis der  B E S C H E I D  vorliegt, bleibt der Mann im Wohnhaus.  "Hier kennt er die Bewohner und Betreuer", sagt Gerhard  HOHENSINN, der Geschäftsführer der Lebenshilfe. In einer Blitzaktion wurde für den Straßwalchener  ein Kurzzeit - Zimmer freigemacht. Der Platz war eigentlich schon vergeben, aber die Eltern des Anwärters  verzichteten.  Liegt  der  B E S C H E I D   vor, beginnt die Suche nach einem regulären Heimplatz. Dies ist kein leichtes Unterfangen , denn Wohnplätze für Behinderte sind im gesamten Bundesland Mangelware. "    #  Zitat  Ende  #

2.   "BRAUNAUER   RUNDSCHAU"  Nr.11  vom 15.3.2007  auf der S. 35   mit der großen Schlagzeile: " Wo Wolfgang leben soll : bald gibt es Gespräche"  mit folgendem Text  auszugsweise: "Straßwalchen  //  Mit Vorwürfen spart Renate  Költringer nicht. Sie ist verbittert, weil ihr erwachsener, behinderter Sohn nicht bei ihr leben darf.........."Es läuft sehr gut für beide", zieht Guido  GÜNTERT, Geschäftsführer der Lebenshilfe Salzburg, über die ersten Treffen Bilanz. Demnächst gebe es einen Termin bei  Gericht, in dem über die Zukunft von Mutter und Sohn entschieden werden soll, so Güntert.
       "Wir haben den Kontakt nicht verweigert.  Wir haben uns nur an die Aussagen der Sachwalterin gehalten", sagt Mag. Sabine  B I B E R  von der Lebenshilfe.

"WIR   NEHMEN  DIE  LEUTE   NICHT   AUF,  WEIL   WIR   LUSTIG   SIND .

    es  gibt  bei jedem Bewohner der  Lebenshilfe  einen   B E S C H E I D   des   Landes   nach  dem  Behindertengesetz.

Und  wir entscheiden nicht über das Besuchsrecht",  stellt   GÜNTERT  klar,  zeigt aber auch Verständnis für die Situation der Mutter......."   #  Zitat   Ende   #

      Das war also vor genau   6 Jahren in der "Braunauer Rundschau " zu lesen  auf der S. 35 innen  und zusätzlich gab es bereits auf der allerersten Seite einen  "Eye - Catcher"  mit folgendem Text:

"SCHICKSAL   //    MUTTER   KÄMPFT   UM   IHREN   SOHN   -   DIE   HOFFNUNG  WÄCHST..........STRASSWALCHEN  //   Renate  Költringer kämpft  weiter dafür, daß ihr behinderter Sohn Wolfgang Schwarz bei ihr leben kann. Noch ist er in der Lebenshilfe untergebracht . Treffen von Mutter und Sohn hat es mittlerweile gegeben, ein Gericht soll nun über die Zukunft entscheiden. "  #  Zitat  Ende  #

     All diese  "Hoffnungen"  haben sich dann im Gefolge als leere  Versprechungen erwiesen ! Seit dem 17.10.2003 befindet sich  WOLFGANG  nun bereits mehr Tage in  sklavenartiger Geiselhaft  als  NATASCHA  im Straßhofer Keller !  Der Geschäftsführer  der verantwortlichen "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  ist nichts  anderes als ein skrupelloser Lügner !  Man braucht nur seine Aussagen lesen im  "ECHO"  vor etlichen Monaten und dann erkennt jeder vernünftige Mensch  sofort, daß dieser aus dem benachbarten Germanistan importierte Schnösel  lügt wie gedruckt : noch immer gibt es keinen Heimvertrag für  WOLFGANG  und diese angebliche "Lebenshilfe"  hat auch keineswegs überhaupt vor, dem Wolfgang das konsumentenschutzrechtliche Vertragsverhältnis   nach dem Heimvertragsgesetz  zu gewähren, weil sie ihn ja direkt als Häftling nach dem Salzburger Behindertengesetz bezeichnen, der unwideruflich, absolut unkündbar und bis zu seinem Lebensende   BESCHEIDMÄSSIG   EINGEWIESEN  WORDEN  IST  durch  die  Salzburger Landesregierung !!

http://www.echosalzburg.at/index.php?option=com_content&view=article&id=4243:folgenreiche-gutachten&catid=18:politik&Itemid=46 

http://www.kindergefuehle.at/fileadmin/pdf/Echo_201209.PDF 

WO  BELEIBEN  DIE   PROTESTE   DER   UNIVERSITÄTSPROFESSOREN   FÜR DAS  SOZIALRECHT   und  für das   HEIMVERTRAGSRECHT  ???           

