Donnerstag, 23. Oktober 2014

OGH - RECHTSSATZ 128807 WIDERSPRICHT OFFENSICHTLICH dem § 30 Oö.ChG !

KEIN   HOHEITLICHES   HANDELN  der   LEISTUNGSERBRINGER  nach  dem  " CHANCENGLEICHHEITSGESETZ "  von  OBERÖSISTAN  !!!

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrOO/LOO40008609/LOO40008609.pdf

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_001/JJR_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_001.pdf

" Die Betreuung und Förderung von Personen nach § 11 Abs. 2 Z 3 Oö.ChG  ( früher § 12 BhG )  erfolgt - ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts -

 HOHEITLICH . "

         Vor genau 1 Woche, also am  16.Oktober 2014, beim hier rechtzeitig angekündigten Vortrag von Oberstrichter Hansjörg  SAILER  in der Salzburger  " TOSKANA "  wurde zu Beginn der Veranstaltung  eine Übersichtsliste mit  den wichtigsten Entscheidungen der OGH - Amtshaftungs - Judikatur der vergangenen Jahre aufgelegt zur freien Entnahme .  Dort finden sich unter  III/2  überaus friedlich nebeneinander  die hier schon ausführlich abgehandelte  E 1 Ob 19/13 w vom  11.4.2013 ( schwerwiegender Betreuungsfehler in der Autistenberatungsstelle Linz )  und die noch aktuellere  E 1 Ob 29/14 t  vom 27.3.2014 ( Missbrauchsvorwürfe gegen Stift Admont ).

         In der dann anschließenden eher lauen & flauen  Diskussion   rückte wohl eindeutig die letztere  dieser beiden Entscheidungen in den Vordergrund des öffentlichen Interesses, weil es in diesem Zusammenhang schon vielfache Medienberichte gegeben hat.   Tatsächlich gab es auch am 15.10.2014 die allerletzte und aktuellste Internet - Meldung  über den Stand des Verfahrens : der schon zweite Ablehnungsantrag gegen den Leobener Erstrichter wurde vom dortigen Rekurs - Senat erneut  verworfen ! Somit dürfte nun wohl  ein Senat des OLG Graz  befaßt sein mit diesem erneuten Vorgeplänkel, die diesbezügliche Entscheidung ist  sicher in wenigen Wochen zu erwarten.............

http://steiermark.orf.at/news/stories/2673985/


          Warum ist das hier von ganz besonderer Bedeutung :  weil in dieser causa das OLG  Graz  im ersten Rechtsgang bereits  deutlich genug festgestellt hat, daß  durch den dortigen privatrechtlichen Schulaufnahmevertrag  die  volle Haftung des Stiftes  durchaus  anzunehmen ist , dies ausdrücklich  auch bei bestehendem  gesetzlich verbürgtem  Öffentlichkeitsrecht  des gesamten Schulbetriebes .

          Welch auffallende Parallele  zum Linzer Fall :  auch dort meinte das OLG  Linz in 2. Instanz,  es liege eindeutig ein privatrechtliches  Vertragsverhältnis vor zwischen der  Betreuungseinrichtung für Schwerbehinderte  und dem betroffenen Klienten ! Dies trotz oder zusätzlich zur exakten bescheidförmigen Zuweisung oder sogar Einweisung  in diese Einrichtung  durch das Land OÖ. Wenn wir nun die vollständigen Rechtssatz -Ketten dieser beiden Entscheidungen genauestens durchstudieren und  auswerten, dann stoßen wir wieder einmal auf die alles entscheidende Hauptfrage :

WELCHEN   RECHTSDOGMATISCHEN   CHARAKTER  HABEN DERARTIGE   " VEREINBARUNGEN   mit   LEISTUNGSERBRINGERN " 

 wie in § 30 Oö.ChG  und wie in vielfacher Variation auch in fast allen anderen Bundesländern ?
Wenn man sich die überaus große Mühe antut und tatsächlich alle 9 Landesgesetze und Verordnungen zur Behindertenhilfe  penibelst durchackert ,  dann bekommt man ein überaus buntes Bild  zu sehen !

