Freitag, 10. Oktober 2014

KOMMT ENDLICH VOLLSTÄNDIGER KLARTEXT VOM OGH ?

" NEUE  JUDIKATUR  des  OBERSTEN  GERICHTSHOFS  zum   AMTSHAFTUNGS - RECHT "

http://www.uni-salzburg.at/index.php?id=21081http://www.uni-salzburg.at/index.php?id=21081 

    Für  den  kommenden  Donnerstag , den 16.Oktober 2014 lädt  die  " Salzburger Juristische Gesellschaft "  wie oben verlinkt zu einem sicher höchst interessanten Vortrag des OGH - Senatspräsidenten  Hon. Prof. Dr. Hansjörg  SAILER ein . Dies ergibt  nun Anlass genug, die hier schon ausführlich abgehandelte  OGH - Entscheidung  1 Ob 19/13 w  vom 11.4.2013  in den Vordergrund zu stellen mit allerlei Fragen, die hier unausweichlich auftauchen.

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html 



           Denn nach wie vor gibt es keinerlei wirklich tiefschürfende  wissenschaftliche Analyse und Kritik  dieser wahrhaft epochalen Entscheidung mit ihren überaus weitreichenden Folgen .

         Es stellt sich vorrangig die Frage, warum beide Vorinstanzen in Linz, nämlich das Landesgericht und auch das Oberlandesgericht mit Entschiedenheit die Amtshaftung des Landes Oberösterreich im Anlassfall verleugneten,  wohingegen dann der OGH in dritter und letzter Instanz mit Paukenschlag sondergleichen  die uneingeschränkte Amtshaftung des Landes im Bereich der gesamten Behindertenhilfe  konstatierte.

         Seit vielen Jahren wird in der Fachliteratur gerätselt über das hochkomplexe  zumindest trigonale  Beziehungsgeflecht  zwischen den Akteuren der landesrechtlich  organisierten Behindertenhilfe . Denn hier in Salzburg zum Beispiel  konstatiert  der § 12 des Behindertengesetzes ausdrücklich ein    PRIVATRECHTLICHES   VERTRAGSVERHÄLTNIS  zwischen  dem Land als Auftraggeber und den Einrichtungen als Auftragsnehmer, was wohl zwingend zur Folge hat, dass diese Einrichtungen die volle  schadenersatzrechtliche Haftung  für ihr gesamtes Tun & Lassen übernehmen.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002068/LSB40002068.pdf

         Wenn man dem Werdegang dieser Bestimmung näher nachspürt  in den Landtagsmaterialien und auch in vergleichbaren Materialien anderer Bundesländer herumstöbert , dann festigt sich der Eindruck, dass  auf möglichst einfache und unauffällige Weise  hoheitliche Pflichtaufgaben des Landes mitsamt der Schadenersatzhaftung  auf angeblich privatrechtlich agierende Einrichtungen ausgelagert werden sollen...............


      In der angesprochenen Entscheidung 1 Ob 19/13 w  vom  11.4.2013  konstatiert jedoch der OGH ausdrücklich : " Auch die Beziehungen zwischen dem Land und den Betreuungseinrichtungen sind somit in  HOHEITLICHER  Form als öffentlich - rechtliches Verhältnis konzipiert........" mit Verweis auf  vorangehende Bemerkungen  von Gerhard  SCHMARANZER  und Konrad  LACHMAYER in den Juristischen Blättern und im Journal für Rechtspolitik.   Auch Nikolaus  DIMMEL  und Reinhard   KLAUSHOFER  haben sich diesbezüglich schon massiv den Kopf zerbrochen  in Abhandlungen vor über 10 Jahren. Sie kamen jedoch zu keinen eindeutigen gemeinsamen Ergebnissen . 


      Zusätzliche Verwirrung erzeugte der durchaus unangebrachte  Vergleich  mit der Rechtslage bei  Zwangsunterbringungen in der Psychiatrie  nach dem UbG  durch  " Haus - und Hof - Berichterstatter "  Christoph  BRENN  im  diesbezüglichen " Evidenzblatt "  116/2013 !!!  Denn die   " Massnahmen " der landesrechtlichen Behindertenhilfe  können nie und nimmer  zwangsweise verfügt werden, sondern müssen ausnahmslos unter dem Blickwinkel sämtlicher Bestimmungen  der UN - BRK gelesen  werden, insbesondere  nach Artikel 19 :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf 

   Somit ergeht in ausreichender Öffentlichkeit das Ersuchen an  Oberstrichter  Hansjörg  SAILER  :  bitte  beleuchten Sie uns beim Vortrag in wenigen Tagen hier in Salzburg  die Amtshaftung  des Landes Salzburg  im Bereich der Behindertenhilfe  trotz aller Versuche, diese  Verantwortlichkeit  durch angeblich  " privatrechtliche "  Verträge mit den  beauftragten Einrichtungen  zu verlagern.  Insbesondere sind auch zu klären  die Auswirkungen  der neuesten Judikatur des OGH  in diesen Dingen  auf das Heimvertragsrecht  des Bundes und auf das Heimaufenhaltsrecht des Bundes,  weil dort erkennbarerweise  ausnahmslos von privatrechtlichen Grundverhältnissen ausgegangen wird !

FIAT   IUSTITIA   -   FIATQUE   LUX  IN   TENEBRIS  !

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