DAS HEIMVERTRAGSRECHT AUS DER SICHT DER HEIM - TRÄGER
http://www.nwv.at/recht/verwaltungsrecht/485_recht_und_wuerde_im_alter/
Den 3. und letzten Vortrag an diesem Mittwoch, 11. Mai 2005 in Saalfelden hielt der (damalige) Bezirkshauptmann von Freistadt in Oberösterreich, Dr. Hans Peter Z I E R L , der zugleich die Funktion des Obmannes für den dortigen bezirksweiten Sozialhilfeverband innehatte mit mehreren verbandseigenen Seniorenheimen. Hier spricht also der erfahrene Praktiker und zugleich ein wirklich begnadeter Schriftsteller ! Seine Abhandlungen sind jeweils sehr präzise und mit einer außerordentlichen Tiefenschärfe gewürzt..........Machen wir einen Streifzug durch seine Ausführungen : vorangestellt ist ein sehr übersichtliches Inhaltsverzeichnis mit insgesamt 10 Kapiteln.
PROLOG: "Das Heimvertragsgesetz, eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, ist seit 1. Juli 2004 in Kraft und hat sowohl für Einrichtungsträger als auch für Heimbewohner eine Vielzahl von Neuerungen mit sich gebracht. Einige dieser Neuerungen führen bei Organen und Bediensteten der Heimträger nicht selten zu Rechtsunsicherheit, teilweise werfen sie auch erhebliche rechtstheoretische Probleme auf. Einige Fragen, die sich bisher in der Praxis bei der Anwendung des neuen HVerG oder auf sonstige Weise ergeben haben, sollen im Folgenden kurz erörtert werden. "
Im I. Kapitel "Kompetenzrechtliche Grundlagen" werden ganz knapp die Zuständigkeiten Bund - Länder klargestellt mit dem Hinweis auf Derogation landesrechtlicher Vertragsregelungen . Dieses Problem wurde hier im Blog schon vor mehreren Wochen ausführlich separat behandelt und wird hiermit in Erinnerung gerufen.
nthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/11/das-redundante-heim-vertrags-recht-der.html
Im II. Kapitel geht es um die "Verträge zwischen Heimträgern und Heimbewohnern" nach der Vorgabe von § 27b HVerG. Bezüglich Anwendungsbereich ist von größter Bedeutung seine Feststellung "Die Erläuterungen zu § 27d scheinen zunächst die Anwendung des HVerG auszuschließen, wenn für die Heimaufnahme auch öffentlichrechtliche Vorschriften zum Tragen kommen. Das kann wohl nur so gemeint sein, daß sowohl privatrechtliche (also das KSchG) als auch öffentlichrechtliche Vorschriften nebeneinander anzuwenden sind." Bezüglich der gesetzlich fixierten Ausnahmen ist von Bedeutung der Hinweis auf die Möglichkeit der Aufsplittung des dreifachen Leistungspaketes Unterkunft - Betreuung - Pflege auf mehrere Leistungserbringer, was die Unanwendbarkeit des HVerG zur Folge hätte ! Das könnte für diverse Tricks ein gefährliches Schlupfloch bedeuten !
Weiters geht es dann um wesentliche Begriffsabklärungen bezüglich der tragenden Begriffe von Unterkunft, Pflege, Betreuung, Heim. Es gibt sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht gravierende Unterschiede bei der Reichweite dieser Begriffe und man muß bei jeder Wortverwendung immer gut überlegen, was alles damit inbegriffen wird.
Das III. Kapitel fällt extrem kurz aus betreffend die "Informationspflicht (§ 27c HVerG)" mit dem "Heimprospekt", der dem Aufnahmewerber einen möglichst umfassenden Überblick geben sollte, was ihn im Heim konkret erwartet an Rechten und Pflichten.
Das IV. Kapitel "Zum Heimvertragsabschluß im Allgemeinen" bringt in 2 Abschnitten Hinweise auf die Probleme mit körperlich behinderten Mitmenschen, die gültige Vollmachtserteilung zum Vertragsabschluß und sonstige Hinweise auf Bestimmungen im ABGB. Der Vertragsabschluß mit nicht geschäftsfähigen Menschen wird dann auch ausführlich erläutert. Ein gerichtlich bestellter Sachwalter darf einen Heimvertrag nur dann stellvertretend unterfertigen , wenn er dazu ausdrücklich in der Bestellungsurkunde ermächtigt worden ist. "Eine Heimaufnahme gegen den Willen des Klienten kommt wohl lediglich dann in Frage, wenn der Betroffene zu keiner Willensbildung fähig ist und der Wirkungskreis des Sachwalters die "Aufenthaltsbestimmung" mit einschließt." Dazu muß vermerkt werden : das war noch vor dem SWRÄG 2006, seither hat sich die Rechtslage doch wesentlich geändert. Für unser Vorhaben ist das aber deshalb besonders bedeutsam, weil der WOLFGANG am 17.10.2003, also noch nach alter Rechtslage, durch einstweilige Verfügung im P - Verfahren praktisch zwangsweise ins Heim eingeliefert worden war und dieser Beschluß des BG Neumarkt dann später vom LG Salzburg wegen totaler Rechtswidrigkeit aufgehoben worden ist !
Das V. Kapitel behandelt den "Inhalt der Heimverträge ( § 27d Abs.1 bis 4) " in 5 Abschnitten : Allgemeines, Umfang der Grundbetreuung, Aufschlüsselung des Entgelts, Verfügbare Leistungen des Heimträgers und die Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners wird ein ausreichender Überblick dargeboten, den wir hier nur kurz streifen.
das VI. Kapitel "Form der Heimverträge (§ 27d Abs.5 HVerG)" beschäftigt uns nun jedoch ausführlich in 3 Abschnitten:
A) Zur Rechtslage im Allgemeinen : "Die Formvorschrift des § 27d Abs.5 HVerG ruft in der Praxis, besonders bei den Heimverwaltungen, nicht nur Unsicherheit und Unklarheit hervor, sondern gibt auch einige rechtstheoretische Probleme zu lösen auf..........Der Gesetzeswortlaut läßt keine Ausnahme vom Erfordernis der Schriftform zu.........Problematisch im Hinblick auf einen Formmangel kann im gegenständlichen Zusammenhang vor allem die Zeitspanne zwischen der Heimaufnahme und der schriftlichen Errichtung des Heimvertrags sein (3.Fall) Wie ist nun das rechtliche Verhältnis zwischen dem Heimträger und dem Heimbewohner in diesem Zeitraum zu beurteilen ?.........Wurde keine mündliche Vereinbarung getroffen, ist auf das Beziehen der Unterkunft im Heim abzustellen: diese Handlung des Aufnahmewerbers stellt gem. § 863 Abs1 ABGB ein schlüssiges Verhalten dar, das - iSd Diktion des ABGB - mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund an einer Willenserklärung zur Begründung eines Heimverhältnisses zu zweifeln, übrig läßt. Durch die übereinstimmenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Willenserklärungen beider Teile entsteht der Vertrag (vgl. § 861 ABGB)"
B) Lösungsansätze bei Nichteinhaltung des Schriftlichkeitsgebots
1. § 27d Abs.5 HVerG als konstitutive Formvorschrift unter Anwendung des § 886 ABGB.
Hier wird es nun wirklich sehr kompliziert , ich versuche die wesentlichsten Punkte herauszugreifen, die uns persönlich besonders betreffen . "Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, wie sich § 886 erster Fall ABGB und die konsumentenschutzrechtliche Bestimmung des § 27d Abs.5 HVerG zueinander verhalten. Mit der Heimaufnahme kommt zwar, wie erwähnt, ein mündlicher oder zumindest konkludenter Vertrag zustande, vorausgesetzt, daß - was idR der Falle sein wird - (auch) der Heimbewohner den Abschlußwillen hat. Endgültige Wirksamkeit erlangt der Heimvertrag jedoch erst mit dem schriftlichen Abschluß, also mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien.........Für den Heimbewohner kommt der HV erst mit dessen (beidseitiger) Unterfertigung zustande. Dh der Bewohner kann jederzeit das Heim verlassen ( sozusagen aus dem Heimverhältnis "aussteigen"), ohne daß es einer Kündigung bedarf.......
2. Dasselbe O H N E Anwendung des § 886 ABGB : " Die Bestimmung des § 27d Abs.5 HVerG erweist sich als einseitig zwingende, konsumentenschutzrechtliche Spezialnorm zugunsten der Bewohner von Heimen und ähnlichen Einrichtungen . Diese Auslegung kommt wohl am ehesten den mit der Erlassung des HVerG verfolgten Zielsetzungen des Gesetzgebers entgegen." Es folgen dann noch spezielle Hinweise auf eindeutig befristete Heimverhältnisse.
3. § 27d Abs.5 HVerG als deklarative Formvorschrift: "Schließlich läßt der Wortlaut des § 27d Abs.5 HVerG noch einen anderen Lösungsansatz zu: dem Schriftlichkeitsgebot wird keine konstitutive Wirkung beigemessen, sondern bloß deklarative Bedeutung im Interesse der Rechtssicherheit. § 27d Abs.5 spricht nämlich nur von der schriftlichen Errichtung (nicht Abschluß) des Heimvertrags. Mit der Vertragserrichtung könnte die schriftliche Abfassung der Vertragsurkunde gemeint sein. Der HV würde bei dieser Interpretation bereits mit dem mündlichen oder konkludenten Abschluß seine volle Wirkung entfalten. Das Heimverhältnis wäre von Anfang an definitiv. Die schriftliche Vertragserrichtung hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. Auf den Mangel der Form könnte sich der Bewohner erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist berufen. Diese Ausführungen sollen die Problematik in Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung des § 27d/5 HVerG aus der Sicht der Heimträger aufzeigen. Endgültige Klärung wird wohl erst die Judikatur herbeiführen ! "
C) Fehlender Abschlußwille: "Eine völlig andere rechtliche Beurteilung erfährt aber jener Fall, wenn der (geschäftsfähige) Heimbewohner einige Tage oder Wochen nach der Heimaufnahme nicht mehr im Heim bleiben will und deshalb die Unterfertigung des ihm vorgelegten Heimvertragsentwurfs verweigert, wenn also sein Abschlußwille nicht mehr vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich dann bloß um ein faktisches Heimverhältnis, dem kein (mündlicher/ schlüssiger) Vertrag zugrunde liegt, denn ein tatsächlicher Heimaufenthalt allein - ohne übereinstimmende Willenserklärungen - vermag kein Vertragsverhältnis zu begründen. Die Verweigerung der Unterschrift auf dem HV durch den Bewohner ist als "Gegenprotest" zu werten, der zur Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts führt.....Ein solcher Fall könnte beispielsweise dann eintreten, wenn ein pflegebedürftiger Mensch von seinen Angehörigen über die (bevorstehende) Heimaufnahme nur unzureichend informiert, dazu überredet oder gar ÜBERRUMPELT wird."
Das VII. Kapitel behandelt dann noch die überaus wichtige "Namhaftmachung einer Vertrauensperson nach § 27 e HVerG" und ihe Auswirkungen, was wiederum völlig belanglos bleibt, wenn der Heimträger keineswegs gewillt ist, eine solche Vertrauensperson anzuerkennen.
Das VIII. Kapitel behandelt ganz kurz die "Kautionen" nach § 27g Abs. 1 bis 4 HVerG, womit wir uns hier nicht beschäftigen müssen
Das IX. Kapitel heißt "Beendigung des Heimaufenthalts (§27h und 27i HVerG)" mit den verschiedenen Modalitäten der Kündigung und deren Folgen. Auch hier haben wir derzeit keinen wesentlichen Berührungspunkt und können das nur kurz vermerken hier.
Das X. und letzte Kapitel "Schlußbemerkungen" bringt dann aber noch wesentliche Gesichtspunkte ins Bewußtsein. In der Fußnote 77 lesen wir "Ob das KSchG wirklich der geeignete Platz für heimvertragliche Regelungen ist oder ob nicht eine Verankerung im ABGB besser gewesen wäre, möge dahingestellt bleiben". Aus meiner Sicht wäre ein völlig separates Heimgesetz des Bundes für sämtliche Zuständigkeiten des Bundes weit praktikabler ! Dies war ja auch die Intention der ersten Entwürfe ab 1998 !
Zusammengefaßt ist also nun rückblickend festzuzstellen, daß bei dieser Richterwoche das Problem einer grundsätzlichen "Heimvertragsverweigerung" seitens diverser Träger von Behindertenheimen noch überhaupt kein Thema war. Im Gefolge jedoch beschäftigte sich der überaus eifrige HPZ aus Lasberg sehr ausführlich mit dieser Problematik und berichtete darüber eindrucksvoll im Jänner 2007 in der FamZ, das schauen wir uns dann noch ganz genau an.
http://www.nwv.at/recht/verwaltungsrecht/485_recht_und_wuerde_im_alter/
Den 3. und letzten Vortrag an diesem Mittwoch, 11. Mai 2005 in Saalfelden hielt der (damalige) Bezirkshauptmann von Freistadt in Oberösterreich, Dr. Hans Peter Z I E R L , der zugleich die Funktion des Obmannes für den dortigen bezirksweiten Sozialhilfeverband innehatte mit mehreren verbandseigenen Seniorenheimen. Hier spricht also der erfahrene Praktiker und zugleich ein wirklich begnadeter Schriftsteller ! Seine Abhandlungen sind jeweils sehr präzise und mit einer außerordentlichen Tiefenschärfe gewürzt..........Machen wir einen Streifzug durch seine Ausführungen : vorangestellt ist ein sehr übersichtliches Inhaltsverzeichnis mit insgesamt 10 Kapiteln.
PROLOG: "Das Heimvertragsgesetz, eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, ist seit 1. Juli 2004 in Kraft und hat sowohl für Einrichtungsträger als auch für Heimbewohner eine Vielzahl von Neuerungen mit sich gebracht. Einige dieser Neuerungen führen bei Organen und Bediensteten der Heimträger nicht selten zu Rechtsunsicherheit, teilweise werfen sie auch erhebliche rechtstheoretische Probleme auf. Einige Fragen, die sich bisher in der Praxis bei der Anwendung des neuen HVerG oder auf sonstige Weise ergeben haben, sollen im Folgenden kurz erörtert werden. "
Im I. Kapitel "Kompetenzrechtliche Grundlagen" werden ganz knapp die Zuständigkeiten Bund - Länder klargestellt mit dem Hinweis auf Derogation landesrechtlicher Vertragsregelungen . Dieses Problem wurde hier im Blog schon vor mehreren Wochen ausführlich separat behandelt und wird hiermit in Erinnerung gerufen.
nthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/11/das-redundante-heim-vertrags-recht-der.html
Im II. Kapitel geht es um die "Verträge zwischen Heimträgern und Heimbewohnern" nach der Vorgabe von § 27b HVerG. Bezüglich Anwendungsbereich ist von größter Bedeutung seine Feststellung "Die Erläuterungen zu § 27d scheinen zunächst die Anwendung des HVerG auszuschließen, wenn für die Heimaufnahme auch öffentlichrechtliche Vorschriften zum Tragen kommen. Das kann wohl nur so gemeint sein, daß sowohl privatrechtliche (also das KSchG) als auch öffentlichrechtliche Vorschriften nebeneinander anzuwenden sind." Bezüglich der gesetzlich fixierten Ausnahmen ist von Bedeutung der Hinweis auf die Möglichkeit der Aufsplittung des dreifachen Leistungspaketes Unterkunft - Betreuung - Pflege auf mehrere Leistungserbringer, was die Unanwendbarkeit des HVerG zur Folge hätte ! Das könnte für diverse Tricks ein gefährliches Schlupfloch bedeuten !
Weiters geht es dann um wesentliche Begriffsabklärungen bezüglich der tragenden Begriffe von Unterkunft, Pflege, Betreuung, Heim. Es gibt sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht gravierende Unterschiede bei der Reichweite dieser Begriffe und man muß bei jeder Wortverwendung immer gut überlegen, was alles damit inbegriffen wird.
Das III. Kapitel fällt extrem kurz aus betreffend die "Informationspflicht (§ 27c HVerG)" mit dem "Heimprospekt", der dem Aufnahmewerber einen möglichst umfassenden Überblick geben sollte, was ihn im Heim konkret erwartet an Rechten und Pflichten.
Das IV. Kapitel "Zum Heimvertragsabschluß im Allgemeinen" bringt in 2 Abschnitten Hinweise auf die Probleme mit körperlich behinderten Mitmenschen, die gültige Vollmachtserteilung zum Vertragsabschluß und sonstige Hinweise auf Bestimmungen im ABGB. Der Vertragsabschluß mit nicht geschäftsfähigen Menschen wird dann auch ausführlich erläutert. Ein gerichtlich bestellter Sachwalter darf einen Heimvertrag nur dann stellvertretend unterfertigen , wenn er dazu ausdrücklich in der Bestellungsurkunde ermächtigt worden ist. "Eine Heimaufnahme gegen den Willen des Klienten kommt wohl lediglich dann in Frage, wenn der Betroffene zu keiner Willensbildung fähig ist und der Wirkungskreis des Sachwalters die "Aufenthaltsbestimmung" mit einschließt." Dazu muß vermerkt werden : das war noch vor dem SWRÄG 2006, seither hat sich die Rechtslage doch wesentlich geändert. Für unser Vorhaben ist das aber deshalb besonders bedeutsam, weil der WOLFGANG am 17.10.2003, also noch nach alter Rechtslage, durch einstweilige Verfügung im P - Verfahren praktisch zwangsweise ins Heim eingeliefert worden war und dieser Beschluß des BG Neumarkt dann später vom LG Salzburg wegen totaler Rechtswidrigkeit aufgehoben worden ist !
Das V. Kapitel behandelt den "Inhalt der Heimverträge ( § 27d Abs.1 bis 4) " in 5 Abschnitten : Allgemeines, Umfang der Grundbetreuung, Aufschlüsselung des Entgelts, Verfügbare Leistungen des Heimträgers und die Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners wird ein ausreichender Überblick dargeboten, den wir hier nur kurz streifen.
das VI. Kapitel "Form der Heimverträge (§ 27d Abs.5 HVerG)" beschäftigt uns nun jedoch ausführlich in 3 Abschnitten:
A) Zur Rechtslage im Allgemeinen : "Die Formvorschrift des § 27d Abs.5 HVerG ruft in der Praxis, besonders bei den Heimverwaltungen, nicht nur Unsicherheit und Unklarheit hervor, sondern gibt auch einige rechtstheoretische Probleme zu lösen auf..........Der Gesetzeswortlaut läßt keine Ausnahme vom Erfordernis der Schriftform zu.........Problematisch im Hinblick auf einen Formmangel kann im gegenständlichen Zusammenhang vor allem die Zeitspanne zwischen der Heimaufnahme und der schriftlichen Errichtung des Heimvertrags sein (3.Fall) Wie ist nun das rechtliche Verhältnis zwischen dem Heimträger und dem Heimbewohner in diesem Zeitraum zu beurteilen ?.........Wurde keine mündliche Vereinbarung getroffen, ist auf das Beziehen der Unterkunft im Heim abzustellen: diese Handlung des Aufnahmewerbers stellt gem. § 863 Abs1 ABGB ein schlüssiges Verhalten dar, das - iSd Diktion des ABGB - mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund an einer Willenserklärung zur Begründung eines Heimverhältnisses zu zweifeln, übrig läßt. Durch die übereinstimmenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Willenserklärungen beider Teile entsteht der Vertrag (vgl. § 861 ABGB)"
B) Lösungsansätze bei Nichteinhaltung des Schriftlichkeitsgebots
1. § 27d Abs.5 HVerG als konstitutive Formvorschrift unter Anwendung des § 886 ABGB.
Hier wird es nun wirklich sehr kompliziert , ich versuche die wesentlichsten Punkte herauszugreifen, die uns persönlich besonders betreffen . "Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, wie sich § 886 erster Fall ABGB und die konsumentenschutzrechtliche Bestimmung des § 27d Abs.5 HVerG zueinander verhalten. Mit der Heimaufnahme kommt zwar, wie erwähnt, ein mündlicher oder zumindest konkludenter Vertrag zustande, vorausgesetzt, daß - was idR der Falle sein wird - (auch) der Heimbewohner den Abschlußwillen hat. Endgültige Wirksamkeit erlangt der Heimvertrag jedoch erst mit dem schriftlichen Abschluß, also mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien.........Für den Heimbewohner kommt der HV erst mit dessen (beidseitiger) Unterfertigung zustande. Dh der Bewohner kann jederzeit das Heim verlassen ( sozusagen aus dem Heimverhältnis "aussteigen"), ohne daß es einer Kündigung bedarf.......
2. Dasselbe O H N E Anwendung des § 886 ABGB : " Die Bestimmung des § 27d Abs.5 HVerG erweist sich als einseitig zwingende, konsumentenschutzrechtliche Spezialnorm zugunsten der Bewohner von Heimen und ähnlichen Einrichtungen . Diese Auslegung kommt wohl am ehesten den mit der Erlassung des HVerG verfolgten Zielsetzungen des Gesetzgebers entgegen." Es folgen dann noch spezielle Hinweise auf eindeutig befristete Heimverhältnisse.
3. § 27d Abs.5 HVerG als deklarative Formvorschrift: "Schließlich läßt der Wortlaut des § 27d Abs.5 HVerG noch einen anderen Lösungsansatz zu: dem Schriftlichkeitsgebot wird keine konstitutive Wirkung beigemessen, sondern bloß deklarative Bedeutung im Interesse der Rechtssicherheit. § 27d Abs.5 spricht nämlich nur von der schriftlichen Errichtung (nicht Abschluß) des Heimvertrags. Mit der Vertragserrichtung könnte die schriftliche Abfassung der Vertragsurkunde gemeint sein. Der HV würde bei dieser Interpretation bereits mit dem mündlichen oder konkludenten Abschluß seine volle Wirkung entfalten. Das Heimverhältnis wäre von Anfang an definitiv. Die schriftliche Vertragserrichtung hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. Auf den Mangel der Form könnte sich der Bewohner erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist berufen. Diese Ausführungen sollen die Problematik in Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung des § 27d/5 HVerG aus der Sicht der Heimträger aufzeigen. Endgültige Klärung wird wohl erst die Judikatur herbeiführen ! "
C) Fehlender Abschlußwille: "Eine völlig andere rechtliche Beurteilung erfährt aber jener Fall, wenn der (geschäftsfähige) Heimbewohner einige Tage oder Wochen nach der Heimaufnahme nicht mehr im Heim bleiben will und deshalb die Unterfertigung des ihm vorgelegten Heimvertragsentwurfs verweigert, wenn also sein Abschlußwille nicht mehr vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich dann bloß um ein faktisches Heimverhältnis, dem kein (mündlicher/ schlüssiger) Vertrag zugrunde liegt, denn ein tatsächlicher Heimaufenthalt allein - ohne übereinstimmende Willenserklärungen - vermag kein Vertragsverhältnis zu begründen. Die Verweigerung der Unterschrift auf dem HV durch den Bewohner ist als "Gegenprotest" zu werten, der zur Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts führt.....Ein solcher Fall könnte beispielsweise dann eintreten, wenn ein pflegebedürftiger Mensch von seinen Angehörigen über die (bevorstehende) Heimaufnahme nur unzureichend informiert, dazu überredet oder gar ÜBERRUMPELT wird."
Das VII. Kapitel behandelt dann noch die überaus wichtige "Namhaftmachung einer Vertrauensperson nach § 27 e HVerG" und ihe Auswirkungen, was wiederum völlig belanglos bleibt, wenn der Heimträger keineswegs gewillt ist, eine solche Vertrauensperson anzuerkennen.
Das VIII. Kapitel behandelt ganz kurz die "Kautionen" nach § 27g Abs. 1 bis 4 HVerG, womit wir uns hier nicht beschäftigen müssen
Das IX. Kapitel heißt "Beendigung des Heimaufenthalts (§27h und 27i HVerG)" mit den verschiedenen Modalitäten der Kündigung und deren Folgen. Auch hier haben wir derzeit keinen wesentlichen Berührungspunkt und können das nur kurz vermerken hier.
Das X. und letzte Kapitel "Schlußbemerkungen" bringt dann aber noch wesentliche Gesichtspunkte ins Bewußtsein. In der Fußnote 77 lesen wir "Ob das KSchG wirklich der geeignete Platz für heimvertragliche Regelungen ist oder ob nicht eine Verankerung im ABGB besser gewesen wäre, möge dahingestellt bleiben". Aus meiner Sicht wäre ein völlig separates Heimgesetz des Bundes für sämtliche Zuständigkeiten des Bundes weit praktikabler ! Dies war ja auch die Intention der ersten Entwürfe ab 1998 !
Zusammengefaßt ist also nun rückblickend festzuzstellen, daß bei dieser Richterwoche das Problem einer grundsätzlichen "Heimvertragsverweigerung" seitens diverser Träger von Behindertenheimen noch überhaupt kein Thema war. Im Gefolge jedoch beschäftigte sich der überaus eifrige HPZ aus Lasberg sehr ausführlich mit dieser Problematik und berichtete darüber eindrucksvoll im Jänner 2007 in der FamZ, das schauen wir uns dann noch ganz genau an.
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