Samstag, 9. März 2013

WEGSCHAUER LR Walter STEIDL

DER   NÄCHSTE   SPÖ  -  TOTALVERSAGER  :  LANDESRAT     Walter   S T E I D L  ÜBT   SICH   IM    NICHTS  -  WISSEN !

    http://www.echosalzburg.at/index.php?option=com_content&view=article&id=4173:die-schuetzende-hand&catid=21:chronik&Itemid=50

"DIE   SCHÜTZENDE  HAND "
Man braucht sich nur die Berichterstattung  in der Illustrierten  " ECHO  TIROL"  in den vergangenen 2 Jahren genau anschauen über den Riesenskandal bei der Lebenshilfe Tirol  und dessen Ausgänge, dann bekommt man eine sehr realistische Vermutung & Vorstellung von dem , was hierzulande vor sich geht bei der  nach wie vor völlig geheimgehaltenen Geschäftsgebarung zwischenhttp://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13084 Land Salzburg und der Lebenshilfe Salzburg !!!  Durch den  Landes - Rechnungshofbericht  Tirol über die entsprechenden Geschäftsbeziehungen durch volle 10 Jahre in Innsbruck  haben wir ein verläßliches Muster  als Vorlage.

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012/E2012_LR-0560-62_Sonderpruefung_der_Lebenshilfe_Tirol_GmbH.pdf

      In den "Salzburger  Nachrichten"  vom Freitag, 8.3.2013  kleine Lokalausgabe auf der S. 3 unter  "Bürgerprogramm"  lesen wir eine kurze und äußerst prägnante Glosse von Peter  HOFFER, Wien mit folgenden Worten:  "Was Salzburg jetzt braucht, ist eine "Monti - Lösung". Die Landesregierung tritt geschlossen zurück und eine Verwaltung aus Experten  übernimmt alle Ämter in der Regierung.  Wer weiß, was in anderen Ressorts  alles jahrelang getrieben wurde, während die Landesräte sich hauptsächlich im Wegschauen betätigt haben."
           So läßt sich  nach dem erbärmlichen Abgang von  Walter  BRENNER  als Finanz - Landesrat  wegen Total - Ignoranz  dasselbe Phänomen  deutlich  genug beobachten beim Neo - LR für Soziales  Walter  STEIDL :  er  hat  nicht  die geringste Ahnung davon, welches Ausmaß von Menschrechtsverletzungen im Rahmen der sogenannten  "Behindertenhilfe tagtäglich  "geleistet" wird im gesamten Lande.  Er hat nicht die geringste Ahnung von den skandalösen Machenschaften der "Lebenshilfe" - Führung um die verweigerten Heimverträge,  um die hundertfachen Zwangsverheimungen  und sonstigen Freiheitsberaubungen,  um die völlig intransparenten  Sonderverträge, die die Abteilung 3 Soziales mit der LHS - Führung ausgeschnapst hat etc...........Selbstverständlich bekommt er nur oberflächlichen Schrott  vorgesetzt, es wird peinlichst vermieden, daß er hinter den Kulissen nachschaut, die der allgegenwärtige Fürst  POTEMKIN  im gesamten Lande perfekt aufgestellt hat.
  http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=12557 
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=12032 
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=12708
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13084 

WER  VERHILFT   LANDESRAT   Walter   S T E I D L   zum   DURCHBLICK  ! ?

Donnerstag, 7. März 2013

INHALTE & MERKMALE der KRIMINELLEN ORGANISATION

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40033827/NOR40033827.pdf


§  278 a  STRAFGESETZBUCH  SPRICHT  KLARTEXT  !

K R I M I N E L L E   O R G A N I S A T I O N


         "Wer  eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied  beteiligt  (§ 278 Abs.3),

      1.   die, wenn auch nicht  ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen , die das Leben, die körperliche Unversehrtheit,  die Freiheit  oder das Vermögen bedrohen,  oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen,  der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln,  Kernmaterial  und radioaktiven Stoffen,  gefährlichen Abfällen, Falschgeld  oder Suchtmitteln  ausgerichtet ist,

       2.   die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und

       3.   die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt  entsprechend. "


              Wir sehen also überaus deutlich   das Wesen einer " kriminellen  Organisation"   verwirklicht  bei den führenden Köpfen  dieser schier unvorstellbar entarteten   und pervertierten  angeblichen  "LEBENSHILFE  SALZBURG" :  in hunderten Fällen finden wir hier im Lande Salzburg  die Freiheitsberaubung  durch Zwangsverheimung,  die anschließende unauffällige  lebenslange Sklavenhalterei in bestens getarnten Lebenshilfeställen,  die tagtägliche  Nötigung der Insassen  zur Zwangsarbeit in den Werkstätten,  die Aufzwingung  von psychopharmakologischen  Behandlungen etc........

