Sonntag, 29. Juni 2014

OFFENER BRIEF an die JUSTIZOMBUDSSTELLE LINZ zu 3 Jv 430/14a

ERSICHTLICH  DOCH  DRINGENDER   HANDLUNGSBEDARF  durch  die   JUSTIZOMBUDSSTELLE   LINZ !

An  die Leiterin  der Justizombudsstelle Linz,  Frau Dr.  GFÖLLNER   Monika              zu 3 Jv 430/14a  vom 26.6.2014

Sehr  geehrte Frau Dr. Gföllner, wir danken Ihnen sehr für die prompte Reaktion  auf unser letztes Mail  und geben nun Hinweis auf  die nach wie vor offene  Problemlage. Mittlerweile haben wir den Link  auf das Originaldokument  in Google - Drive konkret für Sie freigeschaltet,  andererseits auch eine ausreichend lesbare  Version direkt in den Blog gestellt  als  " Bilder ". 

https://docs.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-Y042TmpqYzFvYWc/edit 

            Sie haben uns bereits persönlich am  6.7.2012  mit GZ. 3 Jv 380/12z  informiert,

https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-ZElTd3BYWFFZbkE/edit?usp=sharing 

https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-UkJlQVhZSXRONmM/edit?usp=sharing

dass  Erhebungen im Gange sind . Die Volksanwaltschaft hat aufgrund unserer Beschwerde gegen das BMJ  vom 1.7.2012  mit GZ. VA - BD - J/0444 - 2012  umfangreiche Überprüfungen eingeleitet, die zum Ergebnis hatten, dass zwar beide bislang unterdrückten  Anträge  formell aufgegriffen wurden, jedoch nach kürzester Zeit erneut lahmgelegt wurden ! Im Parlamentsbericht  der VA  für 2012  finden sie  auf der Seite  151  einen ausführlichen Hinweis dazu  mit folgendem Resümee : " Das BMJ bedauert die entstandene  Verzögerung und sicherte zu, den Präsidenten des OLG Linz um Überwachung des Fortganges des Verfahrens zu ersuchen. "

         Mit  Mail  vom 21.4.2013  haben wir Sie dann kurz darüber informiert, was die VA festgestellt hat und welchen Kommentar wir dazu abgeben :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/klarstellung-zu-va-bd-j0444-b12012.html 

          Daraufhin meldete die  " KRONENZEITUNG  SALZBURG "  vom Mittwoch, 29.5.2013  mit 

riesengroßer  Schlagzeile : RICHTERIN   " ÜBERSAH "  EINEN  AKT

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/richterin-ubersah-einen-akt.html 

        Jedoch  all dies blieb letztlich völlig wirkungslos und bis heute  unterdrückt der Vorsteher des BG Salzburg, Dr. Wolfgang  FILIP  in hochgradig amtsmissbrauchender Weise das bereits am 5.12.2011  
eingeleitete   KLAGSVERFAHREN   33 C 207/12 i   auf der gesetzlichen Basis von § 27 d Abs. 5 KSchG  auf Herausgabe des Heimvertrages  für den mittlerweile bereits  43 Jahre alten völlig wehrlosen Sohn   WOLFGANG  S. der  Mutter und engster  Vertrauensperson   Renate   KÖLTRINGER .

      Nochmals  kurz und bündig zusammengefasst  das schier unfassbare Ausmaß der Rechtsverweigerung :  vor genau 10  vollen Jahren, nämlich am 1. Juli 2004 ist dieses neue Heimvertragsgesetz des Bundes nach jahrelangen Querelen endlich in Kraft getreten als Einschub ins bestehende Konsumentenschutzgesetz  mit einer eindeutigen Klarstellung, dass alle Heimbewohner  in den Schutz  zivilrechtlich einklagbarer  Persönlichkeitsrechte kommen, die schriftlichen Ausdruck finden müssen in einem konsensuell  erarbeiteten Heimvertrag. 

       Jedoch seit diesem 1.7.2004  wird diesem  WOLFGANG S. eben dieser gesetzlich zwingend vorgeschriebene Heimvertrag von der " Lebenshilfe Salzburg gGmbH " strikt verweigert mit der Ausrede, es handle sich um einen bescheidmäßig eingewiesenen  Klienten der landesrechtlichen Behindertenhilfe, woraus sich ausschließlich ein öffentlich - rechtliches Verhältnis zum Land Salzburg ergebe, jedoch keinerlei privatrechtliche Beziehung zum Heimträger .................

        Die mit dieser Problematik seit vielen Jahren  intensiv beschäftigte Volksanwaltschaft  hatte jedoch bereits   in vielfachen Stellungnahmen in den Jahren vor 2004 darauf hingewiesen, dass   hier  vorrangig zivilrechtliche Vertragsverhältnisse vorliegen, für die die ausschließliche verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes gegeben ist :

       Im 22. und 23.Landtagsbericht  der VA  für Salzburg betreffend die Jahre 1999 und 2000  lesen wir auf S. 21  überdeutlich :  " Die VA tritt für ein " konsumentenfreundliches  " Bundesheimvertragsgesetz ein........Die  Gewährung stationärer Versorgung in einem Alten - oder Pflegeheim beruht auf privatrechtlichen Vereinbarungen  zwischen dem einzelnen Bewohner bzw. der stationär versorgten Person und dem jeweiligen Heimträger. Dies auch dann, wenn die  EINWEISUNG  sowie die Kostentragung durch den zuständigen  Sozialhilfeträger  bescheidmäßig verfügt wurde. "............Weder Heimbewohnern noch deren Angehörigen sind langwierige Verfahren  mit einem Heimträger  zumutbar........"

          Einfacher  und deutlicher kann man es wahrlich nicht mehr formulieren, möchte man meinen !  Demzutrotz  gibt es seit dem Jahre 2004  eine unheilige Allianz zwischen  diversen Einrichtungsträgern  hier im Lande Salzburg und der Landesregierung mit dem klar erkennbaren Ziel, Hunderten betroffenen Klienten der vollstationären Behindertenhilfe dieses privatrechtliche Vertragsverhältnis mit all seinen rechtlichen Folgen strikt zu verweigern, um so die seit Menschengedenken praktizierte  fürsorgeristische Totalbevormundung und Fremdbestimmung ungestört durch zivilrechtliche Klagen aufrechterhalten zu können !

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=dvevU5vdEYOa_waLqYDoDA#q=Echo+Heimvertrag+muss+vorgelegt+werden 

" DER  HEIMVERTRAG   MUSS   VORGELEGT  WERDEN "

 schlagzeilte  dann auffällig genug " ECHO  SALZBURG "  und auch das blieb völlig wirkungslos ! Diese  geradezu fanatische und panische Verweigerungshaltung  seitens diverser  Heimträger  wird jedoch völlig entlarvt und konterkariert durch das positive Beispiel der landeseigenen Einrichtung  " KONRADINUM "  Eugendorf bei Salzburg und  durch den öffentlich präsentierten Heimvertrag  der Großeinrichtung  " SCHERNBERG " im Pongau :

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=DvmvU_KBIMve_AbD9IHYCA#q=Konradinum+heimvertrag

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=QfmvU8mBF8ve_AbD9IHYCA#q=Heimvertrag+Schernberg

          Weiters  dürfen wir  besonders verweisen auf den vom BMJ herausgegebenen Tagungsband zur Richterwoche 2005 in Saalfelden mit dem Thema : " Recht und Würde im Alter ", wo eindringlich  die versammelte Richterschar durch die einschlägigen Fachgelehrten  GANNER / PFEIL / ZIERL  aufgeklärt wurde über die zivilrechtlichen Aspekte  des Heimaufenthaltes pflegebedürftiger und auch  justiziell pflegebefohlener Personen.  Insbesondere hat dann Univ. Prof. Michael  GANNER  von der Uni Innsbruck in umfangreichen Abhandlungen  als Zivilrechtsdogmatiker  den rein privatrechtlichen Aspekt  des oft mehr oder minder unfreiwilligen Aufenthaltes in solchen Heimen herausgearbeitet.  Lesen Sie bitte doch sehr aufmerksam. was er in der monumentalen Neuausgabe KLANG  ABGB  3. Version im Band  über das Konsumentenschutzgesetz  über diesen Aspekt aussagt und was derselbe in der iFamZ von Jahresende 2008  über die auf absurde Abwege geratene Rechtsprechung des OGH zu diesen Fragen doziert !

         Vor diesem Hintergrund  und angesichts der erschütternden Tatsache, dass im gesamten Bundesgebiet offensichtlich mehreren Tausend  volljährigen Bewohnern von Behindertenheimen  der zivilrechtliche Heimvertrag  in eklatanter  Rechtsverletzung strikt verweigert wird,  sehen wir uns jetzt aktuell veranlasst, das beschämende Verhalten des Vorstehers des BG Salzburg  Dr. Wolfgang  FILIP  nicht nur dienstaufsichtsrechtlich zur Beschwerde zu bringen, sondern vielmehr auch  strafrechtlich im Sinne des § 302 StGB  " AMTSMISSBRAUCH " :  er  unterdrückt  in durchaus bösartiger Absicht und im vollen Bewußtsein seiner Rechtsverletzung  das  Klagsverfahren  33 C 207/12 i  des BG Salzburg.

         Siehe dazu  den durchaus vergleichbaren Fall  17 Os 7/13 b  vom 30.9.2013  mit rechtskräftiger Verurteilung des Zivilrichters Dr. Herbert  GASSNER  vom LG Eisenstadt  wegen  eigenmächtiger  Willkür bei Handhabung eben derselben ZPO  ähnlich wie in unserem Falle, wenngleich umgekehrt !

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=17os7%2f13b&VonDatum=&BisDatum=29.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1 

   Diese überaus bedeutsame Entscheidung des OGH Wien wurde vom dortigen Evidenzbüro  sogar in  21  bereits  bestehende Rechtssätze eingearbeitet, wovon wir  hier nur 2 beispielhaft herausgreifen : der RS  96.386  besagt : " Zur Vollendung des Verbrechens des Amtsmissbrauches  nach § 302 StGB in subjektiver Hinsicht ( unter der Voraussetzung   wissentlichen  Befugnismissbrauchs ), genügt der auf eine objektive mögliche  Schädigung gerichtete   D O L U S  ( EVENTUALIS )  des  Täters,  der Befugnismissbrauch muss mithin nicht zu einer tatsächlichen Schädigung  eines anderen an seinen Rechten geführt haben . "

   Der  RS  117.788  besagt :  " Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens  erfordert ein Schuldspruch  wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt  die ( formell fehlerfrei begründeten ) Feststellungen ,  dass  der Beamte wider besseres Wissen  gegen eine bestimmte  Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus  ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde  infolge der Gesetzesverletzung   mit einer unrichtigen Entscheidung enden. Solche Konstatierungen  müssen in jedem einzelnen Fall    eingehend begründet werden,  zumal das Motiv der Arbeitsersparnis  bzw. Arbeitserleichterung  typischerweisde  bloß Fahrlässigkeit,  nicht aber einen Schädigungsvorsatz  indiziert . " 

In unserem  konkreten  Anzeigefall  besteht  der  erkennbare   DOLUS   EVENTUALIS  allein schon darin,  das ausreichend bereits beantragte und begründete Begehren   schlichtweg zu ignorieren und   die Rechtspflege  durch  Urteil im Namen der Republik  zu verweigern !!!  In der Hoffnung,  die lästige  Antragstellerin werde  durch ausreichenden Zeitablauf  von selbst  zermürbt  und   die Sache werde insgesamt irgendwann von selbst  friedlichst   " ENTSCHLAFEN "
         Darüber  gab es ausführliche Medienberichte , die uns nun durchaus zum Vorbild dienen :

http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1471733/Hochstgericht-verurteilt-arbeitsscheuen-Richter 

 Zugegebenermaßen ist die von uns aufgeworfene Frage  erneut strittig geworden durch  sensationelle Entscheidungen in der Schweiz, wie von uns schon hier im Blog ausführlich berichtet :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2014/05/echter-schweizer-hammer-heimvertrag-als.html 

      Auch  mehrere Entscheidungen des OGH Wien in den vergangenen 10 Jahren  bringen große Unsicherheit & Verwirrung  in die aufgeworfenen Streitfragen. So z. Bsp. die  höchst fragwürdige Entscheidung  1 Ob 19/13 w  vom 11.4.2013  über  den Haftungsaspekt  bei Betreuungsfehlern   in der landesrechtlichen Behindertenhilfe am Beispiel  des  schrecklichen Vorfalles in der Autistenberatungsstelle Linz . Dort sehen wir, dass das Landesgericht und auch das Oberlandesgericht  Linz völlig andere Rechtsansichten vertraten als dann überraschenderweise der OGH ! Bislang hat es noch keiner der Fachgelehrten gewagt, dieses fragwürdige Urteil des OGH ausreichend zu beleuchten !

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html 

        Oder  jüngst die in den Medien leider zu wenig thematisierte  Entscheidung zu 7 Ob 232/13 p   vom  Jänner 2014  über die miesen Machenschaften der " Lebenshilfe Wien "  beim zusätzlichen Abzocken wehrloser Heimlinge  betreffend angebliche  " Zusatzleistungen "

www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=hASwU6KMEcua_waw04BQ#q=bizeps+Heimvertrag+Lebenshilfe+Wien

      Wir sehen uns also verständlicherweise  veranlasst, die vorliegende amtsmissbräuchliche Heimvertragsverweigerung auch durch die Landesregierung Salzburg  als vollauf verantwortliche Aufsichtsbehörde durch die Strafverfolgungsbehörden  klären zu lassen .  Vorrangig aber geht es nun darum, dass  der Präsident des OLG Linz als Dienstaufsichtsbehörde  entschlossene Schritte setzt, dass endlich  ein im Instanzenweg bekämpfbares  Urteil  " Im Namen der Republik " ergeht  in der  amtsmissbräuchlich verschleppten Klage  vom 5.12.2011   auf Herausgabe des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrages für den  schwerbehinderten und völlig hilflosen Heimbewohner WOLFGANG S: an seine engste Vertrauensperson nach § 27 e KSchG , nämlich an seine heißgeliebte Mutter  Frau Renate  KÖLTRINGER  hier in A - 5204  Straßwalchen, Bundesland  Salzburg.

          Entweder wird nun das  verschleppte Verfahren  des BG Salzburg  33 C 207/12 i   an das Landesgericht Salzburg devolviert  oder delegiert  an ein anderes Landesgericht im Sprengel des OLG Linz, wobei wir vorrangig für das schon besser eingearbeitete LG Wels plädieren, weil dort schon etliche Klagen betreffend den Heimvertrag  mustergültig  abgehandelt worden sind !
         Diese  Beschwerde  wird  ehestmöglich  dem Präsidenten des OLG  Linz  auch zusätzlich in bester Printqualität  in Papierform durch die  Post AG zugestellt werden eingeschrieben mit Rückschein eigenhändig und mit allen erforderlichen Unterschriften der beteiligten Personen ! 

FIAT   IUSTITIA  -  FIATQUE   LUX   IN   TENEBRIS  !!!

zuletzt  geändert  am  30.6.2014

Dienstag, 24. Juni 2014

OFFENER BRIEF an die ZUSTÄNDIGE RICHTERIN am BGS

/drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-Y042TmpqYzFvYWc/edit?usp=sharing






 OFFENER   BRIEF  an  die   ZUSTÄNDIGE   RICHTERIN   am    BEZIRKSGERICHT  SALZBURG


            Dieser  Brief   wurde  heute  Dienstag,  24.6.2014   noch rechtzeitig vor Postabfertigung  auf der Postfiliale  A - 5204  Straßwalchen  eingeschrieben aufgegeben  und wird also morgen früh  auf dem Schreibtisch  von  Frau Dr. Claudia  HIRSCH   am  BGS  landen in Papierform samt allen Unterlagen .

Fortsetzung am Mittwoch, den 25.Juni 2014 :

http://diepresse.com/home/meinung/quergeschrieben/annelieserohrer/3824765/Die-verlorene-Ehre-der-osterreichischen-Justiz

       Zur aktuellen Lage passt also bestens, was die renommierte  Wiener  Journalistin  Anneliese   ROHRER  vor wenigen Tagen in der " PRESSE "   unter  der Rubrik   " QUER - GESCHRIEBEN "   veröffentlicht hat :  " Immer mehr mehr Bürger haben das Gefühl gegen Windmühlen zu kämpfen.  Handelt es sich um ein Don - Quijote - Syndrom ?  Oder hat das Ganze doch System ? "

DIE   VERLORENE   EHRE   der  österreichischen   J U § T I Z


Trotz  sündteurer    KARMASIN  -  Studie  vor etlichen Monaten   mit rituellen  Beschwichtigungseinheiten : das Renomee  des heimischen Justizapparates befindet sich erneut in rasender  Bergabfahrt ! Dazu  brauchen wir nun auch die aktuelle, mittlerweile mindestens 5. parlamentarische  Anfrage  betreffend den Endlosskandal um den  Ex - SV  BACHLER  Egon, diesmal eingebracht  mit notarischer Akribie durch den NR - Abg. Dr. Harald  STEFAN  FPÖ :

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_01715/index.shtml

Oder was  aktuell vermerkt ist im Blog der  " KINDERGEFÜHLE "  über ein kürzlich  veröffentlichtes Buch eines der betroffenen Väter :

http://www.kindergefuehle.at/news0/

Oder  was  ein  der  versklavenden Sachwalterschaft  in Wien  erfolgreich  Entronnener zu berichten hat in einem der neuesten  " BIZEPS " -  Postings :

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=15030

" Nun entscheide ich, was ich mit meinem Geld mache " sagt erleichtert  Franz  HOFFMANN, der volle 12  Jahre unter der  erbarmungslosen Knute diverser  Sachwalter gelitten hat . Und er bringt es auf den Punkt :  " Obwohl es im Gesetz steht, werden die Betroffenen einfach nicht angehört ! "..............

Und nun zum haarsträubenden  SÜNDENKATALOG  der   J U § T I Z  in der  endlosen  Causa   WOLFGANG  S :

1. Seit über 3 Jahren endlose Verschleppung  der  pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung über den Umbestellungsantrag nach § 278 ABGB  mit allen nur erdenklichen Tricks und Manövern .

2.  Seit dem 5.12.2011  wird eine  KLAGE  auf der Basis von § 27 d und e  KSchG   auf  Herausgabe des   gesetzlich genau vorgeschriebenen  Heimvertrages für Wolfgang  vom zuständigen Zivilrichter am BG  Salzburg amtsmissbräuchlich unterdrückt , was demnächst unweigerlich zu einer massiven Strafanzeige bei der WKStA  und beim BAK  Wien  führen wird.

3. Durch die  systematische Unterdrückung  des gesamten Heimvertragsrechtes  wird defacto auch das Heimaufenthaltsgesetz weitgehend außer Kraft gesetzt, sodaß  der  vom Nationalrat vor über 10 Jahren beschlossene Rechtsschutz für alle Heimbewohner  nicht greifen kann.

            Das Ergebnis ist eine ganz erbärmliche  Sklavenhalterei mit völlig wehrlosen oligophrenen Mitmenschen  entgegen sämtlicher Prinzipien  in  der EMRK,  in der  GRC  und in der UN - BRK, wie hier im Blog in mittlerweile schon mehr als 158  umfangreichen Beiträgen  ausführlich dargelegt .

WER   RETTET   DIE   " VERLORENE   EHRE "   VON    " IUSTITIA   AUSTRIACA "  ???

Samstag, 3. Mai 2014

ECHTER SCHWEIZER HAMMER : HEIMVERTRAG ALS VERWALTUNGSRECHT !

http://www.gerichte.lu.ch/printCss/index/rechtsprechung/rechtsprechung_detail.htm?noprint=yes&id=10045

http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2012/Entscheide_4A_2012/4A.176__2012.html

OBERGERICHT   LUZERN   KONSTATIERT  VERWALTUNGSRECHTLICHEN   HEIMVERTRAG !

LEITSATZ :  " Der Bewohnervertrag eines Altersheims, dessen Trägerschaft eine im Besitz der Gemeinde stehende AG ist,  untersteht dem öffentlichen Recht. Der Zivilrichter ist daher nicht zuständig, über die anbegehrte  AUSWEISUNG  im Verfahren betreffend  Rechtsschutz in klaren Fällen zu befinden ."

Diese  Entscheidung ist rechtskräftig.  Das Bundesgericht in Lausanne hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 28.August 2012 abgewiesen ( 4 A 176/2012)

          X. lebt im Betagtenzentrum A.  Betreiberin dieses Zentrums ist die Y.AG, eine im Eigentum der Einwohnergemeinde B. stehende Aktiengesellschaft ,  welche in Erfüllung  öffentlicher Aufgaben  die stationäre Altersbetreuung im Auftrag der Gemeinde  bezweckt und wahrnimmt.  Der Gemeinderat von B. ordnete über X. eine Vertretungs- und  Verwaltungsbeistandschaft  an und übertrug dem Beistand u.a. die Aufgabe, für X. eine geeignete Wohnform zu  suchen . Die Y. AG kündigte X. den Bewohnervertrag .  X. focht diese Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht an. Diese trat auf das Begehren nicht ein mit der Begründung,  der Bewohnervertrag weise zwar  mietrechtliche Komponenten auf .  Da soziale und medizinische Aspekte dominierten, liege aber kein Mietvertrag nach OR vor. Die  Y. AG  gelangte daraufhin an das Bezirksgericht.  Dieses ging von einer klaren Sach- und Rechtslage aus und hiess das Begehren um Ausweisung von X. aus dem Heim gut. Eine dagegen von X. erhobene  Berufung wurde vom Obergericht gutgeheissen .

AUS  DEN  ERWÄGUNGEN :

          5. - Der Gesuchsgegner verlangt in allgemeiner Form  eine  " Überprüfung  der  Situation ", was an sich keine ausreichende Auseinandersetzung  mit dem angefochtenen Entscheid darstellt.  Der Eingabe des Gesuchsgegners lässt sich immerhin entnehmen, dass er die gegen ihn verfügte Ausweisung aus dem Altersheim nicht gelten lassen will,  also deren Aufhebung beantragt. 

                Unabhängig  davon, ob die Berufung  nach zivilprozessualen  Grundsätzen ausreichend begründet ist oder nicht, prüft das Gericht seine sachliche Zuständigkeit  als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen. Fraglich ist hier insbesondere, ob überhaupt eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt.  Dies deshalb, weil es sich bei der Gesuchstellerin  um eine Institution handelt, die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben  der Einwohnergemeinde B. die stationäre Altersbetreuung im Auftrag der Gemeinde B. bezweckt und wahrnimmt.

           6. - Vorab ist somit zu klären, ob ein zivilrechtliches oder ein öffentlich - rechtliches  Rechtsverhältnis vorliegt.  Die Abgrenzung  bundesprivatrechtlicher Streitigkeiten   von öffentlich - rechtlichen ist  kasuistisch  geprägt.  Es sind  dafür  verschiedene  Theorien entwickelt worden, deren grundsätzliche Abgrenzungskriterien  sich nicht ausschliessen  und im konkreten Fall  nach ihrer Eignung  angewandt werden. .  In Betracht fallen die auch  Subjektionstheorie  genannte  Subordinationstheorie, die das Gewicht auf  die Gleich- oder Unterordnung der Beteiligten  bzw. die Ausübung  von hoheitlichem Zwang legt ; daneben werden aber auch die Interessen -  und  Funktionstheorie herangezogen, die danach unterscheiden, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden.  Bei der Anwendung dieser Kriterien ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unterscheidung  zwischen privatem und öffentlichem Recht  ganz verschiedene Funktionen zukommen, je nach den Regelungsbedürfnissen und den Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen.  Es stellt sich somit die Frage , ob die Vertragsbeziehung der Parteien dem privat - oder dem öffentlich - rechtlichen Bereich zuzuordnen ist .

           6. 1  Gemäss  der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten zur Abgrenzung, ob die Beziehungen zwischen Anstalt und Benützer dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht unterliegen, folgende Zuordnungskriterien : Öffentlich - rechtlicher Natur ist die Beziehung, wenn  durch sie ein besonderes  Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt  dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung  der Benützungsordnung  zu entscheiden ist.  Als Gesichtspunkte gelten dabei  insbesondere die unmittelbare  Verfolgung öffentlicher Zwecke und Aufgaben, im Vergleich zu denen die Absicht auf Erzielung  eines Gewinns von untergeordneter Bedeutung  erscheint,  sowie die einseitige , unabänderliche Regelung  der Anstaltsbenützung  durch Gesetz oder Verwaltungsverordnung ,  im  Gegensatz zur freien Bestimmbarkeit  der gegenseitigen Beziehungen  der Beteiligten auf dem Boden  der Gleichberechtigung . Zivilrechtlicher Natur ist das Benützungsverhältnis  nur in jenen Fällen, in denen die Benützungsordnung  es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezugs,  insbesondere das Entgelt,  durch besondere Vereinbarung  zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall verschieden zu gestalten,  wobei die Einigung durch Unterhandlungen  mit gegenseitigem Vor - und Nachgeben herbeigeführt wird.   Dass die Gesuchstellerin  mit der stationären Altersbetreuung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, wurde bereits ausgeführt . 

            6. 2  Nach  § 69 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes  (SRL Nr. 892 ) gehört es zu den öffentlichen Aufgaben in der Altersbetreuung, dass die Gemeinden  für ein angemessenes  ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von  Betagten und Pflegebedürftigen sorgen.  In der Gemeinde B. wird diese Aufgabe von der Gesuchstellerin  in Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag der Gemeinde B. wahrgenommen.  Sie hat im Rahmen der Bestimmungen  ihrer Statuten  gemeinnützigen Charakter und verfolgt nebst der Sicherung  und Erhaltung der eigenen Betriebe  keine weiteren Gewinnabsichten.  Die Aktien der Gesuchstellerin befinden sich denn auch zu 100 Prozent im Eigentum der Einwohnergemeinde B.  Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bewohnervertrags ist die Pension, Pflege und Betreuung des Gesuchgegeners  im Betagtenzentrum Y. Hinsichtlich des Aufenthaltes  im Betagtenzentrum Y.  besteht weder ein Recht auf ein bestimmtes Zimmer, noch ein Verhandlungsspielraum bezüglich des zu bezahlenden Entgelts,  da die Taxordnung integrierender Bestandteil des Heimvertrages bildet, welche vom Verwaltungsrat der Gesuchstellerin in Kraft gesetzt und jährlich angepasst wird .

             6 . 3   Mit  der Aufnahme in das Betagtenzentrum  Y. entstand somit - ähnlich wie beim Eintritt in ein Spital - ein öffentlichrechtliches  Benützungsverhältnis zwischen den Parteien . Dass die Gesuchstellerin  als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisiert ist, ändert daran nichts.  Ein solches  Benützungsverhältnis  ( auch Anstaltsverhältnis oder Sonderstatusverhältnis  genannt ), wird  normalerweise durch Verfügung begründet.   Ein verwaltungsrechtlicher  Vertrag  kommt dort zum Zuge, wo er seiner Struktur nach  geeignet erscheint bzw.  erforderlich ist, um eine  Verwaltungsaufgabe optimal zu erfüllen.  Bei einem Bewohnervertrag zwischen einem von der Gemeinde getragenen Altersheim  und seinen Bewohnern  bestehen sachliche Gründe, welche die Vertragsform geeigneter als eine Verfügung erscheinen lassen, zumal der Aufenthalt in einer solchen Institution  das konstitutive Einverständnis  der Bewohner  voraussetzt .  Zudem bleibt mit der vertraglichen  Form  ihre Autonomie und Würde gewahrt.  Deshalb ist von einem  vertraglichen  Verhältnis  auszugehen und nicht von einem hoheitlichen. Die  Beurteilung des öffentlich - rechtlichen Verhältnisses  bzw, des verwaltungsrechtlichen  Vertrags zwischen den Parteien   fällt nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.  Auf das Ausweisungsgesuch  im Verfahren nach Art. 257  CH - ZPO  kann demnach    NICHT   EINGETRETEN   WERDEN . ( Art. 1 lit a , 59 Abs. 1 ZPO ) .

             7 . -  Selbst  wenn man von einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis ausginge  -  was nach dem Gesagten  nicht der Fall ist  -  wäre dem Ausweisungsgesuch  kein Erfolg beschieden.

Wie sich aus den Akten ergibt, ist dem Gesuchsgegener von der  Vormundschaftsbehörde ein  Beistand bestellt worden,  dessen ausdrückliche Aufgabe u.a. darin besteht,  für den Gesuchsgegner  eine geeignete Wohnform zu finden.  Der Vollzug des Ausweisungsbefehls  würde voraussetzen, dass  für den Gesuchsgegner  ein solcher Platz gefunden worden wäre.  Denn es blieb unbestritten , dass der Gesuchsgegener  alters - und krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen oder einen Haushalt zu führen und deswegen auf eine  24 - stündige Betreuung  angewiesen ist .  Die  Ausweisung könnte somit ohne Zusammenarbeit mit der zuständigen  Vormundschaftsbehörde  bzw. mit dem bestellten Beistand   nicht vollstreckt werden.  Diese im speziellen Fall  notwendige Zusammenarbeit mit der  Vormundschaftsbehörde   schliesst aber den Rechtsschutz  in klaren Fällen  aus, weil das  Vormundschaftsrecht,  obwohl im ZGB  geregelt und damit äusserlich ( formell ) dem Privatrecht angehörend,  der Sache nach ( materiell ) öffentliches Recht darstellt und im Bereich des Vormundschaftsrechts  die  Offizialmaxime gilt.   Zudem wird das Befehlsverfahren in der kantonalen Praxis  als unzulässig abgelehnt, wenn die Vollstreckung  von vornherein ausgeschlossen werden kann , was hier der Fall ist.   Überdies hat der Staat mit einer angemessenen Gesundheitsversorgung  dafür zu sorgen, dass kranke Menschen behandelt und gepflegt  werden können,  wobei die Schutzpflicht   gegenüber Pflegebedürftigen,  die sich in Heimen, Spitälern und Kliniken in staatlicher Obhut  befinden, besonders gross ist.  Mit dieser Schutzpflicht  nicht zu vereinbaren wäre,  den offensichtlich kranken,  auf Hilfe angewiesenen  Gesuchsgegner aus seinem Zimmer  im Heim wegzuweisen.  Auf das Ausweisungsgesuch  wäre daher auch aus diesem Grund   NICHT   EINZUTRETEN . "              #   ZITAT   ENDE   #


          Diese  sicherlich  geradezu epochale  Entscheidung des kantonalen Zivil - Obergerichtes  Luzern hat  in der Schweiz  natürlich gehörig für Aufregung gesorgt, insbesondere bei den Betreibern von  gemeindeeigenen Seniorenheimen.  Bislang ist hier  im wilden Ösistan  noch keinerlei Reaktion der Fachwelt bekannt geworden,  möglicherweise haben das die sogenannten Fachgelehrten bislang verschlafen - sie mögen endlich vom Schlafe aufwachen und sich den aufgeworfenen Streitfragen öffentlich stellen !  Es steht also erneut zur Debatte die eigentliche Rechtsnatur des Heimvertrages etc. in Einrichtungen,   die erkennbarerweise   hoheitliche , insbesondere  sozialrechtliche  Pflichtaufgaben  erfüllen, auch wenn sie angeblich  " privatrechtlich "  organisiert sind . 

           Unser  OGH  war erstmals  befasst mit diesen Fragen anlässlich der Entscheidung zur  GZ  6 Ob 247/97 k  vor 17 Jahren  und hatte offensichtlich keinerlei Bedenken bezüglich der zivilrechtlichen Natur des  Altenheimvertrages :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19971016_OGH0002_0060OB00247_97K0000_001 

          Und  dann kam das Heimvertragsgesetz 2004  mit  einer höchst problematischen  gewaltsamen Einfügung ins Konsumentenschutzgesetz mit allen nur erdenklichen Folgen ! Die gesamte Judikatur des Wiener OGH  in diesen Fragen ist seither in sich sehr widersprüchlich  und schlichtweg eine Katastrophe. Während sich im Bereich Wien  massive Konflikte um sogenannte " Haushaltsbeiträge "  auftaten, die bis heute nicht gelöst werden konnten, verweigern bis heute diverse  vollstationäre  Einrichtungen der  landesrechtlichen Behindertenhilfe überhaupt jedwedes Vertragsverhältnis zu den zugewiesenen Klienten  und " begnügen " sich also mit den verwaltungsrechtlichen Verfügungen in Form eines Bescheides. 

          Auf der anderen Seite   rebellieren  diverse  private  Einrichtungsträger gegen die   diktatorische  Festsetzung angeblich nicht kostentragender Tagsätze  bis zur Existenzgefährdung und prozessieren   " zivilrechtlich "  gegen die   " hoheitliche "  Vorgangsweise auf der anderen  Vertragsseite. Die nun hoffentlich bald bekannt werdende  6. und  sicherlich  endgültige  Gerichtsentscheidung in Sachen  " Chance B "  gegen Land Steiermark  kann wohl nur lauten :  " Unzuständigkeit  der ordentlichen Zivil - Gerichtsbarkeit  und somit  Nichtigkeit des gesamten bisherigen Verfahrens " !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20121217_OGH0002_0040OB00134_12B0000_000 

           Während also in Deutschland  nach jahrelangen  intensiven Debatten  das WBVG  2009  eine  eindeutige und endgültige Klarstellung in Richtung Zivilrecht gebracht hat  auch in sämtlichen Betreuungsformen gegenüber volljährigen Behinderten,  bleibt  hierzulande  in der Mehrzahl der Bundesländer  nach wie vor völlig ungeklärt, ob  verwaltungsrechtlich  zugewiesene  Klienten  der Behindertenhilfe auch einen privatrechtlichen  Status in Anspruch nehmen können  in Form eines  zivilrechtlichen  Vertrages . Oder kommt es nun auch bei uns zur  justizgerichtlichen Feststellung   verwaltungsrechtlicher   Vertragsverhältnisse  mit den Konsequenzen, dass sich die Zuständigkeit der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt ???    Das kann noch sehr spannend werden ! 


           Gemäß  neuester  Judikatur unseres OGH   in Haftungssachen  im Bereich der landesrechtlichen Behindertenhilfe handeln  grundsätzlich  sämtliche  Bedienstete und Beauftragte  von privaten Einrichtungen bei  allen Handlungen,  Duldungen  &  Unterlassungen trotzdem als  " ORGANE " des jeweiligen Bundeslandes mit voller Amtshaftung  des  Landes im Allgemeinen , weil sie ausschließlich hoheitliche  Pflichtaufgaben im Sozialbereich   durchführen , insoferne nicht die  Amtshaftung des Bundes nach §  24  des Heimaufenthaltsgesetzes  schlagend wird !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_000

VERWALTUNGSRECHTLICHE   VERTRÄGE   ERZWINGEN    DIE    ZUSTÄNDIGKEIT   DER    VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT  !

zuletzt  geändert : 5. Mai  2014

Dienstag, 11. März 2014

VORBILDLICH & NACHAHMENSWERT : SYSTEM INTEGRATIVE WOCHENSTRUKTUR HÖCHST !

http://www.vorarlbergernachrichten.at/lokal/vorarlberg/2013/04/01/arbeiten-ganz-ohne-zeitdruck.vn

LEUCHTENDES  VORBILD :  SYSTEM   INTEGRATIVE  WOCHENSTRUKTUR  FÜR   AUTISTEN  !

               In der neuesten Ausgabe der Zeitschrift  der  Autistenhilfe  Österreich  Nr. 92  vom  Jänner  2014  findet sich auf den Seiten  17  bis 19  ein sehr sehr interessanter  Bericht aus  Vorarlberg, den wir uns näher anschauen müssen :

                "  Den  Verein  Autistenhilfe Vorarlberg  gibt es seit 20 Jahren.  Wir sehen unsere  Hauptaufgabe darin, die Familien in ihren oft schwierigen  Lebenssituastionen  zu unterstützen.....................

                                           JET   -   TANKSTELLE

           Wir starteten unser Projekt am 1. April 2011.  Unser Sohn  CHRISTOPHER  war damals 19 Jahre alt.  Er war seit einem halben Jahr fertig mit der  Berufsvorbereitungsklasse  in Fussach ( Vorarlberg ),  die er 3 Jahre besuchte.  In dieser Zeit wurde auch das  " SYSTEM   INTEGRATIVE   WOCHENSTRUKTUR "  begonnen.  Wir entschieden uns für diesen Weg  nach der integrativen Beschulung unseres Sohnes.  Da es für uns ganz wichtig war, daß unser Sohn auch einen weiteren   integrativen Weg bekommen soll.  Da unser Sohn in der Gemeinde, in der wir wohnen  integriert war,  war es naheliegend auch die Angebote  für diese integrative Struktur hier zu suchen. In den 8 Jahren der integrativen Beschulung war es uns möglich, in unserer  Wohnortgemeinde  ein gutes  SOZIALES   NETZ  für  Christopher  aufzubauen.

        Es war uns dadurch auch möglich,  Angebote für eine integrative  Beschäftigung  zu finden.  So fanden sich Aufgaben für Christopher  in der Gemeinde,  in der  Schule und in diversen Geschäften unserer Wohnortgemeinde.   Christopher  hat heute eine   INTEGRATIVE   WOCHENSTRUKTUR    im Ausmaß  von 40 Stunden.  Er wird begleitet von  4  AssistentInnen.   Die Woche ist ganz klar durchstrukturiert von Montag  bis Freitag  Nachmittag.   Inkludiert sind  natürlich auch die Fahrtdienste  zu den jeweiligen Orten.  Und   EIN  Ort   dieser integrativen  Wochenstruktur  ist eben unsere eigene  Tankstelle.  Die  Idee,  eine Tankstelle  zu pachten,  ist daraus entstanden, da  Christopher  Waschanlagen und  Zahlencodes liebt.  Er ist jeweils Montag und Freitag  Vormittag an der Tankstelle. Dort  verrichtet er diverse Arbeiten   am Außengelände,  wie  Mülleimer leeren,  mit der Kehrmaschine fahren,  den Rasen mähen  und eben den Kunden  bei der Waschanlage behilflich sein.  Er hilft auch im Büro  und im Shop mit ,  dort zählt er  Münzen  aus dem Kaffeautomat oder aus dem Staubsauger,  sowie die Unmengen Papier, die an einer  Tankstelle  anfallen,  werden von ihm geschreddert.  Dieses  Modell hat sich sehr  gut eingespielt, und aus diesem Grund haben wir das Angebot, bei uns an der Tankstelle  sinnvolle Beschäftigung  im Rahmen einer integrativen  Wochenstruktur  anzubieten,  auch weiteren jungen  Menschen mit Autismus gemacht .  So haben wir nun mit Angelika,  Niklas,  Thomas,  Zlatan und Christopher ein tolles Team mit jungen   erwachsenen Menschen  mit  Autismus,, die uns im Rahmen ihrer Fähigkeiten  sehr gut bei den täglichen Abläufen an der Tankstelle unterstützen.  Ganz wichtig ist dabei, daß die ganzen  Abläufe   OHNE    ZEITDRUCK  zu   verrichten sind .

         Ebenso ist es wichtig,  daß die jungen  Menschen   sich    JEDERZEIT   ZURÜCKZIEHEN  können,  und dies ist in unserem Geschäft gut möglich.  Unser Projekt wird auch von unseren Kunden  durchaus positiv angenommen,  und es ist mittlerweile selbstverständlich,  daß an unserer Tankstelle Menschen mit Behinderung arbeiten,  wir sind die   BESONDERE   TANKSTELLE .

          Ebenso  haben wir über das ganze Jahr   Menschen mit   ASPERGER   AUTISMUS,  die bei uns dann über einen Zeitraum ein Praktikum oder einen Ferialjob machen.  Dies hat sich ebenfalls sehr gut etabliert.  Es wenden sich auch junge  Praktikanten  an mich, um ab und an über drei Wochen ein Praktikum  mit den jungen Menschen und deren  Assistenten zu begleiten,  so lernen sie sehr viel aus der Praxis und dem Alltag mit Menschen mit Autismus  und ist dies doch für ihre weitere Ausbildung von enormen Wert .

          Ich habe auch mit meinem  Tankstellen - Personal fünf sozial sehr engagierte und feinfühlige  Frauen, die normal mit den  jungen Menschen umgehen  und arbeiten,, dies ist ebenfalls nicht selbstverständlich.  Unser ganzes Projekt  ist in diesen  nun fast drei Jahren sehr gewachsen  und hat sich gefestigt,  mit all seinen Höhen und Tiefen, die wir alle miteinander bewältigt haben.

          Für  mich als betroffene  Mutter und Arbeitgeberin  ist dies ein positives Beispiel   von   GELEBTER   INKLUSION  . Mein Sohn kann so ein etwas selbständiges Leben als junger erwachsener Mann mit Autismus   LEBEN .  Und er entwickelt  sich dabei gut und ist glücklich.

          Für so ein Projekt braucht es jedoch ein sehr gutes    N E T Z  -  W E R K   von  Menschen  und  Orten.  Dies haben wir in den ganzen Jahren  schaffen können  und dafür bin ich sehr dankbar,  daß uns dies so gut  gelungen ist .   DANKE an alle AssistentInnen,  meinen  MitarbeiterInnen,  allen  Personen  in unserem großen  Netzwerk  -  meiner  Familie  und Freunden - ohne diese vielen  Menschen ist es unmöglich, so ein Projekt zu bewerkstelligen .


Frau  Petra   GIRARDI,  Verein  Autistenhilfe  Vorarlberg,  Paradies  48 a,  A - 6973   HÖCHST

E - Mail  to :  petra-girardi@aon.at  "     #   ZITAT   ENDE  #


           Soweit  der  Bericht  in der neuesten Ausgabe der  " AUTISTENHILFE "  und dazu gibt es nun einen durchaus topaktuellen Kommentar  aus  Salzburg :

        WOLFGANG  S.  wird in wenigen Tagen den 43. Geburtstag feiern : leider ist er aufgrund seiner  autistischen Diversifikation  nie über den intellektuellen Status eines fünfjährigen Vorschulkindes hinausgekommen !  Damals vor 35  Jahren scheiterten kläglich alle Versuche ihn  wenigstens durch die Sonderschule zu bringen .  Somit hat er keinerlei  Schulbildung  und nur durch intensivste  private  Bemühungen seiner  Mutter lernte er dann doch noch rudimentär  das Lesen und auch das Schreiben.

      Jetzt stehen für diesen Wolfgang   tatsächlich epochale  Veränderungen an :  raus aus der trostlosen  bescheidförmig vom Land Salzburg verfügten  Aufbewahrungs - und Beschäftigungsanstalt  in ein wahrhaft   INKLUSIVES   LEBEN  IM   HEIMATORT  genau nach dem  Vorbild  von diesem  Christopher  G.  jenseits des Arlberges !

      Das  heißt im Klartext :  WOHNEN  im eigenen Zimmer  im angestammten  Elternhaus .   Bestens durchstrukturierte  Arbeitswoche  mit genug Assistenz  in jeder Hinsicht  und  echte sinnvolle zufriedenstellende    ARBEIT   an diversen  Orten  in der näheren Umgebung .

      Schluss   mit   tagtäglicher  Nötigung   in  der  familienfremden   Unterbringung  &  " Beschäftigungstherapie ",  Schluss  mit  Enteignung  &  Ausbeutung  bis auf den letzten  Groschen .

       Schluss mit erbärmlichster  Sklavenhalterei unter dem scheinheiligen  Deckmantel  des althergebrachten  paternalistischen   FÜRSORGERISMUS  !!!

WOLFGANG  S .    ENT  -  HINDERT   SICH  !

WER  WIRD  IHN   DABEI  WEITERHIN  BEHINDERN   ?

Sonntag, 23. Februar 2014

TAGSATZVERHANDLUNG : THE GREAT YEARLY DEAL !

http://www.lebenshilfe-salzburg.at/zeitschrift-einblick.html

TAGSATZVERHANDLUNGEN  2013   -   STOCKT   DIE  GROSSE   MASCHINE  ?

             Vor etlichen Tagen flatterte etwas verspätet  die  letzte Nummer 4/ 2013  von " EINBLICK "  ins Elternhaus   von " Lebenshilfehäftling "   WOLFGANG .  Anlass  mehr als genug, um  nun im unmittelbaren Vorfeld der  ENQUETE  am kommenden Mittwoch, 26. Februar 2014  hier in Salzburg ganz genau anzuschauen, was der Präsident der sogenannten  " LEBENSHILFE "  Salzburg zu melden hat bezüglich der erneut ins Stocken geratenen Tagsatzverhandlungen .  Michael  RUSS  schreibt nun in der oben verlinkten  neuesten Ausgabe  auf der Seite 4  " IN  EIGENER  SACHE ":

            " Vor einem halben Jahr habe ich mir an dieser Stelle  gewünscht, dass 2013  ein Jahr der drei Verträge  werden möge.   Bekanntlich hat die Lebenshilfe den Vertrag mit dem Land   für das Jahr 2012  zu Beginn 2013 erhalten  und den Vertrag für 2013  Mitte dieses Jahres abgeschlossen.  Wir haben bis jetzt ( 1. Dezemberwoche 2013 )  noch nicht einmal einen  Vertragsvorschlag ,  der die  RAHMENBEDINGUNGEN   regelt;  erhalten.   Von Detailverhandlung   ist dementsprechend auch keine Rede.   Das  Einzige, was wir konkret wissen : Man ist beim Land weiterhin nicht bereit, die Lohnkosten für die LebenshilfemitarbeiterInnen nach dem dafür zuständigen BAGS - Kollektivvertrag  zu zahlen, sondern nach dem GÖD - Abschluss.  Die Hoffnung dahinter ist natürlich,  dass der Gehaltsabschluss  für den öffentlichen Diernst  wieder deutlich niedriger  ausfällt als der  BAGS - Abschluss.  Dann wird die Angelegenheit für das Land  entsprechend billiger.  Dass die Lebenshilfe gesetzlich  dazu verpflichtet ist, ihre MitarbeiterInnen  nach dem BAGS zu bezahlen, interessiert auf Landesseite anscheinend niemand. Die bizarre Ausrede : Das Land sitze bei den Kollektivverhandlungen  nicht mit am Tisch  und wie käme man dazu,  als Dritter für etwas zu bezahlen , was zwei andere aushandeln.  Liebe Freunde vom Land Salzburg, das ist das wirkliche Leben.  Als Durchschnittsbürger sitzt man sein Leben lang nie bei Kollektivverhandlungen  und zahlt ständig dafür ,  was andere ( besonders Politiker ) aushandeln.

( ( EINSCHUB : und als Durchschnittshäftling der Lebenshilfe  sitzt man lebenslang in Schutzhaft,  die zwei andere freihändig ausgeschnapst haben  !!!  ) )

                Aber genug von diesen ärgerlichen Angelegenheiten,  kommen wir zu den schönen Dingen.  Ich fühle mich als  PRÄSIDENT   der Lebenshilfe Salzburg von den Betroffenen  und  den MitarbeiterInnen  gut angenommen.  Wenn man das Land als Vertragspartner einmal ausklammert,  ist es wirklich ein gutes Gefühl,   P R Ä S I D E N T   zu sein.  Im Lauf des Jahres habe ich  verschiedene Gespräche  mit Angehörigen geführt, mir Ihre Wünsche und Sorgen angehört,  aber auch ihr Lob für die Arbeit der Lebenshilfe Salzburg.  Manchen, sowohl  Angehörigen als auch MitarbeiterInnen, geht die Entwicklung bisschen schnell voran.   Die  SKEPSIS  ist verständlich, denn erstens haben diejenigen, die seit Jahrzehnten dabei sind, einiges gesehen, das als Fortschritt angepriesen wurde und sich dann doch nur als kurzfristige Mode  erwiesen hat  und  zweitens  bestehen - ein bisschen auch bei mir   ZWEIFEL  daran,

OB  DIESE   NEUERUNGEN   FÜR   MENSCHEN   MIT    SCHWERER   BEEINTRÄCHTIGUNG    WIRKLICH   UMSETZBAR   SIND  UND  ETWAS   BRINGEN.

Der  Vorstand wird all das gut im Auge behalten.

     Im  Großen und Ganzen ist die Stimmung aber positiv, die Zufriedenheit mit der Arbeit der Lebenshilfe  Salzburg ist allgemein groß.  Ich sehe meine Aufgabe darin , dafür zu sorgen, dass das so bleibt  oder vielleicht  sogar noch besser wird.

MELDEN   SIE  SICH  BITTE  BEI  MIR !

Lassen  Sie mich wissen, ob Sie zufrieden  sind ! Rufen  Sie mich an : 0664/2614802 . Schicken Sie mir ein E - Mail : michael.russ@lebenshilfe-salzburg.at

      Es ist wichtig für mich informiert zu sein,  denn nur dann kann ich  meinen  Anteil  für das gute Gedeihen der Lebenshilfe Salzburg leisten. "        #  ZITAT   ENDE  #

Zusätzlich gibt es rechts oben auf dieser Seite 4 von  " EINBLICK "  Nr.4/2013  ein  " vielsagendes "  Farbfoto von Vater Michael  RUSS  mit seiner schwerstbehinderten Tochter  Gerit. 

        Soweit  nun also der " aktuelle "  Bericht   über die alles  andere  überschatttenden und überlagernden  Tagsatzverhandlungen,  der möglicherweise doch mittlerweile überholt ist, weil wir schon den 23. Februar 2014 schreiben.......

Auf der  Seite 2  mit der Rubrik  " VORWORT "  im selben Heft  wird trotz aller Skepsis  das  mediengeile  "  JA   zur  INKLUSION "  in Form einer  orangen Sprechblase  dargeboten, bitte selbst genau  nachlesen  im ganz oben verlinkten Originaltext !

       Wir kommen nun jedoch zur aktuellen  Herausforderung für diese soeben begonnene  Arbeitswoche :  Wird mit der für Mittwoch, 26. Februar 2014  im Seminarhotel  BRUNAUER  hier in Salzburg  über das 

 " SELBSTBESTIMMTE   WOHNEN   FÜR  ALLE   MENSCHEN   MIT   BEHINDERUNG " 

 überschriebenen  Einladung   durch die  Salzburger  Landesregierung   nur eine  pflichtgemäße   " Behübschungsveranstaltung "  inszeniert,  oder ist es nun wirklich ernst gemeint  mit " De - Institutionalisierung ",  mit  Ent - Heimung  und auch mit richtig verstandener  Inklusion ???

http://www.klagsverband.at/archives/8558

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14708

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14731 

http://service.salzburg.gv.at/lkorrj/Index?cmd=detail_ind&nachrid=52307 

http://www.salzburg.com/nachrichten/salzburg/politik/sn/artikel/schernberg-bewohner-wuenschen-sich-privatsphaere-94204/ 

Also  nochmals in aller Deutlichkeit :   WENN  das nun endlich nach so vielen endlosen Jahren der Rechtsverweigerung  gegenüber völlig wehrlosen behinderten Mitmenschen  seitens der  Salzburger Landesregierung   ERNST  gemeint ist...............................

DANN  müssen  vorrangig nun die  zivilrechtlichen  Rechtsverhältnisse  in den Salzburger  Behindertenheimen   offengelegt  und rechtsverbindlich  dokumentiert werden.  Dann muß abrupt Schluss gemacht werden mit bescheidförmiger  Vergatterung völlig wehrloser  Oligophrener in die landesrechtlichen Haftanstalten,  dann muß  Schluss gemacht werden  mit der totalen Enteignung  bezüglich Einkommen  &  Vermögen,   Schluss gemacht werden  mit der gesamten erbärmlichen  Entmündigung und Geheimnistuerei   bei diesen Tagsatzverhandlungen hinter dem Rücken der Betroffenen !

WIR    FORDERN   ÖFFENTLICH   &    UNERBITTLICH :

1.  Konsequente   Umsetzung der bislang völlig  mißachteten  innerstaatlichen  Pflegevorsorgevereinbarung  1993,  BGBl.866  bzw. S. LGBL.14/1994  betreffend  die Betreuung und Unterbringung von Behinderten  abseits der Familien .

2.  Ebenso  konsequente  Umsetzung der BRK - Behindertenrechtskonvention  der UNO  ins Salzburger Landesrecht, was bereits seit 2008  geschuldet wird und noch immer nicht begonnnen worden ist .

3.  Lückenlose  Einhaltung  des  Heimvertragsgesetzes  2004 des Bundes in ausnahmslosen allen Fällen der Heimunterbringung ohne Ausflüchte, insbesondere  die unverzichtbare  Rolle der nach § 27 e KSchG  namhaft gemachten  Vertrauensperson für absolut jeden Heimbewohner .

http://www.echosalzburg.at/index.php?option=com_content&view=article&id=4243:folgenreiche-gutachten&catid=18:politik&Itemid=46 

4.  Ebenso lückenlose  Einhaltung  des Heimaufenthaltsgesetzes  2004  des Bundes  mit jederzeitiger gerichtlicher  Überprüfung der  Unterbringungssituation  Hunderter völlig wehrloser  Oligophrener in den Salzburger  Landeshaftanstalten, auch hier unter lückenloser Berücksichtigung der vollen Parteirechte der Vertrauensperson  mit Rekursrecht bis zum OGH in Wien .

SCHLUSS   MIT   TAGSATZVERHANDLUNGEN    HINTER   DEM   RÜCKEN  DER   LANDESHÄFTLINGE  !!!