Montag, 13. Januar 2014

ZWEITES ZAUBERWORT : die geeignete " EINRICHTUNG "

DIE   GEEIGNETE   " EIN  -  RICHTUNG "   ERMÖGLICHT   DIE   MASSNAHME  !

Wie  wird  vom  Sozialamt  der  BH - SL   eine  notwendige  " Maßnahme "  nach den gesetzlichen Vorgaben des   Salzburger  Landesgesetzes über die Behindertenhilfe  in der Realität  verwirklicht und durchgeführt :  man greift zum  nächsten Zauberwort  und das heißt  " EIN  -  RICHTUNG "  !!!

        In einer amtlichen  Mitteilung  vom 3. Oktober 2013  an die Mutter des  WOLFGANG  liest sich das dann so :    " Sehr  geehrte Frau K. !   Ihr Sohn Wolfgang S.  wird im Rahmen einer Maßnahme nach dem Salzburger Behindertengesetz  auf Kosten des Landes Salzburg  betreut.  Dabei ist es erforderlich, die laufenden Maßnahmen ständig zu kontrollieren  und das Wohlbefinden der Klientinnen  &  Klienten zu hinterfragen.  Oft bedeutet dies zwar eine  " Sackgasse ",  weil    NOTWENDIGE   EINRICHTUNGEN   FÜR   EINE   VERÄNDERUNG  NICHT   VORHANDEN  SIND,  doch immer wieder werden im Zuge von Überprüfungen  Verbesserungen in der Betreuungssituation  für den Einzelnen gefunden.
Ich darf Sie daher als Mutter zu einem persönlichen Gespräch.........einladen "

Darauf erfolgte  am 10. Oktober 2013  tatsächlich  nach  fast vollen  10 Jahren totaler Funkstille ein erstes Sondierungsgespräch auf der zuständigen Sozialbehörde mit dem konkret zuständigen Sachbearbeiter, welche  Veränderungen ins Positive  für  WOLFGANG   nun möglich wären..................

          Für übermorgen, Mittwoch,  15.Jänner 2014  ist nun ein weiteres  Sondierungsgespräch am selben Ort vereinbart .   Das  Land  Salzburg  steht nun also  vor der unausweichlichen   Herausforderung,  unter vorrangiger   Berücksichtigung   der übergeordneten  Artikel 8  EMRK  und   19  UN - BRK    eine  in jeder Hinsicht rechtskonforme  neue  Entscheidung  in   Bescheidform zu erlassen !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12016939/NOR12016939.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf

Das  heißt  nun konkret :  das uneingeschränkte Verfassungs -  Recht auf Familienleben  nach Art.8  EMRK  und  das ebenso  unantastbare  Recht auf freie  Wahl der Wohnform und des Wohnortes nach Art.19  UN - BRK   verbunden mit dem durchsetzbaren Rechtsanspruch nach § 10 a SBG

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002067/LSB40002067.pdf

stellt  absolut in den Vordergrund  die  FAMILIE  als   älteste  und bewährteste   EINRICHTUNG  für diese  notwendige  soziale  Betreuung.  Das muß man der gesamten Landespolitik  und Landesverwaltung Salzburg   gehörig in Erinnerung rufen, denn  offensichtlich  werden nach wie vor  die internationalen  Verbindlichkeiten des Landes  nach der gesamten  EMRK  und auch insbesondere nach der gesamten  UN - BRK  völlig außer Betracht gelassen .

              WOLFGANG   hat auch gestern wieder  im Rahmen seines zweiwöchigen  Wochenendaufenthaltes im Elternhaus hier in Straßwalchen  unmißverständlich zum Ausdruck gebracht : er will  HIER  in seinem eigenen  Zimmer und im angestammten Elternhaus insgesamt wohnen  und auch werken,  er will   HIER  ganz individuell betreut und begleitet werden durch Personen seiner eigenen Wahl .  Er will nicht behandelt werden von oben herab von völlig familienfremden Personen,  die  ihn  noch ärger wie einen   Maßnahmenhäftling der Justiz  behandeln  und förmlich die  Leibeigenschaft über ihn  ausüben.

             Somit  hat  nun das   LAND   SALZBURG    AKUTEN   HANDLUNGSBEDARF :

Die  mit  Bescheid   vom 21.Jänner 2004    genehmigte / verfügte / angeordnete   " MASSNAHME "  der  erzwungenen  familienfremden  Unterbringung   in einer  gegen die Prinzipien  der  UN - BRK  und  EMRK  agierenden   " EINRICHTUNG "  ist  nun  unverzüglich   formell durch neuen Bescheid zu beenden  und durch  "  Soziale  Betreuuung  &  Begleitung "  in der viel besser  geeigneten   " EINRICHTUNG "  der eigenen Familie  zu ersetzen.  Darauf  besteht ein durchsetzbarer  Rechtsanspruch, den wir nun sicherlich  am neuen Salzburger  Landesverwaltungsgericht  durchsetzen werden, notfalls jedoch auch vor dem Wiener  Verfassungsgerichtshof,  vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg oder auch vor dem OHCHR  in Genf !!!

http://www.ohchr.org/EN/Pages/WelcomePage.aspx

Dafür  benötigt nun  unser  WOLFGANG   das  PERSÖNLICHE   BUDGET  in gleicher  Höhe  wie der seit über 10 Jahren vom Land Salzburg  bezahlte  TAGSATZ  an die  familienfremde  und  freiheitsberaubende  Einrichtung, deren Name hier schon oft genug genannt worden ist.

Weiters  erfordert das die unverzügliche  Befreiung aus der menschenrechtswidrigen Versklavung  durch rechtswidrige  familienfremde  Besachwalterung  seitens des Justizapparates.  Die diesbezüglichen Anträge sind längst gestellt worden,  werden jedoch von amtsmißbrauchenden RichterInnen seit über 3 Jahren   in  schwerster Rechtsverletzung unterdrückt und endlos verschleppt !

FREIHEIT   FÜR   WOLFGANG  S  :  FREIE   WAHL   DES   WOHNORTES   UND  DER    WOHNFORM   !

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