         Totalblind  &  taub  die gesamte Kriminalpolizei,  die Staatsanwaltschaft und auch die Strafgerichte  -  die große KRAKE    weiß  sich perfekt abzuschirmen gegen jede Strafverfolgungsmaßnahme . Ihr korrumpierender Einfluß ist überall deutlich zu verspüren,  ihre Einschüchterungsmethoden werden wir nun in vollstem Ausmaß hier publizieren, insbesondere durch glaubwürdige Aussagen von Überläufern !



      L E B E N S H I L F E    S A L Z B U R G


                                      EUTHANASIE    AUF    RATEN  !

Mittwoch, 6. März 2013

ÄUSSERST DUBIOS : GEMEINDE - FÜHRUNG STRASSWALCHEN !

http://www.strasswalchen.com/index.php?mmid=8

DIE  ÄUSSERST   ZWIELICHTIGE   ROLLE   der  GEMEINDE  -  FÜHRUNG

                          STRASSWALCHEN  !!

            Mit geradezu  unbeschreiblicher Hinterhältigkeit  hat die hochkriminelle Führungs - Clique  der angeblichen  "LEBENS  -  HILFE"   Salzburg  hinterrücks am 19.Februar dieses nun laufenden Jahres 2013  den  WOLFGANG  wieder  gesetzwidrig umgemeldet am Meldeamt der  Stadt Salzburg auf Hauptwohnsitz in der Landeshaftanstalt am Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling. Dies erkennbarerweise nur zu dem Zweck, die jahrelange Unterschlagung  der Erhöhten Familienbeihilfe nach dem FLAG  für Wolfgang , die finanzgerichtlich von uns angezeigt worden ist schon vor fast 6 Monaten, endgültig zu vertuschen und zu besiegeln !!!   So also schaut hier in Salzburg  "LEBENS  -  HILFE"  aus !!!

                Wir haben nun sofort heute früh den  WOLFGANG  hier am Gemeindeamt Straßwalchen  wieder mit Hauptwohnsitz angemeldet und werden diese  hochkriminelle Führungsclique der LHS  nun auch strafrechtlich anzeigen nach dem Meldegesetz und nach den entsprechenden §§ über den Meldebetrug nach dem österr. StGB ! Natürlich auch diese notorisch rechtsbrechende  " Rechtsanwältin"  Ingeborg  HALLER  als Beitragstäterin  in  all diesen verbrecherischen Aktionen.


        Eine überaus dubiose Rolle in diesem schier  atemberaubenden  endlosen Krimi spielt erkennbarerweise auch die gesamte Gemeinde - Führung hier in A -5204  STRASSWALCHEN !  Denn sie haben bislang überhaupt keinen Finger gerührt  für die Rückführung  des  am 17.10.2003 gewaltsam entführten  Gemeindemitgliedes. Noch dazu haben sie der rechtswidrigen Ummeldung durch die LHS schon am 20.6.2006  keinerlei Widerstand entgegengestellt . Offensichtlich war es ihnen geradezu recht, daß dann im Gefolge auch nicht mehr die 50 % ige Vorschreibung der Inhaftierungskosten für den Wolfgang in der Landeshaftanstalt am Kralgrabenweg nach den gesetzlichen Vorgaben im S.SHG und im S.BG  seitens der Abt. 3 der Salzburger Landesregierung ins Gemeindeamt flatterte !

          Soeben habe ich den ressortzuständigen Juristen des Gemeindeamtes  zur Rede gestellt über diese Sachverhalte : Mag. Johann   F Ü R S T   zeigt nach wie vor nicht das geringste Interesse, hier irgendetwas zu ändern, viel zu bequem ist es für ihn nach wie vor, den NICHT  -  WISSER zu spielen,  den Nichtbeteiligten somit an diesen kriminellen Machenschaften.......er täuscht sich aber ganz gewaltig : alleine durch seine ignorante  Untätigkeit macht er sich zum  MIT  -  TÄTER !

http://www.strasswalchen.com/index.php?mmid=8&msid=36&font=&styleid=&pid=5&font=1

         Und erneut wird in aller Öffentlichkeit  festgestellt, daß diese arrogante, völlig abgehobene Führungsclique  der LHS  in geradezu perfekter Kooperation mit allen anderen Tatbeteiligten  sämtliche Inhalte & Merkmale des § 278 a StGB der Republik Österreich aufweist, nämlich die Merkmale einer hochgradig gefährlichen, bestens getarnten und strategisch hervorragend positionierten


                            KRIMINELLEN     ORGANISATION 

deren Machenschaften  wir in den nächsten Tagen  erneut mit einer umfassenden Strafanzeige direkt an das Bundeskriminalamt in Wien und an die WKStA  offenlegen werden.


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40033827/NOR40033827.pdf