DIE GEEIGNETE " EIN - RICHTUNG " ERMÖGLICHT DIE MASSNAHME !
Wie wird vom Sozialamt der BH - SL eine notwendige " Maßnahme " nach den gesetzlichen Vorgaben des Salzburger Landesgesetzes über die Behindertenhilfe in der Realität verwirklicht und durchgeführt : man greift zum nächsten Zauberwort und das heißt " EIN - RICHTUNG " !!!
In einer amtlichen Mitteilung vom 3. Oktober 2013 an die Mutter des WOLFGANG liest sich das dann so : " Sehr geehrte Frau K. ! Ihr Sohn Wolfgang S. wird im Rahmen einer Maßnahme nach dem Salzburger Behindertengesetz auf Kosten des Landes Salzburg betreut. Dabei ist es erforderlich, die laufenden Maßnahmen ständig zu kontrollieren und das Wohlbefinden der Klientinnen & Klienten zu hinterfragen. Oft bedeutet dies zwar eine " Sackgasse ", weil NOTWENDIGE EINRICHTUNGEN FÜR EINE VERÄNDERUNG NICHT VORHANDEN SIND, doch immer wieder werden im Zuge von Überprüfungen Verbesserungen in der Betreuungssituation für den Einzelnen gefunden.
Ich darf Sie daher als Mutter zu einem persönlichen Gespräch.........einladen "
Darauf erfolgte am 10. Oktober 2013 tatsächlich nach fast vollen 10 Jahren totaler Funkstille ein erstes Sondierungsgespräch auf der zuständigen Sozialbehörde mit dem konkret zuständigen Sachbearbeiter, welche Veränderungen ins Positive für WOLFGANG nun möglich wären..................
Für übermorgen, Mittwoch, 15.Jänner 2014 ist nun ein weiteres Sondierungsgespräch am selben Ort vereinbart . Das Land Salzburg steht nun also vor der unausweichlichen Herausforderung, unter vorrangiger Berücksichtigung der übergeordneten Artikel 8 EMRK und 19 UN - BRK eine in jeder Hinsicht rechtskonforme neue Entscheidung in Bescheidform zu erlassen !
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12016939/NOR12016939.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
Das heißt nun konkret : das uneingeschränkte Verfassungs - Recht auf Familienleben nach Art.8 EMRK und das ebenso unantastbare Recht auf freie Wahl der Wohnform und des Wohnortes nach Art.19 UN - BRK verbunden mit dem durchsetzbaren Rechtsanspruch nach § 10 a SBG
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002067/LSB40002067.pdf
stellt absolut in den Vordergrund die FAMILIE als älteste und bewährteste EINRICHTUNG für diese notwendige soziale Betreuung. Das muß man der gesamten Landespolitik und Landesverwaltung Salzburg gehörig in Erinnerung rufen, denn offensichtlich werden nach wie vor die internationalen Verbindlichkeiten des Landes nach der gesamten EMRK und auch insbesondere nach der gesamten UN - BRK völlig außer Betracht gelassen .
WOLFGANG hat auch gestern wieder im Rahmen seines zweiwöchigen Wochenendaufenthaltes im Elternhaus hier in Straßwalchen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht : er will HIER in seinem eigenen Zimmer und im angestammten Elternhaus insgesamt wohnen und auch werken, er will HIER ganz individuell betreut und begleitet werden durch Personen seiner eigenen Wahl . Er will nicht behandelt werden von oben herab von völlig familienfremden Personen, die ihn noch ärger wie einen Maßnahmenhäftling der Justiz behandeln und förmlich die Leibeigenschaft über ihn ausüben.
Somit hat nun das LAND SALZBURG AKUTEN HANDLUNGSBEDARF :
Die mit Bescheid vom 21.Jänner 2004 genehmigte / verfügte / angeordnete " MASSNAHME " der erzwungenen familienfremden Unterbringung in einer gegen die Prinzipien der UN - BRK und EMRK agierenden " EINRICHTUNG " ist nun unverzüglich formell durch neuen Bescheid zu beenden und durch " Soziale Betreuuung & Begleitung " in der viel besser geeigneten " EINRICHTUNG " der eigenen Familie zu ersetzen. Darauf besteht ein durchsetzbarer Rechtsanspruch, den wir nun sicherlich am neuen Salzburger Landesverwaltungsgericht durchsetzen werden, notfalls jedoch auch vor dem Wiener Verfassungsgerichtshof, vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg oder auch vor dem OHCHR in Genf !!!
http://www.ohchr.org/EN/Pages/WelcomePage.aspx
Dafür benötigt nun unser WOLFGANG das PERSÖNLICHE BUDGET in gleicher Höhe wie der seit über 10 Jahren vom Land Salzburg bezahlte TAGSATZ an die familienfremde und freiheitsberaubende Einrichtung, deren Name hier schon oft genug genannt worden ist.
Weiters erfordert das die unverzügliche Befreiung aus der menschenrechtswidrigen Versklavung durch rechtswidrige familienfremde Besachwalterung seitens des Justizapparates. Die diesbezüglichen Anträge sind längst gestellt worden, werden jedoch von amtsmißbrauchenden RichterInnen seit über 3 Jahren in schwerster Rechtsverletzung unterdrückt und endlos verschleppt !
FREIHEIT FÜR WOLFGANG S : FREIE WAHL DES WOHNORTES UND DER WOHNFORM !
Wie wird vom Sozialamt der BH - SL eine notwendige " Maßnahme " nach den gesetzlichen Vorgaben des Salzburger Landesgesetzes über die Behindertenhilfe in der Realität verwirklicht und durchgeführt : man greift zum nächsten Zauberwort und das heißt " EIN - RICHTUNG " !!!
In einer amtlichen Mitteilung vom 3. Oktober 2013 an die Mutter des WOLFGANG liest sich das dann so : " Sehr geehrte Frau K. ! Ihr Sohn Wolfgang S. wird im Rahmen einer Maßnahme nach dem Salzburger Behindertengesetz auf Kosten des Landes Salzburg betreut. Dabei ist es erforderlich, die laufenden Maßnahmen ständig zu kontrollieren und das Wohlbefinden der Klientinnen & Klienten zu hinterfragen. Oft bedeutet dies zwar eine " Sackgasse ", weil NOTWENDIGE EINRICHTUNGEN FÜR EINE VERÄNDERUNG NICHT VORHANDEN SIND, doch immer wieder werden im Zuge von Überprüfungen Verbesserungen in der Betreuungssituation für den Einzelnen gefunden.
Ich darf Sie daher als Mutter zu einem persönlichen Gespräch.........einladen "
Darauf erfolgte am 10. Oktober 2013 tatsächlich nach fast vollen 10 Jahren totaler Funkstille ein erstes Sondierungsgespräch auf der zuständigen Sozialbehörde mit dem konkret zuständigen Sachbearbeiter, welche Veränderungen ins Positive für WOLFGANG nun möglich wären..................
Für übermorgen, Mittwoch, 15.Jänner 2014 ist nun ein weiteres Sondierungsgespräch am selben Ort vereinbart . Das Land Salzburg steht nun also vor der unausweichlichen Herausforderung, unter vorrangiger Berücksichtigung der übergeordneten Artikel 8 EMRK und 19 UN - BRK eine in jeder Hinsicht rechtskonforme neue Entscheidung in Bescheidform zu erlassen !
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12016939/NOR12016939.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
Das heißt nun konkret : das uneingeschränkte Verfassungs - Recht auf Familienleben nach Art.8 EMRK und das ebenso unantastbare Recht auf freie Wahl der Wohnform und des Wohnortes nach Art.19 UN - BRK verbunden mit dem durchsetzbaren Rechtsanspruch nach § 10 a SBG
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002067/LSB40002067.pdf
stellt absolut in den Vordergrund die FAMILIE als älteste und bewährteste EINRICHTUNG für diese notwendige soziale Betreuung. Das muß man der gesamten Landespolitik und Landesverwaltung Salzburg gehörig in Erinnerung rufen, denn offensichtlich werden nach wie vor die internationalen Verbindlichkeiten des Landes nach der gesamten EMRK und auch insbesondere nach der gesamten UN - BRK völlig außer Betracht gelassen .
WOLFGANG hat auch gestern wieder im Rahmen seines zweiwöchigen Wochenendaufenthaltes im Elternhaus hier in Straßwalchen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht : er will HIER in seinem eigenen Zimmer und im angestammten Elternhaus insgesamt wohnen und auch werken, er will HIER ganz individuell betreut und begleitet werden durch Personen seiner eigenen Wahl . Er will nicht behandelt werden von oben herab von völlig familienfremden Personen, die ihn noch ärger wie einen Maßnahmenhäftling der Justiz behandeln und förmlich die Leibeigenschaft über ihn ausüben.
Somit hat nun das LAND SALZBURG AKUTEN HANDLUNGSBEDARF :
Die mit Bescheid vom 21.Jänner 2004 genehmigte / verfügte / angeordnete " MASSNAHME " der erzwungenen familienfremden Unterbringung in einer gegen die Prinzipien der UN - BRK und EMRK agierenden " EINRICHTUNG " ist nun unverzüglich formell durch neuen Bescheid zu beenden und durch " Soziale Betreuuung & Begleitung " in der viel besser geeigneten " EINRICHTUNG " der eigenen Familie zu ersetzen. Darauf besteht ein durchsetzbarer Rechtsanspruch, den wir nun sicherlich am neuen Salzburger Landesverwaltungsgericht durchsetzen werden, notfalls jedoch auch vor dem Wiener Verfassungsgerichtshof, vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg oder auch vor dem OHCHR in Genf !!!
http://www.ohchr.org/EN/Pages/WelcomePage.aspx
Dafür benötigt nun unser WOLFGANG das PERSÖNLICHE BUDGET in gleicher Höhe wie der seit über 10 Jahren vom Land Salzburg bezahlte TAGSATZ an die familienfremde und freiheitsberaubende Einrichtung, deren Name hier schon oft genug genannt worden ist.
Weiters erfordert das die unverzügliche Befreiung aus der menschenrechtswidrigen Versklavung durch rechtswidrige familienfremde Besachwalterung seitens des Justizapparates. Die diesbezüglichen Anträge sind längst gestellt worden, werden jedoch von amtsmißbrauchenden RichterInnen seit über 3 Jahren in schwerster Rechtsverletzung unterdrückt und endlos verschleppt !
FREIHEIT FÜR WOLFGANG S : FREIE WAHL DES WOHNORTES UND DER WOHNFORM !
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