         Nachtrag am 6.11.2014 : Besonders auffällig ist  das totale Verschweigen der bereits am 11.10.2006  ergangenen  E 7 Ob 175/06 w ( ebenfalls schwerwiegender Betreuungsfehler  gegenüber einem  Klienten der " Lebenshilfe NÖ " in einem EKZ in Wiener Neustadt ) durch den Amtshaftungssenat des OGH  anläßlich der  E zu 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 !  Denn aufgrund  dieser E  vom 11.10.2006  wurde vom Evidenzbüro des OGH in Wien folgender  Rechtssatz  121305  ausformuliert , der ersichtlich in totalem Widerspruch  zu  RS 128807 steht :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001/JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001.pdf

       " Die Vereinbarung des Landes Niederösterreich mit dem Betreiber einer Betreuungseinrichtung  über die Übernahme  der Betreuung  behinderter  Menschen entfaltet  Schutzwirkungen zu Gunsten der dort Betreuten . Eine HAFTUNG  des Landes NÖ aus dem Titel des Schadenersatzes  für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung  zu verantwortende  Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich - rechtlichen Beziehung  zum Land NÖ   NICHT   abzuleiten .  Kann der Kläger aber demnach vom Land NÖ keinen Schadenersatz erlangen, ist dem - mit einem solchen Schadenersatz begründeten -  Einwand dagegen, dass der Vertrag zwischen dem Land und der Erstbeklagten  Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfaltet,  der Boden entzogen. "

Schon das OLG  Wien  hatte in dieser causa  eindrucksvoll dargelegt, dass man die durchaus naheliegende Parallele zum Sozialversicherungsrecht ziehen muss, um zu einem vernünftigen  Ergebnis zu kommen !

Nehmen wir nun auch noch topaktuell dazu  betreffend die Steiermark  die E 4 Ob 41/14 d  vom 25.3.2014  und korrespondierend  ebenfalls  die E 4 Ob 134/12 b  vom 17.12.2012  ( aussichtsloses  Aufbäumen des Sozialvereines " CHANCE B "  gegen die Übermacht  des Sozial - Landesrates Sigi  SCHRITTWIESER ! )  und machen wir einen Streifzug durch die kunterbunte Landeslegistik  im Zusammenhang  mit der   Kontraktkultur  im Bereich der Leistungserbringung in der landesrechtlichen , völlig autonom geregelten Behindertenhilfe ( es gibt leider kein diesbezügliches Grundsatzgesetz des Bundes ! )

1. Das  VORARLBERGER   CHANCENGESETZ  samt  Verordnung über die " Integrationshilfe " schweigt beharrlich  über  eventuelle Aspekte dieser Kontraktkultur  und man findet diesbezüglich nichts Wesentliches im Internet .

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrVbg&Dokumentnummer=LRVB_5200_000_20101208_99999999&ResultFunctionToken=281b0fdd-6274-41e4-8abc-08decf1fd34d&Position=1&Titel=Chancengesetz&Lgblnummer=&Typ=&Index=&FassungVom=30.10.2014&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=

Nachtrag am 6.11.2014 :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrVbg/LRVB_5200_001_20131220_99999999/LRVB_5200_001_20131220_99999999.pdfhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrVbg/LRVB_5200_001_20131220_99999999/LRVB_5200_001_20131220_99999999.pdf

In der oben verlinkten " Integrationshilfe - VO " wird in § 9 Abs.4 ausdrücklich  eine " unterschriftsreife  Leistungsvereinbarung "  zwischen dem Klienten und dem Leistungserbringer gefordert , somit ein zivilrechtlicher Vertrag . Dies dürfte singulär sein in allen 9 Bundesländern  und wirft ein beredtes Schlaglicht auf die sonst gerne praktizierte bescheidförmige  Einweisung oder Zuweisung als sozialbehördlicher  Hoheitsakt !!!


2. Das  TIROLER  REHABGESETZ  jedoch bringt sensationelle Aufschlüsse im § 17/2

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrT/LTI40030489/LTI40030489.pdf

" Das Land  kann als   Träger von  PRIVATRECHTEN  eigene  Einrichtungen schaffen  oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde,  VEREINBARUNGEN  über deren  Mitarbeit im Bereich der Rehab schließen. "

Diese  " Vereinbarungen "  sind dann offensichtlich  durch  und durch als  privatrechtlich gedacht, wie sich insbesondere ganz deutlich ergibt aus dem beispielhaften  " Partnerschaftsvertrag " des Landes Tirol mit der " Lebenshilfe ", wie er vollständig veröffentlicht wurde im Anhang des 2. großen Überprüfungsberichtes des LRH Tirol vor kurzem :

https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012/E2012_LR-0560-62_Sonderpruefung_der_Lebenshilfe_Tirol_GmbH.pdf

3. Das  leider hoffnungslos veraltete   SALZBURGER  BEHINDERTENGESETZ  aus 1981 verwendet in § 12 ebenfalls  eine eindeutige  Klarstellung  mit dem Begriff  " PRIVATRECHTLICHEN   VERTRAG "

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002068/LSB40002068.pdf

4. Im  KÄRNTNER  CHG   finden wir im § 46  entsprechende Hinweise  auf  " schriftliche  Vereinbarungen " ohne weitere  Charakterisierung:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrK/LKT40007162/LKT40007162.pdf

5. In der  STEIERMARK  finden wir im § 43  Abs. 4  BHG und dann auch noch im § 47/4  das schlichte und einfache Wort  " Vertrag "  ohne weitere Spezifikation .

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LST40017156/LST40017156.pdf

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LST40017160/LST40017160.pdf

Nachtrag am 30.10.2014 : mittlerweile hat LGBl. Nr.94  wesentliche Änderungen gebracht, jedoch wurde erneut völlig darauf " vergessen ",  die Rechtsbeziehungen der Klienten zu den Einrichtungen zu klären - sie sind nach wie vor im gesamten Gesetz mit keinem einzigen Wort erwähnt ! Das beweist eindeutig, dass nach wie vor in der Sozialabteilung  der  althergebrachte paternalistische Fürsorgerismus  regiert : noch nie etwas gehört von Persönlichkeitsrechten der Klienten, die zivilrechtlich eindeutig fixiert werden sollten !

An diesen beiden ganz klar formulierten §§  hat sich nun endgültig die aufmüpfige  " Chance B " die Zähne ausgebissen,  siehe auch den aktuellen Kurzkommenar dazu in der neuesten ÖZPR Heft Nr. 5 durch Mathias NEUMAYR :

6  Das  BURGENLAND  hat die Behindertenhilfe  vor etlichen Jahren ins Sozialhilfegesetz integriert und dort  finden wir keine konkreten Hinweise auf die örtliche Kontraktkultur,  die Rede ist nur von " Einladung " der privaten Wohlfahrtsträger zur Mitarbeit.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrBgld/20000026/Bgld.%20SHG%202000%2c%20Fassung%20vom%2030.10.2014.pdf


7.  Auch das  WIENER  CGW  liefert keinerlei Hinweis auf  eventuelle   vertragliche  Beziehungen  zu den Leistungserbringern,  was angesichts etlicher Zivilprozesse  betreffend die Heimverträge aber von besonderer Bedeutung wäre !

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrW/20000240/CGW%2c%20Fassung%20vom%2030.10.2014.pdf


8. Das Land  hat ebenfalls die Behindertenhilfe ins SHG  transferiert und dort  finden wir im § 48/3  nur einen Hinweis auf  " schriftliche  Vereinbarungen "  ohne weitere  Zusätze.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2013112/LRNI_2013112.pdf

9. Wir kommen wieder  nach  OBERÖSISTAN :  der § 30  ChG  meint wohl eindeutig  ein partnerschaftliches  privatrechtliches  Kooperationsverhältnis mit den schon oben erwähnten  " VEREINBARUNGEN "


SUMMA   SUMMARUM :   alle  9  Landesgesetzgeber  intendieren  offensichtlich  ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis  in der Kontraktkultur  mit den privatrechtlichen  Leistungserbringern der landesrechtlichen Behindertenhilfe . Somit übernehmen die  vertraglich  beauftragten  Einrichtungen und Dienste wohl auch im Sinne des Bürgerlichen Rechtes die volle Verantwortung für ihr gesamtes Tun & Lassen  einschließlich der Schadenersatzhaftung und alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit  aus dem öffentlichen Recht treten in den Hintergrund !

THESE  :  RECHTSSATZ  OGH  128807  vom  4.7.2013  ist das Ergebnis von Fehlinterpretation des diesbezüglichen Gesetzesbeschlusses des OÖ. Landtages vom Jahre 2008  im § 30  ChG !

PRINCIPIIS   OBSTEMUS   -   WIR  BRAUCHEN  KEINE   GESETZGEBUNG   durch  den   OGH  !!!

zuletzt  geändert am : 6..11.2014

        

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