" NEUE JUDIKATUR des OBERSTEN GERICHTSHOFS zum AMTSHAFTUNGS - RECHT "
http://www.uni-salzburg.at/index.php?id=21081http://www.uni-salzburg.at/index.php?id=21081
Für den kommenden Donnerstag , den 16.Oktober 2014 lädt die " Salzburger Juristische Gesellschaft " wie oben verlinkt zu einem sicher höchst interessanten Vortrag des OGH - Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Hansjörg SAILER ein . Dies ergibt nun Anlass genug, die hier schon ausführlich abgehandelte OGH - Entscheidung 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 in den Vordergrund zu stellen mit allerlei Fragen, die hier unausweichlich auftauchen.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html
Denn nach wie vor gibt es keinerlei wirklich tiefschürfende wissenschaftliche Analyse und Kritik dieser wahrhaft epochalen Entscheidung mit ihren überaus weitreichenden Folgen .
Es stellt sich vorrangig die Frage, warum beide Vorinstanzen in Linz, nämlich das Landesgericht und auch das Oberlandesgericht mit Entschiedenheit die Amtshaftung des Landes Oberösterreich im Anlassfall verleugneten, wohingegen dann der OGH in dritter und letzter Instanz mit Paukenschlag sondergleichen die uneingeschränkte Amtshaftung des Landes im Bereich der gesamten Behindertenhilfe konstatierte.
Seit vielen Jahren wird in der Fachliteratur gerätselt über das hochkomplexe zumindest trigonale Beziehungsgeflecht zwischen den Akteuren der landesrechtlich organisierten Behindertenhilfe . Denn hier in Salzburg zum Beispiel konstatiert der § 12 des Behindertengesetzes ausdrücklich ein PRIVATRECHTLICHES VERTRAGSVERHÄLTNIS zwischen dem Land als Auftraggeber und den Einrichtungen als Auftragsnehmer, was wohl zwingend zur Folge hat, dass diese Einrichtungen die volle schadenersatzrechtliche Haftung für ihr gesamtes Tun & Lassen übernehmen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002068/LSB40002068.pdf
Wenn man dem Werdegang dieser Bestimmung näher nachspürt in den Landtagsmaterialien und auch in vergleichbaren Materialien anderer Bundesländer herumstöbert , dann festigt sich der Eindruck, dass auf möglichst einfache und unauffällige Weise hoheitliche Pflichtaufgaben des Landes mitsamt der Schadenersatzhaftung auf angeblich privatrechtlich agierende Einrichtungen ausgelagert werden sollen...............
In der angesprochenen Entscheidung 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 konstatiert jedoch der OGH ausdrücklich : " Auch die Beziehungen zwischen dem Land und den Betreuungseinrichtungen sind somit in HOHEITLICHER Form als öffentlich - rechtliches Verhältnis konzipiert........" mit Verweis auf vorangehende Bemerkungen von Gerhard SCHMARANZER und Konrad LACHMAYER in den Juristischen Blättern und im Journal für Rechtspolitik. Auch Nikolaus DIMMEL und Reinhard KLAUSHOFER haben sich diesbezüglich schon massiv den Kopf zerbrochen in Abhandlungen vor über 10 Jahren. Sie kamen jedoch zu keinen eindeutigen gemeinsamen Ergebnissen .
Zusätzliche Verwirrung erzeugte der durchaus unangebrachte Vergleich mit der Rechtslage bei Zwangsunterbringungen in der Psychiatrie nach dem UbG durch " Haus - und Hof - Berichterstatter " Christoph BRENN im diesbezüglichen " Evidenzblatt " 116/2013 !!! Denn die " Massnahmen " der landesrechtlichen Behindertenhilfe können nie und nimmer zwangsweise verfügt werden, sondern müssen ausnahmslos unter dem Blickwinkel sämtlicher Bestimmungen der UN - BRK gelesen werden, insbesondere nach Artikel 19 :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
Somit ergeht in ausreichender Öffentlichkeit das Ersuchen an Oberstrichter Hansjörg SAILER : bitte beleuchten Sie uns beim Vortrag in wenigen Tagen hier in Salzburg die Amtshaftung des Landes Salzburg im Bereich der Behindertenhilfe trotz aller Versuche, diese Verantwortlichkeit durch angeblich " privatrechtliche " Verträge mit den beauftragten Einrichtungen zu verlagern. Insbesondere sind auch zu klären die Auswirkungen der neuesten Judikatur des OGH in diesen Dingen auf das Heimvertragsrecht des Bundes und auf das Heimaufenhaltsrecht des Bundes, weil dort erkennbarerweise ausnahmslos von privatrechtlichen Grundverhältnissen ausgegangen wird !
FIAT IUSTITIA - FIATQUE LUX IN TENEBRIS !
http://www.uni-salzburg.at/index.php?id=21081http://www.uni-salzburg.at/index.php?id=21081
Für den kommenden Donnerstag , den 16.Oktober 2014 lädt die " Salzburger Juristische Gesellschaft " wie oben verlinkt zu einem sicher höchst interessanten Vortrag des OGH - Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Hansjörg SAILER ein . Dies ergibt nun Anlass genug, die hier schon ausführlich abgehandelte OGH - Entscheidung 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 in den Vordergrund zu stellen mit allerlei Fragen, die hier unausweichlich auftauchen.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html
Denn nach wie vor gibt es keinerlei wirklich tiefschürfende wissenschaftliche Analyse und Kritik dieser wahrhaft epochalen Entscheidung mit ihren überaus weitreichenden Folgen .
Es stellt sich vorrangig die Frage, warum beide Vorinstanzen in Linz, nämlich das Landesgericht und auch das Oberlandesgericht mit Entschiedenheit die Amtshaftung des Landes Oberösterreich im Anlassfall verleugneten, wohingegen dann der OGH in dritter und letzter Instanz mit Paukenschlag sondergleichen die uneingeschränkte Amtshaftung des Landes im Bereich der gesamten Behindertenhilfe konstatierte.
Seit vielen Jahren wird in der Fachliteratur gerätselt über das hochkomplexe zumindest trigonale Beziehungsgeflecht zwischen den Akteuren der landesrechtlich organisierten Behindertenhilfe . Denn hier in Salzburg zum Beispiel konstatiert der § 12 des Behindertengesetzes ausdrücklich ein PRIVATRECHTLICHES VERTRAGSVERHÄLTNIS zwischen dem Land als Auftraggeber und den Einrichtungen als Auftragsnehmer, was wohl zwingend zur Folge hat, dass diese Einrichtungen die volle schadenersatzrechtliche Haftung für ihr gesamtes Tun & Lassen übernehmen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002068/LSB40002068.pdf
Wenn man dem Werdegang dieser Bestimmung näher nachspürt in den Landtagsmaterialien und auch in vergleichbaren Materialien anderer Bundesländer herumstöbert , dann festigt sich der Eindruck, dass auf möglichst einfache und unauffällige Weise hoheitliche Pflichtaufgaben des Landes mitsamt der Schadenersatzhaftung auf angeblich privatrechtlich agierende Einrichtungen ausgelagert werden sollen...............
In der angesprochenen Entscheidung 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 konstatiert jedoch der OGH ausdrücklich : " Auch die Beziehungen zwischen dem Land und den Betreuungseinrichtungen sind somit in HOHEITLICHER Form als öffentlich - rechtliches Verhältnis konzipiert........" mit Verweis auf vorangehende Bemerkungen von Gerhard SCHMARANZER und Konrad LACHMAYER in den Juristischen Blättern und im Journal für Rechtspolitik. Auch Nikolaus DIMMEL und Reinhard KLAUSHOFER haben sich diesbezüglich schon massiv den Kopf zerbrochen in Abhandlungen vor über 10 Jahren. Sie kamen jedoch zu keinen eindeutigen gemeinsamen Ergebnissen .
Zusätzliche Verwirrung erzeugte der durchaus unangebrachte Vergleich mit der Rechtslage bei Zwangsunterbringungen in der Psychiatrie nach dem UbG durch " Haus - und Hof - Berichterstatter " Christoph BRENN im diesbezüglichen " Evidenzblatt " 116/2013 !!! Denn die " Massnahmen " der landesrechtlichen Behindertenhilfe können nie und nimmer zwangsweise verfügt werden, sondern müssen ausnahmslos unter dem Blickwinkel sämtlicher Bestimmungen der UN - BRK gelesen werden, insbesondere nach Artikel 19 :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf
Somit ergeht in ausreichender Öffentlichkeit das Ersuchen an Oberstrichter Hansjörg SAILER : bitte beleuchten Sie uns beim Vortrag in wenigen Tagen hier in Salzburg die Amtshaftung des Landes Salzburg im Bereich der Behindertenhilfe trotz aller Versuche, diese Verantwortlichkeit durch angeblich " privatrechtliche " Verträge mit den beauftragten Einrichtungen zu verlagern. Insbesondere sind auch zu klären die Auswirkungen der neuesten Judikatur des OGH in diesen Dingen auf das Heimvertragsrecht des Bundes und auf das Heimaufenhaltsrecht des Bundes, weil dort erkennbarerweise ausnahmslos von privatrechtlichen Grundverhältnissen ausgegangen wird !
FIAT IUSTITIA - FIATQUE LUX IN TENEBRIS !